„Topf Secret“Wir verklagen das Land Berlin

Die meisten Berliner Bezirke lehnen Anfragen auf Herausgabe von Hygienekontrollberichten rechtswidrig ab. Deswegen verklagen wir gemeinsam mit foodwatch jetzt einen der Bezirke – im Zweifelsfall die erste von vielen Klagen.

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Gemeinsam mit der Verbraucherorganisation foodwatch haben wir eine Klage gegen das Land Berlin auf den Weg gebracht. Mehrere Bezirke lehnen die Herausgabe von Hygiene-Kontrollergebnissen über unsere Online-Plattform „Topf Secret“ kategorisch ab, obwohl dies rechtswidrig ist. Die Behörden dürfen den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht untergraben. 

Im konkreten Fall hatten wir die Ergebnisse der beiden letzten amtlichen Kontrollen bei einem Rewe-Markt in Berlin-Spandau angefragt, von dem zuständigen Bezirksamt jedoch eine Ablehnung erhalten. Die Antragsstellung sei „missbräuchlich“, weil die Kontrollberichte auf „Topf Secret“ veröffentlicht werden könnten, erklärte die Behörde. Zudem äußerte sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Informationsherausgabe. Mit einer ähnlichen Begründung hat auch das Bezirksamt Neukölln alle dortigen Anträge abgelehnt. 

Fast 40.000 Anträge

Derzeit wird in Deutschland nur ein Bruchteil der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen von Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben aktiv durch die Behörden veröffentlicht. Auf „Topf Secret“ ist es für Bürgerinnen und Bürger jedoch seit Anfang des Jahres möglich, auf Grundlage des VIG amtliche Kontrollergebnisse abzufragen – auch solche, die die Behörden bislang geheim halten. Zudem können Verbraucherinnen und Verbraucher die Ergebnisse auf der Plattform veröffentlichen. Bundesweit wurden über „Topf Secret“ bislang mehr als 37.000 Anträge gestellt. Alleine in Berlin sind es rund 3.000, in Neukölln knapp 200, in Spandau 150.

Das Leipziger Bundesverwaltungsgericht urteilte Ende des vergangenen Monats zugunsten eines Antragstellers, der Informationen zu Verstößen gegen Lebensmittelgesetze von einem Wiesenhof-Tochterunternehmen beantragt hatte. Wiesenhof argumentierte in dem Fall praktisch identisch wie Berlin-Spandau: Aufgrund der Veröffentlichungsabsicht des Verbrauchers sei der Antrag „missbräuchlich“ gestellt worden – zudem bestünden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Informationsanspruch. Dazu sagte der vorsitzende Richter in der Verhandlung: „Auch wenn man die Information, die man bekommt, nutzt, um sie an Organisationen weiter zu geben, dann ist das kein Rechtsmissbrauch.“ Es sei das, was der Gesetzgeber mitgedacht und „sogar gewollt“ habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Informationsanspruch nach dem VIG hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht. 

Mögliche weitere Klagen

Während Spandau und Neukölln Anträge über „Topf Secret“ kategorisch ablehnen, halten die meisten anderen Berliner Bezirke die Füße still und entscheiden bislang nicht über die Anträge. foodwatch und FragDenStaat kritisierten diese Verwaltungspraxis als rechtswidrig. Mit ihrer Blockadehaltung widersetzen sich die Bezirksämter zudem wiederholten Empfehlungen der Berliner Landesregierung. Das geht aus internen Schriftwechseln hervor, die wir kürzlich veröffentlicht haben. Die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz hatte den Ämtern seit Februar dieses Jahres bereits mehrmals empfohlen, Anträge über „Topf Secret“ zu beantworten und diese als „grundsätzlich zulässig“ bewertet. Dennoch haben die Berliner Bezirke nach unserem Kenntnisstand bis heute so gut wie keine einzige Bürgeranfrage rechtskonform beantwortet.

Update, 2023: Das Bezirksamt Spandau hat nachgegeben. Wir haben die Klage gewonnen.

