Wichtige Entscheidung nach unserer KlageNiedersachsen muss Corona-Erlasse herausgeben (Update)

Nach unserem Antrag hat ein Gericht im Eilverfahren entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium seine Erlasse zur Corona-Krise herausgeben muss. Der Beschluss ist elementar wichtig, denn er benennt, wie wichtig öffentliche Kontrolle staatlicher Entscheidungen ist – und dass Informationen zum Coronavirus grundsätzlich als Umweltinfos gelten.

Fachgerichtszentrum Niedersachsen –

Bisher ist Niedersachsen ein blinder Fleck auf der Karte der Informationsfreiheit. Neben Sachen und Bayern ist es das einzige Bundesland ohne Informationsfreiheitsgesetz. Mit einer neuen Klage bringen wir jetzt aber zumindest etwas Transparenz in den Nordwesten: Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Niedersächsische Justizministerium uns seine Justiz-Erlasse zur Corona-Krise herausgeben muss.

Zuvor hatte sich das Ministerium geweigert, die Erlasse herauszugeben, mit denen es auf den Umgang der Gerichte mit der Corona-Pandemie Einfluss nimmt – und mit denen es möglicherweise die richterliche Unabhängigkeit und den Zugang zu Gerichten beeinträchtigt.

Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung

Die Entscheidung ist aus unserer Sicht aus zwei Gründen essentiell: Zum einen hat das Gericht festgestellt, dass Erlasse zur Corona-Krise Umweltinformationen sind. Damit unterfallen sie dem Umweltinformationsgesetz (UIG), das in ganz Deutschland anwendbar ist. Weil der Corona-Virus einen Bezug zur Umwelt hat – er verbreitet sich maßgeblich über die Luft –, sind auch Maßnahmen, die Einfluss auf die Belastung der Luft haben, Umweltinformationen. Hierzu zählen beispielsweise Zutrittsbeschränkungen von Gerichtsgebäuden.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Fall im Eilverfahren innerhalb von wenigen Wochen entschieden. Damit hat das Gericht verdeutlicht, dass Anfragen zu Corona besonders eilbedürftig sind. Müsste man auf eine Auskunft nach einem normalen Gerichtsverfahren möglicherweise Jahre warten, wären die Informationen „allenfalls von historischem Interesse“, wie das Gericht schreibt.

Es betont die "Notwendigkeit zur Kontrolle des Regierungshandelns mit Blick auf die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen". Besondere Bedeutung habe auch die Frage nach der Funktionsfähigkeit der Gerichte und einer möglichen Einflussnahme der Exekutive auf die Unabhängigkeit der Justiz.

Signalwirkung für weitere Corona-Maßnahmen

Von dem Beschluss des Gerichts dürfte eine Signalwirkung für vergleichbare aktuelle Fälle ausgehen. So weigern sich beispielsweise Gefängnisse und Betreiber:innen von Asylunterkünften, Informationen zu Corona-Maßnahmen herauszugeben. Eine solche Blockadehaltung dürfte nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts kaum aufrechtzuerhalten sein.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Akzeptiert das Justizministerium den Beschluss nicht, muss es innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht richten.

Update, Juli 2020:Das Oberverwaltungsgericht hat anders als das Verwaltungsgericht entscheiden, dass die Erlasse nicht im Eilverfahren herausgegeben werden müssen. Innenraumluft sei nicht Gegenstand des UIG. Dies zeigt, dass Niedersachsen ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz braucht – wie jedes andere Bundesland auch. Nichtsdetotrotz werden wir diese grundsätzliche Frage einer Klärung in der Hauptsache zuführen.

Update, Juni 2022: Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht auf Herausgabe der Dokumente geurteilt.

Unsere Klagen können wir nur mit Ihrer Unterstützung finanzieren. Wenn Sie möchten, dass wir weitere Klagen zu Transparenz von Corona-Maßnahmen in die Wege leiten, spenden Sie uns bitte.

→ zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover (Aktenzeichen: 4 B 2369/20)

→ zur Pressemitteilung des Gerichts

/ 15
PDF herunterladen
Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Hannover Beschluss 4 B 2369/20 In der Verwaltungsrechtssache Herr Arne Semsrott c/o Open Knowledge Foundation, Singerstraße 109, 10179 Berlin – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Phillip Hofmann gegen Niedersächsisches Justizministerium vertreten durch die Justizministerin, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover - 7630 - 102.137 - – Antragsgegner – wegen Erteilung einer Auskunft nach dem NUIG Antrag gemäß § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer - am 12. Mai 2020 beschlossen:
1

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf- gegeben, dem Antragsteller seine Erlasse zum Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie zugänglich zu machen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zugänglichma- chung von Erlassen, die der Antragsgegner gegenüber der niedersächsischen Justiz zum Umgang mit der Corona-Pandemie erlassen hat. Der Antragsteller ist Journalist und Projektleiter des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., der sich für Transparenz einsetzt und unter anderem die Website www.fragdenstaat.de betreibt. Mit Mail vom 14.04.2020 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen „Antrag nach dem NUIG/VIG“ und bat um Zusendung sämtlicher Erlasse, die der Antragsgeg- ner in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst habe. Zur Begrün- dung bezog er sich auf § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) sowie § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherin- formationen betroffen seien. Mit Bescheid vom 17.04.2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Es handele sich um innerdienstliche Vorgänge, die nur zum Gebrauch in der niedersächsischen Justiz bestimmt und im Übrigen nicht Umweltinformationen seien. § 1 VIG sei ebenfalls nicht einschlägig. Dagegen legte der Antragsteller am 17.04.2020 Widerspruch ein, der noch nicht be- schieden ist. Am 22.04.2020 hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sein Antrag sei gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit liege darin begründet, dass es sich um ein sehr dynamisches Infektionsgeschehen handele, so dass die jeweiligen Rechtsverord- nungen der Länder über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie, an die die Erlasse des Antragsgegners unmittelbar anknüpften, in Seite 2/15
2

sehr kurzer Zeit geändert würden. Regierungshandeln spiele sich daher in engstem zeitlichen Rahmen ab. Die Zahl der Neuinfektionen führe offenbar zu erheblichen Ein- schränkungen des gewöhnlichen Betriebs im niedersächsischen Gerichtswesen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein akutes Bedürfnis zur inhaltlichen Kenntnisnahme der Erlasse, um sich – als Journalist und als Teil der Öffentlichkeit – damit auseinanderset- zen zu können. Dieses Bedürfnis ergebe sich unter anderem aus der Notwendigkeit zur Kontrolle des Regierungshandelns mit Blick auf die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten und effektiven Rechtsschutz sowie den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Es sei daher wichtig, dass öffentliche Information und Kontrolle mit der dynamischen Entwicklung, die unter anderem staatsorganisations- rechtliche und rechtsstaatliche Strukturprinzipien berühre, Schritt halten könnten. Es sei auch zu prüfen, ob der Antragsgegner mit seinen Erlassen und den darin enthalte- nen Maßnahmen seine Kompetenzen mit Blick auf die Unabhängigkeit der Gerichte überschreite. Es liege auf der Hand, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen kaum mehr relevant sei, wenn niedersächsische Gerichte den Normalbetrieb wiederaufgenommen hätten. Die Einschränkungen, die durch die Erlasse empfohlen bzw. veranlasst wür- den, müssten noch während ihres Akutwerdens der journalistischen und öffentlichen Kontrolle eröffnet sein. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 1 NUIG in Verbindung mit § 3 Um- weltinformationsgesetz (UIG). Bei den Erlassen handele es sich um Umweltinformatio- nen im Sinne von § 2 Abs. 5 NUIG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 UIG. Das Corona-Vi- rus breite sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion beim Husten und Niesen, aber auch beim gewöhnlichen Sprechen aus. Die Viren seien in den Tröpfchen enthalten. Beim Sprechen bildeten sich Aerosole (mit besonders kleine Tröpfchen angereicherte Atemluft), die besonders lange in der Luft stehen blieben. Ein solches Aerosol könne möglicherweise über mehrere Stunden infektiös bleiben, über die Atmung der viral be- lasteten Luft könne eine Infektion mit dem Corona-Virus erfolgen. Ausweislich der Webseite des Antragsgegners behandelten die Erlasse unter anderem Themen wie „Hygieneschutz“, „Verhalten nach Urlaubsrückkehr“, Aufrechterhaltung des Dienstbe- triebs“, „Umgang mit Publikumsverkehr“ oder „Absagen von Besuchergruppen“. Es werde dort ausgeführt, „viele der Vorschriften laufen darauf hinaus, den Kontakt der Öf- fentlichkeit mit der Justiz auf ein Minimum zu reduzieren“. Die Erlasse setzten daher offenkundig an dem Verbreitungsweg des Virus an und be- zweckten nicht zuletzt, die Luft von entsprechenden Bestandteilen frei zu halten. Es Seite 3/15
3

