Antrag an BehördenSo wollte RWE den Hambacher Forst räumen lassen

Um den Hambacher Forst räumen zu lassen, beantragte der Energiekonzern RWE im Sommer des vergangenen Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung, Aktivisten aus dem Gebiet zu entfernen. Wir veröffentlichen den Räumungsantrag, in dem RWE auch den Klimaschutz lobt.

-
Die Räumung des Hambacher Forsts im September 2018 –

Der Hambacher Forst in der Nähe von Aachen ist zum Symbol für Auseinandersetzungen um die deutsche Klimapolitik geworden. Seit Jahren besetzten Klimaaktivist:innen in Baumhäusern den Wald, um die Zerstörung des Gebiets zu verhindern. Der jahrtausende alte Wald soll einem nahgelegenden Braunkohletageabbau zum Opfer fallen.

Offiziell sollte der Wald zum 1. Oktober 2018 gerodet werden. Nach dem Willen des Energiekonzerns RWE sollte es allerdings schneller gehen: Anfang Juli stellte RWE einen Räumungsantrag an die für den Hambacher Forst zuständige Gemeinde Merzenich. Wir veröffentlichen den Antrag und die Antwort der Gemeinde, die wir per Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhalten haben.

Räumung abgelehnt, Räumung durchgeführt

Die Gemeinde sowie die zuständige Polizei in Aachen lehnte den Räumungsantrag aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage zwar zunächst ab. Jedoch räumte die Polizei ab dem 13. September 2018 dennoch den Wald und verursachte damit den teuersten Polizeieinsatz in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen.Laut Innenministerium ging es der Landesregierung darum, die Sicherheit der Baumbewohner:innen zu gewährleisten, da die Baumhäuser keine Brandschutzvorrichtunge hatten. Angeblich gab es keine Absprache mit RWE, wie eine ältere IFG-Anfrage zeigt. Gelegen kam es dem Energiekonzern dennoch. So spricht die Aacher Zeitungen von einer „bestellten Räumung“.

In ihrem ursprünglichen Räumungsantrag lobte RWE sogar die Umweltbewegung: Ihre Interessen seien „grundsätzlich anerkennswert:

Das Interesse am Klimaschutz der „Aktivisten“, die RWE stets in Anführungszeichen setzt, stehe allerdings den Privatinteressen des Energiekonzerns sowie dem öffentlichen Interesse an der Energieversorgung zurück:

Eine Klage der Naturschutzorganisation BUND stoppte am 5. Oktober 2018 zunächst die Rodung des Forstes. Aktivisten werfen RWE jedoch vor, den Rodungsstopp zu umgehen. Damit gehen auch die Auseinandersetzungen um die Klimapolitik weiter – wie auch etliche IFG-Anträge zu „Ende Gelände“ zeigen.

→ zum Räumungs-Antrag

→ zur Anfrage

/ 47
PDF herunterladen
RWE | Ref Gemeinde Nerzenich Eingang —— ) . = Zukunft. Sicher. Machen. 11. Jul 08 Stüttgenweg Gemeinde Merzenich u. . Der Bürgermeister Herrn Bürgermeister Georg Gelhausen Valdersweg 1 Ihre Zeichen Ihre Nachricht Unsere Zeichen PEJ-G Name Telefon 52399 Merzenich Pu Telefax +49 221480-22069 E-Mail Postanschrift Stüttgenweg 2 50935 Köln Köln, 2. Juli 2018 Antrag auf Räumung von Waldbesetzungen in Teilbereichen der Reste des Hambacher Forsts zum Zwecke der planmäßigen Fortsetzung des genehmigten Braunkohlentagebaus Hambach Sehr geehrte Damen und Herren, wir verweisen auf unseren beigefügten Antrag — gerichtet an das Polizeipräsidi- um Aachen sowie die Stadt Kerpen und die Gemeinde Merzenichals örtliche Ordnungsbehörden. Für Rückfragen stehen die Unterzeichner gerne zur Verfügung: RWE Power Aktiengesellschaft x ae eıter Sparte Tagebauentwicklung Tel.: 0221 / 480-20111 a 45128 Essen T +49 201 12-01 F +49 201 12-24313 I www.rmwe.com Leiter Öffentliches Recht Deutschland Tel. 0221 / 480-22226 ; Huyssenallee 2 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rolf Martin Schmitz Vorstand: Dr. Frank Weigand (Vorsitzender) er Mit freundlichen Grüßen Dr. Lars Kulik - RWE Power Aktiengesellschaft d Nikolaus Valerius Erwin Winkel NEN Essen und Köln Eingetragen beim Amtsgericht Essen HR B 17420 Eingetragen beim Amtsgericht Köln HRB 117 Bankverbindung: Anlagen Commerzbank Köln BIC COBADEFF370 IBAN: DE72 3704 0044 0500 1490 00 Gläubiger-IdNr. DE37Z2ZZ00000130738 USt-IdNr. DE 8112 23 345 St-Nr. 112/5717/1032 TE
1

