Tod von Amad A. nach Brand in GefängniszelleWie kam es zur „Verwechslung“?

Wegen einer angeblichen Verwechslung inhaftierten Polizisten den Syrer Amad A. im Herbst 2018. Er starb unter mysteriösen Umständen nach einem Brand in seiner Gefängniszelle. Weil die Polizei sich weigert, weitere Auskünfte dazu zu geben, verklagen wir sie.

-
Polizei Siegen
Polizeiwache Siegen –

Warum starb Amad A. in der JVA Kleve? Unter mysteriösen Umständen starb der 26-jährige Syrer Amad A. im September 2018 nach einem Brand in seiner Gefängniszelle in der Justizvollzugsanstalt Kleve. Nach Angaben der Polizei war es zuvor zu einer „Verwechslung“ bei der Zusammenführung von Daten bei der Polizei Siegen gekommen, wodurch A. fälschlicherweise inhaftiert worden sei.

Mit einer neuen Klage wollen wir dazu beitragen, den Fall weiter aufzuklären. Bisher weigert sich die Polizei, weitere Auskünfte zur damit zusammenhängenden Polizeidatenbank herauszugeben. Recherchen der WDR-Sendung Monitor belegen, dass schon früh bekannt war, dass A. nicht die Person war, unter deren Namen er inhaftiert war. Ob eine Polizeidatenbank absichtlich manipuliert wurde, um eine illegale Verhaftung des Mannes nachträglich zu rechtfertigen, überprüft derzeit ein Untersuchungsausschuss im NRW-Landtag.

Vor diesem Untersuchungsschuss sagte eine Polizistin im vergangenen Jahr aus, dass sie angewiesen wurde, zwei Datenbestände zusammenzuführen. Sie wisse jedoch nicht, wer die Anweisung gegeben habe. Angeblich sei dies nicht dokumentiert worden. Auf ihre Nachfragen soll ein Vorgesetzter gesagt haben: „Du bist eine reine Eingabekraft. Das hast du nicht zu hinterfragen.“

Widersprüchliche Aussagen

Mit einer Klage wollen wir die Polizei jetzt dazu zwingen, weitere Materialien zur Polizeidatenbank herauszugeben. Die Behörde weigert sich bisher, überhaupt Auskunft zur Strafverfolgung zu geben. Dabei gibt es offenbar großen Aufklärungsbedarf: Im Untersuchungsausschuss widersprach nämlich eine weitere Polizistin ihrer Kollegin.

Nach ihrer Aussage sei es unüblich, dass lediglich ein Zettel mit der Bitte um Datenzusammenführung existieren solle und keine weitere Dokumentation. Ein weiterer Vorgesetzter beteuerte vor dem Ausschuss, nicht den Auftrag gegeben zu haben. In der gleichen Sitzung des Untersuchungsausschusses wurde berichtet, dass es immer wieder Probleme mit der Polizeidatenbank Viva gab. Ob die Probleme der Grund für die Verwechselung war, bleibt unklar. Eigentlich sind Datenzusammenführungen per Verfügung verboten.

Unterstützen Sie unsere Klage mit Ihrer Spende!

→ zur Anfrage

→ zur Klage

/ 7
PDF herunterladen
Mandant hat Abschrift Hotstegs Rechtsanwaltsges. mbH, Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf Ver wal tungs ge richt Arns berg Jä gerstr. 1 59821 Arns berg FAX: 02931 / 802-456 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum: Ansprechpartner/in: 30/20/zw/D6/286-20 Rechts an walt Ro bert Hot stegs Tel. 0211 / 497657-16 02.03.2020 K l a g e █████████████████████ █████ - Klägers - Prozessbevollmächtigte: Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf g e g e n das Land Nordrhein-Westfalen, endvertreten durch di e Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein, Der Landrat, Weidenauer Str. 231, 57076 Siegen-Weid enau, - Beklagte - wegen: Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mozartstr. 21 40479 Düsseldorf Tel. 0211 / 497657-16 Fax. 0211 / 497657-26 kanzlei@hotstegs-recht.de www.hotstegs-recht.de Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf | Rechtsdienstleis tungen seit 1985 Postbank Frankfurt a.M. BLZ: 500 100 60 Kto. 7 432 608 IBAN DE11 5001 0060 0007 4326 08 BIC PBNKDEFF | Stadtsparkasse Düsseldorf BLZ: 300 501 10 Kto. 100 522 3373 IBAN DE52 3005 0110 1005 2233 73 BIC DUSSDEDDXXX Amtsgericht Düsseldorf, HRB 70538 | Steuernr. 103/5734/1663 | Geschäftsführer: Robert otstegs H
1

