RechtswidrigVerkehrsminister Scheuer löscht Nachrichten, damit wir sie nicht erhalten

Verkehrsminister Andreas Scheuer weigert sich beharrlich, Nachrichten herauszugeben, die er mit den Gründern des Startups Augustus Intelligence ausgetauscht hat. Wir haben versucht, Scheuer die Löschung der Nachrichten gerichtlich untersagen zu lassen – doch Scheuer löschte sie offenbar vorher von seinen Mobiltelefonen.

Andreas Scheuer und die Autos –

Ob PKW-Maut-Desaster, verschwendete Millionen bei der Autobahn AG oder Lobbying für das windige US-Startup Augustus Intelligence – Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) klebt trotz zahlreicher Skandale weiter an seinem Amt. Dass es Scheuer bislang immer wieder gelingt, sich aus der Affäre zu ziehen, liegt unter anderem daran, dass er wie kaum ein anderer Minister intransparent arbeitet. Er ist dafür bekannt, normale Wege der Verwaltung zu umgehen, sodass Beweismittel am Ende nicht auffindbar sind.

Auf diese Weise hat Scheuer im Zusammenhang mit der Verhandlung um die PKW-Maut beispielsweise manche Informationen nicht veraktet, sondern private Mailadressen und Messenger, Telefonnummern und seine Adresse als Bundestagsabgeordneter genutzt. Hauptsache, die Infos kommen nicht in die Akten und damit nicht an die Öffentlichkeit.

Das wollen wir ändern: Mit verschiedenen Klagen wollen wir erreichen, dass auch solche Informationen herausgegeben werden. Haben Informationen Bezug zur amtlichen Tätigkeit eines Ministers, sollte es egal sein, ob sie veraktet wurden oder nicht.

Löschung, damit Klage ins Leere läuft?

Mit einer neuen Klage gegen das Verkehrsministerium drängen wir darauf, dass WhatsApp-Nachrichten von Scheuer, die er im Zusammenhang mit seiner Unterstützung für das auch von Phillip Amthor (CDU) beworbene US-Unternehmen Augustus Intelligence verschickt hat, herausgegeben werden.

Dabei stoßen wir allerdings auf einige Widerstände: Weil wir aus Erfahrung bereits ahnen konnten, dass Scheuer die Nachrichten vernichten könnte, sodass wir sie nicht einsehen können, hatten wir im Frühjahr einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Das Gericht sollte Scheuer untersagen, die Nachrichten zu löschen.

Das Verkehrsministerium gab daraufhin allerdings zu Protokoll, die Nachrichten seien auf den Mobiltelefonen von Scheuer „nicht mehr“ vorhanden. Vorab plante das Ministerium laut einem internen Vermerk, uns möglichst lange nicht mitzuteilen, ob die Nachrichten vorlägen.

Externe Anwaltskanzlei fertigt extra Gutachten an

Besonders pikant daran ist, dass das Verkehrsministerium die Nachrichten gelöscht haben könnte, um eine gerichtliche Entscheidung auf Herausgabe der Nachrichten zu vermeiden. Wie aus internen Akten des Ministeriums hervorgeht, lagen der Behörde nach unserer ursprünglichen Anfrage noch Informationen vor.

Da die Beamt:innen der Auffassung waren, unser Antrag würde vermutlich in einer Klage enden, ließ man sich bereits bei der Bearbeitung unseres Widerspruchs von der Anwaltskanzlei KPMG Law vertreten. Die Kanzlei fertigte ein 26-seitiges Gutachten zur Frage an, ob die Nachrichten herausgegeben werden müssen. Auch dieses Gutachten wird bisher geheim gehalten.

Wir halten trotz der vermeintlichen Löschung an unserer Klage gegen das Ministerium fest. Vielleicht findet sich ja noch ein Backup der Nachrichten oder das Gericht wird zumindest feststellen, dass die Nachrichten herauszugeben gewesen wären – damit Scheuer künftig nicht mehr so einfach Transparenzbestimmungen umgehen kann.

