DiskriminierungStadt will 15-Jährigem keine Auskunft erteilen, wir klagen

Informationen nur für Erwachsene? Eine Stadt in Nordrhein-Westfalen verweigert einem 15-jährigen Journalisten eine Auskunft, weil er minderjährig ist. Das ist diskriminierend. Deswegen klagen wir mit ihm gegen die Stadt.

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Der Journalist und Schüler Lukas Pohland –

Foto: Stefanie Lategahn

“Ursprünglich habe ich die Anfrage schon mit dem Gedanken verschickt, dass ich darauf eine Antwort erhalten werde.”, erzählt Lukas Pohland, unser bisher jüngster Kläger für Informationsfreiheit. Seine Heimatstadt Schwerte in Nordrhein-Westfalen machte ihm allerdings einen Strich durch die Rechnung. Sie wollte ihm keine Informationen zu Geschenken an Mitarbeiter der Verwaltung herausgeben.

Die Begründung der Stadtverwaltung: Weil er 15 Jahre alt sei, dürfe Lukas das Informationsfreiheitsgesetzgesetz nicht nutzen. Er müsse volljährig und geschäftsfähig sein. Das ist falsch. Jede Person hat das Recht auf Informationen. Es ist ein Grundrecht, unabhängig vom Alter. Das betont auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Lukas eingeschaltet hat, nachdem die erste Ablehnung von seiner Stadt kam. Aber darauf hat die Stadtverwaltung Schwerte nicht einmal reagiert. Deswegen haben wir mit ihm Klage gegen die Stadt eingereicht.

Einschränkung der Pressefreiheit

Lukas Pohland ist nicht nur Schüler, sondern auch Lokaljournalist. Vor zwei Jahren hat er gemeinsam mit Freunden seine Nachrichtenseite meinschwerte.de gegründet. Derzeit berichtet die Seite beispielsweise über den Umgang der Stadt mit dem Corona-Virus.

Presseanfragen beantwortete die Stadt ihm bisher. Dass sich der Staat mit der Presse unterhält und Informationen herausgibt, auch zu unangenehmen Themen, schätzt Lukas an der Pressefreiheit. “Informationsfreiheit bedeutet dann für mich, dass Bürgerinnen und Bürger dieses Recht auch wahrnehmen und somit gewisse Informationen einholen können. Das ist ziemlich wichtig”, sagt Lukas gegenüber FragDenStaat. Seine IFG-Anfrage ist inspiriert von anderen FragDenStaat-Usern entstanden.

Auch Jugendliche haben Recht auf Informationen

Die Leserinnen und Leser von meinschwerte.de unterstützen Lukas in seinem Vorhaben. „Bisher habe ich nur positive Rückmeldungen bekommen“, sagt er. „Viele fangen jetzt auch an sich zu fragen, was die Stadt denn zu verstecken hat.“

Vor Gericht hat die Stadtverwaltung in einer ersten Stellungnahme argumentiert, ein uneingeschränkter Zugang von Minderjährigen zu Informationen würde unzulässig in „das Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung“ gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes eingreifen. Eine abenteuerliche Begründung. Die muss jetzt das Gericht bewerten – und wir werden wiederum dazu Stellung nehmen.

Wir unterstützen das Gerichtsverfahren von Lukas, stellen den Anwalt und finanzieren die Klage. Der Zugang zu Informationen ist grundlegend, um eine Gesellschaft zu verstehen und mitzugestalten, gerade auch für junge Menschen.

Klagen können die Rechtsprechung von morgen verändern – daher finanzieren wir Lukas Gerichtsprozess. Bis jetzt liegt unser Kostenrisiko für das Gerichtsverfahren bei 2.300 Euro. Spenden Sie jetzt!

