„Topf Secret“Das sind die frechsten Antworten der Lebensmittelbehörden

Mit Gebühren abschrecken, ablenken und drohen: Manche Behörden können mit dem Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Arbeit nicht umgehen. Das zeigt sich derzeit im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“: Während viele Ämter das Verbraucherinformationsgesetz befolgen, mauern andere rechtswidrig. Aber wir gehen dagegen vor.

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Mal werden 1.700 Euro Gebühren für eine Anfrage veranschlagt, mal werden Informationsanträge von vornherein abgelehnt: Mehrere Behörden in Deutschland versuchen, die Herausgabe von Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ zu verhindern – obwohl sie per Gesetz zur Antwort verpflichtet sind.

Statt die Kontrollberichte, wie gesetzlich vorgeschrieben, herauszugeben, stellen sich mehrere der zuständigen Überwachungsämter quer. Manche Behörden drohten etwa mit hohen Kosten, verlangen Ausweisdokumente oder Meldebescheinigungen – andere lehnen die Herausgabe von Informationen über Hygienemängel komplett ab. Dass es anders geht, zeigen beispielweise Ulm, München oder Karlsruhe: Dort haben die Behörden den Antragsstellerinnen und Antragsstellern bereits Informationen zu Hygienemängeln zur Verfügung gestellt.

Beispiele für Geheimniskrämerei

Während einige Behörden die Anfragen rechtmäßig und ohne Einschüchterungsversuche zur Verfügung stellen, versuchen andere die Herausgabe der Dokumente zu verhindern. Einige Beispiele:

  • Übertriebene Kosten: Die Überwachungsbehörde in Helmstedt droht mit hohen Verwaltungskosten. Die Herausgabe eines Kontrollberichtes zu einem Netto soll 1.892 Euro kosten, zu einer „Dönerstation“ rund 1.000 Euro kosten, der Bericht zu einer Lidl-Filiale sogar 1.757 Euro. Von den etwa 380 unterschiedlichen Behörden in Deutschland hat nach Kenntnis von foodwatch bislang keine andere solch hohe Kosten verlangt.
  • Unterstellungen: Die Behörde des Landkreises Mettmann verweigerte eine Informationsauskunft mit der Behauptung, eine Antragstellerin sei nicht an „Sinn und Zweck der Auskunftserteilung“ interessiert, sondern lediglich vom Online-Portal „an sich fasziniert“. Fakt ist: Antragsstellerinnen und Antragssteller sind nicht verpflichtet, ihr Informationsbegehren zu begründen. Vielmehr ergibt sich aus dem VIG ein voraussetzungsloser „Anspruch auf freien Zugang“. Es muss auch kein Interesse oder bestimmter Verwendungszweck nachgewiesen werden.
  • Auskunft verweigert: Das Verbraucherschutzamt in Lübeck will nur solche Hygiene-Kontrollen herausgeben, die „derart schwerwiegende Beanstandungen enthalten, dass sie ohnehin durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlich werden müssen“. Fakt ist: Jede und jeder hat gemäß VIG Anspruch auf freien Zugang zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen – egal wie schwer etwaige Hygienemängel sind. Die Informationsrechte nach dem VIG sind getrennt von der Frage, welche Hygienemängel die Behörden aufgrund besonderer Schwere selbst aktiv veröffentlichen müssen.

Wir kämpfen für Transparenz

So viele Anträge an Behörden wie in den letzten Wochen hat es in den 10 Jahren zuvor nicht im Ansatz gegeben. Das darf nicht dazu führen, dass Behörden die Bürgerinnen und Bürger um ihre Informationsrechte beschneiden. Wir werden nicht tatenlos dabei zuschauen, wenn Behörden sich quer stellen – so viel ist sicher. Die Menschen haben ein Recht auf Informationen zur Lebensmittelüberwachung in Deutschland. Geheimniskrämerei in Amtsstuben hat im 21. Jahrhundert nichts mehr verloren.

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