LobbyregisterSo will die große Koalition Lobbyismus (nicht) transparenter machen

Nach jahrelangen Forderungen aus der Zivilgesellschaft plant die große Koalition ein Lobbyregister. Wir veröffentlichen den ersten Entwurf dazu – er zeigt erhebliche Schwächen.

-
Besucher:innen in der Reichstagskuppel in Berlin. –

Amthor, zu Guttenberg, Maaßen – die Liste der Lobbyskandale in den vergangenen Monaten ist lang. Nach jahrelangen Forderungen aus der Zivilgesellschaft hat die große Koalition jetzt den Entwurf für ein Lobbyregister vorgelegt. Wir veröffentlichen das Dokument. Intern lag der Entwurf bereits zahlreichen Lobbyist:innen sowie einigen Medien vor.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Interessenvertreter:innen sich künftig unter bestimmten Voraussetzungen registrieren müssen, wenn sie im Bundestag Lobbyarbeit betreiben wollen. Wenn Interessenvertreter:innen falsche Angaben machen, soll dies als Ordnungswidrigkeit gelten.

Scharfe Kritik am Entwurf

Die Organisationen LobbyControl und abgeordnetenwatch üben in einem Blogpost scharfe Kritik am Entwurf: So müssen Lobbytätigkeiten gegenüber der Bundesregierung und Bundesbehörden – wie etwa im Fall zu Guttenburg und Wirecard – weiterhin nicht angezeigt werden. Die konkreten Aktivitäten von Lobbyakteuren wie Treffen sollen nach dem Willen der großen Koalition weiterhin weder erfasst noch veröffentlicht werden.

„Wir fordern die große Koalition auf, diese Punkte dringend nachzubessern“, schreiben die Organisationen. „Der derzeitige Entwurf stellt kein ausreichendes Maß an Transparenz in der politischen Interessenvertretung gegenüber Parlament und Regierung her.“

→ zum Gesetzentwurf

/ 14
PDF herunterladen
Nur zur internen Verwendung !!! - Entwurf ​- Stand: 17. August 2020 Gesetzentwurf/Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ... A. Problem und Ziel Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber Politik und allgemeiner Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. Seit jeher sind Inte​ressenvertreterinnen und Interessenvertreter unterschiedlichster Art in verschiedenen Formen an demokratischen Willensbildungsprozessen beteiligt. Widerstreitende Interessen finden im Verlauf und im Ergebnis politisch-parlamentarischer Entscheidungsprozesse ihren Ausgleich. In zunehmendem Maße verstärkt sich jedoch das Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf Politik. Mit dem Begriff des „Lobbyismus“ werden in der öffentlichen Wahr​nehmung vornehmlich illegitime Einflussversuche partikularer Interessenorganisationen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter verbunden. Dieser Eindruck ist dazu geeignet, das Ver​trauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs​- und Entscheidungsprozesse zu beschädigen. Ziel dieses Gesetzentwurfes/Antrags ist es, zur Sicherstellung demokratischer Verantwortlichkeit und Nachvollziehbarkeit einen Rahmen aus Maßnahmen zu schaffen, der den Grundsatz der Öffentlichkeit parlamentarischer Pro​zesse bei der Vertretung von Interessen gegenüber Parlament realisiert. Gemeinsam mit den bereits bestehenden Regelungen zu parlamentarischen Entscheidungsabläufe wird dadurch die Transparenz der demokratischen Willensbildung im Deutschen Bundestag nochmals ge​steigert. B. Lösung Dieser Gesetzentwurf/Antrag enthält unterschiedliche Maßnahmen mit dem Ziel, die Vertre​tung von Interessen in Einklang mit hohen Transparenzerfordernissen zu bringen. Dazu wird 1
1

