Urteil gegen ZensurheberrechtGlyphosat-Gutachten darf veröffentlicht werden

Wir haben gemeinsam ein kleines Stück Rechtsgeschichte geschrieben: Das Landgericht Köln hat heute entschieden, dass unsere Veröffentlichung eines Glyphosat-Gutachtens keine Urheberrechtsverletzung ist. Damit ist der Fall aber noch nicht beendet.

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Mehr als 45.000 Menschen haben dafür gesorgt, dass das Zensurheberrecht aufgeweicht wird! Das Landgericht Köln hat heute nach Klage des staatlichen Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) gegen uns entschieden, dass wir mit der Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens im Februar 2019 keine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Das Urteil ist ein kleines Stück Rechtsgeschichte.

Der Grund: Weil das Bundesinstitut nicht nur uns, sondern nach unserer Anfrage-Aktion Mitte 2019 mehr als 45.000 weiteren Menschen das Gutachten zugesandt hat, hat das Gutachten laut Landgericht Köln seinen urheberrechtlichen Schutz verloren. Es ist so vielen Menschen zugänglich gemacht worden, dass es laut Gericht als veröffentlicht gelten kann. Es gilt jetzt als amtliches, also uneingeschränkt nutzbares Werk. Herzlichen Dank euch allen!

Zudem war die Veröffentlichung aufgrund der Zitatfreiheit erlaubt. Bereits mit der positiven Entscheidung über unsere erste IFG-Anfrage hatte das BfR laut Gericht zum Ausdruck gebracht, dass es mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Sollte uns eine Behörde künftig also die Veröffentlichung eines staatlichen Dokuments mit Verweis aufs Urheberrecht verbieten, werden wir weitere Anfrage-Aktionen starten.

Fall geht wahrscheinlich in nächste Instanz

Das BfR hatte uns das Kurzgutachten, das Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat thematisiert, zugeschickt, aber eine Veröffentlichung verboten. Als wir es trotzdem veröffentlichten, mahnte die Behörde uns ab und verklagte uns schließlich. Dem heutigen Urteil des Landgerichts geht ein fast zweijähriger Streit mit den Abmahnanwälten der Bundesregierung voraus.

Der Fall ist damit allerdings nicht zuende. Das BfR hat bereits angedeutet, gegen die Entscheidung des Landgerichts in Berufung zu gehen. Es könnte sein, dass unser Fall in einigen Jahren vor dem Bundesgerichtshof landet und dem Europäischen Gerichtshof zur Schaffung einer europäisch einheitlichen Lösung vorgelegt wird.

Urheberrechtsgesetz muss geändert werden

Immer wieder müssen Gerichte darüber entscheiden, inwieweit das Urheberrecht auch bei urheberrechtlich geschützten Werken überhaupt als Mittel staatlicher Geheimhaltung eingesetzt werden darf. Dem hatte zuletzt der Bundesgerichthof in der Streitigkeit um die „Afghanistan-Papiere“ eine deutliche Absage erteilt und das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung von Originaldokumenten betont.

Um weitere Klarheit zu schaffen, haben wir gemeinsam mit Organisationen wie Wikimedia und Reporter ohne Grenzen den Gesetzgeber im vergangenen Jahr aufgefordert, das Urheberrecht so anzupassen, dass amtliche Dokumente nicht mehr unter Berufung auf das Urheberrecht geheimgehalten werden können.

Dafür brauchen wir einen langen Atem. Gehen Sie den weiteren Weg mit uns und unterstützen Sie uns mit Ihrer Spende. Bereits 10 Euro im Monat sind eine große Hilfe!

