Wir verklagen Kraftfahrt-BundesamtAbgas-Manipulationen vor Gericht

Jahrelang betrog der Autokonzern Audi mit seinen Diesel-Fahrzeugen. Was wusste das Kraftfahrt-Bundesamt darüber? Das Bundesverkehrsministerium mauert bei der Aufklärung der Abgas-Manipulationen deutscher Autokonzerne. Deswegen bringen wir es jetzt vor Gericht.

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Mauern, verzögern, verschleiern – im Fall der Abgas-Manipulationen durch große deutsche Autokonzerne fehlen auch Jahre nach der Aufdeckung der ersten Skandale wichtige Details, um die Verantwortlichen in Wirtschaft und Politik zur Rechenschaft zu ziehen. Das Bundesverkehrsministerium spielt dabei eine zentrale Rolle. Interne Dokumente seines Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zum Dieselbetrug hält es bis heute unter Verschluss.

Zumindest in Bezug auf ein internes Gutachten aus dem Juni 2017 werden wir das ändern: Wir haben Klage gegen das KBA eingereicht. Darin geht es um die sogenannte Audi-Akustikfunktion. Von 2003 bis 2010 nutzte Audi in seinen Diesel-Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 4 eine unzulässige Abschalteinrichtung, mit der es Kundinnen und Behörden betrog. Intern nannte der Autokonzern den Mechanismus irreführend „Akustikfunktion“. Tatsächlich sorgte er dafür, dass Emissionsgrenzwerte nur dann eingehalten wurden, wenn die Diesel-Fahrzeuge unter Prüfbedingungen getestet wurden.

Antwort um ein Jahr verzögert

Die Behörde hat bis heute keine Konsequenzen aus dem Betrug gezogen. Einen Rückruf der Euro-4-Diesel gibt es bisher nicht. Mit der Klage wollen wir zumindest etwas Licht in die internen Vorgänge beim KBA bringen. Wie schätzte die Behörde die Zulässigkeit der „Akustikfunktion“ 2017 ein? Warum unternahm sie nichts dagegen?

Das KBA hatte die Antwort auf unsere Anfrage zuvor um ein Jahr verzögert. Daher haben wir die Klage zunächst als Untätigkeitsklage eingereicht. Inzwischen hat die Behörde allerdings auch inhaltlich geantwortet und lehnt die Auskunft mit Verweis auf den Schutz innerbehördlicher Beratungen sowie dem Schutz gerichtlicher Verfahren ab. Das halten wir für nicht stichhaltig.

In den vergangenen Woche zeigten Recherchen des Bayerischen Rundfunks und des Handelsblatts, dass Audi in seinen Diesel-Modellen nicht nur die „Akustikfunktion“, sondern meist drei weitere Abschalteinrichtungen nutzte. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte die Öffentlichkeit darüber nicht. Vielleicht wird es aber zumindest bald vor Gericht zu mehr Transparenz gezwungen.

Unsere Klage wird in der ersten Instanz rund 3.500 Euro kosten. Um sie zu finanzieren, bitten wir euch um Unterstützung. Am meisten helfen uns Dauerspenden. Bitte unterstütze uns mit monatlich 5 oder 10 oder 20 Euro. Herzlichen Dank!