handele sich damit um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile, nämlich den Vi- rusgehalt der Atemluft, unmittelbar auswirkten. Dementsprechend seien der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und die Lebensbedingungen von Men- schen unmittelbar von den Maßnahmen betroffen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG). Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Es handele sich auch nicht nur um inner- dienstliche Vorgänge, da sich der Antragsgegner an fachlich unabhängige Gerichte wende. Selbst wenn Ablehnungsgründe gegeben sein sollten, überwiege das öffentli- che Interesse an einer Bekanntgabe das Interesse an einer Verweigerung. Die Frage, wie Verfahren während der Pandemie von Gerichten bearbeitet würden und welchen Einfluss der Antragsgegner darauf nehme, sei von großem Interesse. Es bedürfe der Aufklärung, ob etwa der Öffentlichkeitsgrundsatz und die richterliche Unabhängigkeit noch gewahrt seien. Eine Pflicht zur Veröffentlichung ergebe sich auch aus § 5 Abs. NUIG in Verbindung mit § 10 UIG. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, die Hauptsache vorweg zu nehmen, weil die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ihn - den Antragsteller - schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten würde. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzuge- ben, ihm die Erlasse des Antragsgegners zum Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie zugänglich zu machen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungs- grund glaubhaft machen können. Bei den Erlassen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG, weil diese nicht die erforderliche umweltschützende Zielrichtung aufwiesen. Den Erlas- sen gehe es um den Schutz von Menschen vor Infektionen, nicht um Umweltschutz im Sinne eines Schutzes der Luft selbst in ihrer Eigenschaft als natürliche Lebensgrund- lage. Der Bezug zur Luft sei zufällig, weil sich die Infektion auch durch das Ausatmen von Menschen verbreite. Das Ausatmen von Menschen reiche als hinreichender Bezug im Sinne der Umweltinformationsgesetze nicht aus, weil ansonsten sämtliche amtli- chen Informationen von öffentlichen Stellen über Orte, Maßnahmen und Tätigkeiten Seite 4/15
4

