Klage gegen UniFU Berlin muss in der Plagiatsaffäre um Dr. Giffey für Transparenz sorgen

Obwohl die Doktorarbeit von Franziska Giffey Plagiate enthielt, entzog die Freie Universität Berlin der Bundesfamilienministerin ihren Doktortitel nicht. Der Prozess dahinter blieb allerdings weitgehend intransparent. Deswegen verklagen wir die Uni.

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Dr. Franziska Giffey? Dieses Namensschild gehört der Vergangenheit an. –

Update, 19.11.2021: Gewonnen!

Behält sie ihn, behält sie ihn nicht? Wenn Bundesfamilienministerin Franziska Giffey ihren Doktortitel verliert, könnte darauf auch ihr Ministerposten folgen. Vor einigen Tagen sah es noch so aus, als würde Giffey bald als Spitzenkandidatin der SPD in den Wahlkampf um das Amt als Berliner Oberbürgermeisterin einsteigen. Die Freie Universität hatte im Oktober 2019 in ihrer Doktorarbeit von 2010 zwar an 27 Stellen „objektive Täuschungen“ festgestellt, ihr allerdings nur eine Rüge erteilt, da die Plagiate nicht „überhandgenommen“ hätten.

Giffey schien damit von den gewichtigsten Vorwürfen entlastet. In der vergangenen Woche gab die Universität allerdings bekannt, den Fall neu aufzurollen. Unter anderem hatte ein von der Universität in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass eine Rüge allenfalls in einem minderschweren Fall zulässig sei. Auch gab es Kritik an der Zusammensetzung der Prüfkommission und dem Umfang der Prüfung. Daher hat die FU ihre Entscheidung zurück genommen und will nun erneut über den Fall entscheiden.

Mauertaktik von Giffey und Universität

Dass der umstrittene Uni-Bericht, der zur Rüge führte, überhaupt öffentlich wurde, ist der Hartnäckigkeit des AStA der FU zu verdanken. Er hatte ihn mithilfe des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) über FragDenStaat angefragt und schließlich nach Widerspruch und unter Klageandrohung erhalten. Weitere Dokumente dazu gibt die FU allerdings nicht heraus. So ist weiterhin unklar, mit welchen Argumenten Giffey um ihren Doktortitel kämpft und wie sie sich zu den Plagiatsvorwürfen im Einzelnen positioniert.

Das ist ein Problem für eine offene wissenschaftliche Debatte. Wenn nicht alle Argumente eingesehen und Gegenstand der öffentlichen Debatte werden können, ist es kaum möglich, unabhängig zu bewerten, ob die Universität bei Doktortiteln von Minister:innen ein Auge zudrückt oder nicht. Die Mauertaktik der FU Berlin – und die der Bundesfamilienministerin – ist schlechte wissenschaftliche Praxis. Deswegen verklagen wir die Freie Universität.

Datenschutz für Zitierweise?

Unsere Klage zielt auf die Herausgabe eines durch die Ministerin eingereichten Privatgutachtens ihres Anwalts und SPD-Genossen Andreas Köhler, nach dem von Täuschung keine Rede sein könne. Das Gutachten argumentiert damit, dass Giffey auf den Wunsch ihrer Doktormutter hin eine „amerikanische Zitierweise“ genutzt habe, bei der die Quellennachweise weniger detailliert ausfielen. Ob eine solche Zitierweise den teilweise völligen Verzicht auf Quellen zu rechtfertigen vermag, scheint indes zweifelhaft.

Der Öffentlichkeit ist es jedoch bislang nicht möglich, sich einen eigenen Eindruck von der Qualität des Gutachtens und damit auch der Arbeit der Prüfkommission zu machen. Uni und Ministerin wehren sich dagegen, Giffeys Stellungnahmen zu ihrem Doktortitel herauszugeben. Der Anwalt von Frau Giffey argumentiert unter anderem damit, dass es sich bei einer Zitierweise um schutzwürdige personenbezogene Daten handele. Da sie ihre Doktorarbeit nicht als Ministerin, sondern als Privatperson geschrieben habe, sei der Datenschutz besonders wichtig.