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Online-Plattform „Topf Secret“

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GEULEN & KLINGER Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen Prol. Dr. Remo Klinger Dr. Caroline Douhaire LL.M. 10719 Berlln. Schaperstraße 15 Teleion +49/ 30 I 88 47 28·0 Telefax +49/30 I 88 47 28·10 E·Mail geulen@geulen.com klinger@lgeufen.com douhaire®geulen.com Vorab per Telefax: 1030) 9014-8790 Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin www.geulenklinger.com 23. September 2019 ln der Verwaltungsstreitsache 1. Arne Semsrott, 2. Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. gegen Land Berlin, VG 14 K 336.19 beantragen wir zu der am 6. September 2019 erhobene Klage: 1. den Bescheid vom 26. April 2019 (GZ: OrdVetLeb 21-19-L-200) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2019 (GZ: BüDOrdJug- Dez) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten. eine Kopie der Kontroll- berichte zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen des Marktes . Rewe", Nonnendammallee 120, 13629 Berlin, an die Kläger her- auszugeben, 2. hilfsweise zu 1), den Bescheid vom 26. April2019 (GZ: OrdVetLeb 21-19- L-200) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2019 (GZ: BüDOrdJugDez) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klä- gern Auskunft darüber zu erteilen, welche konkreten nicht zulässigen Abwei- chungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu- ches und des Produktsicherheitsgesetzes. der auf Grund dieser Gesetze er- lassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungs- bereich der genannten Gesetze bei den letzten beiden lebensmittelrechtli- chen Überprüfungen des Marktes . Rewe•, Nonnendammallee 120. 13629 Berlin festgestellt wurden, CommotZbank AG •n 8erbn 8lZ 100 800 00 Kto.-Nr. 07 148 100 00 181\N: OE'/9 1008 0000 07 14 8 10000 BJC, ORESOEFF100 USl·ID N<.: OE 222 926 725
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2 3. weiter hitfsweise, den Bescheid vom 26. April 2019 (GZ: OrdVetleb 21 - 19-L-200) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2019 (GZ: BüDOrdJugDez) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, ob bei den letzten beiden lebensmit- telrechtlichen Überprüfungen des Marktes .Rewe", Nonnendammallee 120, 13629 Bertin nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebens- mittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder unmit- telbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- päischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze festgestellt wurden. Die Vollmachten der Kläger legen wir bei (Anlage K 1). Gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzellichter und d ie Entscheidung durch den Berichterstatter haben wir keine Einwände. Zur Klagebegründung tragen wir unter Voranstellung einer Gliederung Folgendes vor: A. Sachverhalt ........................................................................................................... 3 B. Rechtliche Würdigung ............................................................................................ 5 I. Zulässigkeit ........................................................................................................ 5 II. BegrOndetheit. .................................................................................................... 6 1. Bestehen eines Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG ............. 6 2. Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG....................................... 7 3. Kein Ausschluss des lnformationsanspruchs .................................................. 8 a. Kein Rechtsmissbrauch .............................................................................. 9 b. Keine Umgehung von § 40 Abs. 1a LFGB................................................. 14 c. 111. aa. Fehlende Vergleichbarkeit in quantitativer Hinsicht.. .......................... 16 bb. Fehlende Vergleichbarkeit in qualitativer Hinsicht .............................. 21 cc. Folglich: Kein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ......................................... 27 Trennung zwischen Informationszugang und lnformationsverwendung..... 30 Art der lnformationsgewährung ..................................................................... 32
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3 A. Sachverhalt Der Kläger zu 2), Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., ist ein gemeinnütziger Verband, der sich für Transparenz und Informationsfreiheit einsetzt. Der Kläger zu 1) ist Mitarbeiter des Open Knowledge Foundation Deutschland e .V. und Projektleiter der von der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. getragenen Ini- tiative "FragDenStaat•. Die Kläger begehren Auskunft Ober lebensmittelrechtliche Beanstandungen in dem im Antrag bezeichneten Betrieb. Am 24. April2019 stellte der Kläger zu 1) beim Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau einen Informationsantrag Ober das Portai .Topf Secret" . •TopfSecret• ist eine gemeinsame Online-Piattform von foodwatch e.V. und der Initiative . FragDenStaat•. Die Plattform ermöglicht es Verbrauchern, einfach und schnell vorfor- mulierte Informationsanfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) an die zuständigen Behörden zu verschicken. Beantragt wurde die Herausgabe folgender Informationen: . 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen BetriebsOberprüfungen im fol- genden Betrieb stattgefunden: Rewe Nonendammallee 120 13629 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich." Im Antrag wurde klargestellt, dass unter .Beanstandungen• unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften verstanden werden.