ein Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft geschaf​fen. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf/Antrag folgende Maßnahmen: ●   Schaffung einer Registrierungspflicht für diejenigen, die direkte Einflussnahme auf den demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Deutschen Bundes​tages suchen, sofern diese Einflussnahme nicht nur gelegentlicher Natur ist oder für Dritte erfolgt („Lobbyregister“). ●   Verpflichtung der Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht. ●   Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bei Verstößen gegen die Registrie​rungspflicht, der durch das Bundesministerium des Innern zu sanktionieren ist. § 1 Anwendungsbereich (1) Wer Interessenvertretung gegenüber dem Bundestag, seinen Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen betreiben will, muss dies durch Eintragung in ein beim Bundestag geführtes Ver​zeichnis öffentlich machen, sobald die Interessenvertretung entweder ●   a) regelmäßig betrieben wird, oder ●   b) auf Dauer angelegt ist, oder ●   c) für Dritte erfolgt, oder ●   d) innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr.als 50 unterschiedliche lnteressenvertretungskontakte angebahnt wurden. Dies gilt unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit auch für Netzwerke, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, soweit diese eine Quelle organisierter Ein​flussnahme darstellen. (2) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Ein​flussnahme auf den Willensbildungsprozess des Deutschen Bundestages samt seinen Or​ganen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen. (3) Der Eintragungspflicht unterliegt die Interessenvertretung nicht ●   a) bei Eingaben von natürlichen Personen, die ausschließlich persönliche Interessen for​mulieren, gleich welchen Charakter die Interessen haben, ●   b) bei ausschließlich lokalem Charakter, ●   c) im Rahmen von Petitionen nach Art. 17 GG, 2
2

●    d) im Rahmen der Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse sowie öffentli​chen Kongressen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen der Fraktionen, Gruppen oder Mitgliedern des Bundestages, ●    e) im Rahmen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates, ●    f) im Rahmen der Einflussnahme auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Arbeit​geber- und Arbeitnehmerverbände gemäß Art. 9 Abs. 3 GG, ●    g) im Rahmen der Erbringung von Rechtsberatungen für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen, ●    h) im Rahmen der Tätigkeit der politischen Parteien, ●    i) im Rahmen der Tätigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, ●    j) im Rahmen von direkten und individuellen Ersuchen des Bundestages, seiner Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen. (4) Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, können sich frei​willig registrieren lassen. § 2 Registerinhalt (1) Im Register werden eingetragen: ●    a) Name und Sitz des Interessenvertreters , ●    b) Interessenbereich und Beschreibung der Tätigkeit, ●    c) Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung, ●    d) Mitgliederzahl, ●    e) Namen der Vertreter sowie Anschrift der Geschäftsstelle in Berlin, ●    f) Angaben zu Auftraggebern, zumindest der Branche, für welche Interessenvertretung betrieben wird, wenn die Interessenvertretung Fremdinteressen betrifft, ●    g) Anzahl der Beschäftigten, die mit Interessenvertretung unmittelbar beauftragt sind, ●    h) Daten zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertre​tung (ohne Personalkosten) in Stufen von jeweils 10.000-Euro, ●    i) Offenlegung von Zuwendungen, Zuschüssen oder Spenden in Stufen von jeweils 10.000-Euro, sofern jeweils ein Betrag von 20.000 Euro überschritten wird, ●    j) Offenlegung von Jahresabschlüssen oder Rechenschaftsberichten von juristischen Personen, falls keine handelsrechtliche Offenlegungspflichten bestehen, ●    k) Angabe eines anerkannten Verhaltenskodex Die Angabe der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben h) bis j) kann verweigert werden, in diesen Fällen erfolgt eine zusätzliche Ausweisung in einer gesonderten Liste. Die Erteilung 3
3

