Neue KlageBehörde besteht auf Herausgabe von Privatadresse

Das Landratsamt Ostallgäu verweigert den Zugang zu lebensmittelrechtlichen Kontrollen eines Schlachthofs. Doch nicht etwa, weil Ablehnungsgründe vorlägen - vielmehr pocht das Landratsamt auf die Herausgabe einer privaten Wohnanschrift, ohne die sie unseren Antrag nicht einmal prüft. Käme die Behörde damit durch, droht ein großes Datenschutz-Problem.

 

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Das Allgäu, Land der Privatadressen –

Update: gewonnen!

In Marktoberdorf, dem Sitz des Landratsamts Ostallgäu, ist man noch persönlich an Antragsteller:innen interessiert. Ein bisschen zu sehr: Wer im Süden der Republik Informationen von der Behörde haben möchte, muss in jedem Fall eine Privatadresse angeben.

Nachdem wir im Rahmen unserer Kampagne Topf Secret einen Antrag auf Herausgabe der Kontrollberichte zum Betrieb A. Moksel GmbH stellten - der Anfang März 2020 seinen Schlachthof nach einem Corona-Ausbruch schließen musste - trudelte per Post bei uns im Büro ein Schreiben der Behörde ein, in dem sie um Mitteilung der Privatadresse unseres Projektsleiters Arne bat. Damit wollte die Behörde sicherstellen, dass er den späteren Bescheid tatsächlich in die Hände bekommen würde. Auf den ersten Blick mutet die Begründung äußerst bürger:innen-freundlich an. Allerdings meinte man es in Marktoberdorf mit der Rechtssicherheit etwas zu gut.

Große Sorge um Zustellung oder doch nur Ausreden?

Denn die Behörde verschickte das Antwortschreiben per Post an unsere Büroadresse und argumentierte dann, dass unser Projektleiter dort nicht zu erreichen wäre. Da klingt die ganze Besorgnis um eine rechtssichere Bekanntgabe des späteren Bescheids auf einmal ziemlich vorgeschoben.

Auf die Antwort von Arne per E-Mail, dass eine Zustellung an die Büroadresse offenbar funktioniere - sonst sei eine Antwort kaum möglich - erwiderte er wiederum eine Ablehnung an die Büroadresse. Grund für die Ablehnung: Es sei keine vollständige Privatadresse mitgeteilt worden. Diesmal griff die Behörde noch tiefer in die juristische Trickkiste und behauptete, dass das Verbraucherinformationsgesetz für die Bearbeitung des Antrags auf Zugang zu Informationen zwingend die Mitteilung einer Privatadresse vorsehe.

Zum Glück gibt’s Gerichte!

Dass Behörden auf die Herausgabe der Privatadresse pochen und hiervon die Entscheidung über Informationsanträge abhängig machen, ist leider kein marktoberdörfisches Charakteristikum. Viele Behörden meinen, dass in Zeiten mannigfaltiger Kommunikationswege nur bei Angabe einer Privatadresse davon ausgegangen werden kann, dass Anträge nicht missbräuchlich gestellt werden. Oder kein Bot hinter dem Antrag steckt. Oder kein Tunichtgut ungefragt behördliche Informationen im Internet veröffentlicht. Glücklicherweise haben wir das Gesetz auf unserer Seite: Denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes lässt sich ableiten, dass private Wohnanschriften zwingen mitzuteilen seien (gleiches gilt übrigens auch für die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länders sowie für das Umweltinformationsgesetz).

Im Übrigen sehen die Zustellungsvorschriften vor, dass man Bescheide überall dort zustellen lassen kann, wo man den oder die Adressat:in antrifft - also auch im Büro. Der Fall aus Marktoberdorf ist damit eine willkommene Möglichkeit, das Behördengebahren gerichtlich überprüfen zu lassen und ein Urteil zu erzwingen, dass auch für andere Signalwirkung hat. Wir haben Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg eingelegt.

