Gegen SeenotrettungSo änderte Verkehrsministerium wichtige Verordnung

Weil es vor Gericht zweimal gegen die Seenotrettungsorganisation Mare Liberum verlor, änderte das Verkehrsministerium von Andreas Scheuer einfach im Alleingang eine wichtige Verordnung – und belog dabei auch das Auswärtige Amt. Das zeigen die internen Akten der Ministerien, die wir veröffentlichen.

- Vera Magali Keller, Nassim Madjidian, Florian Schoeler / Verfassungsblog
Derzeit darf die Mare Liberum nicht auslaufen –

Mare Liberum

Der folgende Text ist zunächst im Verfassungsblog erschienen. Er ist veröffentlicht worden unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC-ND 4.0. Wir haben ihn mit Ausschnitten aus den Dokumenten ergänzt.

Das Transparenzportal FragDenStaat hat Anfang September rund 900 Seiten interne Unterlagen des Bundesverkehrsministerium für Verkehr und Infrastruktur („BMVI“) veröffentlicht. Darin finden sich E-Mailverkehr, Verordnungsentwürfe und Stellungnahmen („IFG-Dokumente“) zur 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung („SchSAV“). Aus den Dokumenten geht hervor, dass die Voraussetzungen für eine Verordnungsänderung durch das BMVI nicht vorlagen, die offizielle Begründung für die Verordnungsänderung nur vorgeschoben war und das BMVI rechtsstaatliche Verfahrensstandards missachtet hat. Der Blick hinter die Kulissen zeigt auch, worum es dem BMVI wirklich ging: die zivile Seenotrettung zielgerichtet zu behindern.

Die Anpassungsverordnung und ihre Wirkung

Am 3. März 2020 änderte das BMVI durch die SchSAV unter anderem die Schiffssicherheitsverordnung („SchSV“) und die See-Sportbootverordnung („SeeSpbootV“). Konkret geht es um eine Definitionsänderung: Vor der Änderung waren kleinere Schiffe (Sportboote und sogenannte Kleinfahrzeuge), die zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden, von bestimmten Sicherheitsanforderungen ausgenommen und benötigten insbesondere kein Schiffssicherheitszeugnis. Durch die Verordnungsänderungen definiert das Ministerium diese Freizeitboote nun als solche Schiffe, die ausschließlich zu Sport- oder Erholungszwecken eingesetzt werden. 

Da nach der Rechtsauffassung des Ministeriums Missionen mit humanitärem Zweck nicht unter einen Erholungszweck fallen, ist für sie seit März ein Schiffssicherheitszeugnis notwendig. Dadurch werden Sicherheitsanforderungen gestellt, die für die Berufsschifffahrt gedacht sind und für humanitäre Missionen regelmäßig keinen Sinn ergeben. Betroffene Organisationen wie beispielsweise Mare Liberum e.V., Mission Lifeline e.V. und RESQSHIP e.V. können diese Anforderungen de facto nicht erfüllen. Für den Fall, dass die Schiffe ohne ein solches Schiffssicherheitszeugnis auslaufen, drohen den betroffenen NGOs Bußgelder bis zu 100.000,00 EUR (siehe auch hier und hier). 

Die Konstruktion von Handlungsbedarf

Ministerien dürfen nur dann Recht in Form von Verordnungen erlassen, wenn sie dazu in einem Parlamentsgesetz ermächtigt sind. Das BMVI fußt seine Kompetenz für die Rechtsänderung auf § 15 Schiffssicherheitsgesetz („SchSG“) und §§ 9 Abs. 1, 7 Abs. 1 iVm § 1 Nr. 4 Seeaufgabengesetz („SeeAufgG“). Das BMVI darf demnach nur dann im Wege einer Rechtsverordnung aktiv werden, wenn abstrakte „Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs„ und den „sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb„ bestehen (§ 9 Abs. 1 SeeAufgG).

Für das Vorliegen einer abstrakten Gefahr müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass ein Sachverhalt im Regelfall auch mit einer konkreten Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts einhergeht. Auf der Bundespressekonferenz am 10. Juni 2020 konnte der Vertreter des BMVI keinen einzigen Umstand nennen, der eine Gefahr indiziert. In einer schriftlichen Antwort auf eine Frage der Bundestagsabgeordneten Luise Amtsberg hat das BMVI am 8. Juli 2020 einzig zwei Vorfälle aus dem Jahr 2017 als sicherheitsrelevante Umstände aufgeführt (S. 137, 138). Im Anschluss an diese Einzelfälle hatte das BMVI in zwei Rechtsänderungen die Möglichkeit, die Rechtsgrundlagen zu ändern (nämlich mit der 17. SchSAV/2017 und der 18. SchSAV/2018). Hat es aber nicht. 