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12 .11.2020-10 :57           0221 477 3333                La ndger icht Koe 1n                           s. 1114 Abschrift 14 0 163/19                                             Verkündet am 12.11.2020 Mies, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Bundesinstitut für Risikobewertung, vertreten durch den Präsidenten, Max- Dohrn-Straße 8 - 10, 10589 Berlin, Klägers, Prozessbevollmächtigte:                   Rechtsanwälte Gleiss, Lutz u.a., Washingtonplatz 3, 10557 Berlin, gegen Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Beklagten, Prozessbevollmächtigte:                   Rechtsanwälte Thomas & Kollegen, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin, hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.09.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Koepsel, die Richterin am Landgericht Heck und die Richterin am Landgericht Biehl für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand:
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12.11.2020-10:57            0221 477 3333                 Landgericht Koeln                        s. 2114 2 Der Kläger macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung der „Stellungnahme des BfR zu IARC-Monographie über Glyphosat vom 04.09.2015" (im Folgenden: die Zusammenfassung) auf der Website www.fragdenstaat.de geltend. Der Kläger ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sein Aufgabenbereich umfasst unter anderem die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer Bundesbehörden, die Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft, auch auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf diesem Gebiet. Das     Herbizid    Glyphosat   wurde    2002    in  der    Europäischen      Union  als Pflanzenschutzmittel amtlich zugelassen. Es handelt sich um das weltweit am häufigsten eingesetzte Pflanzenschutzmittel. Es steht jedoch im Verdacht, für schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen verantwortlich zu sein. Seit 2013 läuft eine routinemäßige Neubewertung des Wirkstoffes. Die von den Mitarbeitern des Klägers erstellte, sechsseitige Zusammenfassung fasst die Inhalte eines gleichfalls von Mitarbeitern des Klägers erstellten, 95 Seiten langen Berichtes mit dem Titel „Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum             1 to RAR, Assessment of IARC > Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate" vom 31.08.2015 (im Folgenden: Addendum) in deutscher Sprache zusammen. Bei der Zusammenfassung handelt es sich um eine interne Bewertung des Klägers im Rahmen des europäischen          Prüfverfahrens zur Wiederzulassung des Stoffes „Glyphosat", welche ausschließlich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt war. Der Beklagte stellt regelmäßig Beiträge auf der Website www.fragdenstaat.de ein. Auf den nach dem IFG gestellten Antrag des Beklagten vom 19. 10.2018 hin übermittelte     der   Kläger    diesem     mit   Bescheid    vom      10. 12.2018   die streitgegenständliche Zusammenfassung. Der Kläger erteilte zugleich den Hinweis: „Die Übermittlung von Daten erfolgt ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch. Bestehende Urheberrechte des BfR oder Dritter werden hierdurch nicht berührt. Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BfR." Der Beklagte stellte die Zusammenfassung ab dem 14.02.2019 auf benannter Website unter zwei Subdomains im Volltext zum Abruf und zum Download ein. Mit Schreiben
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12.11.2020-10:57           0221 477 3333                  Landgericht Koeln                       s. 3114 3 vom 07.03.2019 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn auf, es zu unterlassen, die Zusammenfassung auf seiner Website u.a. öffentlich zugänglich zu machen. Für diese Abmahnung sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.242,84 EUR entstanden. Nach Erlass der unter dem Aktenzeichen 14 O 86/19 ergangenen einstweiligen     Verfügung    vom    13.03.2019       entfernte  der   Beklagte    die Zusammenfassung von den oben genannten Subdomains. Der Kläger erließ am 23.04.2019     eine   Allgemeinverfügung,     veröffentlicht  im  Bundesanzeiger    am 03.05.2019, aufgrund derer Personen, die einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG auf Informationszugang zu der hier streitgegenständlichen Zusammenfassung stellen, über eine dafür eingerichtete Internetseite für die Dauer von jeweils 7 Tagen ein Lesezugang zu der Zusammenfassung gewährt wird. Die Beantwortung der Anträge sowie die Übermittlung der Zugangsdaten