Neue Petiton: Alte Prüfungsaufgaben für Schüler*innen digital & frei zugänglich machen!

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KlageWoher kommen die Sponsoren-Millionen der Uni Hamburg?

Die Universität Hamburg hat in den vergangenen Jahren Millionen Euro von Spendern und Sponsoren erhalten, will die Geldgeber aber geheimhalten. Deswegen haben wir sie verklagt. Am Mittwoch entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Klage – und damit auch über die Wissenschaftsfreiheit.

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Uni Hamburg –

Fast sechs Jahre ist es inzwischen her, dass wir die undurchsichtigen Geldflüsse an die Universität Hamburg unter die Lupe nehmen wollten. Laut den Sponsoringlisten, die die Hansestadt Hamburg jedes Jahr veröffentlicht, erhalten die Exzellenzuni und ihr renommiertes Uniklinikum UKE regelmäßig Spenden und Sponsoringbeträge in Millionenhöhe.

Wir fragten bei der Hochschule an, woher ihre Geldzuwendungen stammen. Ob sie von Pharmafirmen, Autokonzernen oder privaten Mäzenen kommen, hält die Universität allerdings geheim. Ihre Argumentation: Weil sie den Zuwendungsgebern Vertraulichkeit zugesichert hätten, ginge dies „ausnahmsweise“ dem Hamburger Transparenzgesetz vor. Müsste die Universität Auskunft geben, sei die Wissenschaftsfreiheit in Gefahr.

Millionen Euro bleiben geheim

Wir glauben, dass das Gegenteil der Fall ist: Eine echte Gefahr für Wissenschaftsfreiheit besteht vor allem, wenn Geldflüsse an eine Hochschule geheim bleiben. Denn Geheimniskrämerei ermöglicht eine verdeckte Einflussnahme auf Hochschulen – zum Beispiel, indem bestimmte Forschungsrichtungen zulasten von anderen gefördert werden. Durch die kostenfreie Bereitstellung von Ausstattung für das Uniklinikum können außerdem bestimmte Unternehmen Abhängigkeiten zu ihren Produkten in die Wege leiten.

Deswegen haben wir die Uni Hamburg verklagt. Vor zweieinhalb Jahren gab uns das Hamburger Verwaltungsgericht in erster Instanz bereits Recht und verpflichtete die Uni, uns die Namen der Geldgeber zu nennen. Doch die Leitung der Universität akzeptierte das Urteil nicht, ging in Berufung und engagierte eine externe Anwaltskanzlei, die sie vertritt.

Öffentliche Verhandlung

Die Uni Hamburg alleine hat im ersten Halbjahr des Jahres mehr als 200.000 Euro erhalten. Noch viel mehr ist es beim Universitätsklinikum, das im ersten Halbjahr 2020 insgesamt 12 Millionen Euro Zuwendungen von geheimen Dritten erhalten hat.

Ob die Hochschule ihre Blockade aufrechterhalten kann, entscheidet das Oberverwaltungsgericht am Mittwoch. Die öffentlich Verhandlung findet – unter Einhaltung der Corona-Auflagen – ab 11 Uhr im Haus der Gerichte am Berliner Tor statt.

Update: Die Uni darf die Namen geheimhalten.