Die IFG-Dokumente beziehen sich auch nicht auf tatsächliche Umstände oder setzen sich mit der Frage auseinander, weshalb humanitäre Einsätze gefährlicher sein sollen als sportliche Einsätze. Es hat seit Beginn der zivilen Seenotrettung im Mittelmeer am 1. Juli 2015 keinen einzigen bekannten Unfall gegeben, bei dem ein Crewmitglied oder eine gerettete Person an Leib oder Leben geschädigt wurde. Im gleichen Zeitraum hat es beispielsweise allein auf dem Bodensee hunderte Verletzte und dutzende Tote durch Unfälle mit Sportbooten gegeben.

Vielmehr verdeutlichen die Dokumente, worum es dem Ministerium eigentlich ging. Zu einem Änderungsvorschlag des Deutschen Seglerverbandes schreibt das Referat: „Damit hätten wir nichts gewonnen, sondern vielmehr einen Weg zur Nutzung von Sportbooten für die Flüchtlingsrettung geöffnet„ (S. 654).

Die Umgehung unliebsamer Rechtsprechung

Bereits im April 2019 verbot die zuständige Behörde dem Verein Mare Liberum e.V. per Festhalteverfügung, mit seinem gleichnamigen Schiff  den griechischen Hafen zu verlassen. Dies geschah mit der Begründung, dass es sich bei Menschenrechtsbeobachtung, die der Verein betreibt, nicht um einen Freizeitzweck handele. Hintergrund war dabei eine Weisung des BMVI, nach der der Begriff des Freizeitzwecks so ausgelegt werden sollte, dass Schiffe mit humanitärem Einsatzzweck nicht darunter fallen.  

Das OVG Hamburgstellte daraufhin klar, dass humanitäre Maßnahmen – wie die Überwachung der Menschenrechte oder die Rettung auf See – unter den Freizeitzweck fallen können und das Schiff kein Schiffssicherheitszeugnis benötige. Auf S. 43 der IFG-Dokumente diskutiert das BMVI die mögliche Reaktion auf den verlorenen Rechtsstreit. Die Option, die Rechtsprechung zu akzeptieren, wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass ansonsten der Betrieb von Schiffen zur „Flüchtlingsrettung“ (sic!) ohne staatliche Kontrolle möglich wäre (S. 44). Das Ministerium entschied daher, die relevanten Verordnungen zu ändern. Öffentlich sollte stets kommuniziert werden, dass dies aus schiffssicherheitsrechtlichen Erwägungen geschehe (S. 46). 

Scheuer stimmt dem Vorgehen zu

Scheuer stimmt dem Vorgehen zu

Die Umgehung rechtsstaatlicher Vorgaben

In rechtsstaatlichen Verfahren sind individuell (Grundrechts-)Betroffene anzuhören und potentielle Einwände gegen belastende Maßnahmen zu berücksichtigen. Diesem Grundsatz tragen §§ 47 Abs. 1, 62 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien Rechnung, wonach bei Rechtsverordnungen durch Bundesministerien eine Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden erfolgt, wenn ihre Belange berührt sind. 

Betroffene NGOs wurden jedoch gerade nicht angehört – mit folgenden Argumenten: Es würde ein Präzedenzfall geschaffen (S. 678, 709, 721) und Aufruhr erzeugt werden (sogenannte „außenpolitische Reflexwirkung“, S. 724). Zudem führe die Rechtsänderung zu einer zeitlichen Verzögerung (S. 678, 701, 721). Dass die Verordnungsänderung als Einzelfallgesetz aufgefasst werden könnte, das Seenotrettung verhindern soll, war auch dem Ministerium nicht entgangen. Aus den Dokumenten geht hervor, dass Beteiligte vor einem solchen Einzelfallgesetz, einer „Lex Alan Kurdi“ (sic!), gewarnt haben müssen  (S. 721). In einer E-Mail vom 8. Februar 2020 wird versucht, diesen Einwand zu entkräften: „Die Regelung erfolgt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Herstellung von Rechtssicherheit…“ (S. 721).

Das Ministerium hörte stattdessen nur solche Verbände an, die gar nicht oder nur geringfügig betroffen sind – mit einer Frist von 3 Wochen (S. 474). Auf S. 303 wird ersichtlich, dass das BMVI in der Vergangenheit nicht nur sogenannte Spitzenverbände im Rahmen von Verordnungsänderungen angehört hat, sondern auch Gewerkschaften und eine Seerechtsstiftung. Das Argument, die Beteiligung von NGOs schaffe einen Präzedenzfall, geht also fehl. 

