Hamburg bleibt Wasserwerfer-Hauptstadt

Auf unseren Druck hin hat das Innenministerium Daten zu den Wasserwerfern der Bereitschaftspolizeien herausgegeben. Sie belegen: Die Polizei rüstet stückweise auf – und investiert dafür Millionen Euro.

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Berliner Polizei mit Kinder-Wasserwerfer beim Tag der offenen Tür –

Foto: Lennart Mühlenmeier, CC BY 2.0, Bearbeitung: FragDenStaat

Hamburg bleibt das Land mit den meisten Wasserwerfern in Deutschland. Das zeigt eine Antwort des Innenministeriums, die wir nach einer Anfrage und einem erfolgreichen Widerspruch erhalten haben. Dem Bundestag hatte das Ministerium zuvor noch eine offen zugängliche Auskunft verweigert, wie die gepanzerten Fahrzeuge der Bereitschaftspolizeien auf die Bundesländer verteilt sind.

Danach sind derzeit deutschlandweit 65 Wasserwerfer der Baureihe 10000 im Einsatz. Je sechs davon entfallen auf Hamburg und das deutlich größere Nordrhein-Westfalen, je fünf auf Berlin und Bayern. Bis auf das Saarland haben inzwischen alle Bundesländer mindestens zwei Wasserwerfer, größtenteils „WaWe10“, wie die Wasserwerfer-Modelle genannt werden. Die Bundespolizei verfügt über weitere 15 Fahrzeuge. Neben den Wasserwerfern selbst gehören auch ein Sonderwagen und ein Führungsfahrzeug zu einer Wasserwerferstaffel.

Daten können „öffentliche Sicherheit“ gefährden

Im Vergleich zu einer Informationsfreiheits-Anfrage aus dem Jahr 2014 fällt auf, dass der Gesamtbestand seitdem um vier Wasserwerfer gestiegen ist. Brandenburg und Sachsen-Anhalt haben sich inzwischen je zwei Fahrzeuge beschafft, die mehr als eine Million Euro pro Stück kosten. Matthias Monroy und Lennart Mühlenmeier hatten in der CILIP bereits diese Entwicklung beschrieben. Beim Tag der offenen Tür gewöhnt die Berliner Polizei regelmäßig auch Kinder mit einer Mini-Version der Wasserwerfer bereits an die Fahrzeuge.

Sowohl in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage gegenüber dem Bundestag als auch gegenüber uns hatte das Bundesinnenministerium zunächst behauptet, eine Offenlegung des Verteilungsschlüssels der Kosten zwischen Bund und Ländern und der Gesamtanzahl der angeschafften Wasserwerfer könnte die öffentliche Sicherheit gefährden. Nach unserem Widerspruch rückte das Ministerium von seiner Ansicht allerdings ab. Offenbar wollte es keine Klage riskieren, da es nicht belegen konnte, warum die Zahlen im Jahr 2014 herausgegeben wurden, jetzt aber als Verschlusssache geheim sein sollen.

Die ursprüngliche Ablehnung zeigt, dass gerade im Bereich der Polizei mit Verweis auf die öffentliche Sicherheit gemauert wird, selbst wenn es im konkreten Einzelfall keinen Grund dafür gibt – und zwar nicht nur gegenüber Bürger*innen, sondern auch gegenüber Abgeordneten des Bundestags. Gerichte folgen häufig der Argumentation der Polizeibehörden und prüfen sie kaum nach. Dabei wird wie in diesem Fall häufig vorgeschoben, dass ein Dokument als geheim eingestuft wurde, wenngleich der Inhalt tatsächlich nicht schützenswert wäre.

→ zur Anfrage

→ zur Auskunft

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_sministerium Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 11014 Berlin                 MinDirig Dr. Stefan Burbaum Unterabteilungsleiter Z I Gegen Zustellungsurkunde HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 Herrn 10557 Berlin Arne Semsrott POSTANSCHRIFT Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. 11014 Berlin c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. TEL +49 30 18 681-11500 Singerstr. 109                                                                 FAX +49 30 18 681-511500 10179 Berlin Zii@bmi.bund.de Betreff:            Informationsfreiheitsgesetz                                www.bmi.bund.de Bezug:               Ihr Antrag vom 17. Dezember 2019 Mein Bescheid vom 22. Januar 2020 Ihr Widerspruch vom 3. Februar 2020 Aktenzeichen: ZII4-13002/4#2222 Berlin, 3. März 2020 Seite 1 von 3 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 3. Februar 2020 eingelegten Widerspruch ergeht folgen- der Widerspruchsbescheid: 1.     Dem Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. Januar 2020 wird stattgegeben. 2. Als Widerspruchsführer werden Ihnen die zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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Berlin, 28.02.2020 Seite 2 von 3 Gründe I. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 beantragten Sie auf Grundlage des Informati- onsfreiheitsgesetzes (IFG) folgende Informationen: 1. Eine Übersicht, welche Polizeien des Bundes und der Länder mit dem "Was- serwerfer 10000" (kurz "WaWe 10'? der Firma Rosenbauer International AG aus Österreich ausgestattet wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 1811378, Frage 34 des MdB Jan Karte; bitte die Anzahl der" Wa We 10" für jedes Bun- desland bzw. die Bundespolizei darstellen). 2. Eine Aufstellung, wie die Kosten zwischen dem Bundesministerium des lnnern bzw. dem Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder sowie den Bun- desländern aufgeteilt werden Mit Bescheid vom 22. Januar 2020wurde dem Antrag zu Frage 2 stattgegeben und der Antrag zu Frage 1 abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid legten Sie mit Schreiben vom 3. Februar 2020 Widerspruch ein. II. 1. Der Widerspruch ist zulässig und begründet. 2. Nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist der Anspruch auf Informationszugang zur Übersicht über die Verteilung der beschafften Wasserwerfer 10000 gegeben. Ablehnungs- gründe nach§§ 3 ff. IFG liegen nicht vor. Aus der Übersicht zur Verteilung der beschafften WaWe10 ergibt sich, dass die Poli- zeiendes Bundes und der Länder mit insgesamt 65 Wasserwerfern10000 (WaWe10) ausgestattet wurden.
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Berlin, 28.02.2020 Seite 3 von 3 Bundesland                                         Wasserwerfer WaWe10 Baden-Württemberg                                  3 Bayern                                             5 Berlin                                             5 Brandenburg                                        2 Bremen                                             2 Harnburg                                           6 Hessen                                             3 Mecklenburg- Vorpommern                            2 Niedersachsen                                      4 Nordrhein-Westfalen                                6 Rheinland-Pfalz                                    2 Saarland                                           0 Sachsen                                            3 Sachsen-Anhalt                                     2 Schleswig-Holstein                                 3 Thüringen                                          2 Bundespolizei                                      15 Gesamt                                             65 3. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 72 Verwaltungsgerichtsordnung                   (VwGO) i. V. m. 80§ Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ███ ████████ Hinweis zum Datenschutz Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Da- ten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhangig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umstanden. Weitere Informationen hierzu und Ober Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklarung(https://www.bmi.bund.de/DE/service/datenschutz/daten- schutz node.html) des Bundesministeriums des lnnern, für Bau und Heimat.
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