Geheim, weil der Kronprinz es so will

Seit 2009 sind immer wieder deutsche Bundespolizisten in Saudi-Arabien im Einsatz, um den dortigen Grenzschutz zu „modernisieren“. Die Details des bilateralen Abkommens bleiben aber geheim – auf Wunsch des saudi-arabischen Regimes.

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Kronprinz Mohammed bin Salman mit US-Präsident Donald Trump. Die beiden Staaten hatten 2015 eine Militärintervention im Jemen gestartet. –

CC0

Das Königreich Saudi-Arabien ist nicht als Verfechter von Menschenrechten und Demokratie bekannt. Frauenrechtler:innen und LGBTQI+ werden inhaftiert, politische Dissident:innen gefoltert und hingerichtet. Oder, wie es das Auswärtige Amt formuliert: „Menschenrechte gelten nur unter Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit der Scharia.“

Das hält deutsche Behörden jedoch nicht davon ab, mit dem Land zu kooperieren. Seit 2009 sind Beamte der Bundespolizei in Saudi-Arabien im Einsatz und bilden örtliche Grenzbeamte aus. Nachdem im Oktober 2018 der Journalist Jamal Khashoggi mutmaßlich im Auftrag des saudi-arabischen Kronprinzen Mohammed bin Salman ermordet worden war, wurde das bilaterale Projekt für ein Jahr unterbrochen, aber im Januar 2020 wieder aufgenommen.

Informationen zu der deutsch-saudischen Vereinbarung sind kaum zu finden. Das Projekt diene der „Modernisierung des saudischen Grenzschutzes“ und liege „im außenpolitischen Interesse Deutschlands“ ist alles, was man von offizieller Seite erfährt. Auch die Gewerkschaft der Polizei forderte mehr Transparenz über den Einsatz ihrer Kollegen.

Saudi-Arabien besteht auf Vertraulichkeit

Auch unsere Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bringt keine weiteren Informationen. Die Bundespolizei lehnt die Anfrage ab, da „das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann“ und das „diplomatische Vertrauensverhältnis“ gefährdet sei.

Das ist nach dem IFG ein zulässiger Ausschlussgrund. Problematisch ist die Erläuterung der Bundespolizei: Saudi-Arabien habe „immer auf Vertraulichkeit der Abstimmungen“ bestanden, daher könne man die Informationen nicht weitergeben. Das bedeutet: Eine Diktatur diktiert, wie transparent der deutsche Staat ist.

Deutsche Grenzen werden auch am Roten Meer verteidigt

Saudi-Arabien hat eine 9000 Kilometer lange Grenze, unter anderem zum Jemen und zum Irak. Damit von dort keine Geflüchteten oder Islamisten über Saudi-Arabien nach Europa reisen können, unterstützen deutsche Behörden das Königreich in seinem Grenzschutz, offenbar ohne den Bundestag dabei einzubeziehen.

2009 bekam der Rüstungskonzern Airbus Group (damals EADS) den milliardenschweren Auftrag, den das deutsche Innenministerium mit der Regierung in Riad ausgehandelt hatte. Teil des Abkommens waren Ausbilder der deutschen Bundespolizei. Airbus Group hatte Ende letzten Jahres darauf gedrungen, das Programm wieder aufzunehmen – obwohl Waffenexporte nach Saudi-Arabien nach wie vor verboten sind.

Schwerpunkte der Trainings für die saudi-arabischen Beamt:innen seien „Bekämpfung der Urkundenkriminalität, grenzpolizeiliche Analyse und Auswertung, maritime Grenzüberwachung, [und] Öffentlichkeitsarbeit nach Innen“, aber auch auf die Sicherheit für neue Bahnlinien und die Vermittlung „rechtsstaalicher Grundsätze“ soll das Programm ausgeweitet werden. Transparenz gehört offenbar weder in der saudi-arabischen Diktatur noch in der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Grundsätzen.