Vergleicht man die SchSAV mit vorhergehenden Änderungsverordnungen, fällt darüber hinaus auf, dass die Möglichkeiten der Beteiligung von anderen Ressorts, Ländern und Verbänden erheblich eingeschränkt waren. Während 2019 der Zeitraum vom Referentenentwurf bis zur Verkündung einer Verordnung durchschnittlich rund 200 Tage betrug, hat das BMVI die SchSAV innerhalb von 76 Tagen verkündet. 

Die vorgeschobene Begründung

Auffällig kurz ist aus rechtsstaatlicher Sicht auch der Zeitrahmen zur Beteiligung der Bundestagsfraktionen, der übrigen Ministerien und der (Spitzen-)Verbände. Die Frist zur Stellungnahme für andere Ministerien betrug einen Monat ab dem 18. Dezember 2019 (inklusive Weihnachtsfeiertage und Neujahr; S. 336). Den Fraktionen räumte das BMVI eine Frist von neun Tagen ein, um Stellung zu den Rechtsänderungen zu beziehen (S. 394, 395). Wer den Parlamentsbetrieb kennt, weiß, dass neun Tage wenig Zeit sind. Änderungen des Schiffssicherheitsrechts gehen regelmäßig nicht mit gesellschaftlichen Debatten einher und das Erkennen der Auswirkungen der Rechtsänderung auf zivile Seenotrettung und Beobachtungsmissionen hätte eine intensive Analyse der Dokumente erfordert, die in neun Tagen nur sehr schwer durchzuführen ist. Dass die Regelung – wenn sie erkannt worden wäre – auf „massiven Widerstand“ stoßen würde (S. 701), war dem Ministerium bekannt.

Die fehlende Anhörung betroffener NGOs und die kurzen Fristen zur Stellungnahme, inklusive der (außerordentlichen) zeitgleichen Abstimmung mit den anderen Bundesministerien, Fraktionen, Verbänden und Ländern (S. 387, 723), begründete das BMVI damit, dass Deutschland bereits im Verzug sei mit der Umsetzung der EU-Richtlinien 2017/2108, 2017/2109 und 2017/2110. Die Änderungen, welche NGO-Schiffe betreffen, waren selbst aber gerade nicht aufgrund europarechtlicher oder internationaler Vorgaben notwendig. Diese EU-Richtlinien betrafen vielmehr Regelungsbereiche, die keinerlei Bezug zu den in diesem Beitrag aufgezeigten Änderungen des Schiffssicherheitsrechts  aufweisen.

Bemerkenswert ist, dass innerhalb des BMVI stets die Rede war von der „besonderen Bedeutung“ der hier diskutierten Rechtsänderung, die die zivile Seenotrettungsorganisationen betrifft (S. 299). In der externen Kommunikation hieß es lediglich, dass die Verordnung wegen EU-Umsetzungsfristen schnellstmöglich in Kraft treten solle (S. 337, 387, 474). Einwände innerhalb des BMVI, die Verbindung der Richtlinienumsetzung mit den Änderungen der SchSV und SeeSpbootV seien unnötig und problematisch, wurden übergangen (S. 700 f.).  

Interessanterweise warnte sogar das Auswärtige Amt explizit vor zu kurzen Fristen und einer fehlenden Anhörung der NGOs und verwies dabei sowohl auf das Gebot legislativer Transparenz, als auch auf niederländische Rechtsprechung (S. 409, 672). In den Niederlanden sind sicherheitsrechtliche Regelungen für NGO-Schiffe nach einer von Sea-Watch e.V. geführten Klage für ungültig erklärt worden – insbesondere wegen zu kurzer Umsetzungsfristen. Die Meinung des BMVI dazu: „Hinweis [des Auswärtigen Amtes] auf NL [Niederlanden] ist Unsinn“ (S. 671).

Hinter den Kulissen des BMVI

Das BMVI ist nur dazu berechtigt, den Einsatz von Schiffen zu regulieren, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs abzuwehren. Mithilfe der IFG-Dokumente lässt sich rekonstruieren, dass das BMVI mitnichten um die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs besorgt war und ein solcher Grund zur Sorge empirisch auch nicht bestand. Es ging Bundesverkehrsminister Scheuer offenkundig darum, die zivile Seenotrettung zielgerichtet zu behindern. Zunächst versuchte es das Ministerium 2019 mit einer Dienstanweisung an die untergeordnete Behörde, die daraufhin die erste Festhalteverfügung erließ. Nachdem die Verfügung erfolgreich vor Gericht angefochten wurde, holte das BMVI zum Rundumschlag aus und änderte die geltenden Verordnungen, um die OVG-Rechtsprechung zu umgehen. Die zuständige Behörde erließ daraufhin diesen Sommer Festhalteverfügungen gegen zwei Schiffe von Mare Liberum, wehalb die beiden Schiffe des Vereins (‘Mare Liberum’ sowie ‘Sebastian K.’) aktuell ihren Hafen nicht verlassen können.  