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Kraftfahrt-Bundesamt Kraftfahrt-Bundesamt• 24932 Flensburg Ihr Zeichen / Ihre Nachricht Bei Antwort vom: bitte angeben: 132-110.41/01 0#005 Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Brockdorff-Rantzau-Straße 13 24837 Schleswig Ansprechpartner(in): ███ █████ █████ ███ █████ █████ ███ █████ ████ ███████████████ Datum: 21.06.2019 Beglaubigter Abdruck In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Arne Semsrott, c/o Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Vollmer und Andere, Neue Promenade 5, 10178 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, Beklagte, vertreten durch das Kraftfahrt-Bundesamt, dieses vertreten durch seinen Präsidenten Ekhard Zinke, Fördestraße 16, 24944 Flensburg Az.: 6 A 124/19 wird beantragt, die Klage abzuweisen. I. Zunächst wird mitgeteilt, dass es unabstreitbar ist, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zur Überprüfung und Bewertung der AUDI-Akustikfunktion nicht in der vom UIG vorgegebenen Frist bearbeitet hat. Für diesen Umstand bittet die Beklagte um Entschuldigung. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob der Antrag des Klägers wie von ihm dargetan hier am 10.06.2018 eingegangen ist oder wie nach den hier vorliegenden Informationen am 14.07.2018. Dienstsitz: Fördestraße 16 24944 Flensburg Telefon: 0461 316-0 Telefax: 0461 316-1650 oder -1495 434 AS Klageerwiderung.docx/21.06.2019/Neu E-Mail: kba@kba.de Internet: www.kba.de Konto: Deutsche Bundesbank, Filiale Hamburg IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66 BIC: MARKDEF1200
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- 2 - II Gleichwohl ist die Klage unbegründet, da der Antrag des Klägers abzulehnen ist. Als Anlage A1 wird der an den Kläger ergangene Bescheid der Beklagten vom 20.06.2019 in Kopie beigefügt, in dem der Zugang zu dem Gutachten zur Überprüfung und Bewertung der AUDI- Akustikfunktion abgelehnt wird. Um Wiederholungen zu vermeiden wird der Inhalt des Beschei ­ des hier vorgetragen. III Als Anlage A2 wird der Verwaltungsvorgang der Beklagten übersandt, wobei darauf hingewiesen wird, dass das streitgegenständliche Gutachten dem Vorgang entnommen wurde. Gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter bestehen diesseits keine Bedenken. Im Auftrag ███ █████ ███████ ██████████ 434 AS Klageerwiderung.docx/21.06.201 9/Neu " -
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Kraftfah rt-B K~ ' u naesami # Kraftfahrt-Bundesamt• 24932 Flensburg Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom: Bei Antwort Herrn , Arne Semsrott c/o Open Knowledge Foundation Singerstraße 109 10179 Berlin bitte angeben: 400-26/002#619 ██████████████ Deutschland e.V. ███ █████ █████ █████ ██ ██ █████ ██ ██ █████ ████ ██████████ Datum: ████ 20.06.2019 Gutachten Audi Akustikfunktion Sehr geehrter Herr Semsrott, ihr Antrag auf Übersendung des o. g Gutachtens wird gern. ö 5 Abs. 1 Umweitinformati­ onsgesetz (UIG) abgelehnt. Begründung: A. Sachverhalt Mit Schreiben vom 14.07.2018 stellten Sie einen Antrag auf Zusendung des Gutachtensmit dem Titel „Überprüfung zur Bewertung der „Audi-Akustikfunktion“ als zulässigen oder unzulässigen Eingriff in das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs/Motors“. Dieses Gutachten wurde im Auftrag des Kraftfahrt-Bundesamtes im Juni 2017 erstellt. B. Würdigung I. Anwendungsbereich des UIG eröffnet Sie begehrten mit Schreiben vom 14-07.2018 die Zusendung eines Gutachtens mit dem Titel „Überprüfung zur Bewertung der „Audi-Akustikfunktion“ als zulässigen oder unzulässigen Eingriff in das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs/Motors“. 1. Antraasvoraussetzunaen nach $ 4 Abs. 1 UIG Dieses Schreiben stellt einen Antrag im Sinne des ö 4 Abs. 1 UIG dar. Bei dem begehrtenGut­ achten handelt es sich um eine Umweltinformation nach ö 2 Abs. 3 Nummer 3a UIG. Nach dieser Vorschrift zählen zu dem Begriff der Umweltinformation alle Maßnahmen oder Tätigkeiten,die sich auf die Umwelttatbestände im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Das betroffene Gutachten beurteilt die Möglichkeit eines unzulässigen Eingriffs in das Emissionsverhalten durch die „Akustikfunktion“ unterder Be­ rücksichtigung von Vorträgen des betroffenen Herstellers zur Notwendigkeit der Funktionalität zum Zwecke des Motorschutzes. Der das Gutachten begründende Vorwurf einer etwaigen Pro­ grammierung, die zur Folge haben könnte, dass mehr Schadstoffe emittiert werden, stellt eine Maßnahme dar, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre aus- Dlenststtz: Fördestraße 16 24944 Flensburg Telefon: 0461316-0 Telefax: 0461 316-1650 oder -1495 E-Mail: kba@kba.de Internet: www.kba.de Konto; Deutsche Bundesbank, Filiale Hamburg (BAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66 BIC: MARKDEF1200