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4 Kopie des Informationsantrags vom 24. April 201 g (An lage K 2) - Mit Bescheid vom 26. April 20191ehnte das Bezirksamt Spandau von Ber1in, Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Ordnungsamt - Veterinär- und Lebensmittelauf- sicht den Antrag ab. Kopie des Bescheids vom 26. April 2019 (Anlage K 3)- Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Antrag über die Plattform •Topf Se- cret• gestellt wurde und daher von einer missbräuchlichen Antragstellung auszugehen sei. Intention des Antrags sei kein individuelles lnformationsinteresse. Aus den Erläute- rungen auf der Online-Piattform ergebe sich, dass eine Sammlungs- und Veröffentli- chungsabsicht der tatsächliche Grund der Anfrage sei. Ein solches Veröffentlichungs- recht bestehe aber nicht. Eine Veröffentlichung würde die verfassungsrechtlichen Anfor- derungen, die das BVerfG an eine staatliche Verbraucherinformation nach § 40 Abs . 1a LFGB slellt, umgehen. Mit Schreiben vom 3. Mai 20191egte der Kläger zu 1) Widerspruch gegen den Bescheid ein. Kopie des Widerspruchs vom 3. Mai 2019 (Anlage K 4) - ln der Widerspruchsbegründung wird unter Erörterung der Funktionsweise von •Topf Se- cret" klargestellt, dass der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich ist. Aus dem Umstand, dass der Antrag Ober das Verbraucherportal . Topf Secret" gestellt wurde , lasse sich nicht auf dessen Rechtsmissbräuchlichkeil schließen. Es wird klargestellt, dass keine automati- sierte Veröffentlichung von Kontrollberichten auf der Webseite des Portals erfolgt. Viel- mehr bedürfe es für die Veröffentlichung im Regelfall eines aktiven Entschlusses der den Informationsantrag stellenden Person. Abgesehen davon stehe eine etwaige Veröffent- lichung dem Informationsanspruch nicht entgegen. Die vom BVerfG gestellten Anforde- rungen an die Verfassungsmäßigkeit staatlichen Informationshandeins nach § 40 Abs. 1a LFGB seien auf die antragsgebundene Information nach dem VIG nicht übertragbar. Zwischen beiden Arten des Informationshandeins bestünden grundlegende Unter- schiede in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
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5 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zu- rück. Kopie des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2019 (Anlage K 5)- Zur Begründung der Ablehnung vertieft der Beklagte seine Ausführungen des Ausgangs- bescheids zur angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeil des lnformationsantrags. B. Rechtliche Würdig ung Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeil Dass neben dem Kläger zu 1) als diejenige natürliche Person, die den Antrag gestellt hat, auch der Kläger zu 2) als Verein Klage erhebt , erklärt sich damit, dass der Informa- tionsantrag auch so aufgefasst werden könnte, dass der Kläger zu 1) die Auskunft fOr den Open Knowledge Foundation e .V. begehrt. Für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag im Auftrag des Open Knowledge Foundation e .V gestellt wurde , wird daher in Kenntnis der entstehenden zusätzlichen Kosten auch für diesen Klage erhoben. Erteilt das Gericht in der mündlichen Handlung einen entspre- chenden Hinweis, werden wir eine der beiden Klagen zurücknehmen und den Klagean- trag entsprechen reduzieren. Bei dem Hauptantrag handelt es sich um eine Verpflichtungsklage auf Herausgabe einer Kopie der Kontrollberichte in Form der Versagungsgegenklage, die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft ist. Lebensmittelrechtliche Beanstandungen werden von den Be- hörden üblicherweise in den Kontrollberichten dokumentiert. Daher haben die Kläger ei- nen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie dieses Dokuments. Mit dem ersten Hilfsantrag wird hilfsweise fOr den Fall, dass das Gericht einen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der vollständigen Kontrollberichte selbst verneint, Auskunft über festgestellte Beanstandungen durch eine vollständige Auflistung der konkreten nicht zulässigen Abweichungen begehrt.