Im Ergebnis ist diese hier im Detail dargelegte Art und Weise der Verordnungsänderung nicht nur nach rechtsstaatlichen Maßstäben scharf zu kritisieren. Sie ist auch menschenverachtend und rassistisch, denn eine solche „Verkehrspolitik“ führt unmittelbar dazu, dass noch mehr Menschen im Mittelmeer ertrinken, in diesem Jahr bereits über 550 (Stand 7. September 2020). Unterstützung im Geiste findet der Verkehrsminister bei Bundesinnenminister Horst Seehofer, der ihn angeleitet haben soll, den „Taxi“-Dienst ziviler Seenotrettungsorganisationen zu beenden. 

Die Auswirkungen derart zielgerichteter Politik gegen humanitäre Organisationen hat das vergangene Wochenende gezeigt: Griechische Beamt_innen durchsuchten offensichtlich rechtswidrig das Schiff Mare Liberum, beschlagnahmten Geräte und nahmen Crewmitglieder fest. UN-Organisationen drängen europäische Staaten wiederholt, die Behinderung der Arbeit von NGO-Schiffen im Mittelmeer zu unterlassen. Diese Aufforderung gilt auch gegenüber dem BMVI. Der „Rechtskampf“, der nun bevorsteht, wird erneut vor der Hamburger Verwaltungsgerichtsbarkeit stattfinden. Der betroffene Verein Mare Liberum hat bereits Eilrechtsschutz gegen die Festhalteverfügungen beantragt.

