Grundlage für AbschiebungenDer Afghanistan-Lagebericht des Auswärtigen Amts

Eine volatile Sicherheitslage, schwache staatliche Strukturen: In seinem Bericht zu Grundlagen für Abschiebungen nach Afghanistan beschreibt das Auswärtige Amt die schwierige humanitäre Lage am Hindukusch. Wir veröffentlichen das Dokument erstmals – mit einigen Schwärzungen.

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Die Abschiebungspolitik der Bundesregierung gegenüber Afghanen wird härter. Wurden im Jahr 2015 noch 22,3 Prozent der Asylanträge von Schutzsuchenden aus Afghanistan abgelehnt, lag die Ablehnungsquote im Jahr 2017 schon bei 52,6 Prozent. Bundesinnenminister Horst Seehofer freute sich in einer Pressekonferenz vor zwei Wochen, an seinem 69. Geburtstag seien 69 Personen nach Afghanistan abgeschoben worden.

Offizielle Grundlage der verschärften Politik der Bundesregierung ist der „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage“ in Afghanistan, den wir hier erstmals mit Schwärzungen veröffentlichen. Darin bewertet das Auswärtige Amt die politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Afghanistan. Der 31-seitige Bericht beschreibt die Umstände, die möglicherweise abgeschobene Afghanen bei ihrer Rückkehr vorfinden würden.

Afghanistan ist nicht sicher, das Justizsystem nicht vertrauenswürdig

Aus dem Dokument geht hervor, dass Afghanistan – anders als etwa von Bundeskanzlerin Merkel behauptet – kein sicheres Land ist und Abschiebungen dorthin äußerst fragwürdig sein dürften. Wie die Diplomaten berichten, befinde sich das Land „in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage“. Die Regierung sei „häufig nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen“. Mit rund 20 unterschiedlichen Gruppierungen gäbe es in Afghanistan „die höchste Konzentration an bewaffneten Widerstands- und Terrororganisationen weltweit.“

Verwaltung und Justiz seien außerdem „nur eingeschränkt wirkmächtig“. Einflussnahmen in Gerichtsprozesse etwa durch Bestechungsgelder verhinderten Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen: „Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt.“

Gewalt in Afghanistan

Gewalt in Afghanistan
Afghanistan-Lagebericht des Auswärtigen Amts

Der Bericht des Auswärtigen Amts stützt sich neben eigenen Einschätzungen auch auf Interviews mit Nichtregierungsorganisationen. Er erhebt allerdings „keinen Anspruch auf lückenlose Vollständigkeit“. Dies kritisiert die Nichtregierungsorganisation ProAsyl in einer Stellungnahme. So fehlten beispielsweise Informationen darüber, wie Personen ohne familiäre Unterstützung in Afghanistan Unterkünfte finden könnten. Dabei fällt auf, dass der Lagebericht keine Quellenliste enthält – manche Behauptungen können kaum nachgeprüft werden.

Teile des an uns herausgebenen Berichts enthalten Schwärzungen. Sie betreffen vor allem eigene Einschätzungen des Auswärtigen Amts, in denen afghanische Institutionen wie Behörden und Gerichte kritisiert werden. Zum Schutz der internationalen Beziehungen seien diese unkenntlich gemacht worden. Damit konnte auch die ursprüngliche Einstufung des Dokuments mit der Geheimhaltungsstufe „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ aufgehoben worden.

Afghanistan-Lagebericht des Auswärtigen Amts

Laut Innenminister Seehofer und Kanzlerin Merkel zeigt der Bericht allerdings, dass Abschiebungen nach Afghanistan „ohne Einschränkungen“ möglich sind. Der für den Bericht zuständige Außenminister Maas äußert sich nicht zu Inhalten oder Schlussfolgerungen aus dem Dokument. Seine Sprecherin sagte im Juni: „ Die Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus dieser tatsächlichen Lage, die wir in dem Bericht darstellen, liegen dann natürlich bei den Behörden und den Gerichten.“

Der Abgabetermin des Lageberichts war ursprünglich für den Sommer des vergangenen Jahres geplant. Wegen eines Terroranschlags auf die Deutsche Botschaft in Kabul im Juni 2017 konnten die Diplomaten allerdings erst jetzt ihre Untersuchungen über die Sicherheitslage in Afghanistan fertigstellen.

zur Anfrage ans Auswärtige Amt →

zum Lagebericht im Original →

Der Lagebericht im Volltext:

AUSWÄRTIGES AMT

VS - Nur für den Dienstgebrauch - in geschwärzter Fassung nicht als VS eingestuft

Berlin, 31.05.2018

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN

(Stand Mai 2018)

Grundsätzliche Anmerkungen:

1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 (BVerfGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: "Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt (... ), fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden." Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung.

2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen.

3. Ergänzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z.B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung?"), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts.

4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder/KRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen.

5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung, sofern nicht anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für- auch telefonische -Auskünfte zur Verfügung.

6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar(§ 19 der anwaltlichen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist.

7. Besondere Hinweise zum Lagebericht der Islamischen Republik Afghanistan: Dieser Bericht ersetzt den Lagebericht vom I9. Oktober 2016. Er beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kontakte und Recherchen gewonnen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gewinnung korrekter Information in Afghanistan -insbesondere außerhalb der Hauptstadt Kabul sowie der Provinzhauptstadt Masar-e Sharif, wo die Bundesrepublik Deutschland mit einem Generalkonsulat vertreten ist -nach wie vor außerordentlich schwierig ist. Seit dem Anschlag vom 31. Mai 2017 ist die Funktionsfähigkeit der deutschen Botschaft in Kabul massiv und anhaltend eingeschränkt. Der Bericht kann daher keinen Anspru.ch auf lückenlose Vollständigkeit erheben. Als Quellen wurden insbesondere genutzt:

• Gespräche mit Reporter ohne Grenzen, Amnesty International, UNHCR, Pro Asyl, Caritas, Deutsch-Afghanische Gesellschaft e. V.;

• Auskünfte des UNHCR, der UNAMA, des IKRK, der lOM, ILO, der afghanischen Regierung, der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC), der Vertretungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie anderer in Kabul ansässiger diplomatischer Vertretungen, Auskünfte der Deutschen Welthungerhilfe, Medica Afghanistan, Afghan Women's Network und anderer internationaler und afghanischer NROs, Auskünfte des UN-OCHA;

• Regelmäßige Berichte des Büros des EU-Sonderbeauftragten für Afghanistan, regelmäßige Lageberichte des VN-Generalsekretärs zu Afghanistan, Jahresbericht von Amnesty International und Human Rights Watch, Berichte des European Asylum Support Office (EASO) zu Afghanistan

8. Anlage: Landkarte von Afghanistan (UN Department of Public Information, Stand: Oktober 2011). Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren.

Inhalt

Zusammenfassung

Zusammenfassung

Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen. Seit Ende 2014 sind die afghanischen Sicherheitskräfte für die Sicherheit im Land selbst verantwortlich. Auf dem Weg zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen unternommen, ist aber weiterhin auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und Sicherheitsentwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Generell wird in Afghanistan keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt. Im Gegenteil ist sich die Regierung ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, [geschwärzt].

Die Sicherheitslage in Afghanistan weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist.

