BundesverwaltungsgerichtMinisterien müssen Twitter-Direktnachrichten unter Umständen herausgeben

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht über unsere Klage auf Zugang zu bisher geheimen Twitter-Direktnachrichten des Innenministeriums entschieden. Nach der mündlichen Verhandlung ist klar: Die Nachrichten können grundsätzlich dem Informationsfreiheitsgesetz unterfallen. Im konkreten Fall gibt es trotzdem Probleme.

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Das FragDenStaat-Team vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Ob Abstimmungen mit anderen Behörden wie der Bundespolizei oder durchgestochene Informationen an Journalisten – das Innenministerium kommuniziert auf Twitter nicht nur öffentlich, sondern auch per privater Direktnachricht. Mehrere nicht-öffentliche Direktnachrichten pro Tag versenden und erhalten die Beamt*innen, ohne sie ordnungsgemäß zu verakten.

Aber müssen diese Nachrichten dann genauso auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) herausgegeben werden wie etwa E-Mails? Das Bundesverwaltungsgericht hat heute nach unserer Klage gegen das Bundesinnenministerium entschieden: Wenn Beamt:innen über Kommunikationskanäle wie Twitter oder Facebook Direktnachrichten empfangen oder versenden, unterliegen im Grundsatz auch diese der Transparenzpflicht.

Das bedeutet: Es ist nicht entscheidend, ob eine Information in einer Akte liegt oder auch bei Twitter, einer anderen privaten Plattform oder einem Diensthandy. Sie müssen alle grundsätzlich herausgegeben werden.

Gericht erfindet neue Ausnahme

Allerdings entschied das Gericht auch, dass Informationen offenbar nur dann herauszugeben sind, wenn sie "relevant" sind. Im Fall unserer Klage sah das Gericht - ohne den Inhalt der Direktnachrichten zu kennen - es so, dass diese allesamt nicht relevant seien und unsere Klage damit abzulehnen sei.

Es bezog sich hierfür auf die Gesetzesbegründung. Darin heißt es, dass Informationen dann nicht amtlich seien, wenn sie nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen. In unserem Fall diene die Aufzeichnung der Direktnachrichten keinen amtlichen Zwecken, da die Nachrichten nicht relevant genug seien.

Welche Informationen nach dem vom Bundesverwaltungsgericht genannten neuen Kriterium, das es im IFG nicht gibt, genau relevant sein sollen, ist unklar. Grundsätzlich müssen dies mindestens solche Informationen sein, die nach der Registraturrichtlinie ohnehin zu verakten sind.  Das Problem liegt aber oftmals darin, dass eine "ordnungsgemaße Veraktung" von amtlichen Informationen auf Kommunikationsmitteln wie etwa Twitter oder WhatsApp gerade nicht erfolgt. Letztlich bleibt die Gefahr, dass Behörden künftig alle möglichen wichtigen Informationen, die sich nicht in klassischen Akten befinden, als nicht relevant einstufen, um sie dann nicht herausgeben zu müssen.

Das Berliner Verwaltungsgericht hatte unserer Klage zuvor noch Recht gegeben, das Bundesverwaltungsgericht kassierte allerdings abermals eine fortschrittliche Entscheidung zur Informationsfreiheit aus einer vorigen Instanz. Das Urteil reiht sich damit ein in eine lange Liste von behördenfreundlichen und informationsfreiheitsfeindlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Was heißt das für Merkels SMS?

Behörden werden sich nach dem Urteil jedenfalls nicht pauschal darauf berufen können, dass SMS oder WhatsApp-Nachrichten vom Informationszugangsanspruch nicht erfasst seien. Welche genauen Auswirkungen das Urteil auf Anfragen etwa nach den SMS auf Angela Merkels Handy oder private Whatsapp-Gruppen von Verkehrsminister Scheuer hat, ist derzeit jedoch noch nicht abzusehen. In einigen Wochen wird der gesamte Urteilstext des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben. Wir werden dann prüfen, wie wir die Entscheidungsgründe für weitere Verfahren nutzen können - und ob wir Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil einreichen.

