Neue KlageDie Geheimdienstifizierung der Polizei

Die Polizei will sich nicht in die Karten schauen lassen. Egal ob zur Planung oder zur Evaluierung von Einsätzen – Dokumente zur Polizeipraxis bleiben geheim. Dagegen gehen wir jetzt in Berlin mit einer Klage vor.

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Berliner Polizei im Einsatz (2020) –

[Update, 23.2.2022: Die Polizei Berlin hat die Informationen teilweise herausgegeben und die Kosten der Klage übernommen.]

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet alle Landesbehörden, Bürger:innen Auskunft über den Inhalt der Akten zu geben, die bei ihnen geführt werden. Einschränkungen dieses Rechts gibt es nur, soweit besondere öffentliche oder private Interessen einer Auskunft entgegenstehen. Die Berliner Polizei ist der Auffassung, dass diese Ausnahmen soweit gehen, dass sie niemals Auskünfte über ihre Einsätze geben muss. Gemeinsam mit Marco Mauer haben wir deswegen beim Berliner Verwaltungsgericht Klage eingereicht.

Hintergrund der Klage ist eine Anfrage aus dem Oktober. In ihr wollte Mauer wissen, welche Aufzeichnungen der Polizei zu einem Einsatz im Weinbergpark vorliegen. Die Behörde verweigerte jedwede Auskunft. Würden Informationen über den Einsatz bekannt werden, so könne dies den Erfolg künftiger Maßnahmen gefährden, so die Polizei.

Polizei ist kein Geheimdienst

Diese Argumentation hat jedoch zwei Haken: Zunächst stützt die Polizei die Ablehnung auf eine Ausnahme, die zwar im Gesetz steht, die aber nicht dafür benutzt werden kann, den Zugang zu Informationen dauerhaft zu verweigern. Wenn eine Auskunft künftige Maßnahmen gefährdet, dann muss die Ablehnung auf drei Monate befristet werden. Die Polizei weigert sich aber, auch nach dem Widerspruchsverfahren, diese Befristung auszusprechen.

Darüber hinaus fallen gar nicht alle Aufzeichnungen, die die Polizei über den Einsatz hat, unter die Ausnahme, die sie anführt. Das gibt sie in ihrem Bescheid auch zu. Sie vertritt aber die Ansicht, die Unterlagen, deren Herausgabe die Polizeiarbeit nicht zu gefährden drohen, hätten einen zu geringen Informationswert. Das zu entscheiden wäre aber Sache der anfragenden Bürger*innen und nicht der Polizei selbst. Unsere Auffassung teilt auch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Ausnahmen für Polizeibehörden

Durch die Klage hoffen wir die Polizei dazu bewegen zu können, dass sie in Zukunft transparenter mit vergangenen Einsätzen umgeht. Wer, wie die Polizeibehörden, mit viel Macht ausgestattet ist, muss deren Einsatz auch vor der Öffentlichkeit rechtfertigen können – die Polizei ist schließlich kein Geheimdienst. Natürlich darf die Polizei Informationen zurückhalten, wenn ihre Veröffentlichung einen anstehenden Einsatz gefährdet. Dann aber nur, soweit das erforderlich ist und nur vorübergehend. So wie es das Gesetz verlangt.

In den vergangenen Jahren haben einige Bundesländer versucht, die Polizei vom Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze auszunehmen. So fällt die Hessische Polizei nicht unter das dortige Auskunftsgesetz. Auch in Berlin versucht der Senat derzeit, Auskunftspflichten für die Polizei abzuschwächen.

