Klage gegen BND erfolgreichGeheimdienst muss grundsätzlich Auskunft geben (Update)

Zwei Jahre lang hatte sich der Bundesnachrichtendienst dagegen gewehrt, Auskünfte zu Umweltinfos zu geben. Nach unserer Klage hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt klargestellt, dass der Geheimdienst Bürgern sogar Hilfestellungen bei Anträgen geben muss. Und das Verfahren ist noch nicht beendet.

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FragDenStaat mit Anwalt Henning Blatt

Update, 28.06.2019: Jetzt veröffentlichen wir den Beschluss des Gerichts.

„Offensichtlich missbräuchlich“, „nicht zweckorientiert“, „bloße Ausforschung“ und nur ein Mittel, „um den BND vorzuführen“ – der Bundesnachrichtendienst weigerte sich zwei Jahre lang, Auskünfte zu Umweltinformationen zu erteilen und schreckte auch vor Diffamierungen gegen uns nicht zurück.

Nach unserer Klage stellte das Bundesverwaltungsgericht aber heute fest: Der BND muss nicht nur Informationen mit Umweltbezug grundsätzlich herausgeben. Er muss auch Bürgerinnen und Bürger bei der Antragstellung unterstützen. Damit machte das Gericht klar, dass die Ablehnung unseres Antrag auf Zusendung einer Übersicht von Umweltinformationen rechtswidrig war. Der Geheimdienst nahm daraufhin in der Verhandlung die Ablehnung zurück, wir erklärten die Klage für erledigt.

Geheimdienst muss kooperieren

Der Grundsatz ist also klar: Auch der Geheimdienst muss transparenter werden. Im Bereich der Umweltinformationen gibt es anders als im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes keine Ausnahme für den BND. Wie genau die Auskunft ausgestaltet wird, ist allerdings noch strittig.

Der BND gibt nämlich im Gegensatz zu anderen Behörden keine Verzeichnisse über bei ihm vorliegende Umweltinformationen heraus. Anträge sind dementsprechend schwierig: Wer nicht weiß, was der Geheimdienst hat, kann schwer spezifische Informationen anfragen. Das Gericht stellte trotzdem heute in der Verhandlung fest, dass generelle Anträge auf Zusendung allgemeiner Informationsübersichten zu breit sind. Es muss spezifischer erkennbar werden, welche Informationen genau gewünscht sind.

In unserem Fall heißt das: Eine generelle Übersicht von Akten zum Umweltschutz müsste vermutlich nicht herausgegeben werden, Akten beispielsweise zu Umweltauswirkungen des BND-Umzugs von Pullach nach Berlin aber schon. Der BND ist laut Gericht dazu verpflichtet, uns in den kommenden Wochen dabei kooperativ zu helfen, unseren Antrag einzugrenzen.

Jetzt selbst Anfragen stellen!

Damit zeigt sich auch das große Potenzial des Umweltinformationsgesetzes. Es verlangt nämlich von Behörden nicht nur Transparenz, sondern auch Kooperation und Hilfestellungen. Aus der Verantwortung kann sich auch der Geheimdienst nicht stehlen – spätestens nach unserer Klage ist das klar.

Für die Finanzierung der Klage sind wir auf Spenden angewiesen – am liebsten Dauerspenden in Höhe von 2 oder 5 oder 10 Euro im Monat. Für neue Dauerspender*innen, die uns eine Mail schicken, gibt es etwas oben drauf: Ein eigenes Klage-Zertifikat!

Und wer selbst den BND befragen will: Hier gibt es zur Orientierung einen älteren geheimen Aktenplan des BND.

