Familienministerium darf Details zu Kooperation mit Inlandsgeheimdienst geheimhalten

Nach unserer Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass das Bundesfamilienministerium die Namen der zivilgesellschaftlichen Organisationen geheimhalten darf, die es zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat. Die Geheimhaltung diene der öffentlichen Sicherheit.

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FragDenStaat mit Anwalt David Werdermann –

CC BY 4.0 FragDenStaat

Wer Fördermittel beim Bundesfamilienministerium von Franziska Giffey beantragt, muss damit rechnen, vom Inlandsgeheimdienst durchleuchtet zu werden. Obwohl auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber kritisiert, dass der zugrunde liegende Datenaustausch rechtswidrig ist, ließ die Behörde seit 2015 mindestens 55 Organisationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz prüfen. Bis heute wissen die Betroffenenen nichts davon.

Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts auf unsere Klage bleibt es dabei vorerst. Es stimmte dem Ministerium zu, dass eine Herausgabe der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die Begründung: Nicht die Praxis des Ministeriums, sondern Transparenz könnte dazu führen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen keine weiteren Fördermittel beim Ministerium mehr beantragten und damit dem Ministerium der Zugang zu den Organisationen abhanden käme.

Geheime Überprüfungspraxis schafft Misstrauen 

Das Ministerium hatte im Vorfeld der Verhandlung seine Argumentation geändert. Nach unserer Anfrage hatte es noch argumentiert, bei Bekanntwerden der Information sei der Geheimdienst gefährdet. Dann hieß es, Transparenz über die Kooperation des Ministeriums mit dem Geheimdienst zerstöre das „Vertrauensverhältnis“ zwischen Ministerium und geförderten Organisationen – wohlgemerkt nicht die Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst selbst, sondern die Information darüber an die betroffenen Organisationen.

Das Gericht erkannte diese Gefahr als ausreichend groß an, obwohl das Ministerium keinerlei Belege für seine spekulative Theorie lieferte. Damit bleiben hunderte zivilgesellschaftliche Organisationen, die vom Familienministerium gefördert wurden, weiterhin darüber im Unklaren, ob sie vom Geheimdienst durchleuchtet werden.

Auch Organisationen, die künftig Fördergelder beantragen, müssen damit rechnen, überprüft zu werden, ohne davon auch nur im Nachhinein erfahren zu können. Eine Praxis, die gerade Misstrauen schaffen und Antragssteller:innen abschrecken dürfte. Wir warten die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts ab und werden prüfen, ob wir Berufung zum Oberverwaltungsgericht einlegen.