herausverlangt werden könnten, die von durch Menschen ausgeatmete Luft betroffen seien. Dies könne nicht gewollt sein. Die Erlasse hielten auch keine Informationen zum „Zustand der Luft“ vor. Dazu be- dürfte es deskriptiver wie analytischer Angaben in Form von Messergebnissen und Messprotokollen und einer Bewertung dieser Ergebnisse. Weder der Antragsgegner noch die Justiz seien im Besitz solcher Daten. Die Erlasse stellten auch keine Umweltinformationen im Sinne der § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar und enthielten solche auch nicht. Die Vorschrift setze eine Bezugnahme auf den Zustand der Luft voraus. Maßnahmen, die sich auf die Umweltbestandteile auswirkten, seien grundsätzlich alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten. Diese dienten allein dem Umweltschutz, das heißt dem Schutz der Umweltbestandteile in ihren Eigenschaften als natürliche Lebensgrundlage für Menschen, Tier und Pflan- zen. Die Maßnahmen in den Erlassen hätten aber keine Auswirkungen auf die grundle- gende Zusammensetzung und Eigenschaften der Luft. Entgegen der Auffassung des Antragtellers bezweckten die Erlasse nicht, die Luft von Aerosolen freizuhalten bzw. den Virusgehalt der Atemluft zu vermindern. Es gehe viel- mehr darum, eine Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch zu verhindern. Es solle aber nicht die Luft in ihrer allgemeinen Beschaffenheit verbessert und verändert wer- den: Nur darauf zielten die Umweltinformationsgesetze ab. Nach der aktuellen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 20.02.2020, 10 C 11.19) seien ebenso wenig wie tierschutzrechtliche Belange gesundheitsschützende Belange in Be- zug auf Menschen als Umweltinformation im Sinne von § 2 UIG anzuerkennen. Ziel der Erlasse sei es, Infektionen von Menschen zu verhindern, nicht aber, die allgemeine Be- schaffenheit der Luft zu verändern. Ein Anspruch auf Herausgabe ergebe sich schon deswegen nicht aus § 5 Abs. 1 NUIG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UIG. Bei den Erlassen handele es sich zudem nicht um Rechtsvorschriften im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Verwaltungsvorschriften seien davon nicht erfasst. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus Presserecht. § 4 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) vermittle keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Übersen- dung von Originalunterlagen wie etwa die streitbefangenen Erlasse. Für einen presse- rechtlichen Auskunftsanspruch sei der Antrag auch zu unbestimmt, weil der Antragstel- ler keine konkreten Fragen gestellt habe. Darüber hinaus habe er - der Antragsgegner - alle wesentlichen Informationen zu den Erlassen auf seiner Website veröffentlicht. Seite 5/15
5

Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Aufgrund der laufenden Informationen über Presseerklärungen und Veröffentlichungen drohe kein irreparabler Schaden. Im Übri- gen stehe einer Stattgabe des Antrags entgegen, dass die Hauptsache vorweggenom- men würde. Schwere und irreparable Schäden, die dem Antragsteller persönlich droh- ten, habe dieser nicht glaubhaft gemacht. Er habe bisher auch keine Presseanfrage an den Antragsgegner oder die Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften gestellt, um Informati- onen zu erlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- akte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An- ordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsver- hältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzu- wenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller kann sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Er begehrt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die streitbefangenen Erlasse zugänglich zu machen. Mit einer Stattgabe dieses Antrags würde die Hauptsache vor- weggenommen. Der Antragsteller würde bereits im Eilverfahren erreichen, was Ziel seines Begehrens in der Hauptsache ist. Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anord- nung steht einer Vorwegnahme der Hauptsache im Grundsatz entgegen. Die Hauptsa- che würde jedoch - zu Lasten des Antragstellers - zumindest zu großen Teilen auch vorweggenommen, wenn ihm die Erlasse erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugänglich gemacht werden würden. Der Antragsteller macht geltend, er begehre die Zugänglichmachung für die aktuelle politische Diskussion und verweist zu Recht auf die Dynamik der Entwicklung der Pandemie und der öffentlichen Diskussion. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung ef- fektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt die Stattgabe eines Antrags in Fäl- len, in denen die Hauptsache vorweggenommen wird, dann in Betracht, wenn anderen- falls durch den Zeitablauf irreparable Fakten geschaffen oder ein unwiederbringlicher Rechtsverlust eintreten würde, weil etwa eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich erscheint oder ein sonstiger schwerer Nachteil einträte. Dies wäre etwa der Fall, wenn behördliche Maßnahmen in einen engen zeitlichen Rahmen eingebunden Seite 6/15
6

