Umweltinformationen bei GeheimdienstenSächsischer Verfassungsschutz gibt nach

Geheimdienste in Deutschland müssen nur wenig über ihre Arbeit preisgeben. Umweltinformationen allerdings müssen auch sie herausgeben. Der sächsische Verfassungsschutz hat nun erstmals eingeräumt, dass das entsprechende Gesetz auch für ihn gilt.

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CC-BY-SA 2.0 Rebecca Harms

Die Auskunftspflichten der deutschen Geheimdienste wurden in den vergangenen Jahren systematisch geschwächt: Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst müssen nach dem neuen Bundesarchivgesetz auch jahrzehntealte Akten nicht mehr herausgeben. Auch Dokumente über Geheimdienste, die bei anderen Stellen wie dem Bundeskanzleramt liegen, dürfen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verschlossen bleiben. Möglichkeiten, Transparenz für BND und Co. einzufordern, werden damit immer kleiner. Das derzeit schärfste Schwert ist das Presserecht.

Gegenüber Journalisten müssen Geheimdienste weiterhin Auskünfte auf Basis von Artikel 5 des Grundgesetzes erteilen. Geht es nach den Diensten, würde diese Auskunftspflicht allerdings ebenfalls abgeschafft werden. In einem Beitrag für das Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste fordert der Kanzleramtsmitarbeiter Philipp Wolf, der im NSA-Untersuchungsausschuss über die Aussagen von Geheimdienstlern wachte, die Abschaffung des Presserechts. Da es Informationsfreiheitsgesetze gebe, bräuchte es keinen besonderen Auskunftanspruch für die Presse mehr. Nach den Informationsfreiheitsgesetzen müssen Geheimdienste freilich aber gar keine Auskünfte geben.

Europarecht zwingt zur Transparenz

Eine weitere, aber selten genutzte Quelle für Auskünfte bietet das Umweltinformationsgesetz. Nach ihm sind sämtliche Informationen mit Bezug auf die Umwelt von öffentlichen Stellen herauszugeben. Da das Gesetz auf Europarecht zurückgeht, kann der deutsche Gesetzgeber einzelne Ämter nicht davon ausnehmen. Das merken inzwischen immer mehr Verfassungsschutz-Ämter. Der Sächsische Verfassungsschutz hat nun nach anfänglicher Weigerung erstmals in einem Widerspruchsverfahren eingeräumt, dass das Gesetz grundsätzlich auch für ihn gilt. Die begehrten Informationen im Verfahren - Dokumente zu einer Umweltaktion - gab das Amt trotzdem nicht heraus. Es seien "keine Umweltinformationen" zu dem Vorgang vorhanden.

Was ist eine Umweltinfo?

Damit zeigt sich ein grundsätzliches Problem mit Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Umweltinformationen in einem breiten Verständnis als Information zu verstehen ist, die irgendeinen Bezug zur Umwelt hat, also zum Beispiel Lärm verursacht oder den Boden verändert laut. Wenn Geheimdienste allerdings sagen, dass sie solche Informationen nicht vorliegen haben, kann das Gegenteil nur schwer bewiesen werden. Schließlich veröffentlichen sie keine Aktenpläne. Die wiederum müsste man über das Informationsfreiheitsgesetz erfragen - das aber für sie nicht gilt.

Eine grundsätzliche Klärung der Thematik streben wir derzeit mit unseren Klagen gegen Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst an.

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