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Die humanitäre Lage bleibt schwierig. Die Versorgung von hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, und Binnenvertriebenen stellt das Land vor große Herausforderungen. Hinzu kommt die chronische Unterversorgung der Bevölkerung in Konfliktgebieten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Ernteerträge 2018 aufgrund der geringen Niederschlagsmengen deutlich geringer ausfallen werden.

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile [geschwärzt] Afghanistan wurde erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2018-2020 gewählt.

I. Allgemeine politische Lage

In Folge der umstrittenen Präsidentschaftswahlen 2014 und der Bildung der Regierung der Nationalen Einheit (RNE) wurde am 29. September 2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist.

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[geschwärzt] Fortschritte sind allerdings durchaus erkennbar.

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Das noch im Entstehen befindliche afghanische Parteiensystem weist mit über 50 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf. [geschwärzt]

Im Sommer 2018 bestimmt die Vorbereitung der anstehenden Parlaments- und Distriktratswahlen die Innenpolitik. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlaments abgelaufen. [geschwärzt] Die Neuwahlen sind nach aktuellem Stand für Oktober 2018 angesetzt. [geschwärzt] Auf dem Transparency International Corruption Perception Index belegte Afghanistan 2017 Platz 177 von 180.

Neuwahlen sind nach aktuellem Afghanistan steht vor erheblichen Entwicklungsherausforderungen. Allen voran ist das Land durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Perspektive einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und die potentielle Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile der Bevölkerung. Korruption, Nepotismus und tradierte Machtstrukturen prägen vielfach die Gesellschaft. Zugleich ist Afghanistan einem rasanten Veränderungs- und Modernisierungsprozess ausgesetzt. Der Kapazitätsautbau in der öffentlichen Verwaltung und die zunehmende Verrechtlichung weiter Bereiche verbessern die Ausgangsbedingungen für eine positive Entwicklung. Auch wenn Afghanistan weiterhin auf einem der untersten Plätze des Human Development Index ( 169 von 188) rangiert, haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen in absoluten Zahlen über die letzten 15 Jahre deutlich verbessert.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

In Afghanistan gibt es keine systematische, staatlich organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung. Die Regierung ist allerdings häufig nicht in der Lage, ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen. Die Zentralregierung hat seit je nur beschränkten Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure, die häufig ihre Macht missbrauchen. In vielen Regionen Afghanistans besteht auf lokaler und regionaler Ebene ein komplexes Machtgefüge aus Ethnien, Stämmen, sogenannten Warlords und privaten Milizen, aber auch Polizei- und Taliban Kommandeuren. Die Lebensbedingungen des Einzelnen hängen häufig von seiner Stellung im örtlich herrschenden Machtgefüge sowie seinem Verhältnis zu den jeweils daran beteiligten Gruppierungen ab und werden von der Stabilität der örtlichen Machtverhältnisse beeinflusst. Seine Bedrohung kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und "unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls" (UNHCR) wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft beurteilt werden.

Die staatlichen Sicherheitskräfte Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) bestehen aus Afghan National Army (ANA), Afghan Border Force und Afghan Border Police (ABP), Afghan National Police (ANP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Af­ghan Local Police (ALP), Afghan Special Forces und dem National Directorate of Security (NDS). Daneben existiert eine Vielzahl bewaffneter Milizen. Diese werden in der Regel von lokalen Machthabern oder Warlords angeführt. Zwischen ihnen kommt es immer wieder zu Kämpfen um Einfluss. Diesen Gruppen werden immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen.

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Der NOS ist der afghanische Inlandsgeheimdienst, der von den oben genannten Sicherheitsbehörden getrennt ist, aber sowohl nachrichtendienstliche als auch polizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Er ist daher auch befugt, Festnahmen durchzuführen und betreibt eigene Gefängnisse. Die afghanischen Gerichte sind weitgehend unabhängig von offizieller staatlicher Einflussnahme, [geschwärzt]

1.1. Politische Opposition

Regierung und Opposition sind in Afghanistan nicht ohne weiteres voneinander zu trennen. Kriterien wie Ethnie und Stammeszugehörigkeit spielen eine wichtigere Rolle als ideologische Aspekte. Politische Allianzen werden schnell geschlossen, gehen aber ebenso schnell wieder auseinander. Die Regierung der Nationalen Einheit (RNE) wird regelmäßig aus verschiedenen Lagern scharf kritisiert. Auch Mitglieder der Regierung kritisieren diese zum Teil öffentlich, ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen. Auf lokaler Ebene gibt es allerdings Berichte von Übergriffen bis hin zur Verhaftung durch lokale Polizeieinheiten nach Kritik an lokalen Machthabern.

1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit

1.2.1. Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, die schlechte Sicherheitslage oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. So fanden beispielsweise infolge des Anschlags auf eine Sportveranstaltung in Lashkar Gar am 23. März 2018 mit 17 getöteten und 38 verletzten Zivilisten Friedensdemonstrationen in den Provinzen Helmand, Herat, Bamyan, Khost, Paktika, Kunar, Zabul und Nangarhar statt. Trotz erheblicher Anstrengungen ist die Regierung jedoch nicht immer in der Lage, die Sicherheit der Teilnehmenden zu gewährleisten. So kam es bei größeren Demonstrationen wiederholt zu tödlichen Zwischenfällen. Am 23. Juli 2016 verübten Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine Demonstration einer Hazara-Bewegung, bei der rund 85 Menschen getötet und rund 230 verletzt wurden. Bei mehreren Demonstrationen für eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul infolge des Anschlags vor der Deutschen Botschaft am 31. Mai 2017 kam es zu Zusammenstößen mit afghanischen Sicherheitskräften, bei denen acht Demonstranten erschossen wurden. Bei der anschließenden Trauerfeier kam es zu drei Explosionen, wodurch rund 20 Menschen getötet wurden. Am 4. Januar 2018 starben bei einem Selbstmordangriff auf eine Demonstration in Kabul 13 Polizisten und sieben Zivilisten. Weitere 13 Polizisten und 17 Zivilisten wurden verletzt.

1.2.2. Vereinigungsfreiheit

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinigungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. Die Gründung und Tätigkeit einer Partei auf ethnischer, geographischer, sprachlicher und islamisch-rechtlicher Basis (mazhabe fiqhi) ist nicht zulässig. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen.

1.2.3. Meinungs- und Pressefreiheit

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervorsticht. In den vergangenen Jahren hat die afghanische Medienlandschaft unregelmäßige Entwicklung erfahren. Während der Boomjahre 2007 bis 2012 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern.

Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. [geschwärzt]

Neben inhaltlichen Einschränkungen stellt die Sicherheitslage eine besondere Herausforderung dar. Laut "Reporter ohne Grenzen" zählt Afghanistan zu den fünf Staaten mit der höchsten Bedrohungslage für Journalisten weltweit. Besonders gefährlich sei die Situation für Journalistinnen, die neben der Bedrohungslage auch gesellschaftlichen Anfeindungen und Ausgrenzungen, teilweise sogar durch ihre Familien, ausgesetzt seien.