RWE 5 Zukunft. Sicher. Machen. Kö Öffentliches Recht Deutschland Polizeipräsidium Aachen Der Polizeipräsident Herrn Polizeipräsident Dirk Weinspach Hubert-Wienen-Str. 25 52070 Aachen Ihre Zeichen Ihre Nachricht Unsere Zeiche Name Telefon Telefax E-Mail Postanschrift - +49 221480-22226 I @rwe.com Stüttgenweg 2 50935 Köln Köln, 2. Juli 2018 Antrag auf Räumung von Waldbesetzungen in Teilbereichen der Reste des HambacherForsts zum Zwecke der planmäßigen Fortsetzung des genehmigten Braunkohlentagebaus Hambach Empfänger: 1: Polizeipräsidium Aachen 2. __Örtliche Ordnungsbehörden a. _Kolpingstadt Kerpen (Rhein-Erft-Kreis) - Der Bürgermeister b. Herrn Bürgermeister Dieter Spürck Jahnplatz 1, 50171 Kerpen Gemeinde Merzenich (Kreis Düren) - Der Bürgermeister Herrn Bürgermeister Georg Gelhausen Valdersweg 1, 52399 Merzenich Kopie: Rhein-Erft-Kreis - Der Landrat Herrn Landrat Michael Kreuzberg Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim RWE Power Aktiengesellschaft Huyssenallee 2 45128 Essen T +49 201 12-01 F +49 201 12-24313 I www.rwe.com Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rolf Martin Schmitz Vorstand: Dr. Frank Weigand (Vorsitzender) Dr. Lars Kulik Nikolaus Valerius Erwin Winkel Kreis Düren - Der Landrat Herrn Landrat Wolfgang Spelthahn Kreisverwaltung Düren 52348 Düren Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Abt. 4 Polizei 40190 Düsseldorf Sitz der Gesellschaft: Essen und Köln Eingetragen beim Amtsgericht Essen HR B 17420 Eingetragen beim Amtsgericht Köln HRB 117 Bankverbindung: Commerzbank Köln BIC COBADEFF370 IBAN: DE72 3704 0044 0500 1490 00 Gläubiger-IdNr. DE37ZZZ00000130738 USt-IdNr. DE 8112 23 345 St-Nr. 112/5717/1032
2

RWE Seite 2 Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Abt. 3 Kommunales Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des LandesNordrhein-Westfalen Abt. VI Energie (Gruppe VI B Bergbau, Netze und Kerntechnik) BergerAllee 25, 40213 Düsseldorf Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie Goebenstr. 25, 44135 Dortmund Zukunft. Sicher. Machen.
3