zur Anfrage

zu den internen Dokumenten

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Von: Gesendet: An: Cc: Betreff: Anlagen: Ref-WS20. Dienstag, 30. April 2019 11:39 Reg-WS2-Bonn Ref-WS20 WG: Grob-Entwurf 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung- Zeitplan - Beginn der Prufungen 19. Schiffssictie~heitsanpassungsverordnung_18.04.2019.doc 1. V.: Seitens der Referate wurden keine Einwande gegen den Zeitplan fUr das Rechtsetzungsverfahren vorgetragen. 2. Z.d.A. WS 20/6276.5/0 Vorgang 8 ,Zeitplan 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung" _. f. ws 20 Von: Ref-WS20 Gesendet: Donnerstag, 18. April i019 16:13 An: Ref-WS22; Ref-WS23; Ref-WS24; Ref·WS25 Cc: Ref·WS20, I 3 Betreff: Grob·Entwurf 19. Schlffsslcherheltsanpassungsverordnung- Zeltplan- Beginn der Prufungen I Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte teilen Sie 'mir bis zum 29.4.2019 mit, ob folgender Zeltplan fur- die 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung in Ordnung ist oder ob er: wegen dringender Fristen aus lhrern Zustandigkeitsbereich verkurzt werden musste: - Abstimmung Haus-Entwurf: April bis Juli 2019 - 1. Min-Vorlage zur Einleitung Rechtsetzungsverfahren: Juni - Finalisierung Hausabstimmung: bis Ende Juli - Einleitung Ressqrtabstimmung: Ende August . - Einleitung Uinder-/Verbaride-Anhorung I Fraktionen: September/Oktober - abschlieBende Ressortabstimmung: No~ember - Erlass: Dezember - lnkrafttreten der Verordnung: 21.12.2019 Nach meinem jetzigen Kenntnisstand ergibt sich das Datum 21.12.19 aus der Umsetzungsfrist fur mehrere EU-Richtlinien. Bitte informiereri Sie mich, falls weitere EU-Richtlinien zur Um~etzung vorzusehen sind. Bitte pri.ifen Sie, welche Gegenstande in der Min-Vorlage zur Einleitung des Rechtsetzungsverfahrens prominent adres.sie.rt werden so lien. Die konkrete Formulierung hat noch etwas Zeit. Vermutlich sind hier vor allem die zahlreichen E!J-Richtlinien zu nennen. Den VO-Entwurf stelle ich Ihnen bereits jetzt zur Prufung zur Verfiigung. Den Rahmen fur die Begrundung und das Vorblatt erstelle ich zur Zeit, bin aber nun bis 26.4. und dann nochmals zwischen dem 1. und 7.5. im Urlaub. Termin zur Stellungnahme folgt dann.
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Den VO-Entwurf stelle ich Ihnen bereits jetzt zur Prufung zur Verfugung. Den Rahmen fur die Begrundung und das Vorblatt erstelle ich zur Zeit, bin aber nun bis 26.4. und dann nochmals zwischen dem 1. und 7 .5. im Urlaub. Term in zur Stellungnahme folgt dann. lch schlage Einzelgesprache mit den Referaten vor, um die zahlreichen Fragen zu erortern und die erbetenen Regelungsvorschlage gemeinsam zu entwicke.ln. Das durfte am einfachsten und schnellsten fur aile sein. · Bitte kommen Sie fur die Terminabstimmung zeitnah auf mich zu. Freundliche GrOBe, FurWS20
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Von: Gesendet: An: Donnerstag, 18. April 2019 16:15 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: Anlagen: WG: Grob-Entwurf 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung- Zeitplan - ~eginn der Prufungen 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_18.04.2019.doc z.d.A. WS 2076276.5/0 Vorgang 8 ,Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung; Zeitplan; Einleitung Abstimmung Unterabteilung" f. WS 20 Von: Ref-WS20 An: , Ref-WS25 Cc: Ref-WS20; Betreff: Grob-Entwurf 19. Schlffsslcherheltsanpassungsverordnung- Zeitplan- Beginn der Pliifungen Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte teilen Sle mir bis zum 29.4.2019 mit, ob folgender Zeitplan fUr die 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordni.Jng in Ordnung ist oder ob er wegen dringender Fristen aus lhrem Zustandigkeitsbereich verkurzt werden musste: - Abstimmung Haus-Entwurf: April bis Juli 2019 - 1. Min-Vorlage zur Einleitung Rechtsetzungsverfahren: Juni - Finalisierung Hausabstimmung: bis Ende Juli - Einleitung Ressortabstimmung: Ende August - Einleitung Uinder-/Verbande-Anhorung I Fraktionen: September/Oktober - abschlieBende Ressortabstimmung: November - Erlass: Dezember -lnkrafttreten der Verordnung: 21.12.2019 Nach meinem jetzigen Kenntnisstand ergibt sich das Datum 21.12.19 aus der Umsetzungsfrist fur mehrere ~U-Richtlinien. Bitte informieren Si~ mich, falls weitere EU-Richtlinien zur Umsetzung vorzusehen sind. Bitte prufen Sie, welche Gegenstande in der Min-Vorlage zur Einleitung des Rechtsetzungsverfahrens· prominent adressiert werden so lien. Die konkrete Formulierung hat noch etwas Zeit. Vermutlich sind hier vor allem die zahlreichen EU-Richtlinien zu nennen.