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→ zur Anfrage und Klage

zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

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Abschrift Bundesverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 3.20 VG 2 K 163.18 Verkündet am 28. Oktober 2021 Starke als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109,10179 Berlin, Klägers und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partsch & Partner, Kurfürstendamm 50,10707 Berlin - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140,10557 Berlin, Beklagte und Revisionsklägerin, BiiÄS ECLI:DE:BVerwG:2021: 281021U10C3.20.0 BBS;
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- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs, Leipziger Platz 3, loiiy Berlin - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2021 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Günther, Dr. Löffelbein, Dr. Wöckel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bahr für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2020 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I l Der Kläger begehrt Zugang zu Twitter-Direktnachrichten des Bundesministeri- ums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Twitter-Direktnachrichten ermög- lichen es Twitter-Nutzern, abseits der öffentlichen Tweets zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. 2 Die Fa. Twitter Inc. gewährt dem jeweiligen Nutzer auf der Grundlage einer vor- gegebenen Nutzervereinbarung eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung ihrer Software. Das BMI bedient sich zudem einer Redaktions-Software der Firma Facelift bbt GmbH, die es ihm ermöglicht, eine größere Anzahl an eingehenden Nachrichten den Mitgliedern einer Social-Media-Redaktion zuzuweisen und zu beantworten. Das BMI hat Zugriff auf die Direktnachrichten über die auf dienst- lichen mobilen Endgeräten installierte Twitter-App und die Redaktions-Soft- ware der Firma Facelift bbt GmbH. Sämtliche Direktnachrichten sind auf den Servern der Twitter Inc. gespeichert und von der Beklagten jedenfalls bis zum Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Venvaltungsgericht vollständig ab- rufbar. Soweit Nachrichten auch auf den Servern der Facelift bbt GmbH gespei- chert sind, werden diese in einem monatlichen Rhythmus gelöscht, soweit sie Seite 2 von 10
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älter als drei Monate sind. Bei der Beklagten findet keine eigene Speicherung der Nachrichten statt. 3 Den Antrag des Klägers lehnte das BMI mit der Begründung ab, die Direktnach- richten hätten nicht die Notwendigkeit eines Verwaltungshandelns ergeben und seien deswegen keine amtlichen Informationen. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. 4 Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anhalts- punkte, dass auch das Umweltinformationsgesetz oder das Verbraucherinfor- mationsgesetz einschlägig seien, bestünden nicht. Twitter-Direktnachrichten seien amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Begriff sei weit auszulegen; allein Informationen, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten, würden hiervon nicht erfasst. Auf eine Akten- relevanz der Nachrichten komme es nicht an. 5 Die Beklagte begründet die hiergegen erhobene und vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision wie folgt: 6 Bei den Direktnachrichten handele es sich nicht um amtliche Informationen. Ihnen komme keine Aktenrelevanz zu. Ob eine Information amtlichen Zwecken diene, hänge maßgeblich davon ab, ob sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sei und folglich Bestandteil dieses Vorgangs wer- den solle. Wann eine Information veraktungspflichtig sei, richte sich nach dem bestehenden Fachrecht, speziell nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Ak- tenführung. Den streitgegenständlichen Nachrichten komme eine hinreichende Relevanz nicht zu. Es handele sich um informelle Kommunikation bei Bürger- und Presseanfragen. Sie trete weitgehend an die Stelle fernmündlicher Kontakt- aufnahmen. Seite 3 von 10