Das Afghan Journalists Safety Committee bezeichnet 2017 als das bislang blutigste Jahr für afghanische Medien mit 20 Ermordungen von Medienschaffenden, 61 Verletzten, 23 Fällen von gewalttätigen Übergriffen und zwölf Verhaftungen Reporter ohne Grenzen berichtet für 2017 von neun getöteten Journalistinnen und Journalisten. Damit hat sich die Situation für Journalistinnen und Journalisten gegenüber 2016 noch einmal verschlechtert. Journalisten sind immer häufiger Ziel von Angriffen durch militante Gruppen wie die Taliban oder den sog. Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP). Am 7. November 2017 kam es zu einem Angriff auf den Fernsehsender Shamshad TVin kabul, bei dem zwei Personen getötet und rund 20 Personen verletzt wurden. Der ISKP bekannte sich zu der Tat. Am 30. April 2018 tötete ein Selbstmordattentäter in Kabul acht Journalisten, die zum Ort eines kurz vorher durchgeführten Anschlags gekommen waren, um über diesen zu berichten.

Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot.

Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren von Seiten der Regierung gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen Afghan Women's Network berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen aus konservativen und religiösen Kreisen.

1.3. Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani, Kuchi u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa drei Millionen geschätzt. Hauptsiedlungsgebiet der Hazara ist die Region um Bamyan. Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Sie gehören, anders als die übrigen ethnischen Gruppen Afghanistans, überwiegend der schiitischen Konfession an. Das hat zur Folge, dass Hazara zunehmend Opfer von Anschlägen des ISKP werden. Im Jahr 2017 kam es mehrfach zu tödlichen Angriffen auf schiitische Moscheen und Kulturzentren in Kabul und anderen Städten des Landes. Art 9. März 2018 wurde ein Selbstmordanschlag vor einer schiitischen Moschee in Kabul verübt, bei dem neun Menschen ums Leben kamen. Am 25. März 2018 kam es in Herat ebenfalls zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee, bei der ein Mensch getötet und 14 verletzt wurden. Am 22.04.2018 wurde ein Anschlag vor einer afghanischen Behörde verübt, welche für die Wahl notwendige Ausweispapiere ausgibt. Dabei starben mindestens 60 Menschen und 129 wurden verletzt. Der betroffene Stadtteil ist schiitisch geprägt. Der ISKP bekannte sich zu den Anschlägen.

Die ca. 1,5 Millionen Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. Dies schließt die illegale Landnahme durch mächtige Personen ein - ein mangels funktionierenden Katasterwesens in Afghanistan häufiges und alle Volksgruppen betreffendes Problem. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind aufgrund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans.

Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Die Jat sind wie die Kutschi eine nomadische Minderheit. Es gibt unbestätigte Berichte, wonach diese Gruppen keine Tazkiras (ldentitätsdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

1.4. Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Scharia-Vorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt daher de facto in Afghanistan nur eingeschränkt.

Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings sind dem Auswärtigen Amt in jüngerer Vergangenheit keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld.

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des Sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion.

Nach offiziellen Schätzungen sind 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Allerdings wurden seit Anfang 2016 mehrere Anschläge gezielt gegen schiitische religiöse Einrichtungen wie bspw. Moscheen ausgeführt; der ISKP bekannte sich zum Großteil dieser Anschläge. Aus Angst vor derartigen Übergriffen beobachten Nichtregierungsorganisationen (NRO) eine verstärkte Ausgrenzung von Schiiten im gesellschaftlichen Bereich. So würden immer weniger interreligiöse Ehen geschlossen, Beziehungen zu Anhängern der anderen Konfession von den jeweiligen Familien verurteilt.

1.4.2. Hindus und Sikhs

Verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Gemäß der Organisation National Council of Hindus and Sikhs leben zurzeit ca. 900 Hindus und Sikhs in Afghanistan. Es gibt zwei aktive Gurudwaras (Gebetsstätte der Sikhs) in Kabul und vier Hindu-Tempel landesweit, davon zwei in Kabul sowie je einen in Jalalabad und Helmand. Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus/ Sikhs schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen.

Viele Muslime lehnen insbesondere Feuerbestattungen ab, die im Hinduismus und Sikhismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat darauf reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.

1.4.3. Christen

Die Zahl afghanischer Christen kann nicht verlässlich angegeben werden. Sie beträgt aber wohl weit weniger als I% der Bevölkerung. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neberi der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird.

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der Italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.

1.4.4. Baha'i

1966 entstand die erste Baha'i-Gemeinde in Kabul. Viele ihrer Anhänger wurden während der Taliban-Herrschaft verhaftet oder mussten das Land verlassen. Inzwischen sind einige von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt. Offizielle Zahlen gibt es nicht, inoffiziell wird von 400 Baha'i in Kabul und 4.500 landesweit ausgegangen. Der Oberste Gerichtshof erklärte im Mai 2007, dass der Baha'i-Glaube sich vom Islam unterscheide und daher Blasphemie darstelle. Eine Konversion sei eine Abkehr vom Islam und damit Apostasie.

1.5. Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Laut EASO kommt es insbesondere in paschtuniseben Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden. Darüber hinaus sind Fälle von Sippenhaft durch die Taliban bekannt. Zur Verhängung von Sippenhaft durch andere regierungsfeindliche Organisationen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig. Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte und Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich oft der strafrechtlichen Verfolgung entziehen. Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird.

1.6. Militärdienst

Das afghanische Recht sieht keine Wehrpflicht vor. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 18 Jahre. Die Vereinten Nationen berichten (Report of the Secretary-General on Children and armed Conflict, S/2017/821 ) über die Rekrutierung von Minderjährigen durch staatliche afghanische Sicherheitskräfte (Polizei und Armee, elf Fälle im Jahr 2016). Die Regierung bestreitet dies jedoch und verweist dazu auf die Ergebnisse einer eigenen Untersuchung. Die Tätigkeit als Soldat oder Polizist stellt für einen großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten dar, weshalb grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften besteht.

Fahnenflucht kann gemäß Gesetz mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder disziplinarischen Maßnahmen allein wegen Fahnenflucht gekommen ist. Ein gängiges Phänomen ist, dass Soldaten und Polizisten, die z. B. fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär bzw. den Polizeidienst vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden schon aufgrund der sehr hohen Schwundquote (sog. "attrition rate) nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Fälle strafrechtlicher Verfolgungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

1.7. Handlungen gegen Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban- Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindem rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika).

Die Volljährigkeit beginnt in Afghanistan mit dem 18. Geburtstag. Die Zwangsverheiratung auch von Kindem unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit (18 Jahre für Männer, 16 für Frauen) ist ein weitverbreitetes Phänomen.

Das Problem der Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppen oder afghanische Sicherheitskräfte besteht weiter fort. Die Vereinten Nationen (Report of the Secretary-General on Children and armed conflict, S/2017/821 vom 24. August 2017) berichten über die Rekrutierung, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexuellen Missbrauch, von Minderjährigen durch bewaffnete Gruppen (Taliban, ISKP, Afghan Local Police (ALP), Milizen, Warlords oder kriminelle Banden). Human Rights Watch berichtete Anfang 20 16 von einer Zunahme der Rekrutierung von Kindem im Alter von 13 Jahren oder jünger durch die Taliban aus Madrassen in Kunduz, Takhar und Badakhshan. Diese würden u.a. für die Produktion und Verbringung von Sprengfallen eingesetzt.