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 2 - / Unter Hinweis auf die in der Anlage 1 beigefügte Vollmacht erhebe ich Klage und beantrage namens des Klägers: Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein vom 03.02.2020 verpflichtet, dem Kläger Auskunft über das Schulungsmaterial zu gewähren, mit dem die Sachbearbeiter in die Datenbank "Visa" eingeführt wurden, und Auskunft über die Verfügung zum Verbot der Datenzusammenführung in der Datenbank "Visa" zu erteilen. hilfsweise Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein vom 03.02.2020 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 26.01.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 1. Sachverhalt Der Kläger hat unter dem 26.01.2020 einen "Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG" an die beklagte Kreispolizeibehörde gerichtet. Für den Antrag und die weitere Kommunikation hat er sich des Internetportals www.fragdenstaat.de bedient. / vgl. Antrag und weiterer Kommunikationsverlauf über das Portal fragdenstaat.de in Anlage 2. Er beantragte in elektronischer Form "- alle Unterlagen (Vermerke, E-Mails, Gesprächsnotizen, Protokolle, Vermerke, Erlasse etc.) zur Datenzusammenführung, die mit Bezug zu Ahmad A. publik geworden ist. Diese fand mindestens am 4. Juli 2019 statt. Ich beziehe meine Anfrage jedoch auf den kompletten Zeitraum der Zusammenführung. Das schließt das Schulungsmaterial mit ein, mit der die Sachbearbeiterin in die Datenbank 'Visa' eingeführt wurde. Sowie alle Unterlagen die im Nachgang zur Aufklärung erstellt wurde. - Verfügung zum Verbot der Datenzusammenführung, mit der die Sachbearbeiterin konfrontiert wurde" übersandt zu bekommen.
2

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 3 - Unter dem 03.02.2020 lehnte die Kreispolizeibehörde den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. / vgl. Bescheid vom 26.01.2017 in Anlage 3. Dem Kläger stehe ein Informationszugang nach dem IFG NRW nicht zur Verfügung, weil die Unterlagen Gegenstand strafrechtlicher Aufarbeitung waren oder sind. Die Klage richtet sich gegen Teile des ablehnenden Bescheides. 2. rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den bei der (öffentlichen) Stelle vorhandenen Informationen. Die Anwendbarkeit des IFG NRW, die im Hinblick auf die besondere Tätigkeit der Polizei durch § 2 Abs. 2 S. 1 und § 6 S. 1 a) IFG NRW im Gesetz selbst eingeschränkt ist, ist hier gegeben. 2.1. Anwendbarkeit des IFG NRW auf die Tätigkeit der Polizeibehörden Seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 07.10.2010, Az. 8 A 875/09) ist in der Rechtsprechung anerkannt: "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne. Sinn und Zweck der Vorschrift legen ein weites Verständnis des Begriffs der Verwaltungstätigkeit nahe. Zweck des Gesetzes ist es, staatliches Handeln transparent zu
3

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 4 - machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen. Vgl. LT-Drs. NRW 13/1311, S. 1, 2, 9, 12. Hiervon ausgehend erfasst der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zunächst die Verwaltung im formellen Sinne. Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, 2007, § 2 Rn. 239; Bischopink, NWVBl. 2003, 245 (247); Bull, ZG 2002, 201 (216), allerdings nicht speziell zum IFG NRW; Beckmann, DVP 2003, 142 (143 f.); Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, IFG-Kommentar, 2008, § 2 Erl. 1.2; a. A. Stollmann, NWVBl. 2002, 217. Darunter wird die gesamte Tätigkeit der Exekutive verstanden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Die Verwaltung im formellen Sinne schließt die Schaffung von Satzungs- oder Verordnungsrecht ein. Zum Begriff vgl. Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 1 Rn. 13; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 159. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW auch die Verwaltung im materiellen Sinne, wie sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sowie aus § 2 Abs. 4 IFG NRW ergibt, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts regelt, sofern sie öffentlich- rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden.
4