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7       Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen. 9       Er verteidigt das angegriffene Urteil. II 10 Die Sprungrevision hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. il l. Die Sprungrevision ist gemäß § 134 Abs. l Satz l VwGO zulässig, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen ist und Kläger und Beklagte ihrer Einlegung schriftlich zustimmen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verwaltungsge- rieht hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 die Sprungrevision zugelassen. Der Kläger hat zwar wörtlich nur der "Sprungrevi- sion", nicht aber ihrer "Einlegung" zugestimmt. Dies genügt dann, wenn diese Zustimmung nach Zustellung des Urteils und damit in Kenntnis des Urteüsin- halts abgegeben wurde (BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - g C 32.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 41 und Beschluss vom 8. März 2002 - 5 C 54.01 - juris Rn. 3). Hier ist das Urteil dem Kläger am 10. September 2020 zugestellt worden. Die Zustimmung wurde unter dem 30. September 2020 erteilt. 12 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. l Nr. l VwGO). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), sodass die Klage abzuweisen ist. 13 a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, vom Begriff der amtlichen Informati- onen seien allein solche ausgenommen, die ausschließlich und eindeutig priva- ten (persönlichen) Zwecken dienen, verletzt Bundesrecht. Die streitgegenständ- lichen Direktnachrichten stellen keine amtlichen Informationen im Sinne des Seite 4 von 10
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§ 2 Nr. l Satz l des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) dar. Nach dieser Vor- schrift ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Auf- Zeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. 14 aa) § 2 Nr. l Satz l IFG ist im Hinblick auf die in Betracht kommenden Aufzeich- nungs- bzw. Speicherungsmedien weit auszulegen. Sie umfasst sowohl analoge als auch digitale Medien. Zu diesen gehören bereits nach der Regierungsbegrün- dung Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Kar- ten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind (BT-Drs. 15/4493 S. 8 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 21 Rn. 10). Diese nicht ab- schließende Aufzählung, die weitgehend den technischen Stand aus dem Jahr 2004 wiedergibt, ist entsprechend der technischen Entwicklung anzupassen. Al- lein durch die Wahl eines anderen Aufzeichnungs- oder Speicherungsmediums entfällt nicht der Charakter einer Information als amtlich. Ohne dies im Übrigen rechtlich einzuordnen ist es demnach grundsätzlich möglich, dass eine bei der Twitter Inc. gespeicherte Direktnachricht eine amtliche Information ist. 15 bb) Eine so aufgezeichnete bzw. gespeicherte Information ist nur dann eine amtliche Information, wenn gerade ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Diese Finalität, amtlichen Zwecken zu dienen, bezieht das Gesetz nicht auf die Information selbst, sondern auf ihre Aufzeichnung. Dieser Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde fin- den, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung. l6 (l) Eine subjektive Bestimmung zur Aufzeichnung der streitgegenständlichen Direktnachrichten durch das BMI hat nicht stattgefunden. Das BMI speichert die Direktnachrichten selbst nicht. Es hat sich auch nicht der Twitter Inc. zum Zwecke der Speicherung bedient. Die Twitter Inc. folgt mit der Speicherung kei- ner amtlichen Zweckbestimmung oder einem amtlichen Auftrag, sondern allein ihrem eigenen Geschäftsmodell. Dieses gilt gleichermaßen für private und insti- tutionelle Kunden. Die Einrichtung eines Twitter-Kundenkontos führt demnach Seite 5 von 10
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automatisch zur Speicherung der Nachrichten bei der Twitter Inc., die diese ih- ren Kunden bei Bedarf auch wieder zur Verfügung stellt. Damit wird die Twitter Inc. aber nicht zum Verwaltungshelfer im Sinne des § l Abs. l Satz 3 IFG. Diese Vorschrift erweitert den Kreis der informationspflichtigen Stellen um diejenigen Personen des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffent- lich-rechtlichen Aufgaben bedient (BVenvG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - NVwZ 2021, 890 Rn. 14). 