Maskengate in Bayern – das Gesundheitsministerium verhindert Transparenz

Inmitten der Corona-Pandemie haben sich Politiker*innen in zahlreichen Fällen privat an der Vermittlung von Masken oder anderen Corona-Schutzausrüstungen bereichert – auch in Bayern. Das bayerische Gesundheitsministerium will aber weitere Transparenz verhindern. Deswegen verklagen wir die Landesregierung jetzt gemeinsam mit Martin Modlinger.

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Die Corona-Pandemie war und ist eine gesundheitliche und gesellschaftliche Katastrophe. Das hat Bundes- und Landespolitiker*innen aber nicht daran gehindert, sich oder anderen etwa in der Vermittlung von Masken Vorteile zu verschaffen: Millionenbeträge wurden auf dubiosen Wegen an Abgeordnete, deren Familienangehörige oder deren zum Teil plötzlich im Gesundheitssektor tätige Firmen gezahlt.

Besonders Politiker der CSU stehen bei der Masken-Affäre im Mittelpunkt – neben Georg Nüßlein auch der Landtagsabgeordnete Alfred Sauter. Naheliegend ist daher die Frage, welche CSU-Landtagsabgeordneten in Bayern beim Gesundheitsministerium vorstellig wurden, um Geschäfte im Zusammenhang mit Corona-Schutzausrüstung zu vermitteln.

Zwar gibt es in Bayern anders als in den meisten anderen Bundesländern kein Informationsfreiheitsgesetz, um Daten dazu abzufragen – allerdings dürfen Bürger*innen mit einem „berechtigten Interesse“ nach Art. 39 BayDSG auch im Freistaat staatliche Stellen anfragen. Genau so ging Martin Modlinger vor: er beantragte die Herausgabe der Dokumente zu Maskendeals oder deren Anbahnung beim bayerischen Gesundheitsministerium. Doch dieses lehnt die Herausgabe der Informationen ab. Das von Klaus Holetschek (CSU) geleitete Ministerium behauptet, dass eine Herausgabe der Dokumente ein öffentliches Kontrollverfahren behindern würde.

Klage in Bayern

Daher verklagen wir gemeinsam mit Martin Modlinger das bayerische Gesundheitsministerium auf Herausgabe sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit Maskenverkäufen und Kontaktversuchen durch Landtagsabgeordnete.

Nun muss sich das Verwaltungsgericht München mit der Frage beschäftigen, ob es ein „berechtigtes“ öffentliches Interesse an den Dokumenten gibt oder das bayerische Auskunftsrecht zu schwach ist. Ob eine Entscheidung des Gerichts noch vor den nächsten Wahlen getroffen wird, bleibt ebenso abzuwarten. Für die Wahlentscheidung einiger Wähler*innen dürfte nicht unerheblich sein, wie sich dieser Fall weiter entwickelt.