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Stand: 18.04.2019 Muss bis Mitte Dez. 2019 ins BGBI. (dlv. EU-Richtlinien: Umsetzungsfrist: 21.12.20191) Entwurf einer Neunzehnten SchiffssicherheitsanpassungsverordnungH -- -----~ Vom 2019 Das Bundesministerium fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur verordnet auf jGrun .___~~ Komm111tar [KA1): ws 20: Urnsetzungshlnwels zu allen Rlchtll- nlen, die hlennft umgesetzt werden (nldll blolle KO(Iekturen), autnelvnen Komm~~~tar [KA2]: WS 20: anpassen des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9: September 1998 (BGBI. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 .der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. IS. 1474) geandert worden ist, des§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,.sowie mit§ 9c des Seeaufgabengeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBI. IS. 1489): Artikel1 Anderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum SchiffssicherheitSgesetz vom 9. September 1998 (BGBI. IS. 2860), die zuletzt durch Artikel1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBI. IS. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geande ._:----------------~...-- - a) Unterabschnitt I wird wie folgt geandert: aa) Nach Nummer 1.0.25 werden folgende Nummem eingefOgt: .1.0.26 Anderung vom Mai 2016 (MSC.404(96) Angenommen am 19. Mai 2016 (BGBI. 201911 S ... ) 1.0.27 Anderung vom November 2016. (MSC.409(97) Angenommen am 25. November-2016 'Artikel ... dienen der Umsctzung der Richtlinic ... Kommentar [KAlJ: ws 23/WS 24: Bltte exfstlerende SchSG-Anlage durchlehen auf Bezelchnungen fOr Codes. In elnlgen Flllen werden die ObBchen AbkOrzungen nlchl genamt. Transparenter ware es, dlese hlnzuzu- tOgen.
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12 17.5.2003: S. 22), zuletzt geandert durch Artikel 1 und 2 in Ver- bindung mit Nummer 9.10 des An hangs der Verordnung (EG) Nr.1137/2008 (ABI. L 311 vom 21.11.2008, S.j1b". -- Kommentar[KA43J:Ws23: "--'-------~ I) · letzteMderunoderRL~G war billing nlchtln der Hummer 20 Nummer 21 wird wie folgt gefasst: .21. 4. Kelne neue Verordnung, aber dleae . berQcUk:hllgt. Artikel ... der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europaischen Parla- ments und des Rates vom 11. Mal 2016 Ober eine Verringerung ~~~dleArllklllderRLundder des Schwefelgehalts bestimmter fiOssiger Kraft- oder Brennstoffe .(ABI. L' 132 vom 21.5.2016, 5.~~ ....· - ' - · - - - - - - - - - - - - - - - Kom-tar[KA44]:WS2<1: Bille prOfen, ob die In der Nummer 21 zur vorg~nger-RL 1999132/EG oen~nn- ten Al1lkel Obernommen werden k&no Abschnitt E wird wie folgt geande ...: - - - - - - - - - - - - - - - - - . . a) . nen. In Nummer 1 werden nach den WOrtern .(VkBI. 2015 S. 263)" folgende Worter angefa g t:· .- Die Umsetzungsfrlst der allen RL 1999132/EG (1.7.2000) blelbt unberahlt (s. An1W11J Ill Tell B). \ K!lnunentar [KA45]: ws 23: Anderung von 2018 (MSC.447(99)) Angenommen am 24. Mal 2018 (VkBI. 2019 S. 267t. \.,;s;.:..P.::...s-Code.;:.;.;..;.:_?---'------J. MSC.453(100)jautnehmer~_? -- -~-------------------~ b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geandert: Nach den WOrtern ~Code Ober die Sicherheit von .Spezialschif- fen" werden die WOrter .von 2008" eingefOgt. bb) Nach den Wortern .(VkBI. 2016 S. 675)" werden folgi:mde WOrter angefOgt: BllteFoomhN~ Anderungvon 2018 (MSC.445(99)) Angenommen am 24. Mai 2019 (VkBJ. 2019 s ... )". c) MEPC.289(71) (G7 BWM)? Oder handelt es sich nicht um Stand der Technik-Regeln? d) Die Angaben zu Nummer 29 werden wie folgt gefassi._.--------~-- - .29. ws 23: Relev111le MSCICircufaf'l? aa) .- Kommentar [KA4&]: Richtlinien von 2017 Ober zusatzliche Aspekte der Technlschen NOx-Vorschrift 2008 In Bezug auf besondere Anforderungen an Schiffsdieselmotoren mit Systemen zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) (EntschlieBung MEPC.291/71)) Angenommen am 7. Juli 2017 (VkBJ. 2019 S ... )" . Artlkel2 Kommentar [KA47]: ws 24: MEPC.291(71) .auperaede.- MEPC.198(62), as amended by MEPC:260(62), also nlcht .revokel". Wllre die aKe RlchtRnle von 2011 mit lhrer AndeNng von 2015 noch fOr elte · Schlffe als II!Chnlscher Sllndard zu erhalteri? Oder klnn lie eraatzlol durch die neue RlchiHnle ersetzl wer· den? Die 2011-Richtlnle mOslle lUI BastandsschutzorOnden erhllen bleJ. ben, wenn ei slch urn Anfordarungen an die bauBche Beschalfenhlll und nlchl urn operaUve MliBnehmen hlndaJ. le.