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Bundespolizeipräsidium                                                                                                                                                      1 POSTANSCHRIFTBundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee 103,14473Potsdam POSTANSCHRIFT     Heinrich-Mann-Allee    103 Herrn 14473Potsdam Arne Semsrott c/o Open        Knowledge        Foundation            Deutschland           e.V.                              TEL    +49 331 ████████ Singerstraße         109                                                                                       FAX   +49 331 ████████ 10179      Berlin                                                                                 BEARBEITET   ███▏   ███ ███ E-MAIL   bpolp.referat. 71@polizei.bund.de INTERN  ET  www.bundespolizei.de DATUM     Potsdam,   19. Oktober   2020 AZ   71-10 00 11 - 0003 - Band 20-45 BETREFF  Antrag      nach     dem     Informationsfreiheitsgesetz                         (IFG) HIER  Informationen         zu Auslandseinsätzen                  der Bundespolizei BEzuG  Ihre    E-Mail    vom     12. August         2020      über die Plattform            Frag-den-Staat ANLAGE  - Sehr     geehrter     Herr Semsrott, mit   E-Mail     vom    12. August         2020      baten     Sie    um     Zusendung        von folgenden              Informationen: - das Abkommen              der Bundesrepublik                mit   Saudi-Arabien,           das dem          Einsatz       der Bundespolizei zum              "Bilateralen                Projekt                Saudi-Arabien"                    zugrunde                    liegt           (vgl. https://www.bundespolizei.de/Web/DE/03Unsere-Aufgaben/041nternationale- Aufgaben/saudi-arabien.                 html?nn=64          75536) - die    Einsatzdaten        (Beginn        des     Einsatzes       sowie Dauer)           der beiden         Kontroll-        und    Streifenboo- te der     Bundespolizei          im    Seegebiet          der    Insel      Samos      in  der     Woche         vom      28.    Februar       bis 6. März      2020 - die    Arbeitsmaterialien            des    "Expertentreffens              Menschenhandel"                vom     11.    Dezember           2019      - 13. Dezember           2019,    an     dem     Bundespolizisten              teilgenommen           haben        (05.01-687          23). Zu   Ihrer Anfrage         kann    ich Ihnen folgendes                mitteilen: § 1 Absatz         1   IFG gewährt          jedermann          nach      Maßgabe         des    Gesetzes          einen       Zugang       zu   amtli- chen      Informationen.        Gleichwohl            verpflichtet        das     IFG   nicht    zur     Erstellung          dieser      Informatio- nen. Ein   Anspruch        auf Informationszugang                   besteht       nicht, wenn       die Ausschlussgründe                     der   §§ 3 ff. IFG    greifen. BANKVERBINDUNG    Bundeskasse Deutsche - Dienstort Bundesbank BICMARKDEF1200 Kiel Filiale Hamburg IBANDE18 200000000020001066 ZUSTELL- UNDLIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Heinrich-Mann-Allee Haus44 Straßenbahn 103,14473 Kunersdorfer 91,92, 93,96, 99 Linien Potsdam Straße ,,..   • Zetti"katse1t2014 iMJdttbP.n.tfuodfamillP. WeitereInformationen zur Verarbeitung Ihrer DatenfindenSie unter v.ww.bundespolize1.de in der Rubrik Datenschutz/Datenverarbeitung.
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4m. Abkommen     der Bundesrepublik mit Saudi-Arabien, das dem Einsatz der Bundes- polizei   zum      "Bilateralen   Projekt     Saudi-Arabien"      zugrunde   liegt  (vgl https:/www. bundespolizei. de/Web/DE/ O3Unsere-A ufgaben/04Internationale- Aufgaben/saudi-arabien.htmI?nn=647553                                                    | 6) ihr Antrag auf Herausgabe von Unterlagen üb er das Abkommen der Bundesrepublik mit Saudi-Arabien, das dem Einsatz der Bundespoli zei zum "Bilateralen Projekt Saudi-Arabien" zugrunde liegt, wird gem. $ 3 Nr.1 lit. a IFG ab gelehnt. Rechtsgrundlage der Durchführung der Trainings- und Beratungsmaßnahmen der Bundes- polizei ist die zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dem Innenministerium des Königreichs Saudi-Arabien gesc hlossene Vereinbarung