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RAPHAEL                         THOMAS - RECHTSANWÄLTE                        - THOMAS RECHTSANWÄLTE  - ORANIENBURGER STR. 23    - 10178 BERLIN RAPHAEL       THOMAS .         PR                                                                            RECHTSANWALT Verwaltungsgericht München                                                                                  FACHANWALT FÜR Bayerstraße 30,                                                                                             GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ FACHANWALT FÜR 80335    München                                                                                            URHEBER- UND MEDIENRECHT Kay WITTE RECHTSANWALT” FACHANWALT      FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ vorab    per Fax: 089            5143-777 VITTORIO DE VECCHI         LAJOLO AVVOCATO RECHTSANWALT” DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER (TÜV) DAVID     WERDERMANN RECHTSANWALT” JAN    BUSEMANN RECHTSANWALT” ORANIENBURGER          STR.   23 10178 BERLIN TEL! +49 30 220 6616 70 FAX: +49 30 220 6616 77 ZWEIGSTELLE         CHIEMSEE: MARKSTATT 6 83339 CHIEMING INFO@THOMAS-LAW-OFFICE.COM WWW.THOMAS-LAW-OFFICE,COM * ANGESTELLTER) RA(IN) ** OF COUNSEL/FREIER MITARBEITER KLAGE                                                       Ihr Zeichen: Unser Zeichen:          71-21   DW Datum:          18.05.2021 des Herrn Dr. Martin             Modlinger, - Klägers - Prozessbevollmächtigte:                      Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Haidenauplatz 1, 81667 München - Beklagten         - wegen:      Auskunft Bankverbindung: Kontoinhaber:  Raphael Thomas;    Bank: Deutsche Kreditbank AG, 10919 Berlin, Germany IBAN: DE71 1203 0000 1008 3448 95 BIC: BYLADEM 1001 Steuernummer: 34/559/00064 USt.-ID.: DE233979049
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Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage, den    Beklagten        unter   Aufhebung          des    Bescheides        des     Bayerischen       Staats- ministeriums        für Gesundheit           und    Pflege    vom   3.    Mai     2021    zu   verpflichten, dem     Kläger    Auskunft       zu   erteilen      über   sämtliche       dem      Bayerischen       Staats- minristeriums      für Gesundheit          und     Pflege vorliegende          Informationen        aus dem Zeitraum      vom     1. Januar      2020     bis zum      6. April 2021        in Bezug      auf Kontakte und    Kontaktversuche          von    Mitgliedern       des   Bayerischen          Landtags     mit Öffent- lichen    Stellen,     die einen     Bezug      zur Corona-Pandemie                und   angeregten      oder verwirklichten         Aufträgen      an     Unternehmen         aufweisen,          insbesondere,       aber nicht nur im Zusammenhang                   mit Masken,        Schutzausrüstung,             medizinischen Geräten,      Test-    und   Impfbedarf sowie            Medikamenten. Die Vollmacht ist als Anlage beigefügt. Zur Begründung trage ich wie folgt vor. A.  Sachverhalt Im Februar und März 2021           wurde bekannt, dass mehrere Bundes- und Landtagsabgeordnete in die Vermittlung von Geschäften           mit Schutzausrüstung         {insbesondere Masken) zur Bewälti- gung der Corona-Pandemie verwickelt waren oder sind. Der    Kläger     beantragte      am     6.   April     2021     (Anlage      K1,     S.     1)  über    das    Portal www.fragdenstaat.de         bei dem    Beklagten      die Übersendung       von sämtlichen dem           Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vorliegenden Informationen in Bezug auf Kontakte und Kontaktversuche von Mitgliedern des Bayerischen Landtags mit Öffentlichen Stel- len, die einen Bezug       zur Corona-Pandemie            und angeregten      oder verwirklichten Aufträgen an Unternehmen aufweisen, insbesondere, aber nicht nur im Zusammenhang mit Masken, Schutz- ausrüstung, medizinischen Geräten, Test- und Impfbedarf sowie Medikamenten. Der Kläger begrenzte seine Anfrage auf Informationen aus dem Zeitraum vom                            1. Januar 2020 bis zum 6. April 2021        und wies darauf hin, dass sich die Anfrage auch auf Informationen be- zieht, die nicht direkt von Mitgliedern des Landtags an das StMGP gegangen sind, sonden die das Staatsministerium anderweitig erhalten hat.