eines Hausausweises ist für Interessenvertreter ausgeschlossen, die auf dieser gesonderten Liste geführt werden. (3) Die Angabe nach ABsatz 1 sind jährlich zu aktualisieren. Die Interessenvertreter können diese Angaben über die Internetseite des Deutschen Bundestages elektronisch übermitteln. § 3 Grundsätze integrer Interessenvertretung (1) Eintragungspflichtige Interessenvertretung soll auf Basis von anerkannten und öffentlich zugänglichen Grundsätzen stattfinden (Verhaltenskodex). Die Aufstellung dieser Grundsätze ist den entsprechenden berufsständischen Verbänden oder Vereinen Im Rahmen der Selbstorganisation vorbehalten. (2) Der Deutsche Bundestag erkennt einen Verhaltenskodex an, wenn dieser Grundsätze der Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht. (3) Interessenvertretung muss bei jedem Kontakt gegenüber dem Bundestag, seinen Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen transparent erfolgen. Interessenvertreter müssen ●  a) ihre Identität und die Anliegen Ihres Auftrag- oder Dienstgebers offenlegen; ●  b) über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben machen; ●  c) sich über die für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln informieren und diese Einschränkungen beachten. (4) Eingetragene Interessenvertreter haben auf ihre Eintragung bei jedem Erstkontakt gegenüber Abgeordneten, Ausschüssen und sonstigen Gremien sowie Fraktionen und Gruppen Im Deutschen Bundestag hinzuweisen sowie den Verhaltenskodex zu benennen, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird. Es Ist zudem darauf hinzuweisen, wenn die Angaben einzelner Daten Im Interessenvertretungsverzeichnis verweigert wurde. (5) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig. (6) Der Hinweis „registrierter Interessenvertreter“ kann öffentlich verwendet werden, sofern die anzugebenden Daten Im lnteressenvertretungsverzelchnis vollständig hinterlegt sind. § 4 Zugang zu Liegenschaften und Anhörungen (1) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn eine entsprechende Eintragung erfolgt und der Registerinhalt vollständig angegeben ist. Ein Anspruch auf Ausstellung besteht nicht. 4
4

(2) Eine Teilnahme von Interessenvertretern an öffentlichen Anhörungen soll nur stattfinden, wenn eine entsprechende Eintragung vorgenommen wurde . --- Die Einführung eines neuen OWIG-Tatbestandes kann nur durch Gesetz erfolgen -- § 5 Ordnungswidrigkeit In das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird nach § 112 folgender § 112a eingefügt: „§ 112a Verletzung der Registrierungspflicht von Interessenvertretern Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die bei der Registrierung als Interessenvertreter erforderlichen Angaben nicht oder nicht wahrheitsgemäß macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.“ Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ausgangslage Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber Politik und allgemeiner Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. Seit jeher sind Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterschiedlichster Art in verschiedenen Formen an demokratischen Willensbildungsprozessen beteiligt. Widerstreitende Interessen finden im Verlauf und im Ergebnis politisch-parlamentarischer Entscheidungsprozesse ihren Ausgleich. Die Bedeutung externer Expertise für politische Entscheidungsprozesse lässt die Partizipation von Verbänden, Vereinen, Unternehmen, Organisationen und weiteren Akteuren der Interessenvertretung zu einem wichtigen Bestandteil von Gesetzgebungsverfahren werden. Werden Gesetze formuliert, ist es wichtig, Einwände von betroffenen Gruppen anzuhören und denkbare Umsetzungsschwierigkeiten von vornherein zu vermeiden. In zunehmendem Maße verstärkt sich jedoch das Unbehagen der Öffenfüchkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf Politik. Mit dem Begriff des „Lobbyismus“ werden in der öffentlichen Wahrnehmung vornehmlich illegitime Einflussversuche partikularer Interessenorganisationen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter verbunden. 5
5