zur Anfrage & Klage

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Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Per beA Bitte wählen Sie direkt Tel.-Nr. (030) 44 67 92 52 Sekretariat Frau Jonas Berlin, den 11.12.2020 / AGI Unser Zeichen 2021/2020-AGI Bitte stets angeben! Klage des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, - Kläger - - - Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte Fachanwälte, Marion Burghardt, Christian Fraatz, Dieter Hummel, Mechtild Kuby, Nils Kummert, Sebastian Baunack, Dr. Lukas Middel, Damiano Valgolio, Daniel Weidmann, Dr. Raphaël Callsen, Dr. Laura Krüger, Sandra Kunze, Dr. Silvia Velikova, Wolfgang Kaleck, Sönke Hilbrans, Sebastian Scharmer, Dr. Kersten Woweries, Dr. Peer Stolle, Henriette Scharnhorst, Gesa Asmus, Gerd Denzel, Norbert Schuster, Anne Weidner, Wolfgang Daniels, Anna Gilsbach, Immanuelkirchstraße 3/4, 10405 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin, - Beklagte - wegen Auskunft nach dem IFG
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2020 verpflichtet, dem Kläger die von ihm am 25.07.2020 angefragten Informationen zu folgendem Auskunftsbegehren zugänglich zu machen: Sämtliche Nachrichten aus der Whatsapp-Gruppe mit BM Scheuer und Augustus Intelligence (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/lobbyismus- scheuer-tauschte-sich-ueber-whatsapp-gruppe-mit-augustusintelligence- gruendernaus/26036580.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, soweit dies erforderlich ist und damit eine Drittbeteiligung verhindert werden kann. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der Kläger wandte sich am 25.07.2020 per E-Mail über das Internetportal fragdenstaat.de an die Beklagte und bat um Übersendung sämtlicher Nachrichten aus der WhatsApp-Gruppe des Bundesministers Andreas Scheuer mit der US-Firma Augustus Intelligence. Er gab an, dass personenbezogene Daten dabei geschwärzt werden könnten, soweit dies erforderlich sei und damit eine Drittbeteiligung vermieden werden könne (E-Mail vom 25.07.2020 – Anlage 1). Bei Augustus Intelligence handelt es sich um ein US-amerikanisches Startup-Unternehmen aus der IT-Branche, das auf Künstliche Intelligenz spezialisiert ist. Der Kläger verwies in seiner Anfrage auf einen Artikel in der Online-Ausgabe des Handelsblatts vom selben Tage, in dem darüber berichtet wird, dass Bundesminister Scheuer Teil einer WhatsApp-Gruppe gewesen sei, in der er sich mit den Gründern von Augustus Intelligence, Herrn Wolfgang Haupt und Herrn Pascal Weinberger, ausgetauscht habe. Der Artikel               findet            sich            unter           dem             Link https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/lobbyismus-scheuer-tauschte-sich-ueber-
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3 whatsapp-gruppe-mit-augustusintelligence-gruendernaus/26036580.html (zuletzt besucht am 04.01.2021), den der Kläger in seiner Anfrage angab. Dort wird ausgeführt, dass Anfragen der Zeitung nach dem Grund für eine Chat-Gruppe des Bundesministers mit den Gründern eines Startups sowie nach ihrer Dauer und der Anzahl der ausgetauschten Nachrichten vom Büro des Bundesministers nicht beantwortet seien worden. Nach Recherchen der Zeitung hätten die Betreiber von Augustus Intelligence ursprünglich vorgehabt, den Bundesminister für digitale Infrastruktur Andreas Scheuer zu Lobbytätigkeiten in ihrem Sinne zu bewegen. Hierfür hätten sie schließlich jedoch Philipp Amthor gewonnen. Dieser habe seine Kandidatur für den Landesvorsitz der CDU in Mecklenburg-Vorpommern schließlich zurückgezogen, nachdem bekannt geworden sei, dass er Aktienoptionen mit einem Wert von 250.000 $ von Augustus Intelligence erhalten habe. Das Handelsblatt nimmt außerdem Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 24.07.2020, aus der hervorgeht, dass Bundesminister Andreas Scheuer sich im September 2018 u.a. mit den Gründern des Startups Augustus Intelligence im Rahmen eines Expertenkreises zu einem Gespräch über Künstliche Intelligenz im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen hat. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung waren diese aufgrund ihrer Expertise sowie deshalb eingeladen worden, weil bewusst auch die Perspektive eines Startups in die Diskussion einfließen sollte. Außerdem sei bei Augustus Intelligence von einer guten Kenntnis der für Künstliche Intelligenz wichtigen Regionen USA und Fernost auszugehen gewesen. Vor dem Expertengespräch im September habe es ein Kennlerngespräch mit den Augustus Intelligence-Gründern im Juli 2018 gegeben. Hierbei sei das Gespräch im September vorbereitet worden. Die Bundesregierung teilte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage weiter mit, dass Bundesminister Scheuer die Herren Pascal Weinberger und Wolfgang Haupt im Februar 2018 das erste Mal auf einer Veranstaltung in einem größeren Personenkreis getroffen habe und dass es seitdem einen losen Austausch zwischen ihnen u.a. über Themen der Digitalisierung und der künstlichen Intelligenz gegeben habe. Außerdem habe im Januar 2019 während des Weltwirtschaftsforums in Davos ein ungeplantes Gespräch zwischen dem Minister und seinem Referenten sowie den Herren Weinberger und Haupt stattgefunden, da diese am selben Ort gegessen und den Bundesminister angesprochen hätten (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den Terminen von Augustus Intelligence im BMVI vom 24.07.2020, BT-Drs. 19/21263 – Anlage 2).