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13 Anderung der Schiffssicher.heitsverordnung Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBI. IS. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikei 2 der Verordnung vom19.Dezember 2016 (BGBI. IS. 2701) geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. § 12 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 3 werden die WOrter "' die zuletzt durch die Artikel 2 der Ver- ordnung (EU) 2015n57 (ABI. L 123 vom 19.5.2015, s: 55) geandert worden ist,• durch die WOrter "in ihrer jeweils.geltenden Fassung" ~rsetz~ 2. __. Kommentar [KMB]: ws 22: Elnventanden? b) In Absatz 5 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom § 12 ·Abs. 3 SchSV zur Hafenstaatkon- 29. April 1999 Qber ein System verbindlicher Oberprafungen im Hinblick trolle lsi hlmRch sonst nlchl mehr aktu- auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- en. Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABI. L 136 vom 1.6.1999, S. 1)" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Euro~ paischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 aber ein Sys~em von Oberprafungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- . Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999135/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S."61) in ihrer je- weiligen Fassung" ~rsetZ~"-' - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ Kommentar [KA49]: ws 22: - ~ [ Korrekt? c) In § 13 Absatz 2 ~erde ·~:..":c:.·--------------------- Anlage 1 wird wie folgt geandert: a) Abschnitt A wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: .A. bb) Z u den R ec h ts a kten de r Euro pa is c he n Gemeinschaften und der Europaischen Unionin lhrer jeweils geltenden Fassu n •. Unterabschnitt AJ wird wie folgt gefasstlgesnde ~------J · .. .(Was wird aus den Regelungen zur aufgehobenen RL 96198/EG? cc) Unterabschnitt A. II wird wie folgt geandert: ... (welche Anderungen im Hinblick auf RL 2017/2108?) dd) Unterabschnitt A.lll.a wird wie folgt geand~ ~-------~ : Kommentar [KASO]: ws 22: Bestehl Anderungsbedarf wegen Art. 7 der RL 88141/EG? Kommentar [KA51]: WS 23: Wenn wlr hler auf die Rlchtllnlen In lhrer jewells geRenden Fassung Bezug . nehmen, dOrfte es unproblematlsch seln, wenn In den Oberschrfften zu den Unterabschnlllen Jewells nur die Aus- gangs-RL genannt wird, nlchl auch die letzten Anderung. Kommentar [KA52]: WS 23: Bille Sllelchungs-/Textvorschlag Kommentar [KASl]: WS 22: Sind dies die erforderllchen Anderun- gen 1m Hlnblck auf RlchtDnle (EU) 201712109? In Ausnahmefanen lsi Obrfgens die Anlaulbedlngungsverordnung (sowelt ale ebenfalls zu lndem 1st) dl!rch Schlffsslchemeltsanpassungsverord- nungen geandert worden, namllch dann, wenn eln unmlltelbarer Zusam- menhang zu den schlflsslcherhelts. reclllllcherr Materfen beateht, die In der Schlflsslcherheltsanpa5sungsverord- nung fllr die SchSG-Anlage und die SchSV voroesehen sind. Bille also erforderflcllenfalls Bedarf fOr elnen welteren Artlkel anmelden.
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14 aaa) ·1n Nummer 1.1 werden die WMer .Abwicklung nach ei- nem Unfall" durch die WOrter .Aufarbeitung eines Unfalls" ersetzt. bbb) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: .. 1. 2 ccc) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation ist zust~ndig fOr a) die Erteilung_ von Ausnahmen und Befreiun- gen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 und des Artikels 9 Absatz 2 und 4 der Richtlinie, b) die Herabsetzung der in Artikel 5 der Richtli- nie genannten Grenze von 20 Seemeilen, c) die Entgegennahme der Benennung von FahrgastregisterfOhrern nach Artikel 8 Ab- satz 1 der Richtlinie sowie d) die Sicherstellung, dass Gesellschaften ge- mii~ Artikel 10 Absatz 1 Ober Verfahren fOr die Datenreg istrierung verfOgen.". Nummer 2 wird wie folgt gefasst: .2 . K a· r t e n d e r S e e g e b i e t e" ,...1'-------------'--------~__...-fl Bille Kommentlr [ICA54): WS 22: FonnuDerungavoraehllg ee) Unterabschnitt A.IV wird wie folgt ge~ndertl"-:_ _ _ _ _ _ _ _..----{ Kommentar [KASS]: ws 23: IBIHe prOfen ... (Gibt es hier Anderungen? RL 2002159/EG wurde zuletzt durch RichUinJe 2014/100/EU gellndert) b) 3. In Abschnitt C Unterabschnitt C.l.6 Nummer 4 werden die WOrter .Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April1999 Ober ein System verbindlicher OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast- Hoehgeschwindigkeitsfahrzeugen im Unienverkehr" durch die WOrter .Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europ~ischen Parlaments und des Ra- tes vom 15. November 2017 Ober ein System von OberprOfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Anderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (Abl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61) in ihrer je- weiligen Fassung" ersetzt. In Anlage 1a wlrd Nummer 7 wie folgt ge~ndenl._:'-'-"-'- - - - - - - - - - ---f Kommentar [KASII): ws 22: .. ~ l Umsetzung Art. 7 der RL 98141/EG?