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6 Der zweite Hilfsantrag bezieht sich auf den Fall, dass das Gericht das Bestehen einen Informationsanspruchs bezOglieh festgestellter Beanstandungen deshalb verneint, weil tatsächlich keine nicht zulässigen Abweichungen festgestellt wurden. Für diesen Fall wird hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der unter 2. des Informati- onsantrags beantragten Auskunft, ob im Rahmen der beiden letzten lebensmittelrechtli- chen Informationen Beanstandungen festgestellt wurden, beantragt. Das Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Sollte das Gericht den eingeleg- ten Widerspruch allein dem Kläger zu 1) zurechnen, stünde dies der Zulässigkeil auch der Klage des Klägers zu 2) nicht entgegen. Denn im Zusammenhang mit dem Wider- spruch des Klägers zu 1) hat der Beklagte die Sache bereits geprOft. Zudem lässt das Verhalten des Beklagten sicher erwarten, dass auch ein Widerspruch des Klägers zu 2) keinen Erfolg hätte. 11. Begründethell Die Ablehnung des Informationsantrags ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben Anspruch auf den noch nicht ge- währten Informationszugang gemäß dem Antrag vom 24. April2019. 1. Bestehen e ines Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG hat jeder Zugang . zu allen Daten Ober von den nach Bundes- oder Landesrecht zusttJndigen Stellen fest- gasteine nicht zuli1ssige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherfleitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der EuropSisehen Gemeinschaft oder der Europäi- schen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buch- staben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. • Da der Informationsanspruch als voraussetzungsloses Jedermannsrecht gewährleistet ist, sind die diesbezüglichen Informationen herauszugeben.
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7 Bei der unter Ziff. 2 S. 1 des Antrags vom 9. April 2019 begehrten Information, ob bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen Beanstandungen festgestellt wur- den, handelt es sich um eine Information in diesem Sinne. Ebenso sind die mit Ziff. 2 S. 2 des Informationsantrags begehrten Konlrollberichte, in denen die Beanstandungen dokumentiert sind, Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG (VG MOnchen, Beschluss vom 8. Juli 2019 - M 32 SN 19.1346, juris Rn. 52; VG Dresden, BeschlUsse vom 3. September 2019 und 13. September 2019, 6l545/19- 6 l622/19). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. August 2019 (Az. 20 BV 15.2208) klargestellt, dass der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt ist. Wir fOgen die Pressemitteilung des BVerwG als Anlage K 6 bei. 2. Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VJG Darüber hinaus ergibt sich der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG. Hiernach hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten Ober . überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen• Hierzu zählen auch solche Daten. die die routinemäßigen Betriebskontrollen oder Pro- benahmen, einschließlich der Analysen und Untersuchungen der Proben, betreffen. ins- besondere deren Ergebnisse (OVG MOnster, Urteile vom 1. April2014 -8 A 654112 und 8 A 655112, juris Rn. 127 bzw. 157; OVG MOnster, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15, juris Rn. 109).
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8 Da es vorliegend um Ergebnisse von Betriebskontrollen geht, bei denen es sich um Überwachungsmaßnahmen im Sinne der oben genannten Vorschrift handelt, stützt sich der Anspruch auf Herausgabe der Kontrollberichte auch auf diese Vorschrift. 3. Kein Ausschluss des Informationsanspruchs Der Beklagte verneint den voraussetzungslos gewährleisteten Informationsanspruch al- lein deshalb, weil der Antrag über das Verbraucherportal .Topf Secrer gestellt wurde. Diese Auffassung kann einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten und widerspricht der Auffassung zahlreicher Verwaltungsgerichte, die die Rechtmäßigkeit der Heraus- gabe von Ober das Portal •Topf Secret• beantragten Informationen positiv festgestellt haben. Die Möglichkeit der Veröffentlichung der begehrten Informationen auf •Topf Se- crer führe weder zur Rechtsmissbräuchlichkeil eines lnformationsantrags, noch zur Un- verhältnismäßigkeit der lnformationsherausgabe, so - VG Mainz, Beschluss vom 5. April2019- 1 l103/19.MZ (Anlage K 7) - VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019- Au 1 K 19.244, juris - VG Cottbus, Beschlüsse vom 4. April2019 und 15. Mai 2019- VG 1l97/19 und VG 1 L 156119 (Anlage K 8) - VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019-8 E 423/19 We, juris - VG DOsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2019-29 L 1226/19, juris - VG Gießen, Beschluss vom 18. Juni 2019-4 L 1902/19 (Anlage K 9) - VG München, Beschlüsse vom 8. Juli 2019- M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389, juris - VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 5 K 3162/19, juris - VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. September2019-3 K 5407/19 (Anlage K 10) - VG Dresden, VG Dresden, Beschlüsse vom 3. September 2019 und 13. Septem- ber 2019, 6l545/19 - 6 L 622/19 (Anlage K 11) Schließlich geht aus einer als Anlage K 12