Dieser Eindruck ist dazu geeignet, das Vertrauen der öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse nachdrücklich zu beschädigen. Bei der öffentlichen Diskussion um die Rolle unterschiedlicher Akteure der Interessenvertretung und der Legitimität ihres Einflusses auf parlamentarischen Willensbildungsprozesse wird nicht nur der direkte Einfluss problematisiert, sondern es werden auch zunehmend Formen der indirekten oder gar verdeckten Einflussnahme gegenüber der Öffentlichkeit kritisch hinterfragt. Entscheidend für Legitimität der Vertretung unterschiedlicher Interessen ist die Frage, inwieweit sie im Einklang mit den Grundsätzen von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität vorgebracht werden. Illegitim Ist insbesondere, was sich im Verborgenen abspielt, mit unwahren Informationen arbeitet oder die Auftraggeber bestimmter Einflussversuche verschleiert, Für die Öffentlichkeit, aber auch die Adressatinnen und Adressaten der interessenvertretung Im Parlament muss nachvollziehbar sein, In wessen Namen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter handeln und auf welcher Basis sie Ihre Tätigkeit finanzieren. Eine verbesserte Transparenz kann Illegitime Formen der Einflussnahme oder gar Fälle von Korruption zwar nicht völlig verhindern, aber durch die Sicherstellung von Nachvollziehbarkeit und demokratischer Verantwortlichkeit solche Fälle zumindest erschweren und gleichzeitig eine bessere Grundlage für eine wachsame Öffentlichkeit bilden. Bei der Vertretung von Interessen gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit handelt es sich um eine Form der zivilgesellschaftlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung, die bislang nicht durch Gesetze geregelt Ist und In Ihrer Substanz durch Gesetze auch nicht umfassend geregelt werden kann. Hier erscheint es sinnvoll, auch die Rolle von Gremien der berufsständischen Selbstregulierung durch öffentliche Anerkennung Ihrer Tätigkeit, Ihrer Verhaltens kodizes und ihres Sanktlonspotentlals zu stärken und Ihnen - gemeinsam mit einer kritischen Öffentlichkeit - eine eigene Verantwortung In der Bewertung Individuellen Fehlverhaltens zu geben. Ein elnheltllcher Regelungsrahmen für Registrierungs- und Offenlegungspflichten sowie Verhaltensvorgaben für lnteressenvertreterlnnen und Interessenvertreter samt öffentlicher Anerkennung und damit verbundener Stärkung von Gremien der berufsständischen Selbstregulierung bietet die beste Gewähr dafür, die Transparenz von interessenvertretern und Ihren Aktivitäten gegenüber Politik und Öffentlichkeit wirkungsvoll verbessern zu können. Ziel dieses Gesetzentwurfs/Antrags ist es, zur Sicherstellung demokratischer Verantwortlichkeit und Nachvollziehbarkeit einen solchen Rahmen aufzuspannen, der den Grundsätzen von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und integrität bei der Vertretung von Interessen 6
6

gegenüber Parlament, Regierung und der allgemeinen Öffentlichkeit mit unterschiedlichen Maßnahmen möglichst umfassende Geltungskraft verschafft. Intransparenz insbesondere in finanzieller Hinsicht sowie in Bezug auf die Auftraggeberinnen und Auftraggeber ist hingegen dazu geeignet, den parlamentarischen Willensbildungsprozess zu unterlaufen - oder zumindest einen entsprechenden öffentlichen Anschein zu erregen, was Im Ergebnis vergleichbare Auswirkungen auf die Legitimität des demokratischen Entscheidungsprozesses hat. Es bleibt die originäre Aufgabe politischer Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger In Parlament und Regierung, Informationsquellen als Grundlage politischer Entscheidungen auszuwählen, Informationen abzuwägen und einen Ausgleich zwischen möglicherweise widerstreitenden Interessen zu schaffen. Die Frage, auf welcher Basis sich dieser Prozess des Auswählens und Abwägens vollzleht, sollte jedoch möglichst transparent sein, Innerhalb der Europäischen Union war der Deutsche Bundestag das erste Parlament, das die Registrierung von Lobbyistinnen und Lobbyisten förmlich geregelt hat. Seit 1972 führt der Präsident des Deutschen Bundestags gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine öffentliche Liste, in der sich alle Verbände einzutragen haben, die Interes sen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten. Zu den Angaben, die bei der Eintragung gemacht werden sollen, gehören der Name und Sitz des Verbandes, die Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung, der Interessenbereich des Verbandes, die Mitgliederzahl, die Namen der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowie die Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. Die Erfahrung mit der Verbändeliste beim Deutschen Bundestag, aber auch die Erfahrungen mit der Einrichtung von Transparenzerfordernissen auf Ebene der Europäischen Union und in unterschiedlichen Ländern legt nahe, insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichti gen, die auch Im Einklang mit den Schlussfolgerungen eines umfassenden Berichts der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) steht („Lobbyists, Government and Public Trust“, 2008): Ein Lobbyregister muss erstens für alle Gruppen von Interessenvertretern verbindlicher und nicht bloß freiwilliger Natur sein, es muss eine hinreichende Bestimmtheit der offenzulegenden Angaben aufweisen und es muss darüber hinaus einer sanktlonsbewehrten Kontrolle unterliegen. Ferner hat der Europarat Deutschland Im Jahr 2014 empfohlen „die Transparenz des parlamentarischen Verfahrens weiter zu verbessern, beispielsweise indem geregelt wird, wie Abgeordnete Kontakte mit Lobbyisten und anderen Dritten pflegen, die Einfluss auf die parlamentarische Arbeit anstreben“ (Greco Eval IV Rep (2014) 1 E). 7
7