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15 4. · Anlag e 2 wird vvie folgt geander\ MEPC~292(7·1), MEPC.293(71), weitere? Data Collection System? Confirmation of Compliance ? SEEMP Part II BG Verkehr? Statement of Compliance Fuel Oil Con- sumption Reporting BG Verkehr? We1'tere Anderungen zu Teil6 entspr. Mail der DS vom 19.9.1201~? --- lnkrafttreten (2) Diese Verordnung tritt [vorbehaltlich des Absatzes 2] am Tag nach der Ver- kOndu ng in Kraft. Bille Regelungsvorschlag Obermitteln oder angeben, ob Regelungsvorschlll· ge der OS Obemommen werden sollen. Artikel 1 Nummer... treten am 1. Januar 2020 In Kraft. Artike11 Nummer 3 Buchstabe a, b, c, d und e treten am 21. Dezember 2019 . . in Kraft. Berlin, den Der Bundesminister fOr Verkehr und digitale lnfrastruktur Bitte die Zeugnislisten durchgehen, ob Aktualsierungsbedarf besteht Kommentar [KASB]: WS 24: Diverse IMO-Regelungen treten erst zum 1. 1.2020 vtJikerrechtlich in Kraft. Daher massen sie hier mit einer besonderen lnkrafttretensregelung versehen . lwerde·~ (3) 24fWS22:: WS23: Sollie fOr die Zeugnisse, bel denen Abschnitt A. 1 Bezug auf EU·Richtllnien genomrnen wfrd (LB. auf RL 97nOJEG RL 2009145/EG), auf die letzle Fassung (gleRend) verwfesen werden? Dies spezlllsch fOr elnzeine Richtunlen oder auch lnl lnstrvmente vorzusehen, erschelnl nicht slnnvoll; Mosste ggf. elne Klarstellung In § 9 SchSV aufge. nommen werden, dass der )ewells geftende inlemationale Standard her- anzuziehen 1st, sewell er lnnerstaatlich in Kraft gesetzl wurde? Artikel3 (1) Kommentar [KA57]: WS 23/WS ~ Materie wurde In der 18. Schlffsslcher- heitsanpassungsverordnung nlcht wenervertolgt, da MEPC.278(70) nlcht am Netz war. FOr sle sollte zwischen- zeltDch elne MARPOL· lnkraftsetzungsverordnung vorllegen. Kommentllr (KA59]: In elnzelnen FAllen. nAmOch solchen, bel denen MEPC eln Wlrksamwerden von Vor- schrlllen beschlossen hat, erschelnt mlr elrie Nemung des Datums lm Text lransparenler. Slehe dazu eben In Artlkel1
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Von: Gesendet: An: · Mittwoch, 10. Juli 2019 l6:41 Reg-WS2-Bonn Cc: Betreff: WG: Entwurf 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung- Frist: 8.8.2019 (D~ Anlagen: . 1. Minister-Vorlage-19.SchiffssicherheitsanpassungsVOEinleitung.doc; Entwurf_19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung_30.04.2019.doc z.d.A. WS 20/6276.5/0 Vorgang 8 ,.Mail WS 20 vom 10.07.2019; Arbeitsentwurf an WS 2-Referate" - ·t. WS 20 V on: Ref-WS20 Gesendet: Mittwoch, 10. Juli 2019 16:39 An: Ref-WS22; Ref-WS23.i;~R~e~f·W~S~241i;IRielf-WIIIIISi25··~·······~··· Cc: PG-Schr; Ref·WS20; ~ Betreff: Entwurf 19. Schiffssicherheltsanpassungsverordnung- Frlst: 8.8.2019 (DS) Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der Bitte urn PrOfung und Anderung/Erganzung bis zum 8.8.2019 (OS) uberseride ich Ihnen den Entwurf der 19. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung- VO-Text 1. Ministervorlage zur Einleitung des Rechtsetzungsverfahrens Leider wares mir durch zahlreiche andere Aufgaben nicht moglich, Ihnen vor meinem Urlaub (15.7. bis 8.8.) das Skelett der Begrundung zu Qbersenden, wie dies in den Vorjahren der Fall war. lch bitte· daher darum, dass Sie hinsichtlich der Begriindung zu den jeweils in lhre fachliche Zustandigkeit fallenden Anderungsbefehlen in elnem Word-Dokument si:hreiben: Aussagen zum Erfiillungsaufwand fur die Wirtschaft Aussagen zum Erfiillungsaufwand fUr die off. Verwaltung eine kurze inhaltliche Begrundung Erfiillungsaufwand in Abstimmung mit dem Geschaftsbereich, den Sie- wie gehabt- In eigener Zustandigkelt zum Entwurf beteiligen konnen. Parallel zur Ressortabstimmung werden die Behorden erneut Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Beispiel: ,.Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Erfullungsaufwand fUr die Wirtschaft: ...
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Erfullungsaufwand fur die off. Verwaltung: ,.. Begrundung: ... " lch fuge dann n.R. die Bausteine zusammen. Sie konnen dabei auf bewahrte Formulierungen aus den Vorjahren zuruckgreifen (z.B.: ,entsteht fiir die Wirtschaft kein uber die internationalen Verpflichtungen hinausgehender Erfullungsaufwand"). Der Zeitplan musste angepasst werden: Seit 03/2019: 09/2019: 10/2019: 11-12/2019: Mitte Dezember 2019: 21.12.2019/01.12.2019: Hausabstimmung DurchfUhrung 1. Ressortabstimmung Beteiligung und Anhorung Verbande 2. abschlieBende Ressortanhorung Erlass Verordnung und Verkundung im BGBI. Jnkrafttreten Durch die Verordnung werden zahlrelche EU-Richtlinlen umgesetzt. Frlst 21.12.2019. Daher muss die VO bis dahin lm BGBI. stehen. Soweit Sie schon jetzt erkennen, dass z.B. internationale Umsetzungsregelungen keine Fundstellen haben werden1 streichen Sie die Regelungen raus. Sie mussen danri in der nachsten Anpassungsverordnung berucksichtigt werden. Mit freundlichen GruBen und Ieider ohne Rucksprachemoglichkeit, f. WS20
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