Die Einordnung von Ausführungen zur Zitierweise als personenbezogene Daten allerdings ist äußerst zweifelhaft. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auf der Hand, da die Universität ihr Ergebnis, den Doktortitel nicht zu entziehen, auch auf dieses Gutachten gestützt hatte. Zudem hatte Giffey selbst zur vergangenen Bundestagswahl als „Dr. Giffey“ Wahlkampf gemacht und auch den Verbleib im Ministeramt von ihrem Doktortitel abhängig gemacht – es handelt sich daher zweifelsohne um ein Politikum. Während die Prüfung ihrer Dissertation in die zweite Runde geht, sollte dieses Mal mehr Transparenz herrschen als bisher.

Update: Die Klage wird öffentlich verhandelt am 1.11. um 9:30 Uhr am Verwaltungsgericht Berlin. Aktenzeichen: VG 2 K 142/20

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Rechtsanwälte RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg HAMBURG Per beA                                                                                                                      1 Harald Beiler Jan Clasen Verwaltungsgericht Berlin                                                                                                      2 Reinher Karl Kirchstraße 7                                                                                                           Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 10557 Berlin                                                                                                       4,5 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese WISMAR Hendrik Prahl 5 Roland Kuhn SACHBEARBEITER Sebastian Sudrow Palmaille 96 22767 Hamburg Hamburg, 24.08.2020 Tel: 040 1818 980-0 Unser Zeichen: 22-20-0872                                                                                         Fax: 040 1818 98099 E-Mail: sudrow@bkp-kanzlei.de Internet: www.bkpkanzlei.com KLAGE des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstra- ße 109, 10179 Berlin - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte:                                   Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg, gegen die Freie Universität Berlin, vertreten durch den Präsidenten, Kaiserswerther Str. 16-18, 14195 Berlin - Beklagte - wegen Zugang zu Informationen gemäß Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln). Vorläufiger Gegenstandswert: 5.000,00 € Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2020 zu verpflichten, dem Kläger durch Zurverfügungstellung von Kopien bzw. Ausdrucken Einsicht in das Bankverbindung: DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft | AG Hamburg | PR 596 Standorte: Palmaille 96, 22767 Hamburg | Großbeerenstraße 56F, 10965 Berlin | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für: 1 Arbeitsrecht 2 Urheber- und Medienrecht 3 für gewerblichen Rechtsschutz 4 IT-Recht 5 angestellter Rechtsanwalt
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-2- Gutachten des Rechtsanwalts der Ministerin Dr. Franziska Giffey im Zu- sammenhang mit Vorwürfen zu ihrer Doktorarbeit zu verschaffen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Eine entsprechende Prozessvollmacht reichen wir als Anlage K1 zur Akte. Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Ber- liner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) geltend. Namentlich geht es ihm um die Einsicht in die Akte der Beklagten im Verfahrens zur Überprüfung der Dissertation der Bundesfamilienmi- nisterin Dr. Franziska Giffey im Hinblick auf das von Dr. Giffey dort eingereichte anwaltliche Gutachten. A. Der Kläger ist als freier Journalist und als Projektleiter der, von der Open Knowledge Founda- tion Deutschland e.V. betriebenen Plattform Fragdenstaat.de tätig. Im Rahmen dieser Aktivitä- ten setzt sich der Kläger für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein, um eine öffentliche De- batte und Kontrolle staatlicher Stellen zu ermöglichen und zu fördern. 