II. Inhalt des Gesetzentwurfs/Antrags Mit dem Entwurf/Antrag wird ein Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft geschaffen, der aus verschiedenen Maßnahmen besteht ZU den zentra len Aspekten des Entwurfes/Antrags gehören folgende Punkte: ●  Der Gesetzentwurf/Antrag begründet eine ​Registrierungspflicht​ von natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit die direkte Einflussnahme auf den demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Deutschen Bundestages beinhaltet, sofern diese Tätigkeiten gegen Entgelt oder auf Basis einer dafür bereitstellen den Finanzierung erbracht werden und nicht nur gelegentlicher Natur sind. Neben Namen, Anschrift und Tätigkeitsbereich gehören insbesondere die Angabe der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und die Quelle der Finanzierung zu den verpflichtenden Informationen, die von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern bei Registrierung zu machen sind. ●  Der Gesetzentwurf/Antrag verpflichtet die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben einem ​Verhaltenskodex​ zu begeben, der ​Grundsätze integrer Interessenvertretung​ definiert, nämlich die Grundsätze der Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität. Zuständig für den Erlass der Verhaltenskodizes sind die berufsständischen Verbände und Vereine. Der Deutsche Bundestag erkennt einen Verhaltenskodex an, nur wenn er ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht. Kontrolliert und sanktioniert werden können diese Verhaltensvorschriften durch Gremien der berufsständischen Selbstverwaltung. ●  Zur Ahndung von Verstößen wird ein ​Ordnungswidrigkeitstatbestand​ geschaffen. B. Besonderer Teil zu § 1 (Anwendungsbereich) zu Absatz 1 Die Vorschrift enthält eine Registrierungspflicht für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die Einfluss auf den parlamentarischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess nehmen. Registrierungspflichtig ist zunächst die Interessenvertretung, wenn sie regelmäßig betrieben wird (Buchstabe a). Regelmäßig ist die Interessenvertretung, wenn sie nicht ruu gelegentlicher Natur ist, sondern ständig betrieben wird. Registrierungspflichtig ist die Interessenvertretung auch dann, wenn sie noch nicht regelmäßig betrieben wird, sondern auf Dauer angelegt ist. Dies ist der Fall, wenn Ziel eine dauerhafte Interessenvertretung ist, diese jedoch erst begonnen hat und noch nicht regelmäßig betrieben wird (Buchstabe b) lnteressenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich abgesehen vom Turnus registrieren lassen, 8
8

