Eilantrag abgelehntWas passiert mit Merkels SMS?

Die Handy-Jahre der Kanzlerin sind vorbei. Die SMS, mit denen Angela Merkel regiert hat, waren 16 Jahre lang berüchtigt. Was passiert mit ihnen jetzt? Unseren Eilantrag auf eine Sicherung des Handys von Merkel hat das Verwaltungsgericht Berlin abgelehnt. Damit könnten tausende historische Kurznachrichten für immer verloren gehen.

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Wo sind die SMS? –

16 Jahre im Kanzleramt, 16 Jahre Regierungsgeschäfte per SMS. Ex-Kanzlerin Angela Merkel war bekannt dafür, wichtige Angelegenheiten ihrer Kanzlerinnenschaft per Kurznachricht zu regeln. Ob Koordination des Guttenberg-Rücktritts oder Lobby-Anbahnungen per SMS – die Handy-Jahre der Kanzlerin prägten die Art, wie wichtige Entscheidungen der Bundesregierung seit 2005 zustande kamen.

Nach dem Ende der Merkel-Ära ist ungeklärt, was mit den SMS geschieht, die Merkel auf ihren Diensthandys verschickte und empfing. Viele davon dürften zeithistorisch bedeutend sein und für Historiker*innen besonders wichtig, um die Entscheidungen der vergangenen vier Bundesregierungen nachvollziehen zu können. Gut möglich allerdings, dass sie bald gelöscht werden oder bereits gelöscht wurden.

Das Berliner Verwaltungsgericht lehnte jetzt einen Eilantrag von uns ab, mit dem wir verhindern wollten, dass bestimmte Inhalte der Merkel-Handys gelöscht werden, wie dies zuvor schon mit Handys der EU-Kommissarin von der Leyen und dem Verkehrsminister Andreas Scheuer geschehen war. Wir hatten beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren eine Sicherungsanordnung beantragt, durch die verfügt worden wäre, dass zumindest die SMS auf den Handys der Kanzlerin, die den Abzug und die Evakuierung aus Afghanistan betreffen, gesichert werden müssen, bevor die Kanzlerin ihr Amt aufgibt.

SMS möglicherweise für immer weg

Das Gericht stützte sich bei seiner Ablehnung der Anordnung auf die Argumentation des Kanzleramts. Es hatte angegeben, dass ihm keine SMS der Ex-Kanzlerin vorlägen – und wichtige SMS angeblich veraktet worden wären. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass wir keine ausreichenden Anhaltspunkte vorbringen konnten, nach denen tatsächlich SMS verschwinden würden – dabei ist nicht bekannt, dass jemals auch nur eine einzige SMS von Angela Merkel im Kanzleramt veraktet worden wäre.

Die Bundesregierung hatte schon zuvor immer betont, dass „veraktungswürdige“ SMS zu den Akten genommen würden. Aber etwa im Fall eines Lobby-Kontakts des Ex-Verteidigungsministers zu Guttenberg mit der Kanzlerin wird deutlich, dass SMS standardmäßig nicht zu den Akten genommen werden, auch weil außer Merkel niemand Zugriff darauf hatte. So nimmt zu Guttenberg in einer E-Mail auf SMS zwischen sich und Angela Merkel Bezug. Die SMS finden sich allerdings nicht in den Akten.

Staatliche Akten im Privatbesitz

Das Kanzleramt hatte zuvor unsere Anfrage nach den SMS der Kanzlerin lange herausgezögert. Nach der Ablehnung der Sicherungsanordung ist jetzt durchaus möglich, dass die SMS gelöscht werden oder auch dass Angela Merkel sie mit nach Hause nimmt. Schon lange werden Informationen von Kanzlern, die eigentlich Eigentum des Staates sind, behandelt, als seien sie Privatbesitz der Regierenden. In einem Spiegel-Porträt über die Büroleiterin von Angela Merkel war kürzlich zu lesen, dass sie einige Aktenordner aus dem Kanzleramt nach Hause nimmt, um die Inhalte für eine Autobiographie zu nutzen.