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Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 (Anlage        K1,S. 4), dem Kläger am selben Tag per E-Mail zuge- gangen, lehnte das StMGP den Antrag ab. Zur Begründung bezog es sich auf Art. 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BayDSG.       Danach könne die Auskunft versagt werden, sofern Öffentliche Kontroll- und Aufsichtsaufgaben      entgegenstehen.  Geschützt solle hiermit die Funktionsfähigkeit öffentlicher Kontroll- und Aufsichtsverfahren werden,        da diese ihrem Wesen     nach als verwaltungsinterne Vorgänge zur Gewährleistung der Rechts- und Zweckmäßigkeit Öffentlicher Aufgabenerfüllung durch besonders gewichtige Interessen am Ausschluss einer Informationsübermittiung geprägt seien. Aufgrund mehrerer Landtagsanfragen werte das StMGP bereits seine vorliegenden Daten dahingehend      aus,   ob  bestimmte   Landtagsmitglieder    in  die  Beschaffungen    während   der Corona-Krise verwickelt waren. Es könne deshalb derzeit keine Daten diesbezüglich herausge- ben, um den Erfolg dieser Auswertungen nicht zu gefährden. B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig (l.) und begründet {Il.) I.       Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage gemäß        $ 42 Abs. 1 2, Alt. VwGO.    Bei der behördlichen Entscheidung über die Informationsgewährung nach Art. 39 BayDSG handelt es sich um einen Verwaltungsakt     im Sinn   des Art. 35 Satz     1 BayVwVfG   (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2019 - 4 B 18.1515 -, Rn. 27, Juris). Das Vorverfahren entfällt nach Art. 15 Abs. 1, 2 AGVwGO. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München ergibt sich aus $ 52 Nr. 38. 2,5 \wGo,
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I.        Begründetheit Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, 8 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.               Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG. Er hat ein     berechtigtes,   nicht auf eine entgeltliche     Weiterverwendung       gerichtetes    Interesse glaubhaft dargelegt (1.). Kontroll- und Aufsichtsaufgaben stehen der Auskunft nicht entgegen- stehen (2.). Darüber hinaus ist die Ablehnung ermessensfehlerhaft (3.). 1.   Berechtigtes       Interesse Der Kläger hat ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Inte- resse glaubhaft dargelegt. Ein anspruchsbegründendes Auskunftsinteresse kann grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaft- liche oder ideelle Interesse darstellen (LT-Drs. 17/7537, S. 49). Infolgedessen können allenfalls einzelne Informationsbegehren, die von vorneherein nur mit einem von der Rechtsordnung of- fenkundig nicht gebilligten Ausspähungsinteresse motiviert sind, den Auskunftsanspruch                    nicht begründen (BeckÖOK InfoMedienR/Schmieder, 31. Ed. 1.2.2021, BayDSG Art. 39 Rn. 13). Gemessen daran hat der Kläger ein berechtigtes interesse glaubhaft dargelegt. Er hat glaubhaft dargelegt, dass Ihn als bayerischer Bürger, Wähler und Steuerzahler interessiert, ob einige der ihn vertretenden Mitglieder des Landtags die Corona-Krise genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern oder sich oder anderen Vorteile zu verschaffen. Zur Begründung       des Öffentlichen Interesses bezog        sich der Kläger auf Presseberichte,         nach denen    Abgeordnete      im Bund     und  im Bayerischen    Landtag versucht      haben,   sich unter dem Deckmantel der Pandemiebekämpfung              privat zu bereichern. So zitierte der Kläger beispielhaft einen   Bericht der Süddeutschen        Zeitung vom    5. März 2021      (Anlage  K2),  in dem    es um Vor- würfe gegen die Bundestagsabgeordneten              Hans-Jürgen     Irmer, Nikolas Löbel und Georg Nüß- lein ging. Daneben sind auch Berichte Über den Landtagsabgeoroneten Alfred Sauter zu nen- nen, der als Anwalt einen Vertrag für ein Maskengeschäft mit dem StMGP aufgesetzt haben soll (vgl. Bericht auf br.de vom        18. März 2021, Anlage        K3). Es ist zu befürchten,      dass weitere Landtagsabgeordnete in ähnliche Geschäfte verwickelt sind.