RWE Seite 3 Antrag auf Räumung von Waldbesetzungen in Teilbereichen der Reste des Hambacher Forsts zum Zwecke der planmäßigen Fortsetzung des genehmig- ten Braunkohlentagebaus Hambach A. Einführung Die RWE Power AG - im folgenden auch „Antragstellerin“ oder nur „RWE“ ge- nannt — betreibt den im Kreis Düren sowie dem Rhein-Erft-Kreis (Nordrhein- Westfalen) liegenden Tagebau Hambach zur Förderung von Braunkohle. Der Abbau der Braunkohle erfolgt mittels Schaufelradbagger, wodurch sich dasfest- gelegte Abbaugebiet kontinuierlich voran bewegt. Gemäß dem landesplanerisch verbindlichen Braunkohlenplan sowie den bergrechtlich zugelassenen Betriebs- plänenerfolgt der derzeitige Abbau in südöstlicher Richtung, auch auf dem Rest- Gebiet des HambacherForsts. Um den weiteren Abbau in diese Richtung planmäßig fortsetzen zu können, ist zunächst die Rodung bewaldeter Flächen notwendig. Dieseist nur innerhalb der behördlich festgelegten Rodungszeiten möglich, welche für die kommende Ro- dungsperiode zwischen dem 01.10.2018 und dem 28.02.2019 liegen. Im Rahmen der am 1. Oktober 2018 beginnenden Rodungsperiode 2018/2019 soll die Ro- dung der im südöstlichen Bereich des Tagebaus befindlichen Waldflächen in ei- ner Größenordnung vonca. 100 ha erfolgen, um diese nachfolgend für die Koh- legewinnung in Anspruch zu nehmen. Die diesjährige Rodungist für den geplanten Fortgang des Tagebaus zur Ver- meidung von erheblichen ggfls. nicht mehr aufholbaren betrieblichen Nachteilen für den Tagebaubetrieb und damit für die langfristige Kohleversorgung der Braunkohlenkraftwerke unbedingt erforderlich. Der Tagebau Hambachsichert rund 15 % der Energieversorgung in NRW ab. Nach dem Willen der Landesregie- rung soll er ausweislich der Leitentscheidung vom 5.7.2016 diese Funktion auch weiterhin langfristig innerhalb der genehmigten Grenzen des Abbaugebietes ausüben. Nachdem im letzten Jahr aufgrund von Gerichtsverfahren betriebsseitig eine Rodung ausgesetzt worden war, ist der planerisch vorhandeneZeitpuffer im Wesentlichen verbraucht. Genehmigungsrechtlich liegen alle für die Rodunger- forderlichen Genehmigungenvollziehbar vor. Sowohl im Bereich der diesjährigen und auch zukünftigen Rodungsfläche, als auch innerhalb des unmittelbar hieran angrenzendenSicherheitsbereiches (rund 2-fache Baumlänge, bis zu ca. 70 m), wurden durch so genannte "Kohle- bzw. Klima-Aktivisten" eine Vielzahl von Besetzungen errichtet, um den weiteren Ab- bau von Braunkohle zu verhindern. Es handelt sich dabei zum einen um Ver- schläge innerhalb der Baumkronen (teilweise mehrgeschossige Baumhäuser) in unterschiedlicher Bauweise, zum anderen um bodennaheBauten, Zelte und sonstige Einrichtungen, die im Wald angelegt wurden. Die teilweise in 20 m Höhe liegenden Baumhäusersind teils so beschaffen und ausgestattet, dass sie einen Zukunft. Sicher. Machen.
4

RW BE Seite 4 längeren Aufenthalt der Personen ermöglichen. Zudem sind sie teilweise durch umfangreiche Seilkonstruktionen miteinander verbunden, was einen Austausch der jeweiligen Personen möglich macht, ohne dass diese die Bäume verlassen müssen. Auch ist davon auszugehen, dass auch neue unbekannte Personen "von außen" dazu stoßen. Daneben wurden und werden immerwieder Barrika- den, Erdlöcher und ähnliche Hindernisse, bis hin zu Bomben (Attrappen) bzw. sog. USBVen (unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen), errichtet, um den Zugang zum besetzten Bereich zu erschweren. Esist zu erwarten, dass die Rodungsbereiche in diesem Jahr nahezuflächendeckend mit solchen Baumhäu- sern und sonstigen Besetzungen und Barrikaden belegt sind/werden und dass gegen die Räumung und Rodung - wie bereits aus „Aktivistenkreisen“ angekün- digt - erheblicher Widerstand geleistet wird. Nach Lage der Dinge steht außer Zweifel, dass die Räumung nur seitens der Polizei durchgesetzt werden kann. RWEist weder die Anzahl, nochdie Identität der derzeitigen und künftigen Be- setzer bekannt. Selbst der Polizei ist bei Angriffen auf eigenes Personal oftmals eine Feststellung der Identitäten nicht möglich, da dies durch diese Personen gezielt verhindert wird. Dies reicht von einer Vermummung, bis hin zum Ankleben künstlicher Bärte. Auch Ausweispapiere, welche eine Identifizierung ermöglichen würden, tragen die meisten Personen nicht bei sich bzw. haben diese vernichtet. Eine Identifizierung mittels Fingerabdrücken wird teilweise durch die Manipulation der Fingerkuppengezielt verhindert. Bereits in mehreren Fällen wurden Perso- nen (neben Mitarbeitern der von der Antragstellerin beauftragten Werkschutzfir- ma auch Polizeibeamte) im Wald massiv und gewaltsam angegriffen. Infolge der Besetzung wäre eine Rodung der künftigen Abbauflächen mit erhebli- chen Gefahren für Leib und Leben der Besetzer verbunden. Auchstellen die Personen selbst, wie die Vergangenheit mehrfach belegt hat, eine akute Gefahr für die Rodungstrupps sowie das zum Schutz der Rodungstrupps eingesetzte Personal dar, da diese gewaltsam an ihrer genehmigten, gerichtlich bestätigten Tätigkeit gehindert wurden und werden. Ohne Räumung der Baumhäuser und weiteren Besetzungen ist eine Rodung daher nicht durchführbar. Dies hätte zur Folge, dass RWE die Besetzungen faktisch dulden und den weite- ren planmäßigen genehmigten und vollziehbaren Rohstoffabbau im Tagebau Hambachnicht weiter vorantreiben könnte. Damit wären auch erhebliche Auswir- kungen auf die Energieversorgung des Landes Nordrhein-Westfalen verbunden; der Tagebau Hambachsichert rund 15% dieser Energieversorgung ab. Besetzungen im Hambacher Forst finden seit mehreren Jahren statt. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit, insbesondere im Zusammenhang mit Zustän- digkeitsfragen bezüglich verschiedener Behörden, ist die Klärung des Vorgehens bei der Räumung rechtzeitig vor Beginn der nächsten Rodungssaison dringend erforderlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, wonach die Vollstreckung von Räumungstiteln gegen unbekannte Be- setzer nicht (mehr) möglichist. Nach dieser Rechtsprechung ist die bisherige Vorgehensweise: zivilrechtlicher Titel durch RWE Power, Beauftragung eines Gerichtsvollziehers und Tätigwerden der Polizei für diesen in Amtshilfe nicht (mehr) möglich. Der BGH stellt aber aus- Zukunft. Sicher. Machen.
5

