Entwurf für Berliner Transparenzgesetz verschlechtert Informationsfreiheit
Als Reaktion auf den Volksentscheid Transparenz hat der Berliner Senat heute einen Entwurf für ein Transparenzgesetz beschlossen. Statt für Transparenz zu sorgen, wäre das Gesetz allerdings sogar ein Rückschritt zu jetzigen Regelungen. Nun liegt es am Abgeordnetenhaus, das Gesetz zu retten.

In seiner heutigen Sitzung hat der Berliner Senat einen Gesetzentwurf für ein Berliner Transparenzgesetz und damit eine Reform des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beschlossen. Die Initiative „Volksentscheid Transparenz“ kritisiert den Gesetzentwurf, der dem Bündnis vorliegt: In Sachen Transparenz macht Berlin mit so einem Transparenzgesetz eine Rolle Rückwärts. Die Initiative fordert deshalb das Abgeordnetenhaus auf, grundlegende Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen.
„Das Gesetz sollte eigentlich mehr Licht ins Dunkel der Berliner Verwaltung bringen, stattdessen macht der Senat nun das Licht aus“, sagt Arne Semsrott, Vertrauensperson des Volksentscheid Transparenz und Projektleiter von FragDenStaat. „Das Abgeordnetenhaus muss jetzt zeigen, dass es Bürgerrechte ernst nimmt und so einen unfortschrittlichen Gesetzentwurf nicht durchgehen lässt“, ergänzt Marie Jünemann, Sprecherin des Volksentscheid Transparenz und Landesvorständin bei Mehr Demokratie Berlin/Brandenburg.
Giffey-Ausnahme und Datenschutz-Desaster
Durch den Gesetzentwurf werden zahlreiche neue Ausnahmen eingeführt, darunter bei Schulen und Hochschulen. Gerade in der Corona-Krise sollte der Bildungssektor aber besonders transparent agieren. „Kurz nach der Affäre um die Doktorarbeit von Franziska Giffey an der FU Berlin will der Senat nun Hochschulen weitgehend von Transparenzpflichten entbinden“ erklärt Semsrott. Derartige Enthüllungen wären mit dem vorliegenden Gesetzentwurf künftig auch nicht mehr möglich.
Bei Informationsanfragen können zudem Antragsteller dazu gezwungen werden, ihren Personalausweis mitzuschicken, kritisiert das Bündnis. „Antragsteller sind oft auch Journalisten und Bürgerrechtler, die besonders geschützt werden müssen“, sagt Semsrott weiter.
Auch an das Hamburgische Transparenzgesetz reicht der Gesetzentwurf des Senates nicht heran. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum Berlin hinter den Qualitätsstandards eines anderen Stadtstaates zurückbleibt“, erklärt Jünemann.
Zulässigkeitsprüfung seit 14 Monaten
Das Bündnis „Volksentscheid Transparenz“ will in Berlin einen eigenen Transparenzgesetz-Entwurf per Volksbegehren auf den Weg bringen. Dazu hat die Initiative bereits im Dezember 2019 ca. 33.000 Unterschriften bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eingereicht. Der Gesetzentwurf der Initiative befindet sich seit über einem Jahr in der rechtlichen Zulässigkeitsprüfung bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Der Gesetzentwurf des Senats wurde parallel zum Volksbegehrensantrag nun auf den Weg gebracht.
Vorgesehen ist im Gesetzentwurf des Senats unter Anderem auch eine problematische Missbrauchs-Klausel, so die Initiative. Informationen sollen laut dieser Klausel nicht herausgegeben werden, wenn ein Antrag klar missbräuchlich gestellt würde. Dies stößt bei dem Transparenz-Bündnis auf Unverständnis. Es sei nicht bekannt, dass es mit den bisherigen Ausnahmetatbeständen des seit 1999 bestehenden IFG Probleme gegeben hätte.
Hamburg besitzt seit 2012 ein Transparenzgesetz, das bereits vor einigen Jahren evaluiert wurde. In Hamburg müssen zum Beispiel Gutachten und die Namen ihrer Verfasser:innen auf einem Transparenzportal veröffentlicht werden. Auch Verträge der Hansestadt treten erst einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft, sodass die Öffentlichkeit eine Chance hat, mitzureden. Schlussendlich kann auch der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Hamburg Verstöße gegen das Transparenzgesetz gerichtlich feststellen lassen. All dies sei im Gesetzentwurf des Senats für Berlin nicht vorgesehen. Die Initiative fordert das Abgeordnetenhaus auf, dies zu ändern.
Der Gesetzentwurf der Initiative „Volksentscheid Transparenz“ kann hier eingesehen werden.
Drucksache 18/3458 03.03.2021 18. Wahlperiode Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit

Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3458 18. Wahlperiode

Der Senat von Berlin InnDS I A 31 9(0)223-1041 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit A. Problem Sowohl die Richtlinien der Regierungspolitik für die 18. Wahlperiode als auch die Ko- alitionsvereinbarung für die Legislaturperiode 2016-2021 vom 8. Dezember 2016 se- hen vor, dass das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. Oktober 1999 in Richtung eines Transparenzgesetzes mit dem Ziel weiterentwickelt wird, dass nicht schützenswerte Daten in der Regel in das Berliner Datenportal einzustellen sind. Die angestrebte Weiterentwicklung des IFG in Richtung eines Transparenzgesetzes ist Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. B. Lösung Ziel des Berliner Transparenzgesetzes ist es, das Recht auf Zugang zu amtlichen In- formationen und Umweltinformationen umfassend, das heißt ohne Darlegung eines Interesses und außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, zu gewähren und dabei gleichzeitig die berechtigten öffentlichen Interessen und die Interessen privater Dritter zu schützen. Gleichzeitig dient das Gesetz der Erhöhung der Transparenz und Offenheit und damit auch einer Verbesserung der Kontrolle der Verwaltung. Das Berliner Transparenzgesetz ersetzt das bisherige Berliner Informationsfreiheits- gesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 461), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S.807) geändert worden ist. Es erweitert den Anspruch auf Zugang zu den bei der Verwaltung vorhandenen Informationen um eine aktive Veröffentlichung im Gesetz näher bezeichneter wesentlicher Informatio- nen der Verwaltung. Dazu wird eine elektronische Plattform (Transparenzportal) ge- schaffen. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine. 1

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Das Gesetz wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine. F. Gesamtkosten Eine verlässliche Prognose der Gesamtkosten bedürfte angesichts des Umfangs und der Komplexität eines entsprechend landesweiten IT-Systems zunächst einer umfas- senden und sorgfältigen Voruntersuchung. Hierbei wären die Anforderungen im Ein- zelnen zu spezifizieren (z.B. allgemeine, verfahrensspezifische und technische Sys- temanforderungen, Schnittstellenerfordernisse, Anforderungen für ein organisatori- sches Umsetzungs- und Betriebskonzept) sowie eine Umfeldanalyse notwendig. Auf Grundlage der Ermittlungen wären Prozess- und IT-Systeme zu entwickeln, eine Um- setzungs- und Finanzierungsplanung (Investitions- und Betriebskosten) vorzuneh- men sowie ein Vergabeverfahren einzuleiten. Die nachfolgende Kostenschätzung gründet deshalb auf allgemeinen Annahmen, die Erfahrungswerte im Zusammenhang mit verschiedenen anderen IT- und Organisati- onsvorhaben widerspiegeln und geht von einer Weiterentwicklung des bestehenden Berliner Datenportals zu einem Transparenzportal aus. Unter diesen Prämissen werden die Kosten des Landes Berlin für die Umsetzung des Gesetzes vorläufig wie folgt geschätzt: · Für die technische Umsetzung des Gesetzes können sich einmalige Kosten in Höhe von insgesamt 20.800.000 Euro sowie laufende jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 1.225.000 Euro ergeben. Die einzelnen Positionen sind in der Begründung, Abschnitt „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung, Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben“ substantiiert dargestellt und hängen letztlich maßgeblich von den sich aus einer Vorunter- suchung ergebenden Maßgaben für die Umsetzung ab. · Die Einführung neuer Verpflichtungen für informationspflichtige Stellen nach dem Berliner Transparenzgesetz kann grundsätzlich zu einem Mehraufwand an Arbeit pro Stelle sowie zu Veränderungen in Folge eines bestehenden Mehraufwandes führen. Die konkreten personellen und sonstigen finanziellen Aufwendungen bei der Umsetzung des Gesetzes sind derzeit jedoch schwer abschätzbar. Diese Mehrbedarfe sind, soweit sie sich im Jahr 2021 realisieren, aus dem jeweiligen Einzelplan der fachlich zuständigen Verwaltung im Rahmen der veranschlagten Mit- tel zu finanzieren. Eine Abschätzung der voraussichtlichen Personalmehraufwände hängt u.a. davon ab, wie die organisatorischen Abläufe gestaltet werden und welche konkrete Stelle innerhalb der jeweiligen informationspflichtigen Stelle die veröffentlichungspflichtigen Informationen in das Transparenzportal einzustellen und Auskünfte zu erteilen hat. 2