Anfragen an den BND

→ zur Anfrage und Klage gegen den BND

→ zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

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Abschrift Eingang 2 7. Juni 2019 Kopp-Assenmacher & Nusser Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Bundesverwaltungsgericht BESCHLUSS BVerwG 6 A 2.17 ln der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, cjo Open Knowledge Foundation-Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Kopp-Assenmacher & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf- gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Chausseestraße 96, 10115 Berlin, Beklagte,
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ' ~,,: ani 'i1: Juni'201:g' · .· • ' i' •. . dw·ch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfah- rens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 ooo € festge- setzt. Gründe: I 1 Am 8. Januar 2017 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, ihm eine Übersicht der Titel sämtlicher Ak- ten, die beim Bundesnachrichtendienst zum Thema Umweltschutz vorhanden sind, zu übersenden. Diesen Antrag lehnte der BUndesnachrichtendienst mit Bescheid vom 20. März 2017 ab, da er nicht über eine solche Übersicht verfüge. Aus dem gleichen Grund wies der Bunde·s nachrichtendienst den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 9. Juni 2017 zurück. Mit seiner anschließend er- hobenen Klage hat der Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Be- scheide die Verpflichtung der Beklagten begehrt, seinem Antrag zu entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass zwar der in den Bescheiden genannte Grund für die Ablehnung des Antrags nicht gegeben sei, dennoch aber der Zugangsanspruch nicht zuerkannt werden könne, weil der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen zu unbestimmt und präzisierungsbedürftig sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Bun- desnachrichtendienst den Bescheid vom 20. März 2017 in der Gestalt des Wi- derspruchsbescheides vom 9. Juni 2017 aufgehoben. Sodann haben die Beteilig- ten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Seite 2 von 6
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II 2 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim- mend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, für das gemäߧ so Abs. 1 Nr. 4 VwGO das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlieh zuständig ist, ent- sprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 3 2. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermes- sen, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn es wäre voraussichtlich nur ein Bescheidungsurteil in Betracht gekommen. 4 a) Gemäߧ 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hatjede Person nach Maßgabe des Umweltin- formationsgesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des§ 2 Abs. 1 UIG verfügt. Nach§ 2 Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinfor- mationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten wer- den. Für das Vorhandensein kommt es auf die tatsächliche räumliche Verfü- gungsbefugnis an (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011- 8 A 3358jo8- juris Rn. ) 5 112). Der Kläger hat Zugang zu den Titeln sämtlicher Akten, die beim Bundesnach- richtendienst zum Thema Umweltschutz vorhanden sind, durch Übersendung einer entsprechenden Übersicht begehrt. Hiervon ausgehend ist die Auffassung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, der Bundesnachrichtendienst verfüge nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG über die begehrte Übersicht, unzutreffend und nicht geeignet, die Ablehnung des Antrags zu tragen. Denn der Bundesnachrichtendienst befindet sich im Besitz der Aktentitel und kann über sie verfügen. Bei der begehrten Übersicht handelt es sich demgegenüber um eine bestimmte Art des Zugangs, die der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG beantragen kann. Der Bundesnachrichtendienst hat dementsprechend die be- gehrten Aktentitel deljenigen Verwaltungsvorgänge, die Umweltinformationen enthalten, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG in einer Übersicht zusammenzustellen Seite 3 von 6
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und auf diese Weise dem Kläger zugänglich zu machen, wenn die Tatbestands- voraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen gegeben sind und dem Begehren keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. 6 b) Gleichwohl hätte der Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt des Vorliegens der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht vollumfänglich stattgegeben werden können. Die Sache ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand noch nicht spruchreif, da sich der für den Anspruch erforderliche Antrag des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen bisher als zu unbestimmt erweist: 7 Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen setzt einen Antrag voraus, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG erkennen lässt, zu welchen Umweltinformatio- nen im Sinne von§ 2 Abs. 3 UIG der Zugang gewünscht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999- 7 C 21.98- BVerwGE 108, 369 <371> ). Die an den Antrag zu stellenden Anforderungen finden ihre Grenze dort, wo der ·Antragstel- ler mangels Kenntnis nicht in der Lage ist, die begehrten Informationen durch die Benennung von Unterlagen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1999- 7 C 21.98- BVerwGE 108, 369 <371> zu§ 5 Abs. 1 UIG a.F. und vom 18. Oktober 2005- 7 C 5.04- Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 2007-8 B 920/07- NVwZ 2007, 1212 <1212>; Götze, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 4 UIG Rn. 9; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4 UIG Rn. 5a). Aus diesem Grund sind an die Bestimmtheit des Antrags keine hohen Anforderun- gen zu stellen (Gassner, Umweltinformationsgesetz <UIG>, 2006, § 4 Anm. 2.1; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 4 UIG Rn. 5a). Der Annahme hinreichender Bestimmtheit des Antrags steht daher nach allgemeiner Auffassung nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht die begehrten Umweltinformationen im Einzelnen, sondern nur die Verwaltungs- ' vorgängebezeichnen kann, auf die sich sein Zugangsbegehren bezieht (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 27. Juni 2007-8 B 920/07- NVwZ 2007, 1212 <1212> und vom 13. März 2019- 15 A 769/18- juris Rn. 11, 13; Götze, in: Götze/Engel, UIG, 2017, § 4 UIG Rn. 9; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999- 7 C 21.98- BVerwGE 108, 369 <371> ). Es reicht aus, wenn der Antrag- steller seinen Antrag in einem ersten Schritt darauf richtet, davon Kenntnis zu erlangen, dass und welche Informationen vorliegen, von deren Inhalt er sodann Seite 4 von 6
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in einem zweiten Schritt im Wege der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung Kenntnis erlangen kann. Für den ersten Schritt genügt es, wenn der Antragstel- ler dafür die Verwaltungsvorgänge bezeichnet, auf die sein Zugangsbegehren gerichtet ist. Dies gilt entsprechend im gerichtlichen Verfahren für die Be- stimmtheit des Klageziels gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO bei auf§ 3 Abs. 1 UIG gestützten Klagen (vgl. dazu BVerivG, Urteile vom 25. März 1999 - 7 C 21.98- BVerwGE 108, 369 <371> zu§ 5 Abs. 1 UIG a.F., vom 18. Oktober 2005- 7 C 5.04- Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 und vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:230217U7C31.15.0]- Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 26). 8 Demgegenüber erweist sich ein Antrag als zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu den in § 2 Abs. 3 UIG aufgeführten Umweltinformationen nicht hinreichend konkret erkennen lässt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umwelt- recht, Stand Februar 2019, § 4 UIG Rn. 5a; Schomerus, in: Schomerus/ Schrader/Wegener, UIG, 2. Aufl. 2002, § 5 Rn. 16; Gassner, Umweltinformati- onsgesetz <UIG>, 2006, § 4 Anm. 2.1). Derartig weit gefasste Anträge können, wenn der Antragsteller auch nach Aufforderung zur Präzisierung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG daran festhält, nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG abge- lehnt werden. 9 Gemessen hieran erweist sich der Antrag des Klägers bisher als zu unbestimmt. Der begehrte Zugang zu den Titeln der Akten zum Thema Umweltschutz lässt nicht hinreichend konkret erkennen, zu "welchen" Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG der Kläger Zugang begehrt. Der Bundesnachrichten- dienst ist bei diesem in keiner Weise eingegrenzten "Globalantrag" nicht in der Lage, die Voraussetzungen des Anspruchs und entgegenstehende Ablehnungs- gründe zu prüfen; ebenso wenig könnte ein solcher Antrag aufgrund eines Ur- teils vollstreckt werden. Auch gelingt dem Kläger keine entsprechende Eingren- zung seines Begehrens durch die Bezugnahme auf Ziff; 72 des früheren Akten- plans des Bundesnachrichtendienstes. Denn dem Aktenplan ist nicht zli ent- nehmen, ob und über welche Verwaltungsvorgänge oder Umweltinformationen der Bundesnachrichtendienst unter der dort genannten Gliederung verfügt und ob die unter Ziff. 72 angelegten Vorgänge das Informationsbegehren des Klägers abschließend erfüllen. Seite 5 von 6
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10 c) Ein Informationsbegehren kannjedoch ohne die Durchführung eines aufPrä- zisierung gerichteten Zwischenverfahrens nicht nach§ 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG als zu unbestimmt abgelehnt werden. Im Falle eines zu unbestimmten Antrags hat die informationspflichtige Stelle den Antragsteller hierauf gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UIG hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Bei der Präzisierung des Antrags muss sie ihn gemäߧ 4 Abs. 2 Satz 4 UIG un- terstützen. Die Beteiligten haben in diesem Verfahrensstadium kooperativ auf die Stellung eines hinreichend bestimmten Antrags hinzuwirken. Da dieses Ver- fahren vor einer Ablehnung des Antrags als zu unbestimmt nach§ 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG durchzuführen ist, wäre im vorliegenden Fall allenfalls ein Bescheidungs- urteil in Betracht gekommen, damit die Präzisierung des Antrags mit Unterstüt- zung der informationspflichtigen Stelle zum Abschluss gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016- 7 C 7.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016: 280716U7C7.14.0]- Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 30 m.w.N.). 11 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus§ 52 Abs. 2 GKG. Prof: Dr. Kraft Dr. Tegeth<;>ff Seite 6 von 6 Stein er
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Eingang 2 7. Juni 2019 Kopp-Assenmacher & Nusser Sachgebiet: Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB BVerwGE: Fachpresse: nem ja Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichten- dienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichte- ten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Aus- kunfts- und Einsichtsansprüche Rechtsquellejn: VwGO UIG § so Abs. 1 Nr. 4, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8 Abs. 2 Nr. 5 Titelzeile: Anforderungen an den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen. Stichworte: Zugang zu Umweltinformationen; unbestimmter Antrag; Umweltinformation; Ver- waltungsvorgang. Leitsatz: Ein Antrag nach § 4 UIG muss ein Mindestmaß an konkretisierender Eingrenzung aufweisen, damit erkennbar wird, zu welchen Umweltinformationen Zugang ge- wünscht wird. Beschluss des 6. Senats vom 11. Juni 2019- BVerwG 6 A 2.17 • ~1!1, . ECLI:DE:BVerwG:2019:110619B6A2.17.0
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