RW E Seite 5 drücklich fest, dass in diesen Fällen der Rechtsbetroffene (RWE)nicht rechtlos gestellt werden darf und sieht eine Einstandspflicht der Ordnungs- und Polizeibe- hörden für gegeben, um Angriffe auf Rechtsgüter des Betroffenen zu beseitigen bzw. zu verhindern. Je nachörtlicher Belegenheit des betroffenen Bereichs sowie je nach Szenario im konkreten Fall (Art und Ort der Besetzung, Beschaffenheit der zu räumenden Einrichtung, Vorliegen von Straftaten oder nicht, Bestehen von Gefahren für Leib oder Lebenodernicht...) kann durchaus die Erstzuständigkeit unterschiedlicher oder mehrerer Gefahrenabwehrbehördenin Betracht kommen: Polizei und/oder örtliche Ordnungsbehörden. ® Daher ist dieser Antrag an den potentiellen Kreis der zuständigen Behörden ge- richtet. Antragsinhalt ist die Durchführung der Räumung der Besetzungen, damit RWE am 1.10.2018 mit der tatsächlichen Rodung beginnen kann. Welche Be- hörde oder welche der Behörden, ggfls. auch gemeinsam die Räumungverfügt, ist für RWE irrelevant. Relevantist allerdings, dass die Räumungtatsächlich stattfindet und hierauf ein Anspruch seitens RWE besteht, denn der BGH hatin seiner aktuellen Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass ein für den Be- troffenenzivilrechtlich nicht zu erlangender Rechtsschutz zu einer Einstands- pflicht der Ordnungs- und/oder Polizeibehörden führt. Die gesetzlichen Voraus- setzungen hierfür sind gegeben, wie noch dargestellt wird. ® Esist dringend geboten, die Zuständigkeit und konkrete Vorgehensweise bei der Räumung im Vorfeld der Rodung verbindlich und eindeutig festzulegen, damit RWE Power am 1. Oktober 2018 tatsächlich mit der Rodung beginnen undalle Rodungsarbeiten bis zum 28. Februar 2019 planmäßig abschließen kann. Ange- sichts des Ausfalls der Rodung im letzten Jahr muss diese Rodung zusätzlich zum ohnehin anstehenden jährlichen Rodungsumfang durchgeführt werden. Es handelt sich um rund 100 ha. Auch zwecks Vermeidung erneuter Verzögerungen im Laufe der Rodungsperiode sowie im Interesse eines koordinierten und abge- stimmten Vorgehens erscheint aus Sicht der Antragstellerin die Bestimmung ei- ner einheitlichen behördlichen Zuständigkeit für die Räumung der Besetzungen im HambacherForst, und zwar unabhängig vom konkreten Szenario, sinnvoll und geboten. Angesichts der Umstände dürfte feststehen, dass in keinem Fall eine Räumung ohne Einsatz der Polizei möglich sein wird. Nach Auffassung der Antragstellerin ist die Polizei in eigener Zuständigkeit zur Räumung berechtigt und verpflichtet. Aufgrund der grundsätzlichen Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr richtet sich dieser Antrag dennochgleichermaßen an die Polizei wie auch die örtlichen Ordnungsbehörden im Sinne von Gefahrenabwehr- behörden. Zukunft. Sicher. Machen.
6