über die Unterstützung bei der Entwicklung und Ausbildung des Grenzsch utzes des Königreichs Sau- di-Arabien. Diese Vereinbarung ist zugleich der Projektauftrag. Ziel dieser Vereinbarung sind die Aufnahme von Kooperationsaktivitäten zur Entwicklung des Grenzschutzes im Königreich Saudi-Arabien und die Eröffnung neuer Möglichkeiten zur För- derung der Zusammenarbeit bei Ausbildung und Beratung in anderen Sicherheitsbereichen. Zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hat das BMI ein ständiges Büro mit Sitz in Riad errichtet. Der Herausgabe der entsprechenden Unterlagen steht der Ausschlussgrund des $ 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen. Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internatio- nalen Beziehungen        haben kann. Der Ausschlussgrund       schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten. Die saudi-arabische Seite hat immer auf Vertraulichkeit der Abstimmungen zur Vereinbarung bestanden. Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, die "... ausgetauschten Informatio- “rien zu schützen und sie nicht ohne schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben". 2. Die Einsatzdaten (Beginn des Einsatzes sowie Dauer) der beiden Kontroll- und Strei- fenboote der Bundespolizei im Seegebiet der Insel Samos in der Woche vom 28. Februar bis 6. März 2020 Ihr Antrag auf Herausgabe der Einsatzdaten (Beginn des Einsatzes sowie Dauer) der beiden Kontroll- und Streifenboote der Bundespolizei im Seegebiet der Insel Samos in der Woche vom 28. Februar bis 6. März 20202 wird gemäß 8 3 Nr. 4 IFG abgelehnt. Ziel der Operationen       Poseidon   der Europäischen Agentur für die Grenz-      und Küstenwache (Frontex) ist die Unterstützung der griechischen Behörden bei der Eindämmung der illegalen Migration im östlichen Mittelmeer. Wesentlich sollen hierbei die dort agierenden Schleuser- 555
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sE1TE3VON3 netzwerke     bekämpft    werden.     Die   Herausgabe       der   Einsatzdaten        ließe   Rückschlüsse       auf die Einsatzintervalle     und  Einsatzze iträume        der  dort   agierenden       Kräft e    zu und    würde    die  Erre i- chung    der Einsatzziele    gefährden . Gemäß          § 3 Nr . 4    IFG   besteht    der   Anspruch      auf Informati- onszugang      nicht , wenn  die  Information      einer durch     Rechtsvorschrift        oder durch      die Allgemei - ne  Verhaltungsvorschrift      zum     materiellen      und  organisatorischen          Schutz     von    Verschlusssa - chen    geregelten    Geheimhaltungs-         oder   Vertraulichkeitspflicht        unt erl iegt.  Dieser    Ausnahme - tatbestand    liegt in Bezug    auf den    von   Ihnen   zur Einsicht      begehrten      Einsatzdaten       vor, da die - se  aufgrund     geheimhaltungsbedürftiger           Tatsachen      und     Erkenntnisse       im   Sinne    des  Sicher- heitsüberprüfungsgesetzes          (SÜG)     in Verbindung      mit  der    Verschlu sssachenanweisung             (VSA) als Verschlusssache        eingestuft    sind .   Die  Daten    dürfen     damit    nur   Personen       zugänglich   ge- macht    werden ,    die aufgrund     ihrer   Dienstpflichten     von     dieser    Ke nntnis     haben     müssen .   Die Einstufung    als  Verschlusssache         wurde    aus   Anlass     Ihres    Antrage s      nochmals     überprüft   und wird im   Ergebnis    unverändert     aufrechterhalten ." 3. Oie Arbeitsmaterialien      des   "Expertentreffens       Menschenhandel"            vom    11 . Dezember 2019-    13. Dezember       2019 , an dem      Bundespolizisten         teilg enommen        haben   (05.01- 687 23) Wie   aus  der   Bundesdrucksache         19/19467      (Polize i und    Zolleinsätz e     im   Ausland     (Stand : vier- tes  Quartal    2019) )   erkennbar    ist,   handelte   es si ch   bei dem     11 Expertentreffen       Menschenhan- del " im  Dezember      2019   um    eine   Maßnahme        des   Bundeskriminal         amtes .     Der  Bundespolize i liegen   diesbezüglich    keine   Unterlagen      vor . Mithin   kann    Ihrem     Antr ag   auf Informationszugang nicht  stattgegeben     werden . Diese    Auskunft   ergeht  kostenfrei. Mit freundlichen     Grüßen Im  Auftrag ███
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