Weniger Infos für Journalisten? Wie Bundesministerien mit IFG-Anfragen umgehen

Behandelt die Bundesregierung Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von Journalistinnen anders als von anderen Bürgern? Diesen Verdacht legen die internen IFG-Anwendungshinweise mancher Bundesministerien nahe.

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Foto: Tyler Franta on unsplash

Gesetze sind die Grundlage von Verwaltungshandeln. Wie die Gesetze aber im Einzelfall ausgelegt werden, hängt in der Regel vom zuständigen Ministerium ab. So auch beim Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Alle Behörden haben einen gewissen Ermessenspielraum im Umgang mit IFG-Anfragen. Geregelt werden diese in den hausinternen IFG-Anwendungshinweisen, die wir im Rahmen der IFG-Meisterschaften gesammelt von allen Ministerien angefragt haben.

Die internen Anweisungen der Ressorts unterscheiden sich teilweise stark voneinander: So bestimmen die IFG-Anwendungshinweise der Ministerien für Inneres und für Entwicklung, dass IFG-Anfragen von Pressevertretern nicht wie bei anderen Anfragen alleine vom IFG-Referat bearbeitet werden, sondern mit dem Pressereferat abgestimmt werden müssen. Nach den Bestimmungen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ernährung müssen Anfragen mit "politischer Bedeutung" sowie Anfragen von Abgeordneten und Pressevertretern mit der Hausleitung abgestimmt werden.

IFG-Hausanordnung des Innenministeriums

IFG-Hausanordnung des Innenministeriums

Manche der Anwendungshinweise gehen außerdem von falschen Annahmen aus. So regelt das Handbuch des Bildungsministeriums, dass Informationen nicht herausgegeben werden dürfen, sofern „geistiges Eigentum“ vorliegt. Dies stimmt so aber nicht: Urheberrechte dürfen einem Informationszugang grundsätzlich nicht entgegenstehen. Die Anwendungshinweise des Entwicklungsministeriums bestimmen, dass die Sachbearbeiter auf Anfrage keine Übersichten von vorhandenen Daten erstellen müssen. Dies sieht aber die gängige IFG-Literatur, unter anderem der IFG-Kommentar von Friedrich Schoch, anders.

Auch fehlerhafte Anweisungen

Auch in Hinblick auf Identitätsnachweise von Antragsstellern sind manche Ministerien restriktiv. So sehen die Hinweise des Entwicklungsministeriums vor, dass Sachbearbeiterinnen bei „Zweifeln an der Identität“ von Antragsstellerinnen eine Postadresse verlangen sollen. Das Bildungsministerium will im Falle von Gebührenbescheiden Adressen erfragen.

Manche Ministerien geben hingegen keine falschen Hinweise an ihre MitarbeiterInnen. Die Ministerien für Verkehr, Gesundheit und Finanzen sowie das Kanzleramt haben gar keine hausinternen IFG-Anweisungen.

Die Anfragen haben wir mit dem Tool „FragDenStaatPLUS“ an alle Bundesministerien gesendet.

zu den internen Weisungen →

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