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Mandant hat Abschrift Hotstegs Rechtsanwaltsges. mbH, Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Bahnhofsvorplatz 3 45879 Gelsenkirchen FAX: 0209 / 1701-124 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum: Ansprechpartner/in: 25/20/rh/D2/91-20 Rechtsanwalt Robert Hotstegs Tel. 0211 / 497657-16 12.02.2020 Klage des Herrn Lukas Pohland, Hörder Str. 48, 58239 Schwerte, - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf gegen die Stadt Schwerte, Rathausstr. 31, 58239 Schwerte, vertreten durch den Bürgermeister, - Beklagte - wegen: Informationsfreiheit (IFG NRW) Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mozartstr. 21 40479 Düsseldorf Tel. 0211 / 497657-16 Fax. 0211 / 497657-26 kanzlei@hotstegs-recht.de www.hotstegs-recht.de Postbank Frankfurt a.M. BLZ: 500 100 60 Kto. 7 432 608 IBAN DE11 5001 0060 0007 4326 08 BIC PBNKDEFF Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ: 300 501 10 Kto. 100 522 3373 IBAN DE52 3005 0110 1005 2233 73 BIC DUSSDEDDXXX Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf | Rechtsdienstleistungen seit 1985 | Amtsgericht Düsseldorf, HRB 70538 | Steuernr. 103/5734/1663 | Geschäftsführer: Robert Hotstegs
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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 2 - / Unter Hinweis auf die in der Anlage 1 beigefügte Vollmacht erheben wir Klage und beantragen namens des Klägers: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2020 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Angehörige des Rates der Beklagten sowie Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2019 mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, zu gewähren. Zugleich wird beantragt den Verwaltungsvorgang der Beklagten beizuziehen und in diesen Akteneinsicht durch Übersendung zu gewähren. 1. Sachverhalt Der minderjährige Kläger hat unter dem 07.01.2020 einen "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG" an die Beklagte gerichtet. Für den Antrag und die weitere Kommunikation hat er sich des Internetportals www.fragdenstaat.de bedient. vgl. / Antrag und weiterer Kommunikationsverlauf über das Portal fragdenstaat.de in Anlage 2. Er beantragte in elektronischer Form "Informationen sowie eine Auflistung zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Angehörige des Rates der Stadt Schwerte sowie Mitarbeiter der Kommunalverwaltung Schwerte in 2019 mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen: - Art des Geschenkes - Wert - Verwendung" übersandt zu bekommen. Die Beklagte hat den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.01.2020 als unzulässig abgelehnt, weil der Kläger als Minderjähriger nicht handlungsfähig im Sinne des § 12 VwVfG NRW sei.
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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 3 - / vgl. Bescheid v. 15.01.2020 in Anlage 3. Nachdem der Kläger sodann unter dem 15.01.2020 die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen um Vermittlung bat und diese unter dem 24.01.2020 an die Beklagte herantrat, reagierte die Beklagte bislang nicht. vgl. Kommunikationsverlauf in Anlage 2. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag nunmehr im Hinblick auf den - womöglich - drohenden Fristablauf gerichtlich weiter. 2. rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. 2.1. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger auch prozessfähig i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Als Minderjähriger ist der Kläger zwar grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nur beschränkt geschäftsfähig. Er ist aber durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als geschäftsfähig im Hinblick auf seinen Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (IFG NRW) anzusehen. Es ist bereits für eine Vielzahl von Rechtsgebieten, etwa im Schulrecht (Befreiung vom Religionsunterricht, Tragen religiöser Symbole) oder aber auch für das Petitionsrecht anerkannt, dass Minderjährige ihre Rechte sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im nachfolgenden Verwaltungsprozess eigenständig und handlungs- bzw. prozessfähig geltend machen können. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. § 4 IFG NRW begünstigt ausdrücklich alle natürlichen Personen. Der Gesetzgeber hat damit eine gegenüber § 12 VwVfG NRW und § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO speziellere Regelung des öffentlichen Rechts geschaffen, die auch Minderjährige begünstigt und sie für den Bereich der Informationsfreiheit als geschäftsfähig ansieht. Diese Regelung strahlt damit mit in das Verwaltungsprozessrecht aus.