zur Anfrage

zum Urteil der 1. Instanz

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17 K 1459/16 Verwaltungsgericht Ham Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache Herr Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger - Prozessbevollmächtigte(r): Rechtsanwälte JBB, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, - 16-0601 -‚ gegen Universität Hamburg, Stabsstelle Recht, Mittelweg 177, 20148 Hamburg, - Beklagte - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 17, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hölz, den Richter am Verwaltungsgericht Becker, die Richterin Böhmer, den ehrenamtlichen Richter Pockrandt, die ehrenamtliche Richterin Visser für Recht erkannt:
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2 Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. November 2015 und des Wi- derspruchsbescheids vom 9. März 2016 verpflichtet, dem Kläger eine Übersicht aller in den Jahren 2013 und 2014 von juristischen Personen erhaltenen, den Wert von 1.000,00 EUR übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Wer- bezuwendungen mit dem Namen des jeweiligen Zuwenders, der Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung sowie gefördertem Projekt oder geförderter Veranstaltung zugänglich zu machen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll- ./ streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsord- nung — VwG° — in elektronischer Form einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.) gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün- de). Vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfe- verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1VwG0 genannten Hochschulen mit Befä- higung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwG() bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelhei- ten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwG() verwiesen. Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach § 134 VwG° wird hingewiesen. -3
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3 Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen über die von der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen. Der Kläger ist u.a. bei dem Projekt fragdenstaat.de Projektleiter und zudem bei Transpa- rency International verantwortlich für das Projekt „Hochschulwatch", welches auf seiner Internetseite www.hochschulwatch.de „einen Überblick über Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Wissenschaft an allen deutschen Hochschulen" geben will. Mit E-Mail vom 5. Februar 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zu- sendung einer Übersicht aller in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen Sponsoring- leistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung, Empfänger sowie    gefördertem    Projekt  bzw.   Veranstaltung,    sofern  der  Zuwendungsbetrag 1.000,00 EUR überschreite. Es handele sich um einen Antrag auf Zugang zu Informatio- nen nach § 1 HmbTG. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Sofern Teile der Informationen durch Ausschlussgründe geschützt seien, beantrage er, die nicht geschützten Teile zu- gänglich zu machen. Mit E-Mail vom 5. März 2015 stellte die Beklagte dem Kläger die Spendenberichte für das Jahr 2013 zur Verfügung und verwies für das Jahr 2014 auf die Veröffentlichung der Spendenberichte unter www.hamburg.de/sponsoring. Für das Jahr 2012 sei noch kein Bericht vorhanden, da die Berichtspflicht erst seit 2013 bestehe. Der Kläger teilte am 12. März 2015 mit, die übersandte Sponsoring-Übersicht sei ihm be- reits bekannt; in der Liste seien jedoch viele Namen der Sponsoren nicht genannt. Diese mögen ihm mitgeteilt werden, sofern es sich hierbei um juristische Personen handele. Die Herausgabe der nicht genannten Namen der Spender/Zuwendungsgeber lehnte die Beklagte am 10. April 2015 ab, da diese eine Nennung explizit abgelehnt hätten. Der Auskunftserteilung stehe daher § 4 Abs. 3 HmbTG entgegen; eine insoweit erforderliche Einwilligung sei nicht erfolgt. In der Folge rief der Kläger den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Infor- mationsfreiheit (BfDI) an, der gegenüber der Beklagten zu der Eingabe des Klägers Stel- lung nahm. Die Beklagte machte ihrerseits gegenüber dem BfDI u.a. geltend, dass sie durch die automatische Veröffentlichung jeder ihrer Antworten auf dem Portal fragden- 4
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4 staat.de faktisch zu einer Veröffentlichung der Informationen genötigt werde, zu der sie nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nicht verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 4. November 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger insgesamt vier „Berichte über Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen", einen für jedes Halbjahr der Jahre 2013 und 2014. Name und Wohnort des jeweiligen Zuwendungsgebers wurden größtenteils nicht genannt. Von einer Auskunft über die Namen der juristischen Personen werde abgesehen, soweit die Spender eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hätten. Sie, die Beklagte, unterliege keiner Veröffentlichungspflicht nach dem HmbTG. Den Spendern sei die Möglichkeit eröffnet worden, den Vertragsschluss von einer Verweigerung der Veröffentlichung abhängig zu machen. Der hierauf begründete Vertrauenstatbestand gebiete es, die vertragliche Ver- einbarung als maßgeblich zu betrachten. Die Auskunft an einen Dritten könne einer Veröf- fentlichung gleichkommen, so dass die Interessen der Vertragspartner ausnahmsweise als überwiegend zu bewerten seien. Des Weiteren bestehe keine Informationspflicht, da die Regelung der Finanzierung und das Einwerben zweckgebundener Drittmittel in den Schutzbereich der Forschung fielen und der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG somit eingreife. Hiergegen legte der Kläger am 30. November 2015 Widerspruch ein. Für die Beklagte bestehe grundsätzlich eine Informationspflicht nach dem HmbTG. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung mit Partnern berühre diese gesetzliche Informationspflicht nicht, so dass die Beklagte zur Auskunft verpflichtet sei. Personenbezogene Daten im Sinne von § 4 HmbTG würden nicht verletzt, soweit es um Zuwendungen von juristischen Per- sonen gehe. Ein „Durchschlagen" auf die dahinterstehende natürliche Person sei nur un- ter engen Voraussetzungen denkbar, deren Vorliegen er in allen in Rede stehenden Fäl- len mit Nichtwissen bestreite. Bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Be- troffenen und seines Informationsinteresses sei zu berücksichtigen, dass die begehrten Daten aus der Sozialsphäre der Betroffenen stammten und nicht aus deren Privat- oder Intimsphäre. Auch handele es sich nicht um Daten der Grundlagenforschung und anwen- dungsbezogenen Forschung. Jedenfalls die in dem Bericht über die von den Behörden und Ämtern der Freien und Hansestadt Hamburg angenommenen privaten Zuwendungen in Form von Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen ab 5.000,00 EUR im Einzelwert als „Allgemeine Wissenschaftsförderung für Medizin" oder fakultätsübergrei- fendes „Projekt" bezeichneten Zuwendungen ließen keinerlei Bezug zu Grundlagenfor- schung und anwendungsbezogener Forschung erkennen. 5
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5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2016 als un- begründet zurück. Sie sei nicht verpflichtet, die angefragten Informationen gegen den Wil- len der Spender herauszugeben. Der Bereich der Forschung im                      Sinne  des § 5 Nr. 7 HmbTG werde durch die Herausgabe der angefragten Informationen tangiert. Würden entgegen dem ausdrücklichen Willen der Spender Informationen herausgegeben, sei mit einem Absehen von weiteren Zuwendungen zu rechnen. Der Kläger hat am 4. April 2016 Klage erhoben. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass ledig- lich die auf das Jahr 2012 bezogenen Informationen nicht (mehr) vorlägen, so dass davon auszugehen sei, dass die Informationen hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 vorhanden seien. Die von der Beklagten behauptete Vertraulichkeitszusage stelle keinen gesetzli- chen Ausnahmetatbestand dar. Jenseits gesetzlicher Ausnahmetatbestände könne eine solche Zusage das Recht Dritter auf Informationszugang nicht einschränken, andernfalls läge ein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG sei ebenfalls nicht erfüllt, da die Forschungsfreiheit nicht berührt werde. In der Auslegung der Beklagten liefe § 5 Nr. 7 HmbTG auf eine Bereichsausnahme für Hochschulen allgemein hinaus, die vom Gesetzgeber erkennbar nicht intendiert gewesen sei. Zu dem notwendi- gerweise geschützten Raum der „Grundlagenforschung" und der „anwendungsbezogenen Forschung" gehöre nicht die Information, wer in der Vergangenheit an die Beklagte wel- che finanziellen Zuwendungen gemacht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2016 zu verpflichten, ihm eine Übersicht al- ler in den Jahren 2013 und 2014 von juristischen Personen erhaltenen, den Wert von 1.000,00 EUR übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit dem Namen des jeweiligen Zuwenders, der Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung sowie geförder- tem Projekt oder geförderter Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für sie bestehe keine Veröffentlichungs-, sondern lediglich eine Auskunftspflicht. Eine Auskunftserteilung an den Kläger käme einer Veröffentlichung gleich, da die bereits her- ausgegebenen Informationen unter www.hochschulwatch.de veröffentlicht worden seien. 6
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6 Dieser Internetauftritt sei dem Kläger zuzurechnen, da er als Ansprechpartner bezüglich der Projektverantwortung bei Transparency International Deutschland aufgeführt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Namen der Spender ebenfalls auf der Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Sie entziehe sich nicht in genereller Weise einer gesetzlichen Pflicht zur Erteilung von Auskünften; verhindert werden solle vielmehr eine Veröffentlichung zur Sicherstellung der Finanzierung. Vom Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG erfasst seien alle Aktivitäten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten. Hierzu zählten auch die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben, insbesondere die haushaltsmäßi- ge Betreuung. Über die Angabe eines Verwendungszweckes stelle die Spende eine grundlegende Weiche für die Durchführung von Forschungsprojekten und damit für die Gewinnung von Forschungsergebnissen dar. Mit Annahme einer Spende und der damit verbundenen Verpflichtung zur Einhaltung des jeweiligen Verwendungszweckes werde sie im Bereich der Forschung tätig. Jedenfalls sei der vom Kläger geltend gemachte An- spruch zum Schutz personenbezogener Daten zu beschränken, soweit in den angeforder- ten Übersichten natürliche Personen oder juristische Personen aufgeführt seien, bei de- nen ein Bezug zu den „hinter" dieser stehenden natürlichen Person bestehe. Der Auskunft von Zuwendungen unter 5.000,00 EUR stehe zudem entgegen, dass eine entsprechende Übersicht nicht vorliege. Eine Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber der Finanz- behörde bestehe nur für Spenden ab 5.000,00 EUR. Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist wie tenoriert zu ver- pflichten, da die Ablehnung, dem Kläger eine Übersicht aller in den Jahren 2013 und 2014 von juristischen Personen erhaltenen, den Wert von 1.000,00 EUR übersteigenden Zu- wendungen zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwG0. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen im tenorierten Umfang, § 1 Abs. 2 HmbTG. Gemäß § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des Hamburgischen Transparenzgesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der 7
