Wir verklagen LMBVMilliardenschweres Staatsunternehmen verweigert Auskunft

Mehr als 10 Milliarden Euro haben Bund und Länder in die Nachfolgelandschaften von Braunkohletagebauen in der Lausitz und MItteldeutschland investiert. Die zuständige staatliche Verwaltungsgesellschaft müsste darüber Auskunft geben, weigert sich aber. Deswegen verklagen wir sie.

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Andreas Hannusch, Cospudener see, CC BY-SA 3.0

Update: Wir haben die Klage gewonnen!

Die Braunkohle-Tagebaue in der Lausitz und in Mitteldeutschland um Leipzig hinterließen nach 1990 trostlose Landschaften. Mit Milliarden-Investitionen versuchen der Bund und die neuen Bundesländer seither, die Landschaften zu sanieren und wieder nutzbar zu machen. Dazu gründeten sie eine Unternehmen: Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft, kurz: LMBV.

Sie verkauft Grundstücke und Immobilien wie ehemalige Braunkohlekraftwerke, saniert Bergbau-Altlasten und soll auch die touristische Nutzung der Bergbauflächen ermöglichen. Eine riesige Aufgabe: Fast 100.000 Hektar hatte das Unternehmen anfänglich im Besitz, mehr als 10 Milliarden Euro investierte der Staat über die LMBV seither.

Wir brauchen ein Grundsatzurteil

Über ihre Tätigkeiten muss die LMBV dementsprechend natürlich auch Auskunft geben. Sie gehört zu 100 Prozent dem Bund und ist als Staatsunternehmen im Umweltbereich damit nach dem Umweltinformationsgesetz verpflichtet, auf Anfrage Informationen herauszugeben. Dabei gibt es nur ein Problem: Die LMBV weigert sich, ihre Auskunftspflicht anzuerkennen.

Dass das Gesetz hier eindeutig ist, ignoriert die LMBV absichtlich. Das könnte Teil einer weiterverbreiteten Taktik im Bereich der Umweltinformationen sein: Öffentliche Stellen weigern sich, Auskunft zu erteilen und vertrauen darauf, dass Antragsteller nicht den aufwändigen und teuren Weg der Auskunftsklage gehen.

Das ändern wir: Wir verklagen die LMBV auf Herausgabe eines seiner Gutachten. Sollte die LMBV uns wie üblich im laufenden Verfahren das Gutachten geben, um die Klage damit einstellen zu lassen – und ein weithin gültiges Urteil zu seiner Auskunftspflicht zu verhindern, werden wir das nicht akzeptieren und vor Gericht feststellen lassen, dass auch das Milliardenunternehmen der Kontrolle der Öffentlichkeit unterliegt.

Bisher sieht es nicht danach aus, dass die LMBV einlenkt. Sie hat die Wirtschaftskanzlei Linklaters mit einer Verteidigung beauftragt.