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Wie der Kläger In seinem Antrag bereits dargelegt hat, besteht mit Blick auf weitere, zum Wohle der Allgemeinheit zu treffende Entscheidungen zur Bewältigung                   der Pandemie     aber auch mit Blick auf anstehende Wahlen, bei denen darüber entschieden werde, wer in den kommenden vier Jahren    die Geschicke       des Landes      maßgeblich   mit beeinflussen      dürfe, ein Überragendes Öffentliches    Interesse    an  Öffentlicher   Kontrolle  etwaiger   von    Partikularinteressen    gesteuerter Entscheidungen der/des betreffenden Abgeordneten. Der Kläger hat schließlich auch glaubhaft dargelegt, dass er kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen hat. 2.  Keine entgegenstehenden                 Kontroll- und Aufsichtsaufgaben Der Auskunft stehen keine Kontroll- und Aufsichtsaufgaben im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG entgegen. Aus dem     angegriffenen Bescheid geht schon nicht hervor, welche Kontroll- und Aufsichtsver- fahren durchgeführt werden.           Die vom     Beklagten   beschriebene      „Auswertung“,    ob bestimmte Landtagsmitglieder       in die Beschaffungen        während   der Corona-Krise verwickelt waren,          dürfte kein Kontroll- oder Aufsichtsverfahren darstellen. Jedenfalls   ist jedoch     nicht dargelegt,    dass ein etwaiges      Kontroll- und Aufsichtsverfahren       der Auskunft    entgegensteht.       Denn    ein Entgegenstehen      erfordert   nach   der Gesetzesbegründung und entsprechend dem Begriffsverständnis anderer öffentlich-rechtlicher Regelungen ein nach- teiliges Berührtsein der in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG genannten Schutzrechte. Inso- weit bedarf es einer Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse einerseits und den betroffe- nen Schutzgütern andererseits. Es bedarf also Auswirkungen der Informationszugangsgewäh- rung, die mit den in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Schutzgütern zumindest teilweise unvereinbar wären        (vgl. LT-Drs.     17/7537,   S. 49). Solche Auswirkungen          sind vom    Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. 3.  Ermessensfehler Die Ablehnung der Auskunft ist darüber hinaus ermessensfehlerhaft.
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Art. 39 Abs.   1 Satz 2 Nr. 1 BayDSG      eröffnet ein Ermessen.  Im Rahmen   der Ermessensent- scheidung Über die Verweigerung der Auskunft ist zu prüfen, ob dem Schutz Öffentlicher oder privater Belange auch im Einzelfall höheres Gewicht zukommt als dem individuellen Auskunftsin- teresse (vgl. LT-Drs. 17/7837, S. 49). Dem    Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Es liegt mithin ein Ermessensausfall vor. Darüber hinaus ist das Ermessen im Hinblick auf das überragende Öffentliche Interesse an den Verwicklungen von Landtagsabgeordneten in die Geschäfte mit Masken und ähnlichen Gegen- ständen (s.o.) auf Null reduziert. Insofern liegt in der Ablehnung des Antrags auch eine Ermes- sensüberschreitung. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Werdermann Rechtsanwalt
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Vollmacht THOMAS              RECHTSANWÄLTE ORANIENBURGER          STR.    23 10178    BERLIN    - GERMANY TELEFON:       +49(0)30    220       6616    70 TELEFAX: +49(0)30 220 6616 77 INFO@THOMAS-LAW-OFFICE.COM wird hiermit Vollmacht erteilt in Sachen Modlinger, Martin ./. Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege 1. zur Prozessführung (unter anderem             nach 88 81 ff ZPO), d.h. zu allen den Rechisstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der             Befugnis zur Erhebung und Rücknahme von Widerklagen und Wiederaufnahmeverfahren; 2. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtliichen Verhandlungen aller Art und gegenüber allen Personen, Unternehmen, Organisationen, einschließlich Behörden und Versicherern; 3. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen sowie zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen     Willenserklärungen        (wie      zum      Beispiel          Kündigungen,         Mieterhöhungserklärungen, Anfechtungserklärungen, Anmeldungen, Zustimmungen und Befreiungen); 4. zur Vertretung in privaten und           gesetzlichen      Schlichtungs-           und     Schiedsverfahren   und   ähnlichen Verfahren (zum Beispiel Mediation). Diese Vollmacht bezieht sich auf »   alle Instanzen sowie auf «e  Neben-     und   Folgeverfahren    jeder  Art   (z.B.   