Antwort per AllgemeinverfügungGlyphosat-Gutachten wird herausgegeben

Die inzwischen über 39.000 Anträge auf Herausgabe des Glyphosat-Gutachtens waren erfolgreich. Nach einer Allgemeinverfügung des Bundesinstituts für Risikobewertung erhalten alle Antragsteller individuelle Zugangscodes für eine Website mit dem Gutachten. Veröffentlicht werden darf es trotzdem nicht.

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Es hat etwas gedauert – länger als gewöhnlich – aber inzwischen ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu einem Ergebnis gekommen: Es wird das Glyphosat-Gutachten, dessen Veröffentlichung es uns verboten hat, an alle Personen herausgeben, die es anfragen.

So steht es in einer Allgemeinverfügung, die das BfR im Bundesanzeiger veröffentlicht hat und Antragstellern zuschickt. Alle Personen erhalten gebührenfrei einen Zugangscode für einen eigens neu programmierten Teil der BfR-Website, über den sie nur sieben Tage lang auf das Dokument zugreifen können. Zuschicken will das BfR das Dokument offenbar nicht, aus Angst, es könne weiterverbreitet werden. Außerdem versucht es, das Speichern des Dokuments über die Website zu erschweren.

Weiterhin: Veröffentlichungsverbot

Das bedeutet aber: Alle rund 40.000 Personen, die ein Gutachten angefragt haben – und alle, die es noch anfragen – erhalten das Dokument. Uns soll aber trotzdem verboten bleiben, es zu veröffentlichen. Das ist schlicht und einfach absurd.

Wir haben inzwischen vor Gericht Widerspruch gegen das Veröffentlichungsverbot durch das Landgericht Köln eingereicht. Auch unsere Klage vor dem Berliner Kammergericht muss noch verhandelt werden.

Das verantwortliche Landwirtschaftsministerium von Julia Klöckner (CDU) ist über den Fall informiert, äußert sich bisher aber nicht öffentlich dazu – auch nicht dazu, wie viel der Aufwand des BfR zur Durchsetzung des Urheberrechts kostet.

→ mehr Infos zum Zensurheberrecht

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Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 3. Mai 2019 BAnz AT 03.05.2019 B9 Seite 1 von 2 www.bundesanzeiger.de Bundesinstitut für Risikobewertung Allgemeinverfügung über den Informationszugang zu der zusammenfassenden Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung zur IARC-Monographie über Glyphosat Vom 23. April 2019 I. Für Anträge, mit denen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, die Übersendung der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zur Monographie der International Agency for Research on Cancer (IARC) über Glyphosat vom 4. September 2015 beantragt wird und die seit dem 29. März 2019 beim BfR eingegangen sind und noch eingehen werden, erlässt das BfR folgende Allgemeinverfügung: 1. Jede antragstellende Person erhält im nachstehenden Umfang individuellen Zugang zu der zusammenfassenden Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 (Geschäftszeichen 6-6211- 05-8481023). 2. Der Zugang erfolgt über eine Internetseite des BfR. Jede antragstellende Person erhält eine individuelle Zugangs- berechtigung. Die Internetseite und die Zugangsdaten werden jeder antragstellenden Person bekannt gegeben. Der erstmalige Zugriff kann innerhalb eines Jahres erfolgen. Ab erstmaliger Aktivierung ist der Zugang für sieben Tage eröffnet. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. 4. Gebühren werden nicht erhoben. II. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG definiert amtliche Informationen als jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Demgemäß hat jede antrag- stellende Person Anspruch auf Zugang zu der beantragten sechsseitigen Zusammenfassung vom 4. September 2015. Die Behörde darf gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 IFG aus wichtigem Grund den Informationszugang auf andere Art ge- währen, als von den antragstellenden Personen begehrt wurde. Die gewählte Art der Zurverfügungstellung der Infor- mation über einen elektronischen Zugang ist erforderlich, da die gewünschte Übersendung des Dokuments im Hinblick auf natürliche und personelle Ressourcen untunlich und mit einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 3 IFG). Seit dem 29. März 2019 haben mehr als 36 000 Personen beantragt, ihnen die Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 zuzusenden. Die Zahl der antragstellenden Personen steigt stetig. Zudem besteht bei Zugänglichmachung auf andere als die hier verfügte Weise die erhöhte Gefahr, dass durch nicht gestattete Drittveröffentlichungen das Urheberrecht des BfR beeinträchtigt wird. Gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) darf eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Adressa- tenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr angesprochen werden kann (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, zu § 41, Rn. 153 ff.). Dies ist vorliegend aufgrund der außerordentlich hohen Zahl von gleichgerichteten Anträgen der Fall. Zudem ist mit weiteren Anträgen zu rechnen, so dass der Kreis der Beteiligten nicht absehbar ist. Im Hinblick auf die gesetzliche Zielrichtung, die Beantwortung von Anfragen nach § 7 Absatz 5 IFG möglichst frühzeitig zu realisieren, ist die gewählte Verfahrensweise geboten. Die Regelung zur Bekanntgabe folgt aus § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 IFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6), die durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist in Verbindung mit Teil A Nummer 1.1 der Anlage (zu § 1 Absatz 1 zur IFGGebV) Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Danach ergehen einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschrif- ten gebührenfrei. Hinweise zum Urheberrecht: Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch. Das betroffene Dokument ist urheber- rechtlich geschützt.
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Bekanntmachung Veröffentlicht am Freitag, 3. Mai 2019 BAnz AT 03.05.2019 B9 Seite 2 von 2 www.bundesanzeiger.de Wir verweisen auf die in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2016, Aktenzeichen 14 O 302/15; Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2017, Aktenzeichen 6 U 8/17). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesinstitut für Risiko- bewertung, Max-Dohrn-Straße 8 – 10, 10589 Berlin, erhoben werden. Berlin, den 23. April 2019 80-0703-01.2019/051 Bundesinstitut für Risikobewertung Im Auftrag Springer
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