erfolgt seitens des Klägers in einem automatisierten E-Mail-Verfahren. Bis zum 05.06.2019 waren bereits mehr als 43.000 Anträge gestellt und vom Kläger positiv verbeschieden worden. Nunmehr fordert der Beklagte die Besucher seiner Website dazu auf, bei dem Kläger eine automatisierte Anfrage auf Übersendung der Zusammenfassung zu stellen. Hierzu    erhält  der jeweilige   Nutzer eine      „Fragdenstaat"-E-Mailadresse   samt passwortgeschütztem E-Mailaccount. Wird eine entsprechende Anfrage von diesem E-Mailaccount gestellt, so gewährt der Kläger - wie oben beschrieben - dem Anfragenden Zugang zu der Zusammenfassung auf einer vom Kläger eigens dafür eingerichteten Website. Die Zusammenfassung kann dort indes nur eingesehen, nicht jedoch heruntergeladen werden. Werden die Anfragen über die Website des Beklagten gestellt, bietet der Beklagte den Nutzern zusätzlich die Möglichkeit an, eine Kopie der Zusammenfassung über den jeweiligen „Fragdenstaat"E-Mailaccount zu erhalten. In diesem Fall kopiert der Beklagte die Datei in das E-Mailpostfach des Nutzers, von welcher aus sie gespeichert und weitgeleitet werden kann. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser habe in das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an der streitgegenständlichen Zusammenfassung eingegriffen und sei nicht zur Nutzung berechtigt gewesen. Der Kläger behauptet, er sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Zusammenfassung aktivlegitimiert. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Zusammenfassung sei ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG
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12.11.2020-10:57            0221 477 3333                 Landgericht Koeln                        s. 4114 4 Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Beklagte habe durch Einblendung der streitgegenständlichen     Zusammenfassung        in   die   dem   Kläger   zustehenden Verwertungsrechte aus §§ 19a und 16 UrhG eingegriffen. Hierzu sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, weil die Zusammenfassung nicht jedermann zur freien Nutzung zur Verfügung gestanden hätte und der Beklagte sich auch nicht auf Schrankenregelungen       (§§   50,   51    UrhG)    berufen   könne.  Hinsichtlich  der Schrankenregelung des Zitatrechtes fehle es schon an einer Veröffentlichung durch den Kläger. Dem Beklagten sei mit Zurverfügungstellung der Zusammenfassung die Veröffentlichung ausdrücklich untersagt wurden. Zudem könne auch deshalb nicht von einer Veröffentlichung ausgegangen werden, da die Weiterverwendung nach dem IWG nicht zulässig sei. Zudem liege kein Zitat vor. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung       mit  der    Zusammenfassung.         Eine  Rechtfertigung   der Verletzungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften des IWG oder des UIG. Bei dem Kläger handele es sich schon nicht um eine Forschungseinrichtung im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG. Es liege auch kein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG vor. Diese Vorschrift erfasse nur amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Der Kläger beantragt, 1.  Dem     Beklagten  wird   es bei     Meidung    eines für jeden     Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, die Stellungnahme des BfR zur IARC Monographie über „Glyphosat" vom         04.09.2015,    beigefügt als Anlage     K 1, ohne Zustimmung des Klägers a) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie Anlagenkonvolut K 2 dargestellt und/oder
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12.11.2020-10:57           0221 477 3333                   Landgericht Koeln                            s. 5114 5 b) Nutzern der Website „fragdenstaat.de" als Anlage zu einer E-Mail zur Verfügung    zu    stellen,   insbesondere      wenn    dies    geschieht    wie   in Anlagenkonvolut K 3 dargestellt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständlichen Zusammenfassung komme kein Urheberrechtsschutz zu. Sie enthalte ebenso wie militärische Lageberichte reine Wiedergaben von Tatsachen und folge einem bestimmten Aufbaumuster. Bei Auswahl und Anordnung der Information sei der Kläger nicht frei gewesen, sie folgten    wissenschaftlichen      Vorgaben.     Ein    kreativer   Spielraum    sei    nicht nachvollziehbar.    Ferner handele       es   sich   um eine      reine   Übersetzung     der englischsprachigen Abhandlung, welcher keine Schöpfungshöhe zukomme. Der Beklagte meint darüber hinaus, die Zusammenfassung sei ein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Nutzung des streitgegenständlichen Textes sei gemäß §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt. Es handele sich     um     voneinander       unabhängige       und    nebeneinander       anwendbare Rechtfertigungsgründe.      Auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17 - Afghanistan Papiere, Rn. 64 und C-516/17 - Volker Beck, Rn. 49) habe die Grundrechtsabwägung mit der Informations- und Pressefreiheit im Rahmen der Tatbestände der Schrankenregelungen stattzufinden.                 Dabei sei im konkreten Fall von einem Vorrang der Informations- und Pressefreiheit auszugehen. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, durch die Zugangsgewährung an ihn am 10.12.2018 habe der Kläger sein Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG ausgeübt. Spätestens sei dies durch den massenhaften, automatisierten Informationszugang für   alle   Antragsteller   in    Form    der   Allgemeinverfügung       geschehen.      Die Zusammenfassung sei damit nunmehr als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
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12.11.2020-10:57            0221 477 3333                 Landgericht Koeln                     s. 6114 6 Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist zur Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt, auch hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzungshandlung der Vervielfältigung, örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus§ 32 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gegen den Beklagten geltend. Diese zählen zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. (vgl. BGH, Urteil vom 12. 12.2013 - 1 ZR 133/12, GRUR 2014, 601 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH, Urteil vom 21.04.2016 - 1ZR 43/14, WRP 2016, 1114 ff. - An Evening with Marlene Dietrich - zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründet,     da    der   Internetauftritt des   Beklagten,   mittels  welchem   die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen, auch die Vervielfältigung, begangen wurden, sich mit dem Ziel der Aufklärung und Information der Bevölkerung an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche wohnhaft in Köln, richtet. Dies gilt sowohl für das öffentliche Zugänglichmachen       des streitgegenständlichen Werkes als        auch  für dessen Vervielfältigung als der hier notwendig vorgelagerten Nutzungsart (vergleiche für die Vervielfältigung etwa OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2019 - 6 W 55/19). II. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Zusammenfassung liegen gemäß § 43 i.V.m. § 31 Abs. 5 UrhG bei dem Kläger. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten Werke geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Beamten und Mitarbeiter der Klägerin haben -             soweit unstreitig - das streitgegenständliche Werk in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschaffen, weshalb die Nutzungsrechte an diesen Werken, die originär den Beamten bzw. Mitarbeitern als Schöpfern der Werkes gemäß § 7 UrhG zustanden, gemäß § 43 UrhG auf den Kläger übergegangen sind. Der Kläger hat substantiiert unter Aufführung der einzelnen Beteiligten vorgetragen, wer an der Erstellung der streitgegenständlichen
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12.11.2020-10:57             0221 477 3333                 Landgericht Koeln                          s. 7114 7 Zusammenfassung beteiligt war. Mangels erheblichen Gegenvortrags waren auch nicht die entsprechenden Vereinbarungen mit den Mitarbeitern vorzulegen. Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015           -6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.). Der Annahme, dass die ausschließlichen Verwertungsrechte und hinsichtlich der Geltendmachung des Erstveröffentlichungsrechtes gemäß § 12 UrhG die Befugnis zur Veröffentlichung auf den Kläger übertragen worden ist, stehen nicht die Grundsätze der Zweckübertragungslehre entgegen. Haben die Parteien eines Vertrags nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden      ist.    Nach     dem      dieser    Bestimmung     zu    Grunde      liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben      benötigt    (BGH,    GRUR      2011,   GRUR     Jahr  2011    Seite    59   - Lärmschutzwand). Zur behördlichen Aufgabenerfüllung gehört auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (BVerwG, Urt. v. 25.6.2015 - 7 C 1/14, GRUR-RR 2016, 137, beck-online). Die Ermöglichung der Zugangsgewährung an eine Vielzahl von Personen nach dem IFG setzt aber die Übertragung       der   ausschließlichen     Nutzungsrechte    und   der   Befugnis     zur Veröffentlichung zwangsläufig voraus. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 19a UrhG. a) Die streitgegenständliche Zusammenfassung ist als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs.    2   UrhG)     zumindest     im   Rahmen      der sogenannten     kleinen     Münze urheberrechtlich      geschützt.    Bei   Sprachwerken    mit   wissenschaftlichem     und technischem      Inhalt   kann   sich   der Urheberrechtsschutz auf die        individuelle Gedankenführung,        die Auswahl      und Anordnung     der wissenschaftlichen      und technischen Inhalte beziehen (BGHZ 141,329 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 - CB-
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12.11.2020-10:57            0221 477 3333              Landgericht Koeln                        s. 8114 8 Infobank 1). Im Bereich der Sprachwerke ist auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt.    Es gelten     deshalb grundsätzlich  geringe   Anforderungen   an   die hinreichende     Individualität (OLG   Nürnberg   GRUR-RR       2001,  225,  226    - Dienstanweisung; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 84). Ferner stellt nach der Rechtsprechung des BGH die Übersetzung eines Sprachwerkes im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG im allgemeinen eine persönliche, geistige Leistung dar (BGH, Urteil vom 15.09. 1999, 1 ZR 57/97, Comic-Übersetzungen II). Die Zusammenfassung weist die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Zwar wird bei Betrachtung der durch den Beklagten erstellten Synopse deutlich, dass es sich teilweise um reine Übersetzungen des in englischer Sprache verfassten Addendums handelt. Allerdings klammert die synoptische Darstellung den vorgelagerten Schritt der Auswahl, Anordnung und gedanklichen Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Addendums und daher den schöpferischen Teil des Werkes aus. Ferner beschränkt sich die Zusammenfassung nicht nur auf die wörtliche Übersetzung des Addendums. Schon der Vergleich des Umfangs des streitgegenständlichen Werkes der Zusammenfassung (sechs Seiten) zu dem des Addendums (96 Seiten) belegt, dass hier eine auf das inhaltlich Wesentliche zusammengekürzte, daher eine eigene inhaltlich enthaltene und damit schöpferische Leistung vorliegt. Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 (Afghanistan-Papiere, C-469/17) entgegen. Sofern dort eine Originalität des Werkes, resultierend aus der freien Entscheidung über u.a. Anordnung und Kombination Wörter gefordert wird, ist eine solche hier - wie oben beschrieben - durch die gedankliche, punktuelle Auswahl der wesentlichen Inhalte des Addendums gegeben. Die Zusammenfassung wie auch das Addendum beinhalten eine Wertung über die IARC-Monographie über den Wirkstoff Glyphosat. Indem die Zusammenfassung sich auf die wesentlichen Punkte des Addendums und der darin enthaltenen Wertung bzw. Bewertung konzentriert, enthält es für sich genommen wiederum eine Wertung, welche sich gerade nicht nur auf die Wiedergabe der Forschungsergebnisse als Informationen beschränkt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Übersetzung handelt. Vielmehr geht das Urheberrecht selbst davon aus, dass es sich auch bei Übersetzungen, welche persönliche, geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, um selbstständige Werke handeln kann, § 3 UrhG. Denn die neue Sprachform erfordert im allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (BGH, Urteil vom 15.09. 1999, a.a.O.). b) Der Beklagte hat in die dem Kläger als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehenden Verwertungsrechte (§§ 16, 19 a UrhG) eingegriffen. aa) Durch das Vorhalten der Zusammenfassung auf der Internetseite des Beklagten hat der Beklagte zugleich diesen Text öffentlich zugänglich gemacht im Sinne von § 19a UrhG, indem er allen interessierten Internetnutzern nach deren Belieben den Zugriff ermöglichte.