Arrest  und   einstweilige     Verfügung, Kostenfestsetzung     und   Zwangsvollstreckung     mit  allen Verfahren    wie    Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz- und Vergleichsverfahren). Diese Vollmacht umfasst insbesondere «     die Befugnis, Zustellungen vorzunehmen und entgegenzunehmen, «     die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere im Wege der Untervollmacht zu übertragen, «     Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, zu begründen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, *     den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen                        durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zu erledigen, «     Geld, Wertsachen, Urkunden usw. und insbesondere den Streitgegenstand selbst und die vom Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen bzw. freizugeben sowie «      Akteinsicht bei allen Behörden und Gerichten zu nehmen. Dachau, den              el nr.      Es ( Martin Modlinger)
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Anlage K1 Corona-Korrespondenz:                 angeregte       oder verwirklichte Aufträge an Unternehmen                         22175121 Von: Martin Modlinger An: "Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege" <poststelle@stmgp.bayern.de> Datum: 6. April 2021 11:41 Via: E-Mail URL: https://fragdenstaat.de/a/217512#nachricht-584022 Betreff: Corona-Korrespondenz: angeregte oder verwirklichte Aufträge an Unternehmen [#217512] Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Ihnen vorliegenden Informationen in Bezug auf Kontakte und Kontaktversuche von Mitgliedern des bayerischen Landtags mit öffentlichen Stellen, die einen Bezug zur Corona-Pandemie und angeregten oder verwirklichten Aufträgen an Unternehmen aufweisen, insbesondere, aber nicht nur im Zusammenhang mit Masken, Schutzausrüstung, medizinischen Geräten, Test- und Impfbedarf sowie Medikamenten. Ich begrenze die Anfrage auf Informationen aus dem Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum heutigen Tage. und weise darauf hin, dass sich die Anfrage auch auf Informationen bezieht, die nicht direkt von Mitgliedern des Landtags an Sie gegangen sind, sondern die Sie anderweitig erhalten haben. Mein Interesse ist das als bayerischer Bürger, Wähler und Steuerzahler und bezieht sich vornehmlich auf die Frage, ob einige der mich als Bürger vertretenden Mitglieder des Landtags die Corona-Krise genutzt haben, um sich persönlich zu bereichern oder sich oder anderen andere Vorteile zu verschaffen. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen. FragDenStaat [#217512]                                                  Seite 1/4
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Soweit die angefragten Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, überwiegt das Öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe. In der Presse wurde ausführlich berichtet, dass Abgeordnete im Bund und im bayerischen Landtag versucht haben, sich unter dem Deckmantel der Pandemiebekämpfung privat zu bereichern (siehe beispielsweise: https;// www.sueddeutsche.de/politik/masken-lobbyismus-bundestag- korruption-1.5225744). Es besteht daher insbesondere mit Blick auf weitere, zum Wohle der Allgemeinheit zu treffende Entscheidungen zur Bewältigung der Pandemie aber auch mit Blick auf anstehende Wahlen, bei denen darüber entschieden wird, wer in den kommenden vier Jahren die Geschicke des Landes maßgeblich mit beeinflussen darf, ein überragendes öffentliches Interesse an Öffentlicher Kontrolle etwaiger von Partikularinteressen gesteuerter Entscheidungen der/des betreffenden Abgeordneten. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach $ 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), 8 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des $ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach $ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf $ 3 Abs. 3 Satz2 Nr. 1 BayUIG/$ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Modlinger Anfragenr: 217512 Antwort an: m.modlinger.1.2p3tfezftz@fragdenstaat.de Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/217512/upload/ 7c67184089792e4400d57cc1d73c10f8271b3a0e/ FragDenStaat [#217512]                                                      Seite 2/4
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Postanschrift Martin Modlinger Joseph-Effner-Str. 16 85221 Dachau Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/ FragDenStaat [#217512]                                                  Seite 3/4
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