Nach KlageBundesregierung liegt keine Informationen zu Polizeipanzern vor

Unsere Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz landete vor Gericht, weil das Innenministerium eine Herausgabe zu Informationen über Polizeipanzer verweigerte. Das sei geheim, es könne die öffentliche Sicherheit gefährden. Das Ministerium ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen – und erklärte dem Richter dann, man habe die erfragten Informationen gar nicht.

- Constanze Kurz
Ein "Survivor R" der Berliner Polizei –

Der Text ist in leicht abgewandelter Form unter der Lizenz Creative Commons BY-NC-SA 4.0 zunächst auf netzpolitik.org erschienen.

Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat Mitte Februar in einem mündlichen Gerichtstermin über unsere Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz verhandelt, weil die Bundesregierung Dokumente über Polizeipanzer nicht herausgeben wollte. Das Innenministerium wollte uns und dem Kläger Lennart Mühlenmeier nicht mitteilen, welche Aufrüstung der Polizeien mit Panzern es plant. Der Grund: Aus Sicht des Ministerium drohte dann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Wir hatten nach Informationen zu polizeilichen Begleitfahrzeugen, insbesondere zum „Survivor R“ gefragt, einem gepanzerten Begleitwagen des Wasserwerfers 10 (WaWe 10). Der Bund hat 65 solche WaWe 10 beschafft.

Im Amtsdeutsch wird der Polizeipanzer auch als „Sonderwagen“ oder „Sonderschutzfahrzeug“ bei den Wasserwerferstaffeln bezeichnet. Die Fahrzeuge sind trotz hohem Gewicht auch in unwegsamem Gelände tauglich und sollen Barrikaden mühelos durchbrechen, wirbt jedenfalls der Hersteller Rheinmetall.

Survivor ab 500.000 Euro

Wir hatten zu diesen Wasserwerferstaffeln eine Übersicht verlangt, welche Polizeien des Bundes und der Länder mit welchen Begleitfahrzeugen ausgestattet sind. Außerdem sollten die Kosten in Erfahrung gebracht werden, die zwischen dem BMI und den Bundesländern aufgeteilt sind. Soviel ist bekannt: Der „Survivor R“ liegt preislich pro Stück bei 500.000 Euro aufwärts.

Das Ministerium gab zu der Informationsfreiheitsanfrage nichts heraus. Das BMI berief sich auch auf § 3 Nr. 4 IFG, weil die gesuchten Informationen bei der Bundespolizei als „VS – NfD“ eingestuft, also geheim seien. Damit scheide eine Herausgabe von Angaben zur Verteilung der Fahrzeuge aus. Entsprechend klagten wir mit Lennart Mühlenmeier im August 2020 vor dem Berliner Verwaltungsgericht.

Wer trägt die Kosten?

Das Gericht hatte am Tag der Verhandlung allerdings wenig zu tun: Nach nur einer Stunde war der Rechtsstreit vorbei, sowohl Kläger als auch das beklagte BMI einigten sich mit einer Erledigungserklärung. Denn nach einigen Klärungen von Begriffsdefinitionen des Polizeijargons und ein paar Nachfragen des Richters hatte der Ministeriumsvertreter den verdutzten Verhandlungsteilnehmern mitgeteilt, die gesuchten Informationen seien in seinem Haus „nicht bekannt“.

Da hätten sich alle viel Arbeit erspart, wenn das dem Ministerium ein wenig früher aufgefallen wär. Der Richter zeigte sich entsprechend irritiert. Aber was nicht vorhanden ist, kann natürlich auch nicht herausgegeben werden.

Immerhin wissen wir nun, wo die gesuchten Informationen zu den militärisch anmutenden Fahrzeugen denn sein sollen. Dass die Bundesregierung es in einer Pandemie allerdings auf eine mündliche Verhandlung ankommen lässt, um dann mitzuteilen, dass sie die Informationen nicht hätte, ist unverständlich.

Was bleibt, sind die Kosten des Verfahrens, immerhin mehr als zweitausend Euro. Die brummte der Richter in seiner Kostenentscheidung dem Ministerium auf, mithin dem Steuerzahler.

zur ursprünglichen Anfrage

zum Beschluss des Verwaltungsgerichts

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. j Eingegangen                 1 Verwaltungsgericht Berlin           Beglaubigte Abschr 2 z. FEB. 2021 VG 2 K 91/20 Beschluss In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Lennart Mühlenmeier, Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte-Fachanwälte, lmmanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium d~s Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, Beklagte, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ~~rlin am 16. Februar 2021 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Ver- fahrens aufzuerlegen. Denn sie hat im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragen, dass die von dem Kläger begehrten Informationen bei ihr nicht vorhanden sind. Für den Kläger war nicht abzusehen, dass die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. -2-
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-2- Die Streitwertfestsetzung beruht auf§§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 15. Februar 2021 eingetreten. Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).                                                                  . Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das-Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäߧ 55a VwGO oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet sechs Monate, nachdem sich das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten be- darf es nicht. Der Einzelrichter .• ß~,.,--., .... ,,h ▊ Dr. Bews                       /~.._=v -~~S~li                ~- ██████                     ██        ▎█ #  ~Y \ ~ ,k1/ /1~           ~i4'                                    fNol. 1~                            . --i J █▍ !, █ █████████                               ▍▍ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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