sind und mit Überschreiten dieses Rahmens sinnlos werden. Um einem Antrag in die- sem Fall stattgeben zu können, sind qualifiziert hohe Ansprüche an die materielle Prü- fung des Anordnungsanspruchs zu stellen und es müssen besonders schwere Nach- teile festgestellt werden (BVerwG, Beschl. vom 13.08.1999, 2 VR 1/99, juris). Nach diesen Maßstäben hat der Antrag Erfolg. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zugänglichmachung der Erlasse nach den Vor- schriften des Umweltinformationsrechts hat (dazu unter 1.). Der Antragsteller kann zu- dem glaubhaft machen, dass besonders schwere Nachteile drohen, wenn er auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird (dazu unter 2.). 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft aus § 3 Satz 1 NUIG. Danach hat jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechend. Bei den Erlassen handelt es sich um Umweltinformationen. Hinsichtlich der Bestim- mung des Begriffs der Umweltinformationen verweist § 2 Abs. 5 NUIG auf § 2 Abs. 3 und 4 UIG. Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie etwa die Luft (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG). Umweltinformationen sind auch alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken o- der wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG) sowie alle Daten über Maßnah- men oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch Verwaltungsvorschriften (§ 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG). Zu der Frage, wie der Begriff der Umweltinformation zu verstehen ist, hat das Bundes- verwaltungsgericht jüngst entschieden (BVerwG, Urt. vom 08.05.2019, 7 C 28/17, ju- ris): „Die Begriffe "Maßnahme oder Tätigkeit" und "Daten" sind - wie der Senat zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschie- den hat - weit zu verstehen. Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Seite 7/15
7

Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbe- zug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchstabe e auf die in Buchstabe c genannten Maßnahmen oder Tä- tigkeiten verweist, die sich auf die in Buchstabe a und b genannten Umweltbestand- teile und -faktoren auswirken. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maß- nahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG/Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht. Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten/Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen, die zur Vor- bereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet wer- den, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 54 f. und 86). Ob Maßnahmen oder Tätigkeiten sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren wahrscheinlich auswirken können, kann unter Berücksichtigung des Zwecks der Umweltinformationsrichtlinie, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376> m.w.N.), in Anlehnung an den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt werden. Danach muss ein sicherer Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25 m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich unter Berücksichtigung dieser Rechtspre- chung bei den streitbefangenen Erlassen um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestand- teile (zumindest wahrscheinlich) auswirken und damit um Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes. Das Virus verbreitet sich nach aktuellen Erkenntnissen maßgeblich über die Luft. Es wird durch Aerosole übertragen. Ziel der Maßnahmen des Antragsgegners ist es (unter anderem), die Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft in den Berei- chen, in denen sich Bedienstete und/oder Besucher aufhalten bzw. diesen Viren bzw. Aerosolen ausgesetzt wären, zu verringern. Sei es, dass bestimmte Schutzvorkehrun- gen zu treffen sind (Mund-Nasen-Schutz, Spuckschutzwände, Abstände), sei es, dass die Anzahl von Bediensteten bzw. Besuchern, die sich in diesen Bereichen gleichzeitig Seite 8/15
8

aufhalten, verringert wird, weil der Kontakt der Öffentlichkeit mit der Justiz verringert werden soll, oder durch andere Maßnahmen. Der Bezug der Maßnahmen zum Umweltbestandteil „Luft“ ist damit evident. Den Zu- sammenhang zwischen dem Umweltbestandteil „Luft“ und dem Schutz von Menschen verdeutlicht eine Betrachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesimmissions- schutzgesetzes (BImSchG): Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es unter an- derem, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (§ 1 Abs. 1). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die geeignet sind, erhebliche Nach- teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft her- beizuführen (§ 3 Abs. 1). Zu den Immissionen zählen auf Menschen einwirkende Luft- verunreinigungen (§ 3 Abs. 2). Luftverunreinigungen sind auch Veränderungen der na- türlichen Zusammensetzung der Luft durch Aerosole (§ 3 Abs. 4). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es nicht erforderlich, dass die Er- lasse den Schutz der Luft also solcher, also um ihrer selbst willen bezwecken. Das zeigt mit großer Deutlichkeit die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts, in dem das Gericht Unterlagen zur Kommunikationsstrategie zum Bauvorha- ben „Stuttgart 21“ als Umweltinformationen angesehen hat. Dass Zweck einer solchen Kommunikationsstrategie nicht der Schutz von Umweltbestandteilen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Erforderlich ist allein ein (gewisser) Be- zug der Maßnahmen zum Zustand von Umweltbestandteilen. Nach den gleichen Grundsätzen stellen auch die Genehmigung und der Betrieb von Tierhaltungsmaßnah- men umweltrelevante Maßnahmen dar mit der Folge, dass es sich bei Informationen zu Genehmigungsunterlagen um Umweltinformationen handelt (OVG Münster, Beschl. vom 13.03.2019, 15 A 769/18, juris). Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein Urteil des OVG Lüneburg (vom 27.02.2018, 2 LC 58/17, juris) bestätigt, steht dem nicht entgegen. Das OVG Lüneburg hat die Frage ver- neint, ob auch Schlacht- und Nutztiere als Umweltbestandteile anzusehen sind. Die Auswirkungen auf andere Umweltbestandteile stand nicht in Rede. Die Transportbedin- gungen von Puten und die Frage, ob diese den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen genügen, hat das Gericht daher nicht als Umweltinformation angese- hen. Folgerungen für die im vorliegenden Verfahren zu klärenden Fragen ergeben sich daraus nicht. Ein Bezug zwischen den Maßnahmen und dem Zustand des Umweltbestandteils Luft ist bei den in Rede stehenden Erlassen gegeben. Dieser Bezug fehlt nicht deswegen, weil sich die Maßnahmen nicht auf den Zustand der Luft insgesamt auswirken, sondern ihre Wirkung ausschließlich in einem eng begrenzten Raum entfalten. Das ist bei der Seite 9/15
9