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2 - - KBA / wirkt oder wahrscheinlich auswirken kann. Der Sachverhalt, den das Gutachten behandelt, erfüllt demnach die Anforderungen an den Begriff der Umweltinformation. Mithin ist der Anwendungsbe­ reich des UIG nach § 1 Abs. 1 UIG eröffnet. Ihr Antrag ist auch ausreichend bestimmt gestellt und erfüllt somit die Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG. Eine Einschränkung hinsichtlich der Antragsberechtigung ist nicht ersichtlich. 2. Zwischenergebnis Mithin besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen in Form des ge­ wünschten Gutachtens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. 3. Ablehnunasaründe Einem solchen dem Grunde nach bestehenden Anspruch könnte jedoch ein Grund aus §§ 8, 9 UIG entgegenstehen, weshalb der Antrag nach § 5 Abs. 1 UIG abzulehnen wäre. a. $ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG Der Antrag könnte nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG abzulehnen sein, wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die \/ertraulichkeit.der Beratungen informationspflich­ tiger Stellen im Sinne des §2 Abs. 1 UIG hätte. aa) Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtiaen Stellen Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt eine informationspflichtige Stelle im Sinne dieser Vorschrift dar. Dieser Ablehnungsgrund schützt interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen (Ober­ verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008, OVG 12 B 24.07). Trotz des Wortlautes des § 8 Abs. 1 Nr.2 UIG, der von informationspflichtigen Stellen spricht, folglich den Plural verwendet, ist der innerbehördliche Meinungsaustausch durch diese Vorschrift geschützt. Die Verwendung des Plurals ist dem Umstand geschuldet, dass in § 2 Abs. 1 UIG mehrere in­ formationspflichtige Stellen aufgeführt werden. Des Weiteren ist es in der Rechtsprechung an­ erkannt, dass gerade der innerbehördliche Meinungsaustausch unter den Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG fällt, es musste in der Vergangenheit lediglich richterlich geklärt werden, ob auch die Kommunikation zwischen Behörden diesen Schutz genießt (BVerwG, 02.08.2012 - BVerwG 7 C 7/12). Die Vorschrift dient dem internen Kommunikationsprozess, der Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe und des Zusammenwirkens von informationspflichtigen Stellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 283/08). Der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen umfasst schriftliche und mündliche behördliche Meinungsäußerungen und Wil­ lensbildungen, die sich inhaltlich auf Entscheidungsfindungen beziehen (OVG Schleswig NuR 1998 S. 667), von Beginn des Verwaltungsverfahren bis mindestens zur Entscheidungsfindung. Allerdings ist eine zeitliche Begrenzung auf die laufenden Beratungsvor-gänge und folglich eine Berufung auf die Vertraulichkeit der Beratungen ab Abschluss nicht mit dem Gesetz vereinbar und der Schutzbereich weiter zu fassen. Weder im Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG noch des Art. 4 Abs. 2 Umweltinformations-RL findet sich ein Hinweis auf eine solche strikte zeitliche Grenze (EuGH, Urteil vom 14.02.2012, C-204/09), Die Vertraulichkeit von Beratungen umfasst vorliegend das zum Akustikgutachten gehörende, noch laufende, Verwaltungsverfahren des Kraftfahrt-Bundesamtes. Zum jetzigen Zeitpunkt werden, unter anderem auf Grund der Erkennt­ nisse des Gutachtens, weitere Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt. Nach Vorlage der Prüfergebnisse ist das weitere Verwaltungsvorgehen abzustimmen und die nächsten Schritte vorzubereiten. bbl Nachteilige Auswirkungen Es müssen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen zu erwarten sein. Die Rechtsprechung verlangt eine erhebliche und spürbare Beeinträchtigung des jeweiligen Schutzgutes (HessVG, Urteil vom 21.03.2012) Es ist die konkrete Möglichkeit der Beeinträchti­ gung des betroffenen Belangs gefordert (Informationsfreiheitsrecht/Scherzberg; Solka, 2018, § 3 UIG Rn. 74,75). Durch das Bekanntwerden des Inhaltes des geforderten Gutachtens sind Beein­ trächtigungen des Verwaltungsverfahrens zu erwarten. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf- Gutachten Audi Aku8tlMunkUon/20.06.2019/AI