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7 auskunftspflichtigen Stellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Beklagte ist auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG (1.). Der Auskunfts- pflicht steht weder entgegen, dass eine Übersicht über Zuwendungen im Wert zwischen 1.000,00 EUR und 4.999,99 EUR zunächst erstellt werden muss noch dass der Kläger die Informationen auf einer Internetseite veröffentlicht wird (2.). Eine Ausnahme von der Aus- kunftspflicht besteht ebenfalls nicht (3.). 1.       Die    Beklagte   ist   zunächst   auskunftspflichtige    Stelle  im  Sinne    des § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG.          Auskunftspflichtige        Stellen      sind       gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HmbTG die in § 2 Abs. 3 HmbTG bezeichneten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch sowie diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg untersteht, § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 107 HmbHG. 2.       Der Auskunftspflicht der Beklagten über die vom Kläger begehrten Informationen, bei denen es sich um Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 HmbTG handelt, steht zunächst nicht entgegen, dass die Beklagte eine Übersicht über erhaltene Zuwendungen im Wert zwischen 1.000,00 EUR und 4.999,99 EUR erst noch erstellen und die Daten entsprechend aufbereiten muss. Gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbTG sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, von dem Informationsan- spruch umfasst. Es kommt demnach lediglich darauf an, dass Aufzeichnungen vorhanden sind. Dass dies hinsichtlich der Zuwendungen im Wert von unter 5.000,00 EUR nicht der Fall ist, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Ob eine auskunftspflichtige Stelle zur Er- füllung eines Auskunftsanspruchs einzelne Aufzeichnungen zunächst aufbereiten und — wie hier — in einer Übersicht zusammenstellen muss, berührt den Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht. Ohne Auswirkungen auf den Auskunftsanspruch bleibt zudem der Einwand der Beklagten, sie werde faktisch zu einer Veröffentlichung der begehrten Informationen gezwungen, da der Kläger sie aller Voraussicht nach auf der Internetseite hochschulwatch.de veröffentli- chen werde. Insoweit ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Beklagte der transparenzge- setzlichen Veröffentlichungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 8 HmbTG nicht unterliegt, da sie keine Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 HmbTG ist, § 3 Abs. 4 Satz 1 HmbTG. Die Ent- scheidung des Klägers, die begehrten Informationen auf einer Internetseite einer interes- 8
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8 sieden Öffentlichkeit zugänglich zu machen, begründet jedoch nicht die Annahme, die Beklagte werde hierdurch zu einer Veröffentlichung im Sinne des § 2 Abs. 8 HmbTG ge- zwungen. Die Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs. 8 HmbTG ist vielmehr die Pflicht, aktiv Informationen in das Informationsregister nach Maßgabe des § 10 HmbTG einzu- pflegen und beinhaltet insoweit inhaltlich konkretisierte Pflichten einer Behörde, die deut- lich über die bloße Zurverfügungstellung von Informationen hinausgeht. Die Argumentation der Beklagten liefe darauf hinaus, eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der Auskunftspflicht zu schaffen und zugleich die grundsätzlich bestehen- de Freiheit des Klägers, mit erlangten Informationen nach freiem Ermessen zu verfahren, zu beschränken. Diese Freiheit besteht, weil das Hamburgische Transparenzgesetz keine sie beschränkende Regelung trifft. Soweit der Umgang mit Informationen durch den in der Bestimmung des § 10 Abs. 3 HmbTG enthaltenen Verweis auf entgegenstehendes Recht reglementiert wird, gilt dies allein für die der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Infor- mationen. Indem die Beklagte das danach gesetzeskonforme Verhalten des Klägers anti- zipiert und hieraus ein Informationsverweigerungsrecht herleitet, schafft sie einen ihre grundsätzlich bestehende Auskunftspflicht ausschließenden, ungeschriebenen Ausnah- metatbestand. Dies ist mit der Regelungssystematik des Hamburgischen Transparenzge- setzes, welches Ausnahmen von der Auskunftspflicht nur durch einen abschließend gere- gelten Katalog besonderer Tatbestände vorsieht (vgl. §§ 4 Abs. 3, 5, 6, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 HmbTG), unvereinbar. 3.      Die von dem Kläger begehrten Informationen zu den von der Beklagten von juristi- schen     Personen     erhaltenen      Zuwendungen       unterliegen    der   Auskunftspflicht, § 3 Abs. 3 HmbTG. Dieser Pflicht der Beklagten steht weder der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 HmbTG zum Schutz personenbezogener Daten (a.) noch der des § 5 Nr. 7 Halbs. 1 HmbTG für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene For- schung entgegen (b.). Weiter kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, von der Aus- kunftspflicht vorliegend ausgenommen zu sein, weil sie den Zuwendenden vertragliche Vertraulichkeitszusagen gegeben habe (c.). Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen steht der Auskunftspflicht ebenfalls nicht entgegen (d.). a.      Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht zunächst nicht der Ausnahmetatbe- stand nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 HmbTG entgegen. Danach ist auf Antrag und nur dann Zu- gang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn — hier allein in Betracht kom- mend — die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat. Die Beklagte macht insofern — ohne dies allerdings näher zu belegen — geltend, keiner der Zuwendenden ha- 9
8