Betrachtung von Immissionen, die von Anlagen ausgehen, im Ergebnis ebenso. Eine Betrachtung der Frage, wie hoch die Immissionsbelastung der von einer Anlage ausge- henden Emissionen an einem bestimmten Immissionsort ist, ist der Regelfall. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, weil die Immissionen von Menschen aus- gehen, der betroffene Bereich sehr viel kleiner ist oder gar kein konkreter Ort betrach- tet wird, weil die Maßnahmen die niedersächsische Justiz insgesamt betreffen, er- schließt sich der Kammer nicht. Die Argumentation des Antragsgegners, das Ausat- men von Menschen reiche als Bezug nicht aus, weil ansonsten sämtliche Informatio- nen über Orte, Maßnahmen und Tätigkeiten herausverlangt werden könnten, die von durch Menschen ausgeatmete Luft betroffen seien, verkürzt den Zusammenhang. Eine Umweltinformation in diesem Sinne stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit nur dann dar, wenn sie einen Bezug zu Umweltbestandteilen wie etwa der Luft hat. Der Einwand, das Vorhandensein von Viren sei deswegen keine Beeinträchtigung der Luft, weil die Luft seit eh und je Viren enthalte, überzeugt nicht. Die Luft enthält Schad- stoffe jedweder Art. Dass eine Belastung mit Schadstoffen keine Beeinträchtigung der Luft darstellen könne, weil die Luft „eh Schadstoffe enthalte“, dürfte nicht ernsthaft zu vertreten sein. Von Bedeutung für die Frage einer Beeinträchtigung ist, in welcher Kon- zentration Aerosole, Viren oder andere Schadstoffe (an einem Immissionsort) in der Luft enthalten sind. Maßnahmen, die Einfluss auf die Belastung mit solchen Aerosolen haben, sind Umweltinformationen. Der Einwand, die Erlasse enthielten keine Informationen zum Zustand der Luft, dürfte zwar sachlich richtig sein, ist nach dem oben Gesagten aber rechtlich irrelevant. Ablehnungsgründe hat der Antragsgegner trotz Aufforderung durch das Gericht nicht dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob das öf- fentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen würde (§§ 8 und 9 UIG). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch damit glaubhaft gemacht. 2. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass besonders schwere Nachteile drohen, wenn er auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, in der Weise persönlich von den Erlas- sen betroffen zu sein, dass er etwa vor niedersächsischen Gerichten Verfahren führen würde und die Erlasse Einfluss auf diese Verfahren haben könnten. Seite 10/15
10

Zur nächsten Seite

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

G20 in Hamburg: Darum wurden die Akkreditierungen von Journalisten:innen entzogen

Die Bundesregierung entzog beim G20-Gipfel 32 Journalist:innen die Akkreditierung – mindestens teilweise rechtswidrig. Interne Dokumente des Presseamts zeigen, welche Fehler der Verwaltung zum Angriff auf die Pressefreiheit führten.