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9 beigefUgten Stellungnahme des Bundeslandwirtschaftsministeriums hervor, dass man auch dort davon ausgeht, dass hinsichtlich der Ober •Topf Secret• gestellte Anfragen ein Informationsanspruch nach dem VIG besteht und auch eine Veröffentlichung der Kon- trollberichte dem Anspruch nicht entgegensteht. Dieser Auffassung ist auch die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz, welche bereits im Februar den Bezirken mitteilte, dass die Anträge antragsgemäß zu beantworten sind Anlage K 13 Hierzu im Einzelnen: a. Kein Rechtsmissbrauch Entgegen der Auffassung des Beklagten sind .Topf Secret" gestellte Informationsanfra- gen nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 4 Abs. 4 VIG . Dies folgt schon daraus, dass der Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Anfragen in § 4 Abs. 4 S. 1 VIG der auskunftspflichtigen Stelle lediglich eine .angemessene Reaktion auf Oberflüssige Anfragen sowie querulatorische Begehren· ermöglichen soll. Die Vor- schrift vermittelt den betroffenen Unternehmen hingegen kein subjektives Abwehrrecht gegen die Auskunftserteilung, was sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zum VIG (BT-Drucksache 16/1408 S. 12) und dem in § 4 Abs. 1 S. 2 VIG genannten Beispiel Oberflüssiger Informationsanträge ergibt. Die Regelung in § 4 Abs. 4 VIG soll somit le- diglich den behördenbezogenen Missbrauch ausschließen (VGH Manchen, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 20 ZB 14.977, juris Rn. 8; VGH München, Urteil vom 16. Februar 2017 -20 BV 15.2208, juris Rn. 32; so auch VG Cottbus, Beschlüsse vom 4. April2019 und 15. Mai 2019 - VG 1 L 97/19 und VG 1 L 156/19; VG Augsburg , Urteil vom 30. April 2019 -Au 1 K 19.244, juris; VG DOsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 29 L 1226/19, juris Rn . 61 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019- 5 K 3162/19, Juris Rn. 18; VG Dresden. Beschlüsse vom 3. September 2019 und 13. September 2019, 6 L 545/19-6 L 622/19).
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10 in der bisherigen Rechtsprechung wurde zudem festgestellt, dass der Ausschlusstatbe- stand des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf den Zweck des VIG eng auszulegen ist. Zum Ziel des VIG gehöre es dabei, Verbrauchern eine allgemeine Kontroll- und Über- wachungsmöglichkeit an die Hand zu geben, damit sie sich als Sachwalter der Allge- meinheit betätigen können . Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der VGH München führt in diesem Sinne aus: . Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden. Das Verstlindnis der Klligerin ein Rechtsmiss- brauch sei bereits dann gegeben, wenn sich der Antrag nicht im Rahmen des Zweckes bewege, den Verbraucher bei seiner Konsumentenentscheidung zu unterstützen, ist zu eng und würde den gesamten Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes nicht zum Tragen bringen. Richtig ist, dass das Verbraucherinformationsgesetz auch er- lassen wurde, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu stlirken. Insbesondere im Lebensmittelsektor haben viele Menschen ein spezielles Informationsinteresse z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich fOr bestimmte Qualitlitsarten interessieren. Dazu zlihlen fOr viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Le- bensmitteln im weitesten Sinne, soweit sie vom Inhalt des Informalionsanspruches nach § 1 VIG (2008) noch getragen werden. Dass dies hier nicht der Fall ist, hat die Klligerin nicht aufgezeigt noch ist dies sonst wie ersichtlich, zumal eine enge Auslegung des Aus- schlusstatbestands nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VIG (2008) im Hinblick auf den Gesetzes- zweck angezeigt ist. Das Verbraucherinformationsgesetz wurde aber auch aus der In- tention erlassen. den Verbrauchern - und hierzu zlihlt der Beigeladene- eine allgemeine Kontroll- und Oberwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der Be- gründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 16/1408 S. 7):..CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 . Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit" darauf versllindigt, dass Lebensmittelsicherheil und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherin- nen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Beklimpfung von Le- bensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmög- lich umgesetzt werden sollen. Der vorliegende Gesetzentwurf zum Erlass eines Verbrau- cherinformationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- buches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheil tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich. • (VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015- 20 ZB 14.977, juris Rn . 8 -1 1) Die Richtigkeit dieser engen Auslegung wird dadurch bestätigt, dass auch in der Recht- sprechung zur Missbräuchlichkeil von Informationsanträgen nach dem UIG und IFG Fälle des Missbrauchs ,auf Extremfälle' beschränkt werden.
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