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zur Anfrage

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Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Per beA                                          Bitte wählen Sie direkt Tel.-Nr. (030) 44 67 92 35 Sekretariat Frau Plätke Berlin, den 19.02.2021 / AGI Unser Zeichen 319/2021-AGI Bitte stets angeben! Klage des Herrn ██ ██ ██████████████ ▎ - Kläger - ▎▎ Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte Fachanwälte, █████████████████████████████ ████████████████████████████████ █████████ ██████████████████████ █████████████ ██████████ █████████ ████████ █████████ ███ █████ █████████████ █████████████ ████████ ██████ Immanuelkirchstraße 3/4, 10405 Berlin, gegen das Land Berlin , vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, - Beklagter - ▎▎ wegen Auskunft nach dem IFG Bl n
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 – zugestellt am 19.01.2021 – verpflichtet, dem Kläger alle Unterlagen über den Polizeieinsatz im Weinbergpark in der Nacht vom 02.10.2020 auf den 03.10.2020 zugänglich zu machen, deren Bekanntwerden sich nicht nachteilig auf den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen auswirkt sowie hilfsweise und im Übrigen den Bescheid für drei Monate zu befristen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Begründung Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in bzw. Auskunft über den Inhalt von vom ihm geführten Akten. I. 1. Der Kläger schrieb den Beklagten am 03.10.2020 über das Internetportal fragdenstaat.de per E-Mail an und bat um Übersendung aller Unterlagen, die zum Polizeieinsatz (oder den Einsätzen) zur Räumung des Weinbergparks in der Nacht vom 02.10.2020 auf den 03.10.2020 vorliegen (E-Mail vom 03.10.2020 – Anlage 1). 2. Mit Bescheid vom 21.10.2020 wurde der Antrag des Klägers vom Beklagten abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass die bei der Polizei Berlin vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen dem Auskunftsverweigerungsgrund des § 9 Abs. 1 IFG Bln unterlägen. Erlangten Dritte Kenntnis über polizeitaktische Abläufe, Einsatzkonzeption und Kräfteansätze, bestünde die Gefahr, dass diese sich zukünftig auf polizeiliches Handeln derart einstellen könnten, dass eine effektive polizeiliche Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert werde (Bescheid vom 21.10.2020 – Anlage 2). 3. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er beantragte nunmehr, ihm diejenigen Unterlagen über den Polizeieinsatz im Weinbergpark in der Nacht vom 02.10.2020 auf den 03.10.2020 zu übersenden, deren Bekanntwerden sich nicht nachteilig auf den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen auswirke und den Bescheid im Übrigen bis zum 21.01.2021 zu befristen.
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3 Er bat darum, dass der Beklagte noch einmal überprüfen möge, ob der Ausschlussgrundes § 9 Abs. 1 IFG Bln für alle Unterlagen einschlägig sei, die zu dem Polizeieinsatz vorlägen. Es sei nachvollziehbar, dass tiefgreifende Einblicke in die Polizeitaktik künftige Einsätze erschweren könnten. Dennoch sei für den Kläger nicht ohne weiteres klar, dass es sich bei den Unterlagen ausschließlich um derartige Informationen handeln solle. Nach seiner Ansicht sollten doch Auslöser und Ziel des Einsatzes, die Arten von polizeilichen Maßnahmen, die ergriffen wurden und das Ergebnis des Einsatzes auch bei ihrem Bekanntwerden keine Auswirkungen auf künftige Einsätze haben können. Zudem sei die Polizei bei der Auswahl ihrer Maßnahmen in weiten Teilen durch das ASOG eingeschränkt, sodass in groben Zügen bereits bekannt sei, welches Verhalten welche Maßnahmen nach sich ziehen könne. Eine Geheimhaltung würde diesbezüglich wenig nützen. Sollte der Ausschlussgrundes § 9 Abs. 1 IFG Bln nur ein Teil der Unterlagen einschlägig sein, so wäre der Beklagte gemäß § 12 IFG Bln verpflichtet, ihm den anderen Teil zugänglich zu machen. Aus diesem Grund bitte er um eine Nachprüfung. Der Kläger wies weiter darauf hin, dass – soweit § 9 Absatz 1 IFG Bln einschlägig sei – der Bescheid gemäß § 9 Abs. 2 IFG Bln auf drei Monate befristet werden müsste. Der Ausgangsbescheid sei jedoch unbefristet, sodass er weiter bitte, die Möglichkeit einer Befristung zu prüfen (Widerspruchsschreiben vom 28.10.2020 – Anlage 3). 4. Der Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 08.01.2021 – mit Postzustellungsurkunde beim Kläger eingegangen am 19.01.2021 – zurückgewiesen. Der Beklagte verwies erneut auf § 9 Abs. 1 IFG Bln und ergänzte, dass auch § 11 IFG Bln einer Akteneinsicht bzw. –auskunft entgegenstehe. Durch die Auskunft über Polizeieinsätze würde strategische Polizeiarbeit aufgedeckt und es damit zu einer Gefährdung des Gemeinwohls kommen. Im Übrigen könne über polizeiliche Ermittlungsarbeit grundsätzlich keine Auskunft erteilt werden, weil hierdurch der Erfolg dieser Tätigkeit infrage gestellt werde. Die Auffassung des Klägers, dass es sich bei den Unterlagen über die Polizeieinsätze nicht ausschließlich um schützenswerte Informationen gemäß § 9 Abs. 1 IFG Bln handeln würde, könne daher nicht durchgreifen. Ein Auseinanderdividieren von schützenswerten und nicht schützenswerten Informationen zu einem Polizeieinsatz würde nur noch Informationsfragmente übrig lassen, die keinen Informationsgewinn für den Anfragenden ergeben würden. Gerade Auslöser und Ziel eines Einsatzes könnten nicht veröffentlicht werden, da diese durch polizeiliche Ermittlungsarbeit gewonnen würden. Zu einer Befristung der ablehnenden Entscheidung äußert sich der Widerspruchsbescheid nicht (Bescheid vom 08.01.2021 – Anlage 4).
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4 II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen aus § 3 Abs. 1 S. 1 IFG Bln. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage weiter begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch █████████ ██████
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