HamburgMehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger – stehen bleiben geht nicht!

Sieben Jahre nach Einführung des Hamburger Transparenzgesetzes steht eine Novelle an. Wir präsentieren ein Positionspapier zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Novelle des Hamburgischen Transparenzgesetzes.

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Zur Novellierung des Hamburgischen Transparenzgesetzes legen Transparency Deutschland, Mehr Demokratie, Chaos Computer Club und die Open Knowledge Foundation Deutschland ein gemeinsames Positionspapier mit 19 Forderungen für eine Weiterentwicklung des Gesetzes und mehr Transparenz für Hamburg vor.

Im Jahr 2011 hatten Transparency Deutschland, Mehr Demokratie und Chaos Computer Club das Transparenzgesetz auf den Weg gebracht. Im Rahmen der Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ sammelten sie binnen sechs Wochen über 15.000 Unterschriften. Das Gesetz wurde im Juni 2012 einstimmig in der Bürgerschaft verabschiedet. Inzwischen ist festzustellen, dass alle damals geäußerten Bedenken nicht eingetreten sind. Allerdings weist die Anwendung des Gesetzes Schwächen auf. So kommt es immer wieder vor, dass Dokumente, Gutachten und Verträge nicht eingestellt werden, obwohl sie eindeutig unter die Vorgaben in § 3.1 HmbTG fallen. Diese und weitere Schwächen gilt es im Rahmen der Fortentwicklung des Transparenzgesetzes jetzt zu beseitigen. Stehenbleiben geht nicht!