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Recht | Energisch Rechtsanwälte :: Fasanenstraße 71 :: 10719 Berlin Fasanenstraße 71 10719 Berlin Dr. Miriam Vollmer Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Telefon: 030 403643620 Fax: 030 403643623 E-Mail: vollmer@recht- energisch.de www.recht-energisch.de Verwaltungsgericht Cottbus Vom-Stein-Straße 27 03050 Cottbus Per beA Unser Zeichen: 211/18 22.11.2018 KLAGE In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstr. 109, 10179 Berlin; - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Recht | Energisch Rechtsanwälte, Fasanenstraße 71 :: 10719 Berlin gegen die Lausitzer und Mitteldeutsche Verwaltungsgesellschaft mbH, Knappenstraße 1, 01968 Senftenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus Zschiedrich und Herrn Dr. Hans-Dieter Meyer; - Beklagte - wegen: Umweltinformation Streitwert: 5.000 EUR beantragen wir namens und in Vollmacht der Klägerin wie folgt zu erkennen: Recht | Energisch Rechtsanwälte :: Dr. Miriam Vollmer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht :: Dr. Olaf Dilling Rechtsanwalt
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Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das aktuellste geotechnische Gutachten der Innenkippe Spreetal mit allen Anlagen, aus denen sich die geophysikalischen Grundlagen für die Sperrung für Fußgänger und Fahrradfahrer durch Schilder mit der Aufschrift „Betreten verboten Lebensgefahr“ ergeben, durch Zusendung zugänglich zu machen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der nachfolgende Sachvortrag gliedert sich bis zur dritten Ebene wie folgt: A) B) Vorbemerkung ............................................................................ 2 Sachverhalt ................................................................................. 2 I. Die Parteien .................................................................................................................. 2 II. Die Umweltinformation................................................................................................ 4 III. Der Informationsantrag ............................................................................................ 5 IV. Die Verweigerung durch die Beklagte ...................................................................... 5 V. Widerspruch des Klägers .............................................................................................. 5 C) Rechtliche Würdigung .................................................................. 5 I. Zulässigkeit ................................................................................................................... 5 II. Begründetheit............................................................................................................... 6 1) Auskunftsverpflichtete Stelle ................................................................................ 6 2) Vorliegen einer Umweltinformation ..................................................................... 6 3) Kein Ablehnungsgrund .......................................................................................... 7 4) Daneben: Anspruch auf Grundlage von § 1 Abs. 1 IFG ......................................... 7 BEGRÜNDUNG A) Vorbemerkung Der Kläger hat bei der Beklagten beantragt, ihm eine Umweltinformation, nämlich das derzeit aktuellste geotechnische Gutachten über den Zustand der Innenkippe im früheren Braunkohletagebau Spreetal, zugänglich zu machen. Die Beklagte hat dies verweigert. Sie meint, sie wäre keine informationsverpflichtete Stelle nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Dies trifft aber nicht zu: Die zu 100% im Bundeseigentum stehende und mit öffentlichen Aufgaben betraute Beklagte ist Adressatin der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 UIG. B) Sachverhalt I. Die Parteien Der Kläger lebt und arbeitet in Berlin. Er ist Mitarbeiter der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., die sich für Transparenz einsetzt und unter anderem die Seite www.fragdenstaat.de betreibt. Recht | Energisch Rechtsanwälte 2