[geschwärzt] Im Juli 2015 stellte sie eine Road Map zur Umsetzung des entsprechenden Aktionsplans von 2011 vor. Mit Präsidialdekret vom 27. August 2014, in Kraft getreten am 2. Februar 20 15, wurde die Rekrutierung Minderjähriger unter Strafe gestellt.

[geschwärzt] Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, von den Käufern sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das neue Strafgesetz, das am 14. Februar 2018 in Kraft trat, behandelt die Praxis in einem Kapitel (Kapitel 5). Damit steht die Praxis erstmalig explizit unter Strafe.

Afghanistan hat die VN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC (Children 's Situation Summmy Report vom 14. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt Programme, die es Kindern erlauben sollen, neben der Arbeit zumindest eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) sind gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten Gefahren ausgesetzt.

Viele Kinder sind unterernährt. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Nachdem im Jahr 2016 die Zahl getöteter oder verletzter Kinder gegenüber dem Vorjahr um 24% gestiegen war (923 Todesfälle, 2.589 Verletzte), sank sie 2017 um 10% (86 1 Todesfälle, 2.318 Verletzte). 2017 machten Kinder 30% aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%).

1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen.

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit.

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses.

Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mind. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit zwei Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern). Die Regierung veröffentlichte im Januar 2018 ein Strategiepapier zu Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018.

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15% der Richterschaft. Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen (derzeit 2%), allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt und Mobbing gegen Frauen berichtet. Polizistinnen sind massiven Belästigungen und auch Gewalttaten, einschließlich Vergewaltigungen durch Arbeitskollegen oder im direkten privaten Umfeld, ausgesetzt.

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. EASO geht davon aus, dass 87% der Frauen Gewalt erfahren; 62% mehrfach. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, das Eliminating Violence Against Women (EVA W) Gesetz, im Jahr 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt - unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Scharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt.

Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325 auf den Weg gebracht, allerdings fehlt es bisher am notwendigen Budget für die Umsetzung.

UNAMA dokumentierte 2017 insgesamt 58 Fälle (36 Tote, 22 Verletzte), in denen Zivilistinnen Opfer gezielt gegen sie gerichteter Gewalt durch regierungsfeindliche Gruppen wurden. Hintergrund ist häufig die soziale Ablehnung von Frauen in Rollen außerhalb der traditionellen Normen. Berufstätige Frauen sind häufig Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit und ist den Umfrageergebnissen der Asia Foundation 2016 zufolge unter den Hazara am höchsten (84,6%), gefolgt von Usbeken (82,6%) und Tadschiken (75,6%), unter Paschtunen dagegen am niedrigsten (66,2%). Entsprechend tragen in der zentralen Hochlandregion laut Studie 46% der Frauen durch Erwerbsarbeit zum Haushaltseinkommen bei; in den östlichen, südwestlichen und nordöstlichen Regionen dagegen sind es nur zwischen 11 und 14%.

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen (wie z.B. “zina” - außerehelicher Geschlechtsverkehr - im Fall einer Vergewaltigung) verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der “zina” gewertet) inhaftiert werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch die im Zusammenhang mit "zina"-Anklagen oft einhergehenden, gesetzlich abgeschafften, aber in der Praxis weiterhin durchgeführten, erzwungenen "Jungfräulichkeitstests".

Auch Männer werden wegen “zina”-Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt. Zum Teil ergehen in diesen Fällen Morddrohungen der beiden Familien gegen beide Partner. Für nähere Einzelheiten hierzu wird auf den EASO-Bericht "EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms" von Dezember 2017 verwiesen. Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50% der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80% aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen.

Das Recht auf Familienplanung wird nur von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter.

In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung ("baad'' und "ba'adal") missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt zum Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten und wird zum Teil auch verfolgt, jedoch insbesondere in traditionell paschtuniseben Gebieten im Süden und Osten Afghanistans, aber auch in den Provinzen Kabul, Parwan und Panjshir weiterhin praktiziert. Zeitungsberichten zufolge haben einzelne Stammesälteste in Balkh, Khost und Paktika die Tradition des "baad'' verboten.

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für "unmoralische Handlungen" und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.

Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben.

1.8.1. Genitalverstümmelung

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.

1.8.2. Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTTI)

Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review-Verfahrens im Januar 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt und können daher nicht in der Öffentlichkeit gelebt werden. Laut Art. 247 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben außerehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund.

Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht nachweisbar, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren gegen LGBTTI liegen dem Auswärtigen Amt deshalb keine Erkenntnisse vor. Es wird allerdings von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Die Betroffenen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und müssen bei "Entdeckung" den Verlust ihres Arbeitsplatzes und soziale Ausgrenzung fürchten, können aber auch Opfer von Gewalt werden. Daneben kommt es - v.a. aufgrund der starken Geschlechtertrennung - zu freiwilligen und erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern.

Zudem gibt es zahlreiche traditionelle Praktiken, die nicht offiziell anerkannt sind, aber teilweise im Stillen geduldet werden. So gibt es z. B. die so genannten "Bacha Push". Dies sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen.

Dies ist in der Regel keine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt habe.

Aufgrund des Scharia-Vorbehalts im afghanischen Recht gibt es keine dem deutschen Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung. Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds etwa durch Kleidung an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen.

1.9. Exilpolitische Aktivitäten

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht bekannt. Einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und OS-amerikanischen Exil.

2. Repressionen Dritter

Ergänzend zu den folgenden Ausführungen wird auf den Bericht Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Stand Dezember 2017 des European Asylum Support Office (EASO) verwiesen, der die Sicherheitslage nach Provinzen aufgeschlüsselt darstellt.

2.1. Bedrohungslage für afghanische Sicherheitskräfte, Amtsträger und lokale Mitarbeiter internationaler Organisationen

Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban-Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (25. April 2018) hieß es: "Die Operation Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017, "Operation Mansouri'', lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats."

Regierungsfeindliche, militante Kräfte, insbesondere die Taliban, zeigen v.a. in Süd- und Westafghanistan in den Provinzen Farah, Helmand, Kandahar und Uruzgan, in Nordafghanistan in den Provinzen Faryab und Kunduz verstärkte Präsenz. Auch die Hauptstadt Kabul ist immer wieder Ziel von Anschlägen. Die Aktivitäten des sog. Islamischen Staats in der Provinz Khorasan (lslamic State in Khorasan Province, ISKP) konzentrieren sich auf den Osten Afghanistans, insbesondere die Provinzen Kunar und Nangarhar. Einzelne militante Gruppen, die sich zum ISKP bekannt haben, konnten im Distrikt Darzab in der Provinz Jowzjan an Einfluss gewinnen und werden dort sowohl von den Taliban als auch den ANDSF bekämpft. Gegen Polizei- und Militärfahrzeuge werden insbesondere in Kabul Anschläge mit sogenannten magnetischen improvisierten Sprengvorrichtungen (magnetic improvised explosive device, MIED) verübt. Zudem werden besonders medienwirksame, größere Ziele der Sicherheitskräfte angegriffen. Landesweit sind insbesondere Einrichtungen der Sicherheitskräfte sowie polizeiliche Kontrollpunkte Ziele von Angriffen. Am 21. Oktober 2017 wurden bei zwei Angriffen auf polizeiliche Kontrollpunkte in den Provinzen Kunar und Ghasni rund 20 Polizisten getötet. Am 27. Januar 2018 verübten die Taliban an einem Kontrollposten in Kabul einen Selbstmordanschlag. Hierdurch kamen 103 Menschen ums Leben, mindestens 235 weitere wurden verletzt. Am 29. Januar 2018 griffen Angehörige des ISKP den Komplex der im Westen Kabuls gelegenen Marschall Fahim National Defence University (MFNDU) an. Am 2. März 2018 wurde in Kabul eine Kolonne der australischen Botschaft angegriffen. Bei dem Anschlag starb eine afghanische Zivilperson.