RW E Seite 6 B. Antrag Vor diesem Hintergrund sowie um den Antragsgegnern ausreichend Vorberei- tungszeit zu lassen, um alle für die Räumung erforderlichen Maßnahmen im De- tail abzustimmen, stellt die Antragstellerin daher bereits heute den Antrag, sämtliche Wald-Besetzungen im Hambacher Forst, die sich in der Ro- dungszone sowie einem daran angrenzenden Sicherheitsbereich von 70 Metern (der aus Verkehrssicherungsgründen bei Baumfällungen einzuhalten ist) befinden, rechtzeitig zu räumen, so dass die Antragstellerin die betrieblich genehmigten Rodungsarbeiten in der Rodungssaison ab dem 1. Oktober 2018 bis zum 28. Februar 2019 ungehindert durchführen kann. Insbesondere wird die Räumung von Baumhäusern, gleich welcher Be- schaffenheit und Bauweise, von sämtlichen Besetzern beantragt, darüber hinaus auch die Räumung anderer Besetzungsformen wie beispielsweise Besetzungen in bodennahen Bauten, auf Plattformen, in Zelten, Hängemat- ten, Seilen, Klettergeschirr, Schächten, Tunneln, Stollen oder sonstigen Vorrichtungen oder Gerätschaften, einschließlich der Beseitigung dieser Vorrichtungen und Gerätschaften selbst. Beantragt wird auch die Räumung von Barrikaden, Spreng- und Brandvor- richtungen (USBV) und sonstigen Vorrichtungen oder Einrichtungen, wel- che den Zugang zu den Rodungszonen einschränken, Zu-/Abfahrten und/oder Rettungswege behindern und/oder Gefahren für die handelnden Personen bergen. Darüber hinaus wird beantragt, auch sämtliche betriebsfremden und von RWEnicht autorisierten Personen, die sich außerhalb o.g. Vorrichtungen oder Gerätschaften im Wald aufhalten und entsprechenden Aufforderun- gen, den genehmigten, zum Betriebsgelände gehörigen Rodungsbereich zu verlassen, nicht Folge leisten, zum und ab dem 1. Oktober 2018 aus der Rodungszonezu entfernen. Darüber hinaus wird einezeitlich und inhaltlich entsprechende Räumung beantragt für Besetzungen und Anwesenheiten auf und im Nahbereich (50 m) von Zu- und Abwegen zum Rodungsbereich und auf dem sonstigen Be- triebsgelände Tagebau Hambach(z.B. ehemalige L 276, heute Betriebsstra- Re). Dieser Antrag umfasst auch die Räumung eventueller Wieder- und Neube- setzungen im vorgenannten Bereich ab dem 1. Oktober 2018. Wir bitten um verbindliche Zusage der beantragten Räumungoderrechts- mittelfähige Bescheidung bis spätestens zum 31. August 2018. Zukunft. Sicher. Machen.
7