17 Das BMI nutzt den Twitter-Kanal zwar zur Abwicklung amtlicher Kommunika- tion, namentlich der ministeriellen Öffentlichkeitsarbeit. Die Speicherung bei der Twitter Inc. erfolgt hingegen nicht zu amtlichen Zwecken. Für das BMI erle- digt sich der amtliche Zweck der Kommunikation mit deren Abwicklung. Nach seiner eigenen Darstellung ersetzt die Kommunikation per Twitter diejenige Kommunikation, die ansonsten fernmündlich abgewickelt würde. Das steht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsge- richts, wonach es sich bei dieser Kommunikation um informelle Abstimmungs- kommunikation handelt. Abgestimmt würden Termine und Ansprechpartner für die Redaktionsplanung der Social Media-Redaktionen der Ressorts und nachgeordneten Behörden. Bei Bürgeranfragen bedanke sich das Referat Inter- net, Soziale Medien für erhaltenes Feedback, Hinweise auf Tipp- und Verlin- kungsfehler, teile Kontaktdaten zu Ansprechpartnern für das jeweilige Anliegen mit oder weise auf allgemeine, bereits öffentlich einsehbare Informationen hin. Direktnachrichten von Journalisten betrafen Fragen nach Zuständigen, Termin- absprachen und sonstige formale Abstimmungskommunikation. l8 (2) Auch bei objektiver Betrachtung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenfiihrung waren die Direktnachrichten mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Inhalt nicht zu amtlichen Zwecken aufzuzeichnen. Maßgeblich ist insoweit, ob sie Teil eines Venvaltungsvorgangs werden sollen, mit anderen Worten ob sie aktenrelevant sind (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 45, 50, 57)- Nur in diesem Fall dient die Aufzeichnung einem amtlichen Zweck. Schon die Regierungsbegründung zum Entwurf des Informationsfreiheitsgesetzes nimmt nicht nur private Informationen, sondern auch solche, die nicht mit amt- licher Tätigkeit zusammenhängen, vom Begriff der amtlichen Informationen aus (BT-Drs. 15/4493 S. 9). Die hiernach gebotene Auslegung des § 2 Nr. l Seite 6 von 10
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Satz l IFG ist enger als das Verständnis des Verwaltungsgerichts, wonach allein private (persönliche) Informationen nicht dem Begriff der amtlichen Informa- tion unterfallen. Im Zusammenhang mit dem erforderlichen amtlichen Zweck der Aufzeichnung gehören demnach solche Informationen nicht zu den amtli- chen Informationen, die - etwa wegen ihres bagatellartigen Charakters - nicht aufzuzeichnen sind. Hierbei handelt es sich um Informationen, die nicht den Gegenstand eines Verwaltungsvorgangs bilden sollen. Anders als bei dem Be- griff des Verwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG ist es im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unerheblich, ob der Verwaltungsvorgang ein nach außen gerichtetes Behördenverhalten betrifft oder ob er einen rein innerdienst- lichen Vorgang erfasst; maßgeblich ist allein, dass es sich um Informationen handelt, die zu amtlichen Zwecken festzuhalten oder zu speichern sind (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 20.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 2l Rn. 10). Dies ist bei dem vom Verwaltungsgericht bindend festgestellten Inhalt der streitgegenständlichen Direktnachrichten (vgl. oben, (l)) nicht der Fall. 19 Eine Aufzeichnungspflicht ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie für das Bear- heiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesmini- sterien (RegR) vom il. Juli 2001 (GMBl. S. 471). Diese ergänzt nach ihrem § l Abs. l die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien und regelt das Bearbeiten von Geschäftsvorfällen und Verwalten von Schriftgut in den Bundes- ministerien. Sie enthält Konkretisierungen allgemeiner Grundsätze ordnungsge- mäßer Aktenführung. § l Abs. 3 RegR stellt klar, dass die Regelungen auch für die elektronische Bearbeitung und Verwaltung von Schriftgut gelten. Die Regist- raturrichtlinie sieht eine Differenzierung zwischen aktenrelevantem Schriftgut und solchem Schriftgut vor, das sofort oder alsbald zu vernichten ist. Letzteres ist nicht zu dienstlichen Zwecken aufzuzeichnen. Es wird nicht Gegenstand ei- nes Venvaltungsvorgangs. § 10 Abs. l Satz l RegR sieht vor, dass jedem aktenre- levanten Dokument ein Geschäftszeichen zugeordnet wird. Satz 2 regelt, dass Dokumente ohne Informationswert zu vernichten sind; bei nur geringem Infor- mationswert sind sie als Weglegesachen nach Anlage l zu behandeln. Weglege- Sachen sind danach nicht zu den Akten zu nehmen, sondern kurzfristig, in der Regel bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Auch ihnen kommt keine Aktenrelevanz zu. Seite 7 von 10