Außerhalb Kabuls kam es am 21. April 2017 zu einem komplexen Angriff gegen das 209. Korps der Afghan National Army im Camp Shaheen in Mazar-e Scharif. Rund 140 Soldaten starben bei dem Angriff, weitere 60 wurden verletzt. Am 22. Juni 2017 griffen vermutlich Taliban in Lashkar Gab (Helmand) mittels einer Autobombe eine Bankfiliale an, in der afghanische Sicherheitskräfte ihren Sold abholten. 34 Personen wurden getötet und mindestens 50 weitere verletzt. Bei einem Überfall durch die Taliban in Farah kamen am 24. Februar 2018 25 Mitglieder der ANDSF zu Tode. Diese Vorfälle sind besonders opferreiche Beispiele einer Vielzahl von Anschlägen auf afghanische Sicherheitskräfte.

Afghanische Regierungsmitarbeiter und sonstige Amtsträger stehen ebenfalls im Fokus der Aufständischen und sonstiger krimineller Organisationen. Dabei kommt es den Angreifern nicht darauf an, ausschließlich hochrangige Regierungsmitarbeiter zu treffen. So zündete am 10. Januar 2017 ein Selbstmordattentäter seinen Sprengsatz in unmittelbarer Nähe zu einem Arbeitsgebäude des afghanischen Parlaments in Kabul und tötete 24 Personen, 70 weitere wurden verletzt. Ferner kam es am 7. Februar 2017 zu einem Selbstmordanschlag vor dem Obersten Gerichtshof in Kabul, bei dem rund 20 Personen getötet und weitere 40 verletzt wurden. Bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Verwaltungsbüros des Präsidentenpalasts in Kabul am 12. April 2017 starben fünf Mitarbeiter; zehn weitere wurden verwundet. Afghanische Mitarbeiter von nationalen und internationalen Hilfsorganisationen sind ebenfalls Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppen. Am 24. Januar 2018 wurde in Jalalabad ein Büro von Save the Children überfallen, wobei es zu elf Verletzten kam. Zur Situation des Internationalen Roten Kreuzes wird auf Ziff. IV. 1.3 verwiesen.

Auch Angriffe durch Milizen politischer Gegner stellen eine Bedrohung dar. Am 10. April 2017 wurden zwei Mitarbeiter der zur Anti-Korruptionsbehörde Anti Corruption Justice Center (ACJC) gehörenden Major Crimes Task Force in Kabul auf offener Straße von Unbekannten erschossen, nachdem sie mehrfach über Drohungen berichtet hatten. Das ACJC verfolgt Korruptionsvorwürfe gegen besonders hochrangige Beamte oder über besonders hohe Beträge.

2.2. Bedrohungslage für afghanische Zivilisten

Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. UNAMA veröffentlicht seit 2008 eigene Berichte zum "Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt", die Schätzungen von zivilen Opfern der Auseinandersetzungen enthalten.

UNAMA nimmt ausschließlich Fälle in die Statistik auf, über die von mindestens drei voneinander unabhängigen Quellen berichtet wurde. Für Vorfälle in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten ist daher von einer nicht mit eingerechneten Dunkelziffer auszugehen.

2017 gab es in Afghanistan nach UNAMA-Angaben I 0.453 zivile Opfer (-9% im Vergleich zu 2016), davon 7.015 (-11% im Vergleich zu 2016) Verletzte und 3.438 Tote (-2% Als komplexe Angriffe werden Anschläge bezeichnet, die von einer Gruppe von Tätern mit mindestens zwei verschiedenen Waffentypen (z.B. improvisierte Sprengkörper und Schusswaffen) verübt werden.

Im Vergleich zu 2016) bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Millionen (andere Schätzungen gehen von 32 Millionen Einwohnern aus). 2017 waren mehr als 43% der zivilen Opfer Frauen (359 Tote; 865 Verletzte) und Kinder (86 1 Tote; 2.318 Verletzte). 498). Der Rückgang der Opferzahlen wird darauf zurückgeführt, dass 2017 weniger Zivilisten von Kampfhandlungen am Boden betroffen waren. Allerdings stieg die Zahl von zivilen Opfern bei komplexen Angriffen und Anschlägen um 17% gegenüber dem Vorjahr.

Im ersten Quartal 2018 gab es 2.258 zivile Opfer (763 Tote, 1.495 Verletzte). Dies entspricht den Opferzahlen im gleichen Zeitraum 2017. Während die Zahl der Opfer durch Kämpfe am Boden weiter zurückging (-15%), hat sich die Zahl der zivilen Opfer von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr verdoppelt.

Während die Regierungsgegner laut UNAMA weiterhin mit 65% für die meisten zivilen Opfer verantwortlich waren (42% zu Lasten der Taliban; 10% zu Lasten des ISKP, 13% zu Lasten anderer regierungsfeindlicher Gruppen), wurden 16% den Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF), 2% internationalen Kräften, sowie 2% weiteren regierungsfreundlichen Gruppen zugeordnet. Im Vergleich zum Vorjahr ist damit deren Anteil um 23% gesunken. 11% fielen nicht zuzuordnendem Kreuzfeuer zwischen den verschiedenen Gruppen zum Opfer.

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber zumindest billigend in Kauf nehmen. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder auch direkt gegen Zivilisten. Einer erhöhten Gefährdung sind zudem diejenigen ausgesetzt, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen, wie zum Beispiel Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, oder die in ihrer Lebensweise erkennbar von ihrer islamistischen Ideologie abweichen, wie zum Beispiel Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten oder berufstätige Frauen.

Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Entsprechend sind die von UNAMA dokumentierten Zahlen ziviler Opfer in diesen Regionen vergleichsweise hoch: Helmand, Kandahar, Nangarhar und Uruzgan gehörten 2017 zu den Provinzen mit den höchsten Opferzahlen.

Das subjektive Sicherheitsempfinden vieler Afghanen bestätigt die regional unterschiedliche Bedrohungslage, wie eine Umfrage der Asia Foundation (“Afghanistan in 2017 - A Survey of the Afghan People”) zeigt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Befragte bei der Frage nach den zwei größten lokalen Problemen auch die Sicherheitslage, Anschläge oder Gewalt nannten, war in den Provinzen Uruzgan (62,9%), Faryab (55,5%) und Farah (52,6%) am höchsten, in den Provinzen Panjshir (3,2%), Bamyan (1,4 %) und Daikundi (4,3%) am niedrigsten. In fast allen Regionen wurde Arbeitslosigkeit als das größte Problem genannt.

Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt Kabul, wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. Die Provinz Kabul wies in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen auf; mit 4,4 Millionen Einwohnern hat Kabul allerdings auch die höchste Einwohnerzahl. Die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul lag mit vier zivilen Opfern auf 10.000 Einwohner im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt, war aber dennoch weniger angespannt als in der südlichen oder der östlichen Region.