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4 2. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26.08.2020 ab. Dies wurde damit begründet, dass es sich bei den WhatsApp-Nachrichten des Ministers nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handele. § 2 Nr. 1 IFG regele, dass Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollten, keine amtlichen Informationen darstellen würden. Amtlichen Zwecken diene eine Aufzeichnung dann, wenn sie die Behörde betreffe, in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen sei oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehe. Nehme man eine Amtlichkeit an, sei hier lediglich das Entwurfs- bzw. Notizstadium betroffen, welches gerade vom Informationszugang ausgeschlossen sei, wenn die Information nicht Bestandteil des Vorgangs habe werden sollen. Es richte sich nach den Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung, was Bestandteil eines Vorgangs werden solle. Diese Regeln fänden sich in der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien. Hierin seien die Grundsätze der Vollständigkeit sowie Nachvollziehbarkeit und der Einheitlichkeit vorgesehen. Außerdem sei geregelt, dass das aus der Bearbeitung entstehende Schriftgut vollständig, authentisch und übersichtlich sein müsse. Nach diesen Maßstäben würden die Akten geführt. WhatsApp-Nachrichten enthielten in diesem Sinne keine Informationen, die zu den Akten zu nehmen seien. Sie ersetzten, ebenso wie die Kommunikation mittels SMS, das telefonische oder in einem kleinen Kreis nicht-öffentlich gesprochene Wort, welches „als solches“ in der Regel flüchtig sei und nicht unbefugt aufgezeichnet werden dürfe. Es unterliege erst dem Informationszugang, wenn es wegen seiner besonderen Bedeutung schriftlich für die Akten zusammengefasst werde (Bescheid vom 26.08.2020 – Anlage 3). 3. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und wies darauf hin, dass die angefragten WhatsApp-Nachrichten des Bundesministers Teil der Gespräche mit den Vertretern von Augustus Intelligence seien, die er in seiner Eigenschaft als Minister geführt habe. Es handele sich daher weder um Entwürfe noch um Notizen. Es sei nicht entscheidend, dass die Informationen nicht veraktet worden seien. Der Kläger verwies diesbezüglich auf die Entscheidung des VG Berlin vom 26.08.2020 zum Aktenzeichen VG 2 K 163.18.
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5 4. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück. Sie hielt dabei in ihrer Begründung im Ausgangsbescheid fest. Die WhatsApp-Nachrichten des Ministers dienten keinen amtlichen Zwecken. Sie beträfen weder das BMVI als informationspflichtige Stelle, noch fielen sie in Erfüllung der amtlichen Tätigkeiten des Ministeriums an. Auch sonst stünden sie nicht in anderer Weise im Zusammenhang mit den amtlichen Tätigkeiten des Ministeriums. Dies unterscheide sie auch von den Twitter-Direktnachrichten, mit denen sich das VG Berlin in seiner Entscheidung vom 26.08.2020 – VG 2 K 163.18 – befasst habe. Diese seien von einem offiziellen Account des Bundesinnenministeriums abgesandt worden, der eine amtliche Zwecksetzung verfolge. Für einen individuellen WhatsApp-Account eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin oder eines Ministers im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestehe eine solche nicht. Das BMVI verfüge nicht über einen offiziellen WhatsApp-Account. Im Übrigen sei das vom Kläger angeführte Urteil nicht rechtskräftig und vom Bundesinnenministerium angefochten worden. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid weiter zur Verwendungsfunktion und den unterschiedlichen Varianten von WhatsApp-Nachrichten aus. Die Kommunikation in einem „Chat“ ersetze heutzutage mindestens das gesprochene Wort. Es sei außerdem neben getippten Textnachrichten möglich, über WhatsApp kurze Sprachnachrichten zu versenden, was gewissermaßen ein zeitlich versetztes Telefongespräch ermögliche. Auch sei die Textlichkeit von WhatsApp-Nachrichten zumeist auch deshalb gering, da sie häufig unter Verwendung der Diktierfunktion der Anwendung entstünden. WhatsApp biete außerdem die Möglichkeit, Audio- und Videoanrufe durchzuführen, was den Unterschied zum SMS- Schriftverkehr nochmals verdeutliche. Diese Differenzen in der Kommunikation machten deutlich, weshalb WhatsApp-Nachrichten in der heutigen Zeit mindestens die klassische Telefonie ersetzten. WhatsApp-Nachrichten gäben das gesprochene Wort unmittelbar wieder. Sie seien deshalb flüchtig und dürften nicht unbefugt aufgezeichnet werden. WhatsApp-Nachrichten      von  Mitarbeitern eines  Ministeriums    und    damit   auch   von Bundesminister Scheuer könnten daher nur dann dem IFG unterliegen, soweit sie Teil der Akten werden würden. Für diese Entscheidung sei Leitlinie, ob die Information für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorganges relevant sei. Sei dies der Fall, würde sie veraktet. Eine solche Handhabung sei schon im Jahre 2013 in Bezug auf den SMS- Schriftverkehr der Bundeskanzlerin auf der Regierungspressekonferenz vom 14.01.2013
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6 erläutert worden. Im vorliegenden Falle sei keine Veraktung erfolgt, da etwaige WhatsApp- Nachrichten des Bundesministers nicht die nötige Aktenrelevanz aufgewiesen hätten. Das BMVI habe entsprechend seiner Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Aktenführung gemäß der Registraturrichtlinie gehandelt (Widerspruchsbescheid vom 04.12.2020 – Anlage 4). 5. Vor Erhebung dieser Klage wurde am 15.12.2020 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim VG Berlin eingereicht, mit dem die vorläufige Verpflichtung der Beklagten begehrt    wird,  es    zu   unterlassen, WhatsApp-Nachrichten      von  Mobiltelefonen   des Bundesministers Andreas Scheuer zu löschen oder löschen zu lassen, die dieser mit den Gründern des US-amerikanischen Startups Augustus Intelligence, Herrn Wolfgang Haupt und Herrn Pascal Weinberger, und ggf. weiteren Personen in einer WhatsApp-Gruppe ausgetauscht     hat     und   diese   Daten    weiter   aufzubewahren    bis   im   hiesigen Hauptsacheverfahren über den Anspruch des Klägers auf Zugänglichmachung der WhatsApp- Nachrichten rechtskräftig entschieden worden ist. Dieses Verfahren läuft zum Aktenzeichen VG 2 L 211/20. Eine Entscheidung steht noch aus. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz liegt zugrunde, dass aus der Presse ist bekannt geworden ist, dass vom Mobiltelefon des Bundesministers Andreas Scheuer bereits einmal Kommunikationsdaten         gelöscht    wurden.   Dies     geschah    nach    Angaben     des Bundesverkehrsministeriums im Februar 2019 im Zuge der Umstellung von BlackBerry- Mobilgeräten auf Apple-Mobilgeräte. Bekannt wurde dies im März 2019, als der parlamentarische Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der Vorbereitung und Einfüh- rung der Infrastrukturabgabe (Pkw-Maut) des Bundestages die Kurznachrichten vom Mobiltelefon des Bundesverkehrsministers anforderte, weil er sich hiervon für seine Arbeit relevante Erkenntnisse versprach. Das Bundesverkehrsministerium hatte noch im Januar 2019 zugesagt, dass die Daten von den Mobiltelefonen von Bundesminister Scheuer sowie weiterer   Führungskräfte     aus    dem  Bundesverkehrsministerium     gesichert  und   dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt würden. Auch vom Mobiltelefon der damaligen Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen waren Kommunikationsdaten gelöscht worden, die ein Untersuchungsausschuss zum Umgang      mit   externer     Beratung   und    Unterstützung   im   Geschäftsbereich    des Bundesverteidigungsministeriums für seine Arbeit angefordert hatte. Die FDP hatte daraufhin einen Antrag für ein Gesetzgebungsvorhaben vorbereitet, die dem ungeregelten Löschen von relevanten Daten ein Ende bereiten und eine objektiven Kontrolle durch eine unabhängige
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7 Instanz einrichten sollte. Bisher gibt es für die „Löschpraxis“ weiterhin keine verbindlichen Regeln. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Berichterstattung Bezug genommen, etwa Pkw- Maut-Affäre: Daten von Scheuers Handy werden gesichert, rnd.de vom 29.01.2020 – https://www.rnd.de/politik/pkw-maut-affare-daten-von-scheuers-handy-werden-gesichert- 2Z76WEOC5ZEPXE46FDKX67FPEQ.html (zuletzt besucht am 04.01.2021); Auch Scheuers Handydaten               gelöscht,       tageschau.de        am          12.03.2020         – https://www.tagesschau.de/inland/scheuer-handydaten-geloescht-101.html (zuletzt besucht am 04.01.2021); FDP fordert Löschverbot für Handys, sueddeutsche.de vom 23.06.2020 – https://www.sueddeutsche.de/politik/fdp-handy-scheuer-maut-affaere-1.4944005          (zuletzt besucht am 04.01.2021) – Anlagen 5 – 7. II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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