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20 b) Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. 2l aa) Ansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Verbraucherin- formationsgesetz bestehen nicht, weil die streitgegenständlichen Direktnach- richten nach den tatsächlichen Feststellungen des Venvaltungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht binden (§ 137 Abs. 2VwGO), keine entsprechenden Informationen enthalten. 22 bb) Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht. 23 (l) Zwar ist die Klage insoweit zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, weil der presserechtliche Auskunftsanspruch einen eigenständigen Streitgegen- stand darstellt, der mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen ist (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 7 C 7.15 - AfP 2016, 564, Rn. 2 ff.). § 68 Abs. l und 2 VwGO sieht die Durchführung eines Vorverfahrens lediglich für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. l und 2 VwGO vor, nicht hingegen für die allgemeine Leistungsklage. 24 Auch ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben, obwohl er sich diesen Streitgegenstand betreffend nicht zuvor an die Beklagte gewandt, sondern einen presserechtlichen Auskunftsanspruch unmittelbar und erstmalig im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat. Das allge- meine Rechtsschutzbedürfnis ist Ausfluss des Verbots des Rechtsmissbrauchs und schützt das Gericht, nicht die anderen Beteiligten. Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie dem Kläger keinen tatsächlichen o- der rechtlichen Vorteil bringen kann (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004-3 C 25.03 - BVerwGE 121, l <3>; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor §§ 40 bis 53 Rn. il), auch weil das in der Klage zum Ausdruck kommende Be- gehr einfacher - durch schlichte Antragstellung - zu erfüllen ist. Deswegen ist in der Regel eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, bei der der Kläger sich nicht zuvor mit einem Antrag an die Behörde gewandt hat. Hier er- scheint dies jedoch entbehrlich, weil die Beklagte mit ihrem gesamten Vertrag im Vor- und Klageverfahren deutlich gemacht hat, dass sie nicht gedenke, die begehrten Informationen an den Kläger herauszugeben. Hier auf einen neuerli- chen Antrag zu drängen, erschiene als bloße Förmelei. Seite 8 von 10
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25 (2) Die Klage ist insoweit aber unbegründet. Der presserechtliche Auskunftsan- Spruch gewährt den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren An- Spruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegen- stehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Auf- grund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informati- onen bei der Behörde vorhanden sind und schützwürdige Interessen öffentli- eher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (BVenvG, Urteile vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - BVerwGE 166, 303 Rn. 13 und vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 13). 26 Der Kläger hat schon keine hinreichend konkrete Frage gestellt, sondern eine umfassende Einsicht in alle Direktnachrichten über einen Zeitraum von knapp zweieinhalb Jahren beantragt. Ein solches Verhalten ist nicht auf eine konkrete Information gerichtet, sondern es dient der Ausforschung. 27 Außerdem ist der presserechtliche Auskunftsanspruch auf Auskünfte begrenzt und gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge, wie dies der Kläger be- gehrt. Der Auskunftsanspruch kann sich allein dann zu einem Akteneinsichts- anspruch verdichten, wenn andere Formen des Informationszugangs im Hin- blick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 - BVerwGE 167, 319 Rn. 31). Hierfür ist nichts ersichtlich. 28 ec) Aus Art. 10 EMRK ergeben sich hier wie regelmäßig auch sonst keine weiter- gehenden Rechte (vgl. allgemein: BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159,194 Rn.45,vom 24.Januar 2018 - 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 34 und vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 19 Rn. 18). Seite 9 von 10
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29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. l VwGO. Dr. Schemmer                       Dr. Günther               Dr. Löffelbein Dr. Wöckel                        Bahr j Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. l Satz l, § 52 Abs. l GKG). Dr. Schemmer                       Dr. Günther                Dr. Löffelbein Dr. Wöckel                        Bahr Seite 10 von 10
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