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Mehr Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger – stehen bleiben geht nicht! Positionspapier zur Novelle des Hamburgischen Transparenzgesetzes Nur dank der Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ hat Hamburg seit 2012 sein derzeitiges Transparenzgesetz (HmbTG). Zugleich ist festzustellen, dass alle damals geäußerten Bedenken nicht eingetreten sind. Zweck dieses Gesetzes war es, durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Absatz 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die damaligen Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Das Gesetz soll die Mitbestimmung erleichtern. Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Absatz 1 genannten Informationen. Allerdings weist die Anwendung des Gesetzes Schwächen auf. So kommt es immer wieder vor, dass Dokumente, Gutachten und Verträge nicht eingestellt werden, obwohl sie eindeutig unter die Vorgaben in § 3.1 HmbTG fallen. Diese und weitere Schwächen gilt es im Rahmen der Fortentwicklung des Transparenzgesetzes jetzt zu beseitigen. Stehenbleiben geht nicht. Zudem ist zu beachten, dass seit 2012 auch national und vor allem international einiges passiert ist, was die allgemeine Tendenz zu mehr Transparenz aufzeigt. So hat Deutschland im September 2015 die UN Agenda 2030 unterzeichnet. Das Ziel 16 umfasst Transparenz, Rechtsstaatlichkeit, Partizipation und Bekämpfung von Korruption in allen ihren Formen, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen und öffentlichen Zugang zu Informationen. Transparenz ist kein Selbstzweck, sondern ist eine wichtige Voraussetzung für Rechtsstaatlichkeit, Partizipation und Bekämpfung der Korruption, die in Hamburg ein Querschnittsziel bei der Umsetzung der Agenda 2030 ist. Seit 2017 ist die Rolle des/der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als oberste Landesbehörde in der Hamburgischen Verfassung verankert. Die G8-Staaten haben im März 2013 die Open Data Charter unterzeichnet. Die Prinzipien folgen im Wesentlichen den international anerkannten Standards und Best-Practice-Empfehlungen der Open- Data-Community, vor allem: Open by Default: Die Unterzeichner der Charta bekennen sich dazu, dass alle Verwaltungsdaten auf allen föderalen Ebenen standardmäßig als offene Daten bereitgestellt werden sollen. Nur wenn es “legitime Gründe gibt, warum das nicht möglich ist”, sollen Ausnahmen möglich sein. Diese “legitimen Gründe” müssen freilich genau definiert werden, um eine Aufweichung des Prinzips zu vermeiden. Diese Ausnahmen sollen beschränkt werden auf jene Daten, bei denen ein berechtigtes Interesse auf Geheimhaltung zum Schutz der nationalen Sicherheit dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Informationen überwiegt. Personenbezogene Daten sind ebenfalls ausgenommen. Die 1
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Unterzeichner der Charta verpflichten sich weiter dazu, in einer öffentlichen Absichtserklärung eine Strategie sowie einen Zeitplan zu deren Umsetzung zu veröffentlichen. Daten sollen in hoher Qualität, einfach zugänglich und gebührenfrei bereitgestellt werden.         Identifizierte Daten von Relevanz für Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Demokratieförderung Firmen: Unternehmensregister, Insolvenzregister, Handelsregister, Grundbücher Wissenschaft und Forschung: Information zu sämtlichen staatlich geförderten und teilgeförderten Forschungsprogrammen Gesetze und Gesetzentstehungsprozesse, Urteile auf allen Ebenen in einem offenen Portal, sämtliche Informationen der Parlamente auf allen föderalen Ebenen, Besucher-/ Termininformationen von öffentlichen Mandatsträgern Kriminalität und Justiz: Kriminalitätsstatistiken Migration: Statistiken über Migration, Asylanträge, Abschiebegewahrsam usw., Justizstatistiken Bildung: Bildungsstatistiken u.v.a.m. Zudem hat die Bundesregierung mehr Transparenz in Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Im Rahmen der Verbändebeteiligung eingereichten Stellungnahmen werden von den jeweiligen Ressorts bereits veröffentlicht. Der Kabinettsbeschluss bildet somit ab, was in vielen Ministerien schon seit mehreren Jahren gängige Praxis ist. Die Bundesregierung macht mit dieser Vereinheitlichung einen ersten Schritt zu der im Koalitionsvertrag angekündigten Beteiligungsplattform. Die im Kabinett beschlossene Einigung verpflichtet alle Ministerien dazu, eingereichte Stellungnahmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Bundesregierung hat außerdem versprochen, dass sie zu den eingereichten Beteiligungen Stellung nehmen wird. So könnten Einflussnahmen auf regulative Vorhaben in der frühen Phase der Gesetzgebung transparent gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Bundesregierung in der Begründung zu Gesetzentwürfen dokumentiert, welche Interessen tatsächlich in den Gesetzestext Einzug gefunden haben und welche nicht. Die Bürgerinnen und Bürger wollen vor allem wissen, welche Interessen in welchem Maße berücksichtigt wurden und warum andere Interessen keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Initiatoren des Hamburgischen Transparenzgesetzes fordern daher: 1. Die Hamburger Verwaltung muss den verfassungsmäßigen Stellenwert der Transparenz erkennbar vorleben. Sie muss das positive Beispiel für alle anderen sein. Informationspflichtige Stellen ernennen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils eine Transparenzbeauftragte oder einen Transparentbeauftragten. Er oder sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:      Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, Koordinierung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz, zentrale Ansprechperson bei der Beantwortung von Fragen zu Informationsfreiheit, Informationszugang und Transparenz innerhalb und außerhalb der Behörde, Wahrnehmung des verwaltungsübergreifenden Austausches zu Informationsfreiheit sowie zum Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes 2
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2. Die Veröffentlichungspflicht muss auch für die mittelbare Staatsverwaltung gelten, wie zum Beispiel sämtliche Kammern, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen, Hochschulen und Universitäten. 3. Ebenso sollte ein gebührenfreier Online-Zugang zum vollständigen Vereins- und Stiftungsregister über das Transparenzportal ermöglicht werden. Der Schutz etwaiger personenbezogener Daten ist hierbei zu beachten. 4. Ebenso sollte gebührenfreier Online-Zugang zum vollständigen Handels- und Partnerschaftsregister über das Transparenzportal ermöglicht werden, soweit der Schutz personenbezogener Daten nicht verletzt wird und dem betreffenden Unternehmen kein erheblicher wettbewerbsrechtlicher Nachteil aus der Veröffentlichung entsteht. 5. Ebenso sollte gebührenfreier Zugang zu Grundakten und Grundbüchern ohne Nachweis eines „berechtigten Interesses“ gewährt werden. Veröffentlichung und Online-Zugang über das Transparenzportal sollte zügig bewerkstelligt werden. Der Schutz etwaiger personenbezogener Daten ist hierbei zu beachten. 6. Das Transparenzportal ist um Informationen zum Vermögen und um Daten und Pläne zu Liegenschaften der Stadt Hamburg zu erweitern. 7. Alle Bauanträge und Bauvoranfragen dürfen erst 30 Tage nach ihrer Einstellung im Transparenzportal beschieden werden. 8. Alle Baugenehmigungen werden erst wirksam werden, wenn diese im Transparenzportal von der zuständigen Behörde eingestellt wurden. 9. Anträge zu Probebohrungen für fossilen Energien sind vor Entscheid im Transparenzportal zu veröffentlichen. 10. Die bisherige pauschale Ausnahme für den Verfassungsschutz aus der Informationspflicht ist aufzuheben. 11. NDR Staatsvertrag muss so geändert werden, dass auch der NDR der Veröffentlichungspflicht unterliegt. 12. Die bisherige Öffnungsklausel für Forschung muss so eingeschränkt werden, dass sämtliche Drittmittelfinanzierung und andere Formen der Einflussnahme Dritter (z.B. Stiftungsprofessuren und Sponsoring der Wirtschaft und Zusammensetzung von Hochschulgremien) erkennbar sind. 13. Da zahlreiche Behörden ihrer Veröffentlichungspflicht nicht, nur im eingeschränkten Umfang oder mit inakzeptablen Verspätungen nachkommen, sind entsprechende Kontrollen und Sanktionsmöglichkeiten einzuführen (inkl. disziplinarischer Konsequenzen für die Leitung der jeweiligen Institution). Ein Gesetz, das von der Verwaltung ignoriert wird, untergräbt das Vertrauen in die gesamte Verwaltung und die politischen Gremien. Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält ein Anordnungsrecht gegenüber den Hamburger Behörden. 14. Die entsprechenden Vorgaben im Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz müssen ins Transparenzportal einbezogen werden. 3
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15. Die Suche im Transparenzportal muss deutlich verbessert werden. Die Inhalte sind mit zusätzlichen Metadaten und Schlagworten zu versehen, die eine bessere Auffindung ermöglichen. 16. Sämtliche zu veröffentlichen Dokumente müssen unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erstellung im Volltext in elektronischer Form im Informationsregister veröffentlicht werden. 17. Die Entstehung von Gesetzen muss ein transparenter Prozess werden. Welche Forderungen, Stellungnahmen, Positionierungen von wem bei dem Prozess der Gesetzesentwicklung einfließen, muss dokumentiert und veröffentlicht werden. Die Bundesregierung macht dies bereits vor. 18. Das Transparenzportal wird um die Parlamentsdokumentation, das sind Drucksachen, Plenarprotokolle und Ausschussprotokolle erweitert. 19. Das Transparenzportal wir um alle Hamburger Gerichtsentscheide erweitert. Hamburg, Mai 2019 4
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