Im Gegensatz zu den Selbstmordanschlägen und komplexen Attacken der Taliban richten sich vom sogenannten ISKP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) durchgeführte Anschläge auch unmittelbar gegen Zivilisten, insbesondere gegen die schiitische Minderheit der Hazara, die auch wegen der Teilnahme afghanischer Schiiten am Kampf gegen den IS auf Seiten des syrischen Regimes im Brennpunkt des ISKP steht. Landesweit schreibt UNAMA dem ISKP 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 60 1 Verletzte) im Jahr 2017 zu. Die Opferzahlen, die dem ISKP zugeschrieben werden, sind damit im Jahr 2017 um weitere 11 % gestiegen. Anschläge des ISKP auf Hazara in deren angestammtem Siedlungsgebiet in der zentralen Hochlandregion sind bislang nicht bezeugt.

Die Häufigkeit von Angriffen auf religiöse Stätten steigt weiter. UNAMA (Protection of Civilians in Armed Conflicts: Attacks against Places of Worship, Religious Leaders and Worshippers vom 7. November 2017) dokumentiert im Zeitraum Januar 2016 bis Anfang November 2017 51 Vorfälle mit 850 Opfern (283 Tote, 577 Verletzte), fast doppelt so viele wie im Zeitraum 2009 bis 2015. Der überwiegende Anteil der Angriffe richtete sich gegen religiöse Stätten der Shia (737 Opfer, davon 242 Tote, 495 Verletzte).

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Auch in größeren Städten erfolgt in der Regel eine Ansiedlung innerhalb von ethnisch geprägten Netzwerken und Wohnbezirken.

Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan bereits stark in Anspruch genommen. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder.

Während Afghanen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen dürfen, werden Sicherheitsbedenken als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit innerhalb Afghanistans genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Masar-e Scharif, bedeutende Flughäfen für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr.

Die überwiegende Mehrheit der in den vergangenen Jahrzehnten aus ihrem Heimatland geflohenen Afghanen fand in den Nachbarländern Iran und Pakistan Aufnahme. Iran und Pakistan beherbergen aktuell drei bis vier bzw. etwa zweieinhalb Millionen Afghanen. Trotz Bestrebungen insbesondere Pakistans, die Rückkehr der Afghanen zu erwirken, haben beide Länder im Berichtszeitraum Maßnahmen ergriffen, um die mehrheitlich nicht dokumentierten Afghanen im Land zu registrieren und deren Lebensbedingungen zu verbessern. Allerdings werden die Aufenthaltsrechte in Pakistan häufig nur sehr kurzfristig (momentan ftir drei Monate) verlängert. Zudem gibt es wiederkehrend Hinweise auf systematische, zwangsweise Rückführungen durch iranische Behörden nach Afghanistan. Daneben gibt es regelmäßig auch freiwillige Rückkehr afghanischer Flüchtlinge aus Iran und Pakistan. Die Bundesregierung unterstützt seit vielen Jahren afghanische Flüchtlinge im Iran und in Pakistan durch verschiedene Maßnahmen.

4. Militärische Lage

Seit dem Ende der ISAF-Mission zum Jahreswechsel 2014/15 tragen die afghanischen Streitkräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan. Die aktuelle Sollstärke beträgt 352.000 Soldaten (Afghan National Army, ANA) und Polizisten (Afghan National Police, ANP) zuzüglich 30.000 Afghan Local Police (ALP). Die Stellen der ANA sind zu etwa 86%, die der ANP zu etwa 95% besetzt.

Aufgrund von Führungsmängeln, unzureichender Ausbildung und des ständigen Einsatzes ihrer Spezialkräfte ohne ausreichende Ruhephasen stehen die afghanischen Sicherheitskräfte unter äußerster Anspannung. Seit dem Abzug des Großteils der internationalen Truppen bei Beendigung der ISAF -Mission agieren die Aufständischen mit größerer Bewegungsfreiheit. Mit rund 20 unterschiedlichen Gruppierungen findet sich in Afghanistan die höchste Konzentration an bewaffneten Widerstands- und Terrororganisationen weltweit. Die stärkste Kraft der Aufständischen bilden weiterhin die Taliban. Sie versuchen den Einfluss in ihren Kernräumen - paschtunisch geprägten ländlichen Gebieten, vornehmlich in den Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan und zunehmend auch Farah im Westen und Süden sowie Kunduz und Faryab im Norden - zu konsolidieren und auszuweiten. Nach Einschätzungen zum Jahresende 2017 üben die Taliban in 39 der 408 Distrikte Afghanistans die alleinige Kontrolle aus. In 123 Distrikten üben sie trotz fortdauernder Präsenz von staatlichen Sicherheitskräften und Verwaltungsstrukturen Einfluss aus. Nach einem abweichenden Schema stufte der US-Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) im Januar 2018 12 Distrikte als von Aufständischen kontrolliert, 45 als beeinflusst und 120 als umstritten ein. Demnach leben 64% der Bevölkerung im Einflussbereich der Regierung, 12% im Einflussbereich der Aufständischen und 24% in umstrittenen Gebieten. Weitere Quellen arbeiten mit anderen Methoden und Kategorisierungen, kommen aber zu ähnlichen Ergebnissen.

Nach Einschätzung der NATO lässt sich die gegenwärtige militärische Lage als Patt beschreiben. Die Initiative ergreifen aber bisher noch, wie in einem asymmetrischen Konflikt nicht unüblich, primär die Aufständischen. Es gelingt den Taliban oft für längere Zeiträume, wichtige Überlandstraßen zu blockieren. Die Einnahme einer Provinzhauptstadt konnten sie allerdings - abgesehen von einem kurzen Eindringen in Kundus im Jahr 2015 - bislang nicht erreichen:

Alle 34 Provinzhauptstädte befinden sich weiterhin unter der Kontrolle der Regierung. 2017 und zu Beginn des Jahres 2018 konzentrieren sich die Angriffe der Taliban vielmehr auf einzelne Distriktzentren in den Provinzen Farah, Kandahar, Ghor, Faryab, Paktiya, die zum Teil von den ANDSF zurückgewonnen werden konnten. Auch die Aufständischen mussten in den vergangenen Jahren hohe Verluste verzeichnen.

Als weiterer Faktor sind seit 2015 militante Gruppen hinzugekommen, die sich zum ISKP bekennen und in einzelnen Distrikten in den Provinzen Nangarhar und Kunar die Kontrolle bzw. Einfluss ausüben. Hinzu kommen Gruppen, die sich zum ISKP bekennen, in den nördlichen Landesteilen, insbesondere in der Provinz Jowzjan. Hier kommt es regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen dem ISKP und den Taliban.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert:

UnterzeichnetRatifiziert
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle RechteXX
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische RechteXX
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende BehandlungXX
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)XX
Übereinkommen über Rechte des KindesXX
Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten KonfliktenXX
Fakultativprotokoll betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und KinderpornografieXX
Statut des Internationalen StrafgerichtshofsXX
VN-FlüchtlingskonventionXX
Zusatzprotokoll zur VN- FlüchtlingskonventionXX
Genfer Konventionen und Ihre ZusatzprotokolleXX
Übereinkommen der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte KriminalitätXX
Übereinkommen über die Abschaffung der ZwangsarbeitXX
Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und BerufX
Übereinkommen über die Gleichheit des EntgeltsX
Übereinkommen über das MindestalterX
Übereinkommen über die schlimmsten Formen der KinderarbeitX
Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit BehinderungenXX

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen.

