BundesverwaltungsgerichtBehörden verlangen seit zehn Jahren rechtswidrig Gebühren für Auskünfte

Eine Schwarz-Weiß-Kopie für zehn Cent, eine Farbkopie für fünf Euro. Wenn Bundesbehörden Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geben, senden sie die Ergebnisse gerne per Post statt per E-Mail zu. Bisher stellten sie die Kosten dafür den Antragsstellern in Rechnung.

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Das wird sich künftig ändern müssen. Wie aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, das diese Woche veröffentlicht wurde, gab es für die Erhebung von Auslagen wie Kopien und "besonderer Verpackung" von Briefen seit 2006 keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Zwar dürfen grundsätzlich für Leistungen nach dem IFG Gebühren berechnet werden. Auslagen zählen jedoch nicht dazu.

Rückforderungen nur in Einzelfällen

Hintergrund der Klage war der Streit um einen Gebührenbescheid in Höhe von 15.000 Euro des Bundesinnenministeriums, den die beiden Journalisten Daniel Drepper und Niklas Schenck zahlen mussten. Alleine 2.184,35 Euro berechnete das Ministerium für Kopien. Die bekommen die Journalisten jetzt erstattet.

Das Urteil des Gerichts bedeutet zwar, dass Bundesbehörden seit Bestehen des IFG zehn Jahre lang rechtswidrig Kopien in Rechnung gestellt haben. Zurückfordern können Antragssteller das Geld in der Regel jedoch nur für neuere Bescheide, bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sagt Ansgar Koreng von der Kanzlei "JBB Rechtsanwälte" gegenüber netzpolitik.org:

Wenn die Behörde Auslagen anfordert, geschieht das durch Verwaltungsakt. Den kann man innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifen, zunächst durch Widerspruch, dann ggf. durch die Klage. Tut man das nicht, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Er kann unter Umständen aufgehoben werden, wenn sich Sach- oder Rechtslage nachträglich ändert. Solch eine Situation liegt hier aber nicht vor, denn die Rechtsverordnung, die die Erhebung von Auslagen vorsah, war schon immer rechtswidrig und damit nichtig. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war sozusagen ein "stating the obvious" und hat die Rechtslage nur festgestellt, nicht geändert. Gegen Bescheide, die noch anfechtbar sind, sollte man allerdings unter Verweis auf das Urteil Widerspruch einlegen.

Möglicherweise auch Gebührenregelungen in Bundesländern betroffen

Möglicherweise hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Bestandskraft entsprechender Regelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. So sehen etwa die IFG in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg ebenfalls keine ausdrückliche Ermächtigungen des Gesetzgebers vor, um Auslagen zu erheben. Landesbehörden in Brandenburg berechnen für Kopien und "Computerausdrucke" pro Seite sogar 50 Cent.

Auch der Gesetzgeber in Niedersachsen wird sich das Urteil genauer anschauen. Dort will die rot-grüne Regierung ein Informationsfreiheitsgesetz verabschieden, dass keine Obegrenze für Gebühren vorsieht.

Fallen für Auskunftsanfragen an Behörden Gebühren an, übernimmt die Organisation Wikimedia die Kosten, sofern die Ergebnisse Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder Wikidata zugute kommen. Das Angebot gilt neben Deutschland seit kurzem auch für Anfragen an österreichische Behörden. Strategische Klagen nach den IFG finanziert das Projekt Transparenzklagen.de.

Foto: Plus903, CC-BY-SA 3.0, bearbeitet

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