RWE Seite 7 C. Begründung l. Gliederung der Darstellung zum Beleg desVorliegens der den Räumungsanspruch begründenden Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen Nachfolgend wirdnach - - einem allgemeinen Überblick über das Subsidiaritätsprinzip (Il.), einer Rückschau auf frühere Besetzungen und Räumungen(IIl.1.) sowie - einem Ausblick auf die in der Rodungssaison zu erwartende Situation im HambacherForst(IIl.2) im Einzelnen dargelegt, - - - dass der Antragstellerin zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den „Aktivis- ten“ auf Räumung zustehen (IV.) dass eine gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche insbesondere un- ter Berücksichtigung aktueller BGH-Rechtsprechungrechtlich sowie tat- sächlich unmöglich ist (V.) und dass deshalb ein Anspruch der Antragstellerin auf behördliches Einschrei- ten zur Räumung der Waldbesetzungen im HambacherForst besteht (VI.), weil - - - Il. eine Ermächtigungsgrundlage für die Räumung der Waldbesetzungen durch die Polizei bzw. Ordnungsbehörde gegeben ist (VI.1.) das Subsidiaritätsprinzip vorliegend nichtgreift (VI.1.c) (2)) die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend beim Ent- schließungsermessentatsächlich und auch zeitlich gesehen zu einer Er- messensreduzierung auf Null führt (V1.3.). Vorab: Verhältnis des Einschreitens der Gefahrenabwehrbehör- denzu zivilrechtlichen Abwehransprüchen(„Subsidiaritätsprin- zip“) Die Durchsetzungzivilrechtlicher Ansprüche obliegt nach dem in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegten Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich den Gerichten. Zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche musssich der Bürger also zunächstgerichtlicher Hilfe bedienen. Die unmittelbare Inanspruchnahmeder vollziehenden Gewalt, wie beispielsweise der Gefahrenabwehrbehörden, zur Durchsetzung solcher Ansprüche würde diesen Grundsatz untergraben. Zukunft. Sicher. Machen.
8

RWE Seite 8 Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gerechtfertigt, dann aber auch erforderlich, wenn dem Bürger der Zugang zu den Gerichten aufgrund rechtlicher odertat- sächlicher Umstände verwehrt ist. In diesem Fall wäre dem Bürger ohne Ein- standspflicht der Gefahrenabwehrbehörden ein effektiver Rechtsschutz und da- mit auch der Schutz seiner Grundrechte genommen. Da dies jedoch dem staatli- chen Schutzauftrag zuwiderläuft und damit verfassungsrechtlich nicht hinnehm- bar ist, können (und müssen) die Polizei- und Ordnungsbehörden im Ausnahme- fall auch zum Schutz von zivilrechtlichen Abwehransprüchen einschreiten. Wie auch die übrigen Polizei und Ordnungsgesetze der Länder legen daher & 1 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) und entsprechend $ 1 Abs. 1 und 2 OBG i.V.m. Ziff. 1.11. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes (VV OBG NRW) (zu $ 1 OBG) fest, dass den Gefahrenabwehrbehörden der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne behördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich er- schwert würde. Soweit demnach ausschließlich private Rechte gefährdet sind, ist ein originäres Einschreiten der Gefahrenabwehrbehördennur unter diesen Vo- raussetzungen möglich. Dass die Voraussetzungenfür ein originäres Einschreiten der Gefahrenabwehr- behördenvorliegend (auch) gegebensind, weil der Antragstellerin jedenfalls zivil- rechtliche Räumungsansprüche zustehen undeinzivilrechtliches Vorgehen der Antragstellerin gegen die Besetzungen wegenaktueller BGH-Rechtsprechung zur Vollstreckung von Urteilen gegen „Unbekannt“ keine Aussicht auf Erfolg ver- spricht, wird im Folgenden dargestellt. Il. Sachverhaltsdarstellung 1. Frühere Besetzungen und Räumungen Waldbesetzungen im Hambacher Forst finden seit 2012 statt. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurdendiese sog. „Waldcamps“ jeweils von der Polizei geräumt, nachdem es zu konkreten Straftaten aus den Besetzungen heraus ge- kommen war. Im Vorfeld der Rodungssaison 2014/2015 wurde indes ein behörd- liches Einschreiten gegen Waldbesetzungen - sofern es nicht zu Straftaten kommt — abgelehnt. Daraufhin ist es der Antragstellerin in einigen Fällen gelun- gen, vor Zivilgerichten einstweilige Verfügungen auf Räumung gegen die unbe- kannten Besetzer einzelner Bäume zu erwirken und auch durch einen Gerichts- vollzieher und dieser wiederum mit Amtshilfe der Polizei zu vollstrecken (sofern sich dies nicht infolge freiwilliger Räumungerledigt hatte oder der zuständige Gerichtsvollzieher solche Vollstreckungsaufträge mangels Bestimmbarkeit des Schuldners nicht bereits abgelehnthat). Die einstweilige Verfügung des LG Aachen vom 27.11.2014 (12 O 448/14), betreffend das Baumhaus „Neuland“ im Kreis Düren, ist diesem Antrag als Anlage 1 exemplarisch beigefügt. Durch Beschluss des BGH vom 13.07.2017 - | ZB 103/16 - zu einem nahezu identischen Sachverhalt steht nun aber höchstrichterlich fest, dass unter den ge- gebenen Umständen solche Gerichtstitel gegen unbekannte Besetzer wohl nicht mehr erlassen werden, auf jeden Fall aber durch Gerichtsvollzieher nicht mehr vollstreckt werden können. Damit ist der Antragstellerin der Wegder zivilgerichtli- Zukunft. Sicher. Machen.
9