zum Urteil

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/                               Beglaubigte Abschrift VG 2 K 126.18 ~ ·I ''''"•~_.•V·~'"t"""' ~ .,„, < .,.,_,., i 1 verkündet ~rtl T Öeieirn5er~-026 Borck, Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VERWAL TUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., · Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin, Beklagte, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner und Dahs, Leipziger Platz 3, 10117 Berlin, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rind als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. -2-
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-2- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf di~ Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11 O v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstre- ckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen eines Förderprogramms. Er beantragte mit E-Mail vom 20. Mai 2018 beim Bundesministerium für Familie, Se- nioren, Frauen und Jugend (in der Folge: BMFSFJ), ihm auf Grundlage des Informa- tionsfreiheitsgesetzes eine Liste sämtlicher Organisationen und Personen, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm „Demo- kratie leben!" seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat. Das BMFSFJ lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2018 ab und führte zur Begründung aus, es habe keine. solche Liste von Organisationen und Personen zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz (in der Folge: BN) übersandt. Ein Informationszugang sei somit nicht möglich. Den dagegen ge- richteten Widerspruch des Klägers vom 7. Juni 2018 wies die Beklagte mit Wider- spruchsbescheid vom 22. Juni 2018 zurück. Das Bekanntwerden der Information könne die öffentliche Sicherheit gefährden. Eine Herausgabe der Liste über Organi- sationen und Personen, die durch Sicherheitsbehörden überprüft wurden, eröffne im Wege des Umkehrschlusses eine Bestimmung der nicht überprüften Organisationen und damit einen Rückschluss auf die der Überprüfung insgesamt zugrunde liegenden Kriterien. Die Kenntnis dieser Kriterien wiederum verschaffe einen Einblick in die Methoden, die zur Erkenntnisgewinnung angewandt werden. Damit sei eine Sicher- stellung der organisatorischen Vorkehrungen, die zur effektiven Aufgabenerledigung in der betroffenen Sicherheitsbehörde eingerichtet worden sind, nicht mehr gewähr- leistet. Mit der am 24. Juli 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Die Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, dass die Offenlegung der Namen der überprüften Projektträger die öffentliche Sicherheit ge- fährden kann. Das von ihr geschaffene abstrakte Bedrohungsszenario mit ungeahn- ten Auswirkungen auf die Terrorismusbekämpfung in Deutschland sei abwegig. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, weshalb durch das Leerlaufen des Bundes- -3-
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-3- ~rogramms    „Demokratie leben!" die aufgabenmäßige Funktionsfähigkeit des BMFSFJ beeinträchtigt wäre. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihm. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesmi- nisteriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2018 die Namen der 51 Projektträger, die auf Veranlassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Jahren 2015 bis 2018 anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Bundesprogramm „Demokratie leben!" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bzw. das Bundesamt für Verfassungsschutz überprüft wurden, in Form einer Liste zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide vom 7. und 22. Juni 2018 und führt ergänzend aus, in den Jahren 2015 bis 2018 seien insgesamt 51 Projektträger anlassbezogen einer Überprüfung auf mögliche verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse unterzogen worden. Es habe sich bei diesen ausschließlich um juristische Personen des Privat- rechts gehandelt. Das BMFSFJ habe entsprechende Anfragen unmittelbar an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (in der Folge: BMI) gerichtet, wenn sich aufgrund der Auswertung frei zugänglicher Erkenntnisquellen die Notwen- digkeit einer weiteren Prüfung ergab. Das BMI habe die Anfrage entweder selbst beantwortet oder an·das BN weitergegeben. Die von der Überprüfung betroffenen Projektträger seien hierüber nicht informiert worden. Das Offenlegen der Namen der 51 Projektträger würde die Funktionsfähigkeit des BMFSFJ beeinträchtigen. Es be- stehe die Gefahr, dass die betroffenen und auch andere Projektträger in Zukunft kei- ne Fördermittel mehr beantragen, weil sie befürchten, dass sie mit extremistischen Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden. Außerdem sei vorhersehbar, dass den Projektträgern im Bereich der Extremismusprävention das Erreichen ihrer Zielgruppe erschwert werde. Das aufgelegte Förderprogramm würde damit letztlich leerlaufen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Bericht- erstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. -4-
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-4- Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Geric1 akte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig (dazu 1), aber unbegründet (dazu II). 1. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger im behördlichen Verfahren (und auch mit dem ursprünglich angekündigten Klageantrag) die Auskunft über die Namen der Organisationen und Personen begehrt hat, die das BMFSFJ zur Überprüfung an das BN weitergeleitet hat. Die Beklagte hat hierzu im Klageverfahren erstmalig erklärt, dass sie entsprechende Anfragen ausschließlich an das BMI gerichtet habe, das diese im Einzelfall auch an das BN weitergeleitet habe. Insoweit fehlt es nicht an einer vorherigen Antragstellung. Denn der Zugangsantrag des Klägers, der über diese Information vorgerichtlich nicht verfügte, ist auslegungs- bedürftig und -fähig. Dabei ist auf den objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) abzustellen (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Juli 2018 - VG 2 K 348.16 - juris Rn. 27). Dem Begehren des Klägers ist eindeutig zu entnehmen, dass es ihm um die Überprüfung von (möglichen) Zuwendungsempfängern im Rahmen des Programms „Demokratie leben!" durch Sicherheitsbehörden ging, die bereits Gegenstand von parlamentarischen Anfragen und Presseberichten gewesen ist. Der Kläger hat sei- nen Antrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend präzisiert. II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 22. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zugang zu der Liste der auf verfassungsschutz- relevante Erkenntnisse überprüften 51 Projektträger, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informa- tionsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Klä- ger ist als natürliche Person „jeder" und damit anspruchsberechtigt. Das BMFSFJ ist eine Behörde des Bundes. Bei der von dem Kläger begehrten Liste handelt es sich -5-