Afghanistan ist Vertragsstaat der Convention against Torture and Other Cruel Inhuman and Degrading Treatment or Punishment. Laut der afghanischen Verfassung (Art. 29) sowie dem afghanischen Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Die afghanische Regierung hat im Februar 2015 einen National Action Plan on the Elimination of Torture verabschiedet.

Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet.  Insbesondere Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind häufig von Folter betroffen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Fälle von Folter in Haftanstalten des NDS sowie von Häftlingen in Gewahrsam der ANP, der ALP und der ANA sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden als Problem anerkannt. Es gibt keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen.

Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Laut UNAMA besteht ein "almost total lack of accountability". Die Lage von Häftlingen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, scheint sich insgesamt verschlechtert zu haben: 39% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 35% im UNAMA-Bericht vom Februar 2015).

Auch der im Juni 2017 vorgestellte Bericht der VN-Folterkommission beklagt eine "Kultur der Straflosigkeit" in Fällen von Folter. Nur bei den wenigsten Vorwürfen über Folter werden die Täter ermittelt, angeklagt oder verurteilt. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den UNAMA-Bericht "Treatment of Conflict Related Detainees in Afghan Custody: Implementation of Afghanistan's National Plan on the Elimination of Torture" vom April 2017 verwiesen.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahr 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Delikte einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster ·Zeit nicht beachtet. Das neue Strafgesetz, dass seit dem 14. Februar 2018 in Kraft ist, hat die Zahl der Straftaten, aufgrund derer ein Mensch zum Tode verurteilt werden kann, deutlich verringert. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch (sog. “zina”), Straßenraub).

Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen ausgeführt. Laut Amnesty International wurden 2017 11 Menschen zu Tode verurteilt. Im Jahr 2017 fand die Hinrichtung von fünf und am 28. Januar 2018 von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tod verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet. Zurzeit sind in Afghanistan ca. 600 Menschen zum Tod verurteilt.

In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können.

Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiter Todesurteile vollstreckt werden.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Immer wieder, so auch im Jahr 2017, werden Fälle dokumentiert, in denen nicht-staatliche Gruppen, darunter auch Taliban, eigenmächtig Todesurteile oder körperliche Strafen verhängt und vollzogen haben. Von einer nicht bekannten Dunkelziffer derartiger außergerichtlicher Verfahren ist auszugehen. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eine eigene "parallele Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für das Jahr 2017 von 23 Vorfällen, in denen regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Taliban Strafmaßnahmen vollzogen haben. Bei den Strafen handelte es sich um Exekutionen inkl. Steinigungen, Auspeitschungen und Schläge, Haftstrafen sowie Strafzahlungen.

Die Maßnahmen hatten 21 Todesopfer und zwölf Verletzte zur Folge, was einem Rückgang von 34% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum entspricht. Allerdings wird aufgrund der schlechten Informationslage in Gebieten, die von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, davon ausgegangen, dass es deutlich mehr Fälle gibt. Der Großteil der Fälle wird den Taliban zugeschrieben. Vereinzelte Fälle werden jedoch auch durch den ISKP oder andere Gruppierungen verübt. "Parallele Rechtsprechung" ist nach dem afghanischen Recht zwar verboten, wird aber kaum bis gar nicht staatlich verfolgt.

In staatlichen Gefängnissen werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Zudem erhalten Inhaftierte trotz gesetzlicher Regelung nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung,  wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen.

Die Haftbedingungen in Afghanistan entsprechen nicht den internationalen Standards. Es gibt Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen. Vor allem Frauen und Kinder werden häufig Opfer von Misshandlungen. Kinder inhaftierter Frauen leben in vielen Fällen zusammen mit ihren Müttern im Gefängnis. Schätzungen zufolge leben über 300 Kinder in afghanischen Gefängnissen, ohne selbst eine Straftat begangen zu haben. Ab einem Alter von fünf Jahren ist es möglich, die Kinder in ein Heim zu transferieren. Allerdings gibt es diese Heime nicht in jeder Provinz. Die wenigen existierenden Heime sind überfüllt. Zusätzlich müssen die Mütter einem Transfer der Kinder in ein Heim zustimmen.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge und afghanischer Binnenflüchtlinge

Laut UNHCR gibt es in Afghanistan derzeit ca. 205 Asylbewerber sowie insgesamt rund 68.000 Flüchtlinge, meist aus Pakistan. Diese halten sich vorrangig in den Provinzen Khost und Paktika auf. Im Jahr 2017 wurden laut UNHCR ca. 450.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben (2016 : 670.000). Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag UNHCR zufolge Ende 2016 bei ca. 1,8 Millionen. Bis Ende März 2018 kamen über 54.000 hinzu, über die Hälfte stammten aus den Regionen, Kunduz, Takhar, Kunar, Faryab und Laghman. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der BinnenflüchtIinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen.

IV. Rückkehrerfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2016 lediglich Platz 169 von 188 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich von 36% 2008 auf 39% 2014 verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum von rd. 2,4% im Jahr (d.h. Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Dieses Wachstum macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereit zu stellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung.

Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. In 2017 betrug das Wirtschaftswachstum 2,6%. Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet weiter voran, bei gleichzeitiger Deflation.

Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum ist kurzfristig nicht in Sicht, wenn auch Afghanistan. Im Agrar- und Rohstoffbereich sowie durch seine geostrategische Lage über erhebliches Wachstumspotential verfügt. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist nach wie vor niedrig. Ursache hierfür sind die schwierige Sicherheitslage sowie die vorherrschende Korruption und Unzuverlässigkeit des staatlichen Verwaltungsapparates.

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse, ähnlich wie in den benachbarten Staaten Asiens, extrem gering ist. Die afghanische Regierung ist sich des schweren wirtschaftlichen Erbes und der sozialen Mammutaufgaben bewusst und versucht, ihr mit angemessenen Maßnahmen im Rahmen der Nationalen Prioritätsprogramme (NPP) zu begegnen, die in Abstimmung mit den internationalen Gebern die Entwicklungsziele in allen zentralen Bereichen identifizieren.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies in besonderem Maße. Viele von ihnen sind auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Laut UNOCHA benötigen 9,3 Millionen Menschen, ein Drittel der afghanischen Bevölkerung, humanitäre Hilfe. Bedarf besteht besonders an Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt. Für 2018 wird eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Eine Sonderkommission arbeitet an einem neuen, transparenteren Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen sowie das große Bevölkerungswachstum. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor. Angehörige, insbesondere Ehepartner oder Kinder im Dienst verstorbener Polizistinnen und Polizisten erhalten Einmalzahlungen, aber keine staatliche Witwen- oder Waisenrente oder eine vergleichbare staatlich organisierte Unterstützung. Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die diese Familien finanziell und durch Fortbildungen o. ä. unterstützen. Die Höhe der ausgezahlten Beträge ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.

1.2. Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Deutschland und Afghanistan haben am 2. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration abgegeben. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor.