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Die Beklagte ist zu 100% eine Tochter der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesfinanzministerium. Beweis: Screenshot von der Homepage der Beklagten (Anl. K 1) Die Beklagte ging 1994 aus der Treuhandanstalt hervor. Ihr obliegt die Sanierung, Sicherung und Wiedernutzbarmachung der ehemals bergbaulich genutzten Landschaften in der Lausitz und in Mitteldeutschland, vor allem die früheren Braunkohletagebauten. Grundlage ihrer Tätigkeit ist heute das 5. Ergänzende Verwaltungsabkommen des Bundes und der betroffenen Länder vom 05.06.2017, dieses anbei (Anl. K 2). In diesem Abkommen und in einem die Aufgaben der Beklagten zusammenfassenden Papier des Bundesumweltministeriums aus 2009 (Anl. K 3) sind folgende Aufgabenzuweisungen an die Beklagte dokumentiert: ▪ Die Sicherung, Sanierung und abschließende Gestaltung von 215 Tagebaurestlöchern in 31 Tagebaubereichen. ▪ Von den 215 zu sanierenden Tagebaurestlöchern sind 163 als Restseen zu gestalten, 28 Restlöcher zu verfüllen und an 24 trockenen Restlöchern die Böschungen sicher auszuformen ▪ die Sicherung von ca. 1063 km Böschungen, davon ca. 535 km gekippte, setzungsfließgefährdete Böschungen, ▪ den Abriss von 57 Brikettfabriken von 48 Industriekraftwerken und Kesselhäusern von 2 Kokereien, 2 Schwelereien und 1 Gaswerk sowie die Sanierung der mit dem Abriss dieser meist sehr flächenintensiven Betriebsstätten entstehenden Industriebrachen ▪ die Wiederherstellung eines sich weitgehend selbstregulierenden Wasserhaushaltes, mit folgenden Schwerpunkten: o Ausgleich eines durch den exzessiven Braunkohleabbau verursachten Grundwasserdefizits in den Braunkohlerevieren der Lausitz und Mitteldeutschlands in Höhe von 12,7.Mrd. m³ o Flutung der Tagebaurestlöchern sowie die Erstellung der Flutungs- und Überleitungsbauwerke, die erforderlich sind, weil die Sicherung der notwendigen Gewässerqualität in den entstehenden Tagebauseen eine Fremdflutung in großem Umfang erfordert. Recht | Energisch Rechtsanwälte 3
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Eine kurze Beschreibung ihrer Tätigkeit und ihrer Geschichte bietet die Beklagte auch selbst in ihrer Broschüre „Einblicke Sanierung Sicherung und Rekultivierung von Bergwerken und Tagebauen“, die wir ebenfalls (Anl. K 4) zur Akte reichen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Bundesrepublik Deutschland die Beklagte mit Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Landschaftspflege bezogen auf die früheren Braunkohletagebauten im weitesten Sinne betraut hat. II. Die Umweltinformation Der Kläger verlangt das aktuellste geotechnische Gutachten der Innenkippe Spreetal. Hierzu im Einzelnen: Die Innenkippe befindet sich im ehemaligen Tagebau Spreetal nordöstlich von Hoyerswerda. Hier wurde über rund 90 Jahre Braunkohle gefördert. Die lange bergbauliche Geschichte des Tagebaus und seine Stilllegung und Sanierung seit den Achtziger Jahren hat die Beklagte selbst in einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2006 zusammengestellt, die wir als (Anl. K 5) überreichen. Bei der Innenkippe handelt es sich um Abraum, also Erdreich und Deckgestein, das abgebaggert wurde, um an die darunter liegenden Braunkohle zu kommen. Sobald im Tagebau ausreichend Platz besteht, wird dieser Abraum in dem ausgebaggerten Hohlraum abgelagert. Diese Ablagerung nennt man Innenkippe. Die Beklagte lässt regelmäßig geotechnische Gutachten anfertigen bzw. fertigt diese selbst. Sie dienen der Dokumentation des jeweils aktuellen Zustands des früheren Tagebaus, u. a. damit auch der Innenkippe. Beweis: Veröffentlichung der Beklagten zur geotechnischen Sicherheit (Anl. K 6). Es ist zu vermuten, dass das aktuellste Gutachten zum Ergebnis gekommen sein muss, dass es zu Veränderungen in, unter oder um die Innenkippe herumgekommen sein muss. Denn nachdem die Innenkippe über Jahre frei zugänglich war, ist sie inzwischen mit mehreren Schildern „Betreten verboten Lebensgefahr“ abgesperrt. Beweis: Augenschein. Recht | Energisch Rechtsanwälte 4