1. Hintergrund des Rechtsstreits Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens sind Unterlagen im Zusammenhang mit Plagi- atsvorwürfen gegen die Doktorarbeit der Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey. Die Promotion mit dem Titel „Europas Weg zum Bürger - die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivilgesellschaft“ wurde zunächst von der Webseite VroniPlag (https://vroniplag.wikia.org/de/wiki/Dcl) untersucht. Die Internetnutzer fanden dabei eine Reihe handwerklicher Fehler, insbesondere eine fehlende oder falsche Zitierung von Quellen. Auf Bitten von Frau Dr. Giffey und nach Medienanfragen bei der Beklagten leitete diese An- fang Februar 2019 ein formelles Verfahren zur Überprüfung der Dissertation ein. Beweis:         Pressemitteilung der Beklagten vom 30.10.2019, Anlage K2 Laut eines Beitrags auf der Webseite des Spiegels vom 22.06.2019 wehrte sich Ministerin Giffey gegen die Plagiatsvorwürfe mit Einreichung eines anwaltlichen Gutachtens bei dem eingerichteten Prüfungsgremium der Beklagten. Zum Inhalt des Gutachtens heißt in dem Spiegel-Artikel: „Nach Angabe von mit der Materie vertrauten Personen wird in dem Gutach- ten darauf verwiesen, dass Giffeys damalige Doktormutter ihr eine bestimmte amerikanische Zitierweise vorgegeben habe, bei der die Verweise auf andere Werke deutlich weniger detail- liert ausfallen als im deutschen Stil. (…) Damit, so die Argumentation, könne von einer Täu- schung keine Rede sein, weil Giffey lediglich umgesetzt habe, was von ihr verlangt worden sei.“ Beweis:         Spiegel-Artikel vom 22.06.2019, Anlage K3 Die Bundesfamilienministerin Dr. Giffey hat laut Medienberichten im Falle der Aberkennung des Doktortitels einen Rücktritt als Ministerin in Aussicht gestellt.
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-3- Beweis:        Artikel auf Tagesschau.de vom 15.08.2019, Anlage K4 Das Verfahren zur Überprüfung der Dissertation endete mit einer Rüge. In ihrer Pressemittei- lung erklärte die Beklagte, mit der Rüge missbillige sie, „dass Frau Dr. Giffey in ihrer Disserta- tio die Standards wissenschaftlichen Arbeitens nicht durchgängig beachtet hat.“ Die Beklagte sah indes davon ab, der Ministerin trotz dieser Verfehlungen den ihr verliehenen Grad Dokto- rin der Politikwissenschaft zu entziehen. Beweis:        Pressemitteilung der Beklagten vom 30.10.2019, Anlage K2 Diese Entscheidung hat nun seinerseits öffentliche Kritik hervorgerufen. So wird die Entschei- dung der Beklagten etwa in einem Gutachten des Wissenschaftsdienstes des Berliner Abge- ordnetenhauses vom 31.07.2020 in Frage gestellt, da die Erteilung einer Rüge im Berliner Hochschulgesetz nicht vorgesehen sei. Beweis:        Beitrag auf n-tv.de vom 07.08.2020, Anlage K5 FAZ-Artikel vom 02.12.2019, Anlage K6 Vor diesem Hintergrund ist es für den Kläger, als auch für die Öffentlichkeit von größtem Inte- resse, den Inhalt und die Argumentation des im Auftrag der Ministerin Giffey bei der Beklagten eingereichten anwaltlichen Gutachtens zu erfahren, mit dem sie sich gegen die Plagiatsvor- würfe wehrte und das zumindest mitentscheidend für die Entscheidung gewesen sein dürfte, lediglich eine Rüge auszusprechen. Dies gilt auch und insbesondere, weil die Ministerin ihren Doktortitel als Mittel im Wahlkampf prominent einsetzt, z.B. indem sie auf ihren Wahlplakaten mit der Bezeichnung „Dr. Franziska Giffey“ auftritt. Beweis:        Wahlplakat für die Bundestagswahl 2017, Anlage K7 Es ist davon auszugehen, dass sie ihren Doktortitel auch im Wahlkampf um das Berliner Oberbürgermeisteramt 2020 in die Waagschale werfen wird. Daher sollte frühzeitig auf Basis vollständiger Informationen überprüft und öffentlich debattiert werden können, ob Frau Dr. Giffey sich die mit ihrem Doktortitel verbundene Zuschreibung persönlicher Integrität, wissen- schaftlicher Expertise und gesellschaftlichen Ansehens in legitimer Weise in der Öffentlichkeit nutzbar macht. 2. Gang des Informationszugangsverfahrens Mit E-Mail vom 10.12.2019 wendete sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zusendung des Gutachtens des Anwalts der Ministerin Dr. Giffey, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Doktorarbeit der Ministerin aufzuklären. Beweis:        E-Mail des Klägers vom 10.12.2019, Anlage K8 Mit Bescheid vom 20.12.2019 lehnte die Beklagte den Informationszugang ab. Zur Begrün- dung führt sie im Wesentlichen aus, dass das anwaltliche Gutachten personenbezogene Da- ten enthalte und dem Informationsinteresse des Klägers schutzwürdige und überwiegende