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-3- KBA gaben des Kraftfahrt-Bundesamtes, sowie dessen sachgerechte Entscheidungsfindung können dadurch gefährdet werden. Das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren befindet sich aktuell auf einem Sachstand, in dem die Entscheidung, abhängig von der weiteren Entwicklung, in gänzlich unterschiedliche Richtungen getroffen werden kann. Die begehrte Information bezieht sich auf den als schutzwürdig anzusehenden Beratungsvorgang der Behörde. Ebenso widerspräche die Veröffentlichung des Gutachtens dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des deutschen Rechts, wo­ nach das Verwaltungsverfahren der Behörden nicht Öffentlich ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2009, BVerwG 7 C 17.08). Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Veröffentlichung des Gutachtens auch eine Vorteilsgewinnung auf Seiten des Herstellers stattfinden könnte. Das Gutachten wurde im Auftrag des Kraftfahrt-Bundesamtes er­ stellt. Als Grundlage dienen vom Hersteller bereitgestellte Informationen, jedoch sind die Schlussfolgerungen und Bewertungen diesem nicht bekannt, Durch die Veröffentlichung der In­ formation besteht demnach die Gefahr, dass der Hersteller die nächsten Handlungsschritte der Behörde Voraussagen kann. Mithin liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die eine spürbare Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen begründen. cc) Abwägung Im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde, kann Ersteres nicht überwiegen. Ein übenwiegendes öf­ fentliches Interesse an der Veröffentlichung der geforderten Informationen liegt nur vor, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, weiches über das allgemeine Interesse hinausgeht, wel­ ches bereits jeden Antrag rechtfertigt (VG Hannover, Urteil vom 19.06.2014— 2 A 2735/12). Ein allgemeines Interesse der Öffentlichkeit genügt hierbei nicht. Das Gutachten selber beschäftigt sich mit den technischen Voraussetzungen und der Umsetzung der „Akustikfunktion“. Es dient als Grundlage, damit das Kraftfahrt-Bundesamt eine sachgerechte Entscheidung am Ende des Ver­ waltungsverfahrens treffen kann. Das aufgeführte Argument des Klägers, es diene den Bürgern als Beweis für etwaige Gerichtsverfahren, kann entgegengehalten werden, dass der Inhalt des Gutachtens noch nicht den abgeschlossenen Sachstand wiedergibt. Aktuell werden noch weitere Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn bis zum Ende dieses Verfahrens ein unbeeinflusster Beratungsprozess stattfinden kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung ist demnach nicht zu erkennen. ddi Kein Ausschluss nach 5 8 Abs.1 S. 2 UIG Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen der Ausschluss des Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 S. 2 UIG nicht greift. Nach dieser Vorschrift kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissio­ nen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Umweltinformation über Emissionen, vielmehr handelt es sich um den Verdacht einer Maßnahme, die erst mittelbar Einfluss auf das Emissi­ onsverhalten des Fahrzeuges nimmt, in erster Linie aber eine Software darstellt, die Einfluss auf die Steuerung des Motors nimmt. Mithin ist der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet. b. Ergebnis Ihrem Antrag auf Bekanntgabe von Umweltinformation nach § 3 Abs. 1 Ul steht der Ablehnungs­ grund des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UIG entgegen. Er ist demnach im Sinne des Abs. 1 § 5 UIG abzu­ lehnen. c. $ 8 Abs. 1 Nr. 3. 2. Var UIG Ein weiterer Ablehnungsgrund könnte in § 8 Abs. 1 Nr. 3,2. Var. UIG zu finden sein. Gutachten Audi AkU8llkfunktlon/20.06.2019/AI
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-4- aa) Faires Verfahren § 8 Abs. 1 Nr. 3,2. Var. UIG normiert einen Ablehnungsgrund, sofern das Bekanntgeben der In­ formationen nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren hätte, Seine Wurzeln hat das Recht auf ein faires Verfahren nach der Rechtsprechung des BVerfG innerstaatlich im Rechtsstaatsprinzip i. V. m. den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.04.2016, 2 BvR 1422/15). Seine prominenteste Normierung findet das Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der Garantie der Unschuldsvermutung. Von Art. 6 EMRK sind auch juristische Personen geschützt. Das Fairnessgebot erstreckt sich auf alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Es stellt keine Beschränkung auf laufende Verfahren aus, sondern sichert auch die „Fairness“ von künftigen Verfahren ab. Der § 8 Abs. 1 Nr. 3 UIG schützt die Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Denn der freie Zugang zu solchen In­ formationen kann zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten oder Betroffenen sowie mittelbar zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklä­ rungsmöglichkeiten und damit zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.1999, BVerwG 7 C 32/98). Darüber hinaus kann die Rechtspflege auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit oder einzelne, am Verfah­ rensausgang interessierte Personen mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entschei­ dungsträger ausüben (VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2010 - 26 L1223/10). Geschützt ist neben dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zugleich die Unabhängigkeit und Entschei­ dungsfreiheit der Rechtspflegeorgane (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.1999, BVerwG 7 C 32/98). Der Anspruch auf ein faires Verfahren kann auch dann betroffen sein, wenn ein massives Vorverurteilungsklima besteht und somit die durch Artikel 6 EMRK geschützte Un­ schuldsvermutung beeinträchtigt wäre (BT-Drucksache, 10/4608, S.24). Die Unschuldsvermu­ tung besteht in der Bundesrepublik Deutschland auch über das Strafverfahren hinaus und hat eine Ausstrahlungswirkung in andere Bereiche. 'So ist dem Grundsatz der Unschuldsvermutung die Ziffer 13 des Pressekodex gewidmet. Dort heißt es: „Die Berichterstattung über Ermittlungs­ verfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse“. Grundsätzlich gehört unter den Begriff der Presse alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Jedoch ist der Begriff der Presse weit und entwicklungsoffen, auch neue Erscheinungsformen wie Online- Medien können davon erfasst sein. Um ein solches Medium handelt es sich bei der, unter ande­ rem von Ihnen betriebenen, Internetseite „Fragdenstaat.de“, auf welcher der Inhalt des angefor­ derten Gutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit veröffentlicht werden würde. Diese Vermutung lässt sich mit der in der Klageschrift in dem von Ihnen unter dem Az. 6 A 124/19 vor dem VG Schleswig geführten Gerichtsverfahren aufgeführten Argumenten auf Seite sieben begründen. Dort heißt es, dass:« Die Öffentlichkeit [.,.] an allen Erkenntnissen teilzuha­ ben, die eine Bundesregierung gewinnt.“ Es kann nicht ausgeschlossen werden* dass durch frühzeitige Bekanntgabe der Inhalte des Gut­ achtens das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt wäre. Dieses Recht umfasst im Hinblick auf die Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung des Artikels 6 EMRK, das Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter und die Unschuldsvermu­ tung. Eine Prognose ist hierbei ausreichend, es bedarf keinem sicheren Nachweis (Bundesverwal­ tungsgericht, Urteil vom 15.11.2012, BVerwG 7 G 1.12). bbl Nachteilige Auswirkung Durch die Bereitstellung der Informationen des Gutachtens und das Bekanntwerden in der Öf­ fentlichkeit, ist davon auszugehen, dass die Rechtsposition der Betroffenen im Hinblick auf ein faires Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Negativberichte, stark beeinträchtigt werden würde. Zur Sicherung der Unbefangenheit und Vermeidung von Ein­ flussnahme auf Entscheidungsträger ist eine vor Beendigung des Verwaltungsverfahrens getätig­ te Bekanntgabe des Gutachtens zu vermeiden. Ebenso gilt der Schutz der Regelung den Ent­ scheidungsträgern, die keinem politischen Rechtfertigungsdruck von dritter Seite ausgesetzt sein Gutachten Audi Akustlkfunktlon/20.06.2019/AI
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-5- KBA sollen (VG Berlin, Urteil vom 17.11.2006, VG 10 A 182.06). Diese Befürchtung ist im Hinblick auf die Konsequenzen in Form von öffentlichem Meinuhgsdruck bei Veröffentlichung des Gutachtens gerechtfertigt. Auch im Hinblick auf zivilrechtliche Verfahren ist der Grundsatz des „fairen Verfah­ rens“ zu beachten. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist ein auf dieser Zivilprozessmaxime beruhendes Individualrecht. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechts-staatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert ver- fassungs-rechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu­ räumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Richters, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozess­ beteiligten zu wahren (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30.09.2018,1 BvR 2421/17). Die­ ses prozessuale Grundrecht würde durch das vorzeitige Bekanntgeben des Gutachtens stark beeinträchtigt werden. Die in dem Gutachten getätigten Schlussfolgerungen würden mit an Si­ cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Bewertungsmaßstab für alle in diesem Zusammen­ hang stehenden Fragen herangezogen werden und zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Insbesondere ist im Hinblick auf den aktuellen Stand des Verwaltungsverfahrens anzumerken, dass es noch keine abschließenden Ergebnisse