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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 4 - Hilfsweise ist der Kläger aber auch für den Streit um seine Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit als prozessfähig anzusehen. Zwar spricht ihm die Beklagte die materiell-rechtliche Handlungsfähigkeit in Angelegenheiten des IFG NRW ab. Gleichzeitig hat sie ihm gegenüber aber den angefochtenen, ablehnenden Bescheid erlassen. Damit unterstellt sie eine (Teil- )Handlungsfähigkeit für den Empfang negativer Verwaltungsakte. Hiergegen muss sich der Kläger selbst mit dem vorliegenden Verfahren zur Wehr setzen können. Nur äußerst hilfsweise wird darauf verwiesen, dass sich aus dem Kommunikationsverlauf in Anlage 2 auch ergibt, dass die ursprüngliche IFG-Anfrage des Klägers von den Erziehungsberechtigten genehmigt war. Insofern war der Kläger jedenfalls vertreten durch seine Erziehungsberechtigten handlungsfähig. Ob die Klagefrist durch Übersendung des angefochtenen Bescheids an den minderjährigen Kläger wirksam in Gang gesetzt wurde, kann dahinstehen, da diese einerseits gewahrt wurde, andererseits aber der Schein eines Verwaltungsaktes entstanden ist, der der gerichtlichen Korrektur bedarf. 2.2. Begründetheit Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist auch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 2.2.1. Anspruch auf Informationszugang Der Kläger hat einen Anspruch auf Informationszugang, den die Beklagte bis heute nicht positiv beschieden hat. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Das Informationsfreiheitsgesetz ist auf die Beklagte anwendbar. Sie ist als Gemeinde informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG NRW.
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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 5 - Informationen sind nach § 3 IFG NRW "alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können." Der Kläger ist daher grundsätzlich anspruchsberechtigt, die Beklagte informationspflichtige Behörde. Der Antrag zielt auf den Zugang zu Informationen im Sinne des Gesetzes ab. Ablehnungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger seinen Antrag ausdrücklich auf "meldepflichtige Geschenke" beschränkt, also solche, über die bereits im Kalenderjahr 2019 eine Meldung erfolgte und mithin eine Information im Sinne des Gesetzes vorliegt. Es ist nicht erforderlich derartige Informationen erst auf den Antrag des Klägers hin zu erheben. Auch stehen keine Rechte im Sinne der §§ 6 bis 9 IFG NRW dem Antrag entgegen. Das Einverständnis der betroffenen Mitglieder des Rates und Mitarbeitenden ist grundsätzlich entbehrlich, weil sich der Kläger ausdrücklich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden erklärt hat. Soweit die ursprüngliche Antragsstellung des minderjährigen Klägers vielleicht aus Sicht der Beklagten der Klarstellung bedurfte, dass sein Antrag auch durch die Erziehungsberechtigten genehmigt war, war sie sowohl nach der Gesetzeslage wie auch nach der Rechtsprechung dazu verpflichtet selbst (!) auf diese Konkretisierung hinzuwirken. Denn bei dem Verfahren nach dem IFG NRW handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, auf das - wie die Beklagte im Grundsatz zutreffend annimmt - die Vorschriften des VwVfG NRW ergänzende Anwendung finden. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW gilt: "Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind." Da der Kläger überdies auch Einwohner der Beklagten ist, war sie hierzu ergänzend auch nach § 22 Abs. 1 S. 1 GO NRW verpflichtet. Danach gilt:
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Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 6 - "Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist." War der Antrag daher zulässig und hinreichend bestimmt, durfte ihn die Beklagte nicht ablehnen. Sie ist verpflichtet den beantragten Informationszugang zu gewähren. 2.2.2. hilfsweise: fehlerhafte Bekanntgabe Nur äußerst hilfsweise ist der Verwaltungsakt auch aus sich heraus rechtswidrig, weil er selbst von der fehlenden Handlungsfähigkeit des Klägers ausgeht, den negativen Verwaltungsakt aber gleichwohl nur unmittelbar an diesen adressiert. War die Beklagte von der fehlenden Handlungsfähigkeit des Klägers überzeugt, war der Bescheid nicht ihm gegenüber bekanntzugeben, sondern ihm gegenüber - vertreten durch die Erziehungsberechtigten. 3. ergänzende Angaben Der Klageerhebung ist kein Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen. Einem solchen Verfahren, insbesondere aber einem Verfahren vor einem Güterichter i.S.d. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO stehen aus hiesiger Sicht keine Gründe entgegen. Einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. 4. Ergebnis Der Klage ist stattzugeben. Robert Hotstegs Rechtsanwalt
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Corona und Informationsfreiheit

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