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zur Klage

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Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg 19.3.2021 Per beA Mein Zeichen:PHO AS 3/21 Klage des Herrn Arne Semsrott , c/o Open Knowledge Foundation e.V., Singerstr.  109, 10179 Berlin - Kläger - Verfahrensbevollmächtigter: ████████████████████████████████████████████████ gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf - Beklagter - wegen: Zugang zu Informationen nach § 2 VIG Gegenstandswert(vorläufig): 5.000,- EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2021    18.2. zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in Kontrollberichte betreffend die lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 1. und 2.12.2020 durch das Fleischhygieneamt des Landratsamts Ostallgäu bzw. die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und terinärwesen Ve            im Betrieb A. Moksel GmbH, Vion Food Group, Rudolf    -Diesel-Straße 10, 8607 Buchloezu verschaffen. Eine Prozessvollmacht wird beiliegend zu den Akten gegeben.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in Kontrollberichte lebensmittelrechtlicher Überprüfungen nach dem VIG. I. Am 3.12.2020 beantragte der Kläger beim Beklagten Zugang zu der Information, wann die letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen im Betrieb A. Moksel GmbH in Buchloe stattgefunden hätten, und ferner - für den Fall des Vorliegens von Beanstandungen - die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte (Anlage K 1). Als Postanschrift teilte er mit “Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179      Berlin”.    Den     Antrag    stellte    er    über      die   E-Mail-Adresse a.semsrott.4phsmpsgyp@fragdenstaat.de. Mit Schreiben vom 17.12.2020 (Anlage K 2) bat der Beklagte um Spezifizierung, welche Kontrollen konkret gemeint seien, da Kontrollen durch verschiedene Behörden erfolgten. Zudem bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung seiner Privatadresse, um eine rechtssichere Bekanntgabe von Bescheiden sicherzustellen und die Einhaltung der Vorgaben des VIG zu gewährleisten, welches die Eröffnung eines Informationszugangs gegenüber dem Antragsteller verlange (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Außerdem liege nur bei einer Informationserteilung an den Antragsteller selbst die Verantwortung für eine Veröffentlichung der Informationen im Internet allein bei diesem. Das VIG beinhalte zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. Der Kläger spezifizierte seinen Antrag durch Angabe konkreter Daten mit Schreiben vom 22.12.2020 (Anlage K 3) und teilte zudem mit, die Post könne an die Adresse versandt werden, die er bereits zuvor angegeben habe oder an die E-Mail-Adresse von der er schreibe, woran erkennbar sei, dass ihn diese Post sicher erreiche. Eine Zustellungsmöglichkeit an die genannte Adresse ergebe sich aus § 3 VwZG, § 177 ZPO. Mit Bescheid vom 18.02.2021 (Anlage K 4), zugestellt per Postzustellungsurkunde am 22.2.2021, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei mit Schreiben vom 14.01.2021 nochmals aufgefordert worden, seine vollständige Privatadresse anzugeben. Ihm sei außerdem mitgeteilt worden, dass sein Antrag ohne diese Angabe nicht weiterbearbeitet werden könne. Er sei für den Fall, dass er die Angaben nicht fristgerecht mache, zudem über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags angehört worden. Das Verbraucherinformationsgesetz selbst beinhalte zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. Zudem könne eine Zusendung der geforderten Unterlagen an die vom Kläger angegebene E-Mail-Adresse aufgrund von haftungsrechtlichen Fragestellungen nicht erfolgen, da jegliche Korrespondenz über diese Adresse automatisch im Internet veröffentlicht werde. Da der Kläger den Aufforderungen hinsichtlich der Mitteilung seiner vollständigen Privatadresse als Antragsteller nicht nachgekommen sei, liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG vor, womit der Antrag abzulehnen sei.
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II. Der Bescheid vom 18.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht und werden die Klage nach erfolgter Akteneinsicht weiter begründen. Es wird um elektronische Bereitstellung der Verwaltungsakte per E-Mail oder beA gebeten, alternativ um Übersendung an die oben aufgeführte Kanzleiadresse. RA Dr. Phillip Hofmann                                 Hamburg, den 19.03.2021 ***
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