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 5 - Zum Begriff vgl. Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 1 Rn. 5 ff. sowie Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, 2007, § 2 Rn. 266. Zum weiten Anwendungsbereich des IFG NRW vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 (Anspruch auf Zugang zu Rechnungsprüfungsberichten); Beschlüsse vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 (Einsicht in eine über die Klägerin geführte Jugendamtsakte) und vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 (Einsicht in Bautagebücher einer Gemeinde)." vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.10.2010, Az. 8 A 875/09, Rn. 29ff, juris Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW zunächst die gesamte Tätigkeit der Kreispolizeibehörde, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW eine untere Landesbehörde (§ 9 Abs. 2 LOG NRW) und damit eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist. 2.2. kein Ausschluss gem. § 2 Abs. 2 IFG NRW (repressive Tätigkeit) Die bereits genannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts geht davon aus, dass präventive Tätigkeit der Polizei dem Informationsfreiheitsgesetz unterfällt, nicht aber repressive. Die Kreispolizeibehörde ist dem Kläger gegenüber nicht repressiv tätig geworden. Auch ansonsten will der mit dieser Klage nur teilweise weiterverfolgte Antrag des Klägers ausschließlich Auskünfte über - im Schwerpunkt - Verwaltungstätigkeiten, nämlich Schulungen und Dienstanweisungen zur Software "Visa", abdecken. Der Begriff "Behörden der Staatsanwaltschaft" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird. Denn die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW von vornherein dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sein; mit ihr auch die repressive polizeiliche (Zu-)Arbeit.
5

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 6 - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.10.2010, Az. 8 A 875/09, Rn. 47ff, juris. 2.3. kein Ausschluss gem. § 5 Abs. 4 IFG NRW (zugängliche Quellen) Zuletzt greift auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht zugunsten des beklagten Landes ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. § 5 Abs. 4 IFG NRW liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschränkung des Informationszugangs sachgerecht ist, wenn der Zugang zu den gewünschten Informationen in den in der Norm genannten Fällen im Ergebnis gewährleistet ist. vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311, S. 12. Eine allgemeine Pflicht, sich die amtlichen Informationen selbst zu beschaffen, statuiert § 5 Abs. 4 IFG NRW indes nicht. Ausgehend davon könnte die Kreispolizeibehörde ihre Ablehnungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Verweis auf § 5 Abs. 4 Alt. 2 IFG NRW begründen. Die Sachbearbeitung des konkreten Falles Ahmed A. war zwar wiederholt Gegenstand öffentlicher Berichterstattung. Die hier angefragten Informationen sind im Rahmen der Berichterstattung aber bislang nicht veröffentlicht worden. 2.4. kein Ausschluss gem. § 6 IFG NRW (Schutz öffentlicher Belanger/Rechtsdurchsetzung) Soweit noch ein weiterer Ausschlusstatbestand des § 6 IFG NRW dem klägerischen Antrag entgegengehalten werden sollte, liegt auch dieser nicht vor.
6

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft - Seite 7 - Die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann nach hiesiger Auffassung durch die Bekanntgabe der beantragten Informationen nicht beeinträchtigt werden. 2.5. Zwischenergebnis Der Kläger ist anspruchsberechtigt, die Kreispolizeibehörde informationspflichtige Behörde. Der Antrag zielt auf Informationen aus dem präventiven Tätigkeitsfeld der Polizeibehörde bzw. aus der reinen Verwaltungstätigkeit ab. Ablehnungsgründe liegen nicht vor. 3. ergänzende Angaben Der Klageerhebung ist kein Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen. Einem solchen Verfahren, insbesondere aber einem Verfahren vor einem Güterichter i.S.d. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 5 ZPO stehen aus hiesiger Sicht keine Gründe entgegen. Einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. 4. Ergebnis Der Klage ist stattzugeben. Robert Hotstegs Rechtsanwalt
7

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

FragDenStaat-Transparenzbericht Quartal 2/2020

Transparenz in Krisenzeiten, eine neue Startseite und eine überwaltigende Resonanz auf unseren Prinzenfonds. Das zweite FragDenStaat-Quartal war wieder turbulent! Hier gibt es alle Daten.