wenn die Interessenvertretung für Dritte erfolgt, wenn sie also keine eigenen Interessen vertreten, sondern die Interessenvertretung für Andere entgeltlich oder ehrenamtlich übernehmen (Buchstabe c). Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter müssen sich außerdem registrieren lassen, wenn sie innerhalb von drei Monaten mehr als fünfzig unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen haben (Buchstabe d). Erfasst sind Fälle von Interessenvertretung, die weder stets betrieben wird noch auf Dauer angelegt ist, jedoch eine Häufigkeitsschwelle - auch wenn nur für ein einzelnes Gesetzesvorhaben durch die Weiterleitung einer Stellungnahme an 50 Bundestagsabgeordnete - überschritten wird. zu Absatz 2 Der Begriff der „lnteressenveftretung" ist sehr breit definiert, um sicherzustellen, dass sämtliche Formen der Interessenvertretung und alle denkbaren Adressaten der Interessenvertretung im Deutschen Bundestag vom Geltungsbereich des Gesetzes/Antrags erfasst sind. zu Absatz 3 zu Buchstabe a) Von der Registrierungspflicht sollen Kontakte von natürlichen Personen ausgenommen werden, wenn sie ausschließlich persönliche Interessen formulieren, gleich welchen Charakter. unternehmerischen oder anderen. diese Interessen haben. zu Buchstabe b) Der Eintragungspflicht unterliegt die Interessenvertretung nicht. wenn sie rein lokalen Charakter aufweist. Die Interessenvertretung hat in der Regel einen ausschließlich lokalen Charakter, wenn es sich um ein Anliegen handelt, das nur einen bestimmten Wahlkreis oder maximal zwei sich angrenzende Wahlkreise betrifft zu Buchstabe c) Petenten nach Artikel 17 Grundgesetz müssen sich nicht registrieren lassen. Bne missbräuchliche Umgehung der Registrierung durch Einreichung einer Petition befreit allerdings nicht von der Registrierungspflicht zu Buchstabe d) 9
9

Bei öffentlichen Anhörungen des Deutschen Bundestages besteht aufgrund der bereits gegebenen Dokumentation und Transparenz grundsätzlich keine Notwendigkeit weitergehender Registrierung. Nach § 4 Absatz 2 dürfen jedoch nur registrierungspflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter an öffentlichen Anhörungen des Bundestages teilnehmen, wenn sie bereits registriert sind. zu Buchstabe e) Inländische wie ausländische Amtsträgerinnen, Mandatsträgerinnen, Amtsträger und Mandatsträger, Parteien und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit von der Registrierungspflicht ausgenommen. zu Buchstabe f) Die Regulierung der Interessenvertretung muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Grundrechtsbeschränkungen genügen. Problematisch ist jedoch die Beschränkung für Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt wie die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die Offenlegungspflichten, die mit dem Lobbyregister verbunden sind, stellen einen unzulässigen Eingriff in die Koalitionsfreiheit dar. Die Ausnahme der Koalitionen ist daher aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur geboten, sondern erforderlich. zu Buchstabe g) Klarstellung, dass eine Rechtsdienstleistung keine Interessenvertretung darstellt Es muss sich jedoch um Rechtsdienstleistungen handeln. Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Mandantinnen und Mandanten in der Vertretung ihrer Interessen unterstützen, fallen diese Tätigkeiten ebenfalls unter die Registrierungspflicht. zu Buchstabe h) Die Tätigkeiten der Parteien nach dem Parteiengesetz sind von der Registrierungspflicht ausgenommen. zu Buchstabe i) Die Tätigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften ist nach Art. 4 Abs. 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt geschützt. Sie unterliegt somit nicht der nach § 1 Registrierungspflicht, denn diese würde einen verfassungswidrigen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen. 10
10

Zur nächsten Seite

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

Kanzleramtsakten schlummern in privaten Archiven

Massenweise Dokumente aus dem Kanzleramt lagern nach der Amtszeit in privaten Stiftungen der Politiker – unter Verschluss. Das stört das Bundeskanzleramt kaum.