gibt und die Untersuchungen andauern, der Ausgang des Verfahrens demnach noch offen ist. Sollte das Gutachten öffentlich bekannt wer­ den, ist davon auszugehen, dass das Recht auf ein faires Verfahren stark beeinträchtigt ist. ccl Abwägung Im Rahmen einer Abwägung kann das öffentliche Interesse am Bekanntgeben der Informationen nicht obsiegen. Das Recht des Einzelnen auf ein faires Verfahren ist ein Ausfluss des Rechts­ staatprinzips und sehr hohes Gut in der Rechtsordnung. Die Gewährleistung der Waffengleich­ heit vor Gericht überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe. dd) Ergebnis Ihrem Antrag auf Bekanntgabe von Umweltinformation nach § 3 Abs. 1 Ul steht der Ableh­ nungsgrund des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr, 3,2 Var. UIG entgegen. Er ist demnach im Sinne des § 5 Abs. 1 UIG abzulehnen. d. $ 9 Abs. 1 Nr. 2 UlG Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG könnte ein weiterer Ablehnungsgrund im Hinblick auf Urheberrechte vorliegen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG stellt einen Ablehnungsgrund dar, soweit das Zugänglichmachen von Umweltinformationen Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletz­ ten würde. Dies gilt zum Beispiel bei Arbeiten durch Dritte wie Gutachten oder Broschüren, so­ weit keine eindeutige Vereinbarung getroffen wurde. Schutzgegenstände des Urheber-rechts sind „Werke“ im Sinne von § 2 ff. UrhG. Nach § 2 Abs. 2 UrhG zählen dazu „nur persönliche geis­ tige Schöpfungen“. Aus dieser gesetzlichen Definition werden vier Elemente des Werk-begriffs abgeleitet: danach muss es sich (1.) um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, die (2.) einen geistigen Gehalt aufweist, (3.) eine wahrnehmbare Form gefunden hat und (4.) durch eine gewisse Gestaltungshöhe Ausdruck der individuellen Leistung des Urhebers ist. Das hier in Rede stehende Gutachten erfüllt diese Voraussetzungen. Der Urheber des Gutachtens wurde nach § 9 Abs. 1 S. 3 UIG angehört. Das Ergebnis ist noch ausstehend. Trotz der bereits vorlie­ genden Ablehnungsgründe wird die Anhörung durchgeführt, denn gemäß § 9 Abs. 1, S. 3 UIG sind die Betroffenen, unabhängig von anderen Regelungen, anzuhören. Sobald Ergebnisse vor­ liegen, werden Sie entsprechend beschieden. Gutachten Audi Aku8tlkftmktlon/20.06.2019/Al
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- 6 - e.$ 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG Ein weiterer Ablehnungsgrund könnte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG vorliegen. Nach dieser Norm ist der Antrag auf Erteilung der Umweltinformation abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemachten werden würden. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind demnach Tatsachen zu verstehen, die nach dem erkennbarenWil­ len des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Per­ sonenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil eine Aufdeckung der Tat-sache ge­ eignetwäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Bei der von dem Gut­ achten behandelnden Thematik handelt es sich um eine Motorsteuerungssoftware. Im Rahmen der Beurteilung der Funktionsweise der Software wird von dem Verfasser des Gutachtens sowohl mit Vorgangsbeschreibungen gearbeitet als auch mit Abbildungen, welche unter Umständen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse liefern könnten. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Ausschluss des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 1 S, 2 UIG nicht greift. Nach dieser Vorschrift kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Umweltinformation über Emissionen, vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme, die erst mit­ telbar Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges nimmt, in erster Linie aber eine Soft­ ware darstellt, die Einfluss auf die Steuerung des Motors nimmt. Folglich ist ein Ablehnungs­ grund nach § 9 Abs, 1 Nr. 3 UIG wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis­ sen denkbar. Der Hersteller ist demnach grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UIG. Anzuhören. Zum aktuellen Zeitpunkt wird intern noch geprüft, ob eine Anhörung im Hinblick auf den Erfolg des Verwaltungsverfahrens ausbleiben muss. 4. Ergebnis Ihrem Antrag gemäß § 3 Abs. 1 UIG stehen die Ablehnungsgründe aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 2.Var UIG entgegen. Im Rahmen einer Abwägung kann das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht überwiegen. Mithin Ist Ihr Antrag abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. im Auftrag ███ █████ Gutachten Audi Akustlkfunktlon/20.06.2019/Ai
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