Der Aufwand wird angesichts der vorgesehenen Veröffentlichungs- und Auskunfts- pflichten voraussichtlich erheblich und jedenfalls nicht mit dem vorhandenen Perso- nal leistbar sein. Jede informationspflichtige Stelle wird hierzu entsprechend zusätzli- che qualifizierte Fachkräfte einstellen müssen. Für zusätzliche Personalbedarfe, die von den jeweils fachlich zuständigen Senats- verwaltungen dargestellt und begründet werden müssen, können in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen Beschäftigungspositionen zugelassen werden, die aus den vorhandenen Mitteln der zuständigen Verwaltung finanziert werden, und über deren Entfristung im Rahmen der jeweils anschließenden Haushaltsaufstellung entschieden wird. Für öffentliche Stellen führen die Neuregelungen – v.a. die Veröffentlichungspflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 – zu einem zeitlichen Mehraufwand bei der Erledigung der Arbeiten des Behördenalltags. Insbesondere die einer Veröffentlichung vorherge- hende Prüfung entgegenstehender Belange nach §§ 13 bis 17 des Gesetzes kann dabei in Einzelfällen zu einer deutlichen Bindung von Personalmitteln führen. Da ein Großteil der nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zu veröffentlichenden Informati- onen jedoch bereits aktuell veröffentlicht wird (so z.B.: Organisationspläne, amtliche Statistiken, Geodaten, Zuwendungen von der öffentlichen Hand und an die öffentli- che Hand oder auch wesentliche Daten der Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin sowie Daten über die wirtschaftliche Situation der vom Land Berlin errichteten Anstalten, Körperschaften und Stiftungen), darf die Mehrbelastung auch nicht über- schätzt werden. Durch die Bereitstellung einer zentralen IKT-Infrastruktur als Quer- schnitts- oder IT-Fachverfahren bietet das Transparenzportal zudem Potenzial für Ar- beitserleichterungen und finanzielle Einsparungen. So werden die informationspflich- tigen Stellen vom Betrieb eigener Plattformen für Veröffentlichungen entbunden. So- lange eine automatische Befüllung des Transparenzportals technisch noch nicht ge- währleistet ist, würden der personelle und sonstige finanzielle Mehraufwand aller- dings entsprechend größer ausfallen. Langfristig wird der Aufbau des Transparenzportals einen Baustein bei der weiteren Digitalisierung der Berliner Verwaltung darstellen und der damit zusammenhängende künftige elektronische Workflow erhebliche Effizienzreserven freisetzen. Weiterhin werden die informationspflichtigen Stellen durch die Veröffentlichung von Informatio- nen im Transparenzportal von Einzelanfragen beziehungsweise Mehrfachanfragen auf Antrag entlastet werden. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist auf solche öffentlichen Stellen beschränkt, auf die das Recht des Landes Berlin Anwendung findet. Sowohl Berlin als auch Brandenburg arbeiten beim Betrieb von GovData, dem gemeinsamen Datenportal für Deutschland, mit dem Bund und anderen Bundesländern zusammen. Diese Zusammenarbeit wird auch in Zukunft fortgesetzt. 3

