Erlass des InnenministeriumsBestimmungen zum Kirchenasyl werden verschärft

Das Innenministerium geht auf Konfrontationskurs mit den christlichen Religionsgemeinschaften. Es verschärft die Regelungen zum Kirchenasyl. In vielen Fällen werden Schutzsuchende jetzt als „flüchtig“ eingestuft, auch wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist.

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Schon seit Jahren ist dem Innenministerium das Kirchenasyl ein Dort im Auge. Jetzt hat es in einem Erlass ans Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den wir veröffentlichen, die Bedingungen für die Anwendung des Kirchenasyls verschärft. Sie sollen dazu führen, dass mehr Menschen in Drittländer abgeschoben werden können.

Kirchenasyle gelten für Kirchengemeinden oft als das letzte Mittel, um drohende Abschiebungen bei Menschen zu umgehen, die in besonderen Notlagen sind. Wurde bisher einer Person Kirchenasyl gewährt, führte dies in der Regel dazu, dass die Evangelische oder Katholische Kirche dem BAMF ein Härtefalldossier zusendete. Entschied das BAMF trotzdem für eine Abschiebung und blieben Flüchtlinge im Kirchenasyl, wurden sie nicht abgeschoben. Nach sechs Monaten wurde statt dem Drittstaat Deutschland für einen möglichen Asylantrag zuständig.

Erlass des Innenministeriums ans BAMF

Die Fristen dazu ändern sich jetzt erheblich. Halten sich Kirchengemeinden nach Ansicht des BAMF nicht an Absprachen, gelten Schutzsuchende seit 1. August als „flüchtig“, obwohl ihr Aufenthaltsort bekannt ist. Damit erhöht sich die Frist zur Abschiebung auf 18 Monate. Bis November soll das BAMF den umstrittenen Erlass umsetzen.

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Von: M4AG_ Gesendet: Dienstag, 3. Juli 2018 18:51 An: '*Zentrale-Ansprechstelle' Ce: M4AG_; Betreff: 190703 M4 an BAMF Erlass Kirchenasyl Umstellung des Verfahrens Anlagen: 208. IMK 8.6.18 Beschluss zum TOP 57.pdf -Erlass- AGM4-21003/18#1S Sehr geehrte Damen und Herren, vor dem Hintergrund des beigefügten Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder (IMK) wird das BAMF gebeten, in Fällen des Kirchenasyls ab dem 01.08.2018 wie folgt zu verfahren: 1. Wird kein benannter Kirchenvertreter von der Kirchengemeinde beteiligt und/oder geht innerhalb eines Monats nach der Kirchenasylmeldung kein Dossier zur Begründung ein, soll die 18-monatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-111-VO für den Zuständigkeitsübergang nach der Dublin-VO zu Grunde gelegt werden. 2. Erfolgt die Mitteilung über ein Kirchenasyl derart kurzfristig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, dass eine inhaltliche Überprüfung durch das BAMF innerhalb dieser Frist nicht mehr gewährleistet werden kann, ist ebenfalls die 18-monatige Überstellungsfrist zu Grunde zu legen. Hiervon ist regelmäßig in den Fällen auszugehen, in denen der Eingang des Dossiers zwei Wochen oder später vor dem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgt. 3. Folgt das BAMF den Aysführungen des Dossiers nicht und übt keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-111-VO aus, hat der Antragsteller das Kirchenasyl zu verlassen. Verlässt der Antragsteller nicht unmittelbar (spätestens 3 Werktage nach Mitteilung an den Kirchenvertreter, dass dem Dossier nicht gefolgt wird) das Kirchenasyl, ist ebenfalls von der 18monatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin 111-VO auszugehen. Ebenso ist zu verfahren in Fällen, in denen der Antragsteller sich während der Prüfung durch das BAMF noch nicht im Kirchenasyl befindet, aber nach der Entscheidung durch das BAMF, dass das Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt wird, sich in das Kirchenasyl begibt. Das umgestellte Verfahren soll spätestens Ende 2019 durch das BAMF evaluiert werden. Ich bitte über das Ergebnis der Evaluierung unmittelbar im Anschluss zu berichten. Zudem soll BAMF dem BMI über die Umsetzung des Beschlusses bis zum 1. November 2018 berichten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag 1
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Arbeitsgruppe M 4 Asylrecht und Asylverfahren Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat Alt Moabit 140, 10557 Berlin Tel: +49(0)30 18 681-- Email: Email �:..:...:.:=�..:.:.:..::::.::-:::�:.:.: 2
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