RW E Seite 9 chenHilfe definitiv versperrt. Die Gefahrenabwehrbehördensind daher zum Schutz der verletzten Rechte zum Einschreiten nicht nur berechtigt, sondernin- folge Ermessensreduzierung auchverpflichtet. 2. _Heutiger Zustand der Waldbesetzungen und Bedrohungslage Nachderzeitiger Kenntnis befinden sich aktuell etwa 30 Baumhäuser im Hamba- cher Forst, der überwiegende Teil davon sowie eine nahezu unübersehbareViel- falt sonstiger von „Aktivisten“ errichteter Einrichtungen der oben beschriebenen Art befinden sich im diesjährigen Rodungsstreifen, sowohl auf dem Gebiet der Stadt Kerpen (Gemarkung Buir; Rhein-Erft-Kreis), als auch der Gemeinde Mer- zenich (Gemarkung Morschenich; Kreis Düren). Art und Umfang der Waldbeset- zungenunterscheidensich bereits derzeit ganz erheblich von den Vorjahren. Hatte man es zuvor zumeist mit Plattformen oder Hängematten und nur verein- zelt mit etwas stabiler ausgebauten Baumhäusernzutun, so hat seitdem ein ganz massiver Ausbau der Besetzungen stattgefunden. Weiterist festzustellen, dass die Gruppe der Besetzer mehr und mehr von Personen geprägtist, die ge- walttätigen autonomen Gruppen zugehörig sind. Vondetaillierteren Darlegungen zum aktuellen Zustand der Besetzung wird hier abgesehen, da die Polizei selbst infolge ihrer Begehungenüber mindestens gleichwertige, wenn nicht umfassendere Informationen verfügt, als die Antragstel- lerin selbst und diese Informationen auch bei den Ordnungsbehördenvorliegen bzw. von derPolizei dorthin vermittelt werden können. Die Mitarbeiter der An- tragstellerin oder der von ihr beauftragten Unternehmen können sich schon seit längerem wenn überhaupt nur unter Polizeischutz in den Wald begeben, da sie dort massiven Angriffen seitens der Besetzer ausgesetzt sind. Weitere Ausbautä- tigkeiten und Besetzungen sind bis zum Beginn der Rodungssaison am 1. Oktober 2018 zu erwarten, zumal auchin einschlägigen Foren bereitsseit län- gerem hierzu aufgerufen wird, s. nur: https://hambacherforst.org/ (Startseite): (Abruf am 22.06.2018) „Rodungssaison ab 1 Oktober: Ab dem ersten Oktober wird RWE erneut versuchen das Herz des Restwaldes zu roden. Wir müssen jetzt beginnen uns auf die kommen- de Rodungssaison vorzubereiten, um uns den Kettensägen so effektiv wie möglich in den Weg zu stellen. Das bedeutet gerade vor allem zu mobilisieren. Es ist Zeit sich zu organisieren und aktiv zu werden!“ https://hambacherforst.org/rodungssaison-18/ (Abruf am 22.06.2018) „Ab September werden wir hier Workshops geben um allen zu ermögli- chen, auf verschiedene und ihnen entsprechende Art und Weise hier zu wirken. Wir geben alle Fähigkeiten weiter, die es braucht um einen Baum zu besetzten und andere Aktionen durchzuführen. Ab Oktober werden wir den Wald so großflächig besetzten, dass es für RWE unmöglich sein wird ihn zu roden.“ Zukunft. Sicher. Machen.
10

Zur nächsten Seite

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

Klage gewonnen gegen BAMF Hier ist der McKinsey-Report zu Abschiebungen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bezahlte McKinsey für eine Studie, um effektiver abschieben zu können. Mit einer Klage haben wir durchgesetzt, dass das Dokument jetzt öffentlich zugänglich ist. Und auch weitere Auskunftsklagen verliert das Amt.