-9 be in die Gewährung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten eingewilligt. Auf eine solche Einwilligung der Zuwendenden kommt es jedoch vorliegend nicht an, da es sich bei den Daten der Zuwendenden schon nicht um personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Abs. 3 HmbTG handelt. Personenbezogene Daten sind nach der Begriffsbestim- mung des § 4 Abs. 1 HmbDSG, auf die § 4 Abs. 1, 3 HmbTG Bezug nimmt (Bü-Drucks. 20/4466, S. 16), Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen. Juristische Personen sind danach ausdrücklich nicht von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 3 HmbTG erfasst. Soweit juristische Per- sonen aus ökonomischen oder wettbewerblichen Gründen des Schutzes sensibler Daten bedürfen, sind in § 7 HmbTG dies berücksichtigende Regelungen getroffen worden. Soweit im Einzelfall bei denjenigen juristischen Personen, bei denen ein Bezug zu einer bestimmten dahinter stehenden natürlichen Person unmittelbar erkennbar ist, die Beru- fung auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 HmbTG in Betracht kommen mag (vgl. — im Ergebnis ablehnend — OVG Münster, Urt. v. 1.3.2011, 8 A 3357/08, juris — Rn. 141, 147ff), ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, dass dies vorliegend der Fall sein könnte. b.      Ferner unterfallen die begehrten Informationen nicht dem Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 7 Halbs. 1 HmbTG. Danach besteht keine Informationspflicht nach dem Ham- burgischen Transparenzgesetz für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung. Eine eigene Definition des Begriffs der Forschung enthält das Hamburgische Transpa- renzgesetz nicht. Daher ist das allgemeine Begriffsverständnis unter Berücksichtigung des Regelungszwecks maßgeblich. § 5 Nr. 7 HmbTG soll die Freiheit der Forschung als Unterfall        der      verfassungsrechtlich       verbürgten        Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), deren Trägerin die Beklagte ist, absichern. aa.     Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht der Wissenschaftsfreiheit schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Dieser Freiraum des Wis- senschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt, wie die Freiheit künstleri- scher Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt. In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Jeder, der in Wissen- - 10-
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- 10 - schaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat — vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG — ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Pro- zess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Damit sich For- schung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes" (Wilhelm von Humboldt) ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden. Damit. ist zugleich gesagt, dass Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissen- schaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d. h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftli- chen Erkenntnis. Die Freiheit der Forschung als eine Komponente der Wissenschaftsfrei- heit schützt die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Sie umfasst insbesondere die Fra- gestellung und die Grundsätze der Methodik einschließlich der praktischen Durchführung eines Forschungsprojekts sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 ByR 424/71 — BVerfGE 35,79 —, juris — Rn. 92 ff.; Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 — BVerfGE 128, 1     juris — Rn. 143; 240). Die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Wertentscheidung, die auf der Schlüsselfunktion einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des Einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung beruht, bedeutet nicht nur die Absage an staatliche Eingriffe in den dargestellten Schutzbereich der Wissenschaft. Aus dieser Wertentschei- dung ergeben sich vielmehr zweierlei Pflichten des Staates, schützend und fördernd einer Aushöhlung der Wissenschaftsfreiheit vorzubeugen: Der Staat hat zum einen die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung and die nachfolgende Generation durch Be- reitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. Zum anderen hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln einge- richteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs, d.h. in einem Bereich der Leistungs- verwaltung, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG erwächst damit aus der Wertentscheidung ein Recht auf solche staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz sei-
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