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-5- ~m eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG, denn sie dient amt- lichen Zwecken des Bundesministeriums. 2. Die Beklagte beruft sich jedoch mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG. Der von der Beklagten geltend gemachte Ausschlussgrund ist gegeben, sofern das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG umfasst auswe,islich der Gesetzes- begründung die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrich- tungen und Veranstaltungen des Staates sowie von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Ei- gentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 10). Zu die- sen Schutzgütern gehört auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Dabei geht es um die Erfüllung der einer staatlichen Einrichtung jeweils zugewiese- nen Aufgabe, die ihrerseits von geordneten verwaltungsinternen Abläufen abhängt (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - BVerwG 7 C 20.15 - juris Rn. 13; OVG Ber- lin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - OVG 12 B 17.15 - juris Rn. 31 ). Eine Gefährdung liegt vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhen- den prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Die Feststel- lung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass die in- formationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann. Diese Einschätzung kann insbe- sondere bei Vorgängen, die eine typisierende Betrachtungsweise ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen. Das Vorliegen des Ablehnungsgrundes hängt dabei nicht von der Person des konkreten Antragstellers ab; maßgeblich ist, ob das Bekanntwerden der Information objektiv geeignet ist, sich nachteilig auf das Schutzgut auszuwirken. In Anwendung dieses Maßstabs ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erst dann zu bejahen, wenn die informationspflichtige Stelle ihrer Funktion voraussichtlich überhaupt nicht mehr gerecht werden könnte, sondern schon dann, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Bereits ein derartiger Ge- schehensablauf ist geeignet, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 32). Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass die Bekannt-- gabe der Namen der 51 überprüften Projektträger die effektive Aufgabenerledigung ' des BMFSFJ stören kann. Sie hat angesichts der von der ihr vorgelegten Pressebe- -6-
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-6- richterstattung zu einem bekannt gewordenen Fall einer Überprüfung von Mitarbt tern in einer hessischen Beratungsstelle gegen salafistische Radikalisierung durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen nachvollziehbar dargetan, dass da~ Bekanntwerden der Namen der überprüften juristischen Personen eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr der Stigmatisierung der Projektträger in sich birgt, die ins- besondere im wichtigen Bereich der Extremismusprävention dazu führen kann, dass dem Projektträger Zugang zu den Sozialisierungsorten und Kontakten verschlossen wird oder bleibt. Die Beklagte hat durch Vorlage einer gemeinsamen Pressemittei- lung des Bundesverbands Mobile Beratung e.V. und des Verbands der Beratungs- stellen für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. vom 17. Mai 2018, mit der die Verbände die sofortige Einstellung der geheimdienstlichen Überprüfung der Demokratieprojekte fordern, darüber hinaus nachvollziehbar aufge- zeigt, dass die Projektträger im Bundesprogramm „Demokratie leben!" insbesondere im Bereich der Radikalisierungsprävention in besonderer Weise sensibel auf Ver- dächtigungen reagieren, extremistische Orientierungen oder Handlungen zu fördern. Beide Verbände werden bzw. wurden vom BMFSFJ gefördert; zu ihren Mitgliedern gehören nach Mitteilung der Beklagten ebenfalls geförderte Projektträger. Die hie- raus von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, die Bekanntgabe der Namen würde die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Projektträgern zumindest stören und dazu führen können, dass diese und auch andere Projektträger in Zukunft keine Fördermittel mehr beantragen und das aufgelegte Förderprogramm damit letztlich leerlaufen würde, ist in Anbetracht ihrer vorgetragenen Erfahrungen im Zusammen- hang mit der wieder abgeschafften Demokratieerklärung (sog. Extremismusklausel) nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat - belegt durch ein Ablehnungsschreiben des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben an einen Oberbürger- meister zur Teilnahme am Bundesprogramm „TOLERANZ FÖRDERN - KOMPE- TENZ STÄRKEN" - ausgeführt, dass Verbände und Projektträger offensichtlich schon die Tatsache, dass eine Überprüfung im Einzelfall erfolgen kann, als Provoka- tion empfinden, weil sie damit allein aufgrund ihrer Tätigkeit in eine extremistische Ecke gerückt werden. Weitergehende Darlegungen der Beklagten bedurfte es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten vorgeleg- ten Liste von Zuwendungsempfängern, die der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/1760) als Anlage beigefügt war und aus der der Kläger den Schluss zieht, dass die Förderprogramme trotz Geltung der sog. Extremismus- klausel erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Das Gericht hat hierbei berück- -7-
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-7- ~ichtigt, dass an die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung umso geringere Anfor- derungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintre- ! tende Beeinträchtigung ist. Dies wiederum bemisst sich insbesondere nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an einem ungestörten Ablauf der in Frage ste- henden behördlichen Aufgabe (vgl. zu § 3 Nr. 3 lit. b) IFG: OVG Münster, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 15 A 530/16 - juris Rn. 48). Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umsetzung von Präventions- maßnahmen insbesondere in Bezug auf rechtsextremistische und islamistische Akti- vitäten in der Bundesrepublik besteht, die eine wichtige Ergänzung zu sicherheitsbe- hördlichen Instrumenten darstellen. Ein ganz wesentlicher Teil der Arbeit basiert da- bei auf den Zugängen zu Milieus, die die staatliche Ordnung nicht nur in Frage stel- len, sondern gefährden. Ausreichend ist insoweit schon die - wie sich aus dem Vor- stehenden ergibt - nicht abwegige Möglichkeit, dass durch die Veröffentlichung der Namen der Projektträger der Verlust dieser Zugänge droht. Hieran ändert auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung betonte Umstand nichts, dass ein trans- parenteres Vorgehen der Beklagten hinsichtlich der Überprüfung auf mögliche ver- fassungsschutzrelevante Erkenntnisse zu einer größeren Akzeptanz bei den geför- derten Projektträgern führen könnte. Er ist auch nicht geeignet, die durch eine Pres- seberichterstattung hervorgerufene Stigmatisierungswirkung zu beseitigen. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige. Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Ober- verwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a ·der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstra- ße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Ber- lin, einzureichen. -8-
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-8- 4.:J.~RW~~h &            ~ V~.r d~m Oberverwaltungsger~cht ':lüssen s.~ch die Beteiligten .durc  ~f-       0 macht1gte vertreten lassen. Dies gilt auch fur den Antrag auf .. la             oo fung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtsleh. , ß         ~s.    /j] oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates          uropäisc~'j/ on, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den             pijis~Wirt- schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zug              . Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Per-       \ sonen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteilig- ter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen      \ Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Rich- teramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zu- sammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Dr. Rind Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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