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-4- Belange von Frau Dr. Giffey entgegenstehen würden. Das anwaltliche Gutachten enthalte Ausführungen zur Zitierweise in der Dissertation von Frau Dr. Giffey. Dabei handele es sich um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Im Übrigen sind gem. § 50 Abs. 3 BerlHG bei Entscheidungen in Prüfungssachen die Öffentlichkeit ausgeschlossen und es be- stehe eine Verschwiegenheitsverpflichtung. Dies sei auch auf Unterlagen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einer Doktorarbeit zu übertragen. Beweis:        Bescheid der Beklagten vom 20.12.2019, Anlage K9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.12.2019 (und vorab per E-Mail) Wider- spruch ein. Er trat der Begründung des ablehnenden Bescheids argumentativ entgegen und zeigte bei einem tatsächlichen Vorliegen schutzbedürftiger personenbezogener Daten von Frau Dr. Giffey die Schwärzung als milderes Mittel auf. Beweis:        Widerspruch vom 21.12.2010, Anlage K10 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2020 (Az. 2.6.3./4/19/RAII) zurückgewiesen. In seiner Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Bescheid. Die Beklagte macht nunmehr geltend, dass das anwaltliche Gutachten neben den Ausführungen zur Zitierweise in der Dissertation von Frau Dr. Giffey auch Angaben zum Entstehungsprozess der Dissertation enthalten würde. Dabei handele es sich insgesamt um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das Gutachten im Auftrag von Frau Dr. Giffey erstellt und in das Überprü- fungsverfahren als Stellungnahme eingeführt worden sei. Ein Personenbezug resultiere auch aus dem Umstand, dass sich das Gutachten inhaltlich mit der Entwicklung der Arbeit von Frau Giffey und mit der darin von Frau Dr. Giffey verwendeten Zitierweise auseinandersetze. Frau Dr. Giffey habe ihre Zustimmung zur Akteneinsicht oder Aktenauskunft verweigert. Das Infor- mationsinteresse des Klägers überwiege nicht das Geheimhaltungsinteresse von Frau Dr. Giffey. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.07.2020 zugestellt. Beweis:        Widerspruchsbescheid vom 21.07.2020, Anlage K11 Die weitere und vollständige Korrespondenz zwischen den Parteien ist                   unter https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-doktortitel-bn-giffey/ im Internet abrufbar. Mit Schreiben vom 11.08.2020 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten Akteneinsicht beantragen. Die Akteneinsicht wurde von der Beklagten mit Schrei- ben vom 18.08.2020 abgelehnt. Beweis:        Schreiben RA Sudrow vom 11.08.2020, Anlage K12 Schreiben der Beklagten vom 18.08.2020, Anlage K13 Da der Anspruch auf Informationszugang durch die Beklagte bislang nicht erfüllt worden ist, war nunmehr die Einleitung des Klagverfahrens geboten.
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-5- B. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.07.2020 ist rechtswidrig und der Kläger wird durch die Ablehnung des Informationszu- gangs in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht mithin der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in das anwaltliche Gutachten zu. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt. Das Gericht wird gebeten, bei der Beklagten die Akten zu den streitgegenständli- chen Verwaltungsvorgängen anzufordern und uns diese zur Einsichtnahme in unsere Kanzlei- räume zu überlassen. Im Anschluss werden wir die Klage ergänzend begründen. Sebastian Sudrow Rechtsanwalt
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