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III. Der Informationsantrag Mit E-Mail vom 28.05.205 beantragte der Kläger die Überlassung des aktuellsten geotechnischen Gutachtens für die Innenkippe Spreetal durch Zusendung. Beweis: Antrag per E-Mail vom 28.05.2018 (Anl. K 7). IV. Die Verweigerung durch die Beklagte Die Beklagte lehnte die Überlassung des Gutachtens ab. Mit Schreiben vom 27.06.2018 behauptete sie, keine Adressatin von Umweltinformationsansprüchen zu sein. Beweis: Ablehnung der Beklagten vom 27.06.2018 (Anl. K 8). V. Widerspruch des Klägers Mit Schreiben vom 01.07.2018 legte der Kläger Widerspruch ein. Beweis: Widerspruch des Klägers vom 01.07.2018 (Anl. K 9) Mit Schreiben vom 17.07.2018 verweigerte die Beklagte die begehrte Auskunft mit der Begründung endgültig. Sie behauptete erneut, nicht ans UIG gebunden zu sein. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Beweis: Schreiben der Beklagten vom 17.07.2018 (Anl. K 10). C) Rechtliche Würdigung Der Anspruch des Klägers auf Zusendung des verlangten Gutachtens ist zulässig (Punkt I) und begründet (Punkt II). I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Denn es handelt sich um eine Streitigkeit, für die gem. § 6 Abs. 1 UIG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG 7 C 13.15). Der als Adressat der Informationsverweigerung klagebefugte Kläger hat form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (Anlage K 9). Zwar erging kein formeller Widerspruchsbescheid (Anlage K 10), jedoch ist diese endgültige Verweigerung der Beklagten, dem begehrten Anspruch nachzukommen, wegen des Regelungscharakters der Verweigerung materiell als Widerspruchsbescheid anzusehen. Da keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, gilt die – hier eingehaltene – Jahresfrist § 58 Abs. 2 VwGO. Recht | Energisch Rechtsanwälte 5
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II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 UIG besteht. Die Beklagte ist eine auskunftsverpflichtete Stelle (Punkt 1.). Die begehrte Information ist eine Umweltinformation (Punkt 2.). Ablehnungsgründe existieren nicht (Punkt 3.). Daneben besteht ein Informationsanspruch im Übrigen auch auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Punkt 4. 1) Auskunftsverpflichtete Stelle Die Beklagte ist eine auskunftsverpflichtete Stelle. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG, der die in Gestalt des Privatrechts auskunftsverpflichteten Personen folgendermaßen definiert: „natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.“ So verhält es sich hier: Die Beklagte steht zu 100% im öffentlichen Eigentum und unterliegt dessen Aufsicht, so dass eine hinreichende Kontrolle des Bundes gem. § 2 Abs. 2 UIG besteht. Die Bundesrepublik Deutschland und die – ihre Tätigkeit teilweise finanzierenden – Bundesländer haben ihr auch originär öffentliche Aufgaben übertragen, nämlich die Gefahrenabwehr im Hinblick auf die früheren Bergwerke und Tagebauten, die Landschaftspflege, Planungsaufgaben und Entwicklungsaufgaben. Diese öffentlichen Aufgaben stehen auch im Zusammenhang mit der Umwelt. Denn die Beklagte ist in Hinblick auf die früheren Braunkohletagebauten für Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume als Umweltgüter zuständig (vgl. hierfür Punkt B.I). 2) Vorliegen einer Umweltinformation Der Kläger begehrt mit dem Gutachten auch eine Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Denn das Gutachten muss sich gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 UIG sowohl auf den Zustand von Umweltgütern wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume beziehen, wie auch auf den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. Schließlich hat die Beklagte Recht | Energisch Rechtsanwälte 6
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selbst geäußert, dass bei Betreten Lebensgefahr bestehe, also existiert offenbar ein eklatantes Sicherheitsproblem für Menschen. 3) Kein Ablehnungsgrund Ablehnungsgründe gem. § 8 und § 9 UIG sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch keine vorgebracht. 4) Daneben: Anspruch auf Grundlage von § 1 Abs. 1 IFG Unabhängig vom Anspruch nach § 3 Abs. 1 UIG besteht ein Anspruch auf Basis von § 1 Abs. 1 IFG. Denn der Kläger ist nicht nur „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Die Beklagte ist auch Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG, weil der – hier in Gestalt des Privatrechts auftretende – Bund sich ihrer zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr, Planung und Entwicklung der früheren Tagebauten bedient. Auch hier gilt, dass keine Aspekte vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich wären, die gegen einen Informationsanspruch sprechen. Der Klage ist mithin stattzugeben. Dr. Miriam Vollmer Rechtsanwältin | Fachanwältin für Verwaltungsrecht Recht | Energisch Rechtsanwälte 7
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