Einige Länder arbeiten auch eng mit der Internationalen Organisation für Migration (lOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Vo/untary Return zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. lOM bietet Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Im März 2017 wurde ein von der EU gefördertes lOM-Programm i. H. v. 18 Millionen Euro gestartet, das die Integration von Rückkehrern unterstützt. Die von der Bundesregierung geförderte International Psychosocial Organisation (IPSO) bietet Rückkehrern kostenlos psychosoziale Beratung an. Dies wird von ca. der Hälfte der aus Deutschland rückgeführten Personen in Anspruch genommen. Das Auswärtige Amt fördert Projekte des Returnee Education Trust (RET Germany e.V.) in Kabul, Bagram und Kunduz. Rückkehrer werden durch Programme zur Alphabetisierung,

Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort unterstützt. Gleichzeitig sollen Mediatoren bei Konflikten zwischen Rückkehrern und der lokalen Bevölkerung vermitteln. Die Bereitstellung von Kinderbetreuung soll Frauen die Teilnahme an den Programmen ermöglichen. Künftig werden über das BMZ-Rückkehrerprogramm "Perspektive Heimat" Rückkehrer aus Deutschland bei der Reintegration vor Ort unterstützt, insbesondere bei der Existenzgründung, Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt.

1.3. Medizinische Versorgung

Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 63 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Lag die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen auf 100.000 Geburten, belief sie sich im Jahre 2015 auf 324 Todesfälle auf 100.000 Geburten. Es gibt allerdings Berichte von einer deutlich höheren Dunkelziffer. Die Rate der Sterblichkeit von Säuglingen liegt mittlerweile bei 45 Kindem von 1.000 Geburten, bei Kindem unter fünf Jahren sank die Rate in den Jahren zwischen 1990 und 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle bei 1.000 Kindern. Damit stirbt eines von 18 Neugeborenen bereits vor seinem fünften Geburtstag - etwa 4/5 dieser Todesfälle erfolgen bereits im Säuglingsalter. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen immer noch kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Im Bereich Säuglingssterblichkeit hat Afghanistan auch weiterhin die weltweit dritthöchste Sterblichkeitsrate. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NROs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Gemäß der afghanischen Verfassung ist die medizinische Grundversorgung für alle Afghaninnen und Afghanen kostenlos. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung.

Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NROs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine staatliche Klinik mit 14 Betten zur stationären Behandlung. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen.

Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Für den Zeitraum von Dezember 2017 bis März 2018 berichten WHO und USAID von insgesamt 48 Zwischenfällen in 13 Provinzen. [Fußnote]: In den Provinzen Jowzjan, Badghis, Ghor, Farah, Nimroz, Helmand, Kandahar, Zabul, Paktika, Wardak, Kabul, Nangarhar und Kunar kam es insgesamt zu vier Ermordungen und 38 Entführungen von medizinischem Personal. 34 medizinische Einrichtungen wurden geschlossen; 20 von ihnen konnten wieder eröffnet werden. Anfang Februar 2017 wurden in der Provinz Jowzjan sechs Mitarbeiter des Internationalen Komitee des Roten Kreuzes erschossen und zwei weitere Mitarbeiter entführt. Die entführten Mitarbeiter kamen Anfang September frei. Am 11. September 2017 wurde eine Mitarbeiterin in der für besonders sicher gehaltenen Klinik in Mazar-e Scharif erschossen. Nach diesen Vorfällen entschied das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seine Präsenz in Afghanistan deutlich zu verringern, und hat einen erheblichen Teil seines Personals im Land abgezogen.

Ein weiteres Problem ist, dass die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan lückenhaft ist. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.

2. Behandlung von Rückkehrern

Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, davon 4,7 Millionen im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms des UNHCR. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Laut UNHCR erlebt Afghanistan die größte Rückkehrbewegung der Welt. In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. drei Millionen offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen mehrere hunderttausend nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen und pakistanischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind.

[geschwärzt] Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leisten UNHCR und IOM in ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben. 2016 gab es mit über einer Million Rückkehrern einen Höchststand bei der Zahl der Rückkehrer insbesondere aus Pakistan sowie aus Iran. 2017 kehrten über 6 10.000 Afghanen aus Pakistan und dem Iran zurück. Rückkehrer aus Pakistan siedeln sich zumeist im Grenzgebiet zu Pakistan an (Nangarhar, Logar, Paktika, Kabul, Kunduz). Die Versorgungslage der Rückkehrer ist nach wie vor schwierig, viele von ihnen sind auf Unterstützung angewiesen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind.

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, welche erkennbar Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen, wobei beide Sprachen starke Ähnlichkeiten aufweisen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren.

Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Auch EASO berichtet hierzu nur von unbestätigten Einzelfällen. EASO liegen aber Berichte über versuchte Entführungen aufgrund der Vermutung, der Rückkehrer sei im Ausland zu erheblichem Vermögen gekommen, vor. Für Einzelheiten hierzu wird auf den EASO-Bericht "EASO Country of Origin Information Report - Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms" von Dezember 2017 verwiesen.

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab.

3. Einreisekontrollen

Die Kontrollen an den internationalen Flughäfen Kabul und Mazar-e Scharif sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Die Landesgrenzen werden ansonsten hingegen kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration zwischen Deutschland und Afghanistan vom 2. Oktober 2016 erkennt Afghanistan als subsidiäres Instrument für einen Passersatz das EU-Laissez Passer an. Voraussetzung für die Nutzung durch deutsche Behörden ist, dass afghanische Auslandsvertretungen innerhalb von vier Wochen kein nationales Passersatzpapier ausgestellt haben.

4. Abschiebewege

Non-Stop Flugverbindungen von Deutschland nach Afghanistan gibt es nicht. Kabul kann jedoch aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad. Mazar-e Scharif kann von Teheran und Mashad oder auch über Istanbul angeflogen werden. Australien, Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz sowie weitere europäische Länder schieben abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Im Rahmen der deutsch-afghanischen Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in Fragen der Migration vom 2. Oktober 2016 finden einmal im Monat Charter-Rückführflüge aus Deutschland statt.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. [geschwärzt] Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

2. Zustellung von Gerichtsurteilen

Die Zustellung von Gerichtsurteilen über Rechtshilfeersuchen an die afghanischen Behörden war bisher nicht erfolgreich.

3. Feststellung Staatsangehörigkeit

Das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist kaum entwickelt. Als Nachweis ftir die Staatsangehörigkeit sowie Geburtsurkunde gilt ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan.

Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von "Alter im Jahr der Beantragung", z.B. "17 Jahre im Jahr 20xx" erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Geburtenregister werden lediglich von einigen Krankenhäusern geführt.

Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung ftir die Ausstellung eines Reisepasses. [geschwärzt]

4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Kontrollen an den afghanischen Grenzen sind, mit Ausnahme der internationalen Flughäfen, wenig strikt. Ein Großteil der afghanischen Staatsangehörigen, die in der EU Asyl beantragen, hat die Route über Iran, Türkei und Griechenland gewählt. In einzelnen Fällen kommt es vor, dass afghanische Staatsangehörige, denen durch die Deutsche Botschaft ein Visum erteilt wurde, im Schengen-Raum Asyl beantragen. Aufgrund der genauen Prüfung insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrbereitschaft ist dies aber im Vergleich zu der irregulären Einwanderung über die oben geschilderten Migrationsrouten selten.

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