H. Zuständigkeit Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird als für das Informationsfreiheits- recht zuständige Senatsverwaltung den Prozess zur Umsetzung des Gesetzes einlei- ten und bis auf Weiteres verantworten. Die konkreten Zuständigkeiten für die Implementierung und Umsetzung der notwen- digen Geschäftsprozesse und technischen Voraussetzungen sowie die Gewährleis- tung des Umsetzungszeitraums gemäß § 26 des Berliner Transparenzgesetzes, wer- den nach dem Ergebnis einer Voruntersuchung zu einem Umsetzungsprojekt festzu- legen sein. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wird das Berliner Open- Data-Portal zur Umsetzung der vom Senat verabschiedeten Open-Data-Verordnung weiterentwickeln und dabei die sich aus dem Transparenzgesetz künftig ergebenden Anforderungen so weit wie möglich und absehbar bereits berücksichtigen. 4

Der Senat von Berlin SenInnDS I A 31 9223-1041 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemein- heit ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Berliner Transparenzgesetz – BlnTranspG Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck des Gesetzes §2 Anwendungsbereich, informationspflichtige Stellen §3 Begriffsbestimmungen §4 Anspruch auf Zugang zu Informationen §5 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 5

Abschnitt 2 Transparenzportal und Veröffentlichungspflicht §6 Transparenzportal §7 Veröffentlichungspflichtige Informationen §8 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht und Nutzungsbedingungen §9 Einschränkungen der Veröffentlichungspflicht Abschnitt 3 Informationszugang auf Antrag § 10 Antragstellung § 11 Verfahren, Ausgestaltung der Auskunftspflicht § 12 Verfahren bei Beteiligung Dritter Abschnitt 4 Entgegenstehende Belange für die Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht § 13 Entgegenstehende öffentliche Belange § 14 Entgegenstehende Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses § 15 Schutz personenbezogener Daten § 16 Schutz von Geschäftsgeheimnissen § 17 Schutz geistigen Eigentums § 18 Beschränkter Informationszugang Abschnitt 5 Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 19 Anrufung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informati- onsfreiheit Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umweltinformationen § 20 Kosten § 21 Rechtsweg § 22 Zugang zu Umweltinformationen § 23 Evaluierung und Bericht § 24 Verordnungsermächtigung § 25 Transparenzbeauftragte § 26 Übergangsbestimmungen 6

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und Um- weltinformationen zu gewähren und damit die Transparenz und Offenheit der Verwal- tung zu erhöhen. (2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Ent- scheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesell- schaft besser genutzt werden. (3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie fin- den ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen. §2 Anwendungsbereich, informationspflichtige Stellen (1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich § 5 für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, insbesondere für die Senats- und Bezirksverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Sonderbehörden, die Verwaltung der Gerichte, nicht- rechtsfähige Anstalten und Eigenbetriebe, soweit auf sie das Recht des Landes Ber- lin Anwendung findet, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen sowie für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, so- weit diese mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben betraut sind (informationspflich- tige Stellen). (2) Zu den informationspflichtigen Stellen gehören auch die gemäß § 28 des Allge- meinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Auf- sicht des Landes Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit auf sie das Recht des Landes Berlin Anwendung findet und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrneh- men oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Berlin oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Vorschriften der §§ 93 Absatz 1 Satz 1, 116 Satz 1 und 2, 394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geän- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 7

§3 Begriffsbestimmungen (1) Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Informationen und Umwel- tinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. (2) Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen; dies gilt für Entwürfe und Notizen nur, soweit sie Bestandteil eines Vorgangs sind o- der werden sollen. (3) Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Ok- tober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. (4) Vorgang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von zusammengehören- den schriftlichen oder elektronischen Dokumenten aus der Bearbeitung eines Ge- schäftsvorfalls. (5) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachver- haltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, 2. ein offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öf- fentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informatio- nen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, 3. ein anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Soft- ware niedergelegt sind. (6) Transparenzportal ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zu- gängliches Register, das sämtliche nach diesem Gesetz veröffentlichten Informatio- nen enthält. (7) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinaus- geht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. (8) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Transparenzportal nach Maßgabe des § 8. (9) Veröffentlichungspflichtige sowie auskunftspflichtige Stellen sind die informations- pflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2. (10) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht ohne einen vorherigen Antrag, Informatio- nen in das Transparenzportal nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen. 8