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12.11.2020-10:57           0221 477 3333                 Landgericht Koeln                       s. 9114 9 bb) Das Speichern eines Textes auf einer Homepage stellt bereits eine eigene Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG dar (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für das Anfertigen einer Kopie entweder durch Erstellung eines Screenshots oder über das sog. Screen Scraping in den „Frag-den-Staat"- E-Mailaccount der jeweiligen Nutzer. c) Der Beklagte handelte indes nicht rechtswidrig. Die Schranke des Zitatrechts greift zugunsten     des    Beklagten  ein.  Das   streitgegenständliche  Werk   wurde   mit Antragsgewährung im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1 ff. IFG veröffentlicht im Sinne des § 12 UrhG.           Ferner ist die Zusammenfassung,       spätestens mit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger, als amtliches Werk im Sinne des§ 5 Abs. 2 UrhG zu qualifizieren. aa) Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online). Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Gerichte sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2001 /29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3e Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen            haben, auf eine Auslegung      dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 29. 7.2019 - C-469/17 - Afghanistan Papiere). Veröffentlicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG ist ein Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist(§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Veröffentlichungsrecht steht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu und kann als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragen werden. Jedoch kann die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen werden, insbesondere im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung. So erlangt der Dienstherr, dem nach § 43 UrhG die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, spätestens mit Ablieferung des Werkes die Veröffentlichungsbefugnis, da diese Voraussetzungen für die Verwertung der eingeräumten Nutzungsrechte zum betrieblichen Zweck ist (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014 § 12 Rn. 2; § 43 Rn. 87 m.w.N.).
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12.11.2020-10:57           0221 477 3333                Landgericht Koeln                         s. 10114 10 (1) Mit positiver Verbescheidung des Antragsersuchens des Beklagten nach den Regelungen des IFG am 08.12.2018 hat der Kläger die Zusammenfassung veröffentlicht. Im lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, nach der die Auslegung der Schrankenbestimmungen durch eine einzelfallbezogene Abwägung aller betroffenen Rechte geprägt ist, ist die Kammer der Auffassung, dass im vorliegenden Fall mit der Informationsgewährung nach dem IFG die Zusammenfassung veröffentlicht wurde. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit dem IFG der Bevölkerung ein allgemeiner,    voraussetzungsloser   und    sachbereichsunabhängiger Zugang         zu amtlichen Informationen gewährt werden. Das Gesetz dient der Transparenz und Offenheit behördlicher Entscheidungen und der Verbesserung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger. Ausweislich des Entwurfs wird weiter ausgeführt, dass lebendige Demokratie verlange, dass die Bürger die Aktivitäten des Staates kritisch begleiten, sich mit ihnen auseinandersetzen und versuchen, auf sie Einfluss zu nehmen (BT-Drs. 15/4493, 6 f.). In Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele hat gemäß § 1 Abs. 1 IFG jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Bescheid vom 10.12.2018 übermittelte der   Kläger    dem   Beklagten   die  Zusammenfassung.     Der   (materiell-rechtlich) voraussetzungslose Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG kann von jedermann geltend gemacht      werden.     Der    Anspruchsverpflichtete   prüft   keine     materiellen Voraussetzungen im Hinblick auf die Informationsgewährung. Die Information wird vielmehr der Allgemeinheit gewährt, womit davon auszugehen ist, dass zumindest zeitversetzt einer Vielzahl von Personen die Zusammenfassung zugänglich gemacht worden ist. Dies ist für eine Veröffentlichung im Sinne des § 6 UrhG ausreichend. Insofern genügt auch eine begrenzte Öffentlichkeit (Dreier/Schulze, 6. Auflage, 2018, Rn. 7). Maßgeblich ist der Wille des Rechteinhabers. Einzige Voraussetzung ist damit ein formaler Antrag. Kommt es aber dem Informationsgewährenden - wie hier - gar nicht auf die Person des Empfängers an, bringt er damit zum Ausdruck, dass er kein Interesse daran hat, das Werk nur einer beschränkten und bestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Letzteres ist aber der Grund für den Schutz des (Erst)Veröffentlichungsrechtes des Urhebers. Indem der Kläger den Anspruch auf Informationsgewährung zu der Zusammenfassung dem Beklagten und zudem noch einer Vielzahl weiterer Empfänger gewährt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Kenntnisnahme des Werkes durch eine Vielzahl, unbestimmter Personen keine
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