Dass das Kanzleramt dies verhindern würde, ist nicht bekannt. Die neue Ampel-Koalition hat sich darauf verständigt, in der neuen Legislaturperiode ein Transparenzgesetz zu schaffen. Dabei muss sie sich endlich auch der Frage annehmen, wie mit SMS und anderen Kurznachrichten von Regierungsmitgliedern umgegangen werden soll – sonst droht ein großer Teil des historischen Gedächtnisses verloren zu gehen. So wie dies jetzt mit Merkels SMS geschehen könnte.

zur Anfrage

zum Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts

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1611212021   11 :06 Verwaltungsgericht Berlin                                                                                                      (FAX)+49 30 9014 8790 P.0031006 VG 2 L 302/21                                                     Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS In der. Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, ·,-./,.,. (')no.n k'.'nl"\\111I0r4rto r:'o"'l.11n,4'...,,+ir1't"I r"\tl!!l11♦t">,...hl""ll"o,.,i,I'!. \/ ............. ,.. ... ,,. ........... -.-::, .... _, ......................... ' ......................... _ ...... ·'!"• ~ '! Singerstraße 109, .10179 Berlin, AntragsteUers, Verfahrensbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte-Fachanwälte, lmmanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreteri durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, .10557 Berlin, · Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte:. Rechtsanwälte Redeker, Sellner und Dahs. Leipziger Platz 3, 10117 Berlin, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin duroh                                                                · die Präsidentin des Vervvaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rabenschlag und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bews am  16.   Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten. des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
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1611212021      11 :06 Verwaltungsgericht Berlin                                 (FAX)+49 30 9014 8790       P.0041006 Gründe Der Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, $MS, welche Bundeskanz- lerin Angela Merkel in dem Zeitraum zwischen dem 01.03.2021 und de_m 20.09.2021 von Mobilteleforien ir; Elezug auf die politische Lage in Afgha- nistan, den Vormarsch der Taliban sowie die (anstehende) Evakuierung · von in Afghanistan befindlichen Personen 'versendet und empfangen hat, nicht zu löschen bzw. zu speichern µnd aufzubewahren - unabhängig da- von, ob sich diese noch auf Mobiltelefonen oder_ auf anderen Speicher- medien befinden - bis im Hauptsacheverfahren rechtskräftig über den _Anspruch des Antragstellers auf Zugänglichmachurig der SMS- Nachrichten entschieden worden ist,                                   · hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat we_der eineri Anordnungsgrund (1.) noch ei- . nen Anordnungsanspruch (IL) gla_ubhaft gemacht·(§ 123 Abs. 1 und_ Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 92_0 Abs. 2, § 294 ZPO). 1. Ein J'.\nordnungsgrund ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver- . änderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antrag• stellers vereitelt oder wesentlich _erschwert werden könnte (§ 123 Abs.                 t Satz 1 VwGO). Es ist nicht glaubh·aft gemacht, dass der Informationszugangsanspruch des Antragstellers gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 IFG im Falle des Nichterlasses der begehr- ten Sicherungsa11ordnung vereitelt oder we.sentlich erschwert Werd_en_ könnte. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind - aus ihrer Sicht - veraktungswürdige Inhalte von SMS8uf de~ Mobiltelefon der Bundeskanzleriri a:D. in die.Akten einge- gangen.· Die Sachinformationen· würden_ im Bunde.skanzleramt in der jeweiligen Sac;hakte aufbewahrt und unterfielen dem Informationszugang. In diesem Umfang ist der _Erlass einer, einstweiligen AriordnL1ng zur Sicherung.    des ' lnformationszugangsan- '        . spruchs des Antragstellers ni,cht erforderlich, da insoweit nicht die Gefahr des Unter- gangs cJer Informationen besteht. · Soweit die SMS auf dem Mobiltelefon der Bürideskanzlerin a.D. darüb,;,r hinaus wei- tere veraktungswürdige,   ' . aber  nicht veraktete . ' Informationen ' in  Bezug . auf  das  in dem · Antrag genannte Thema enthalten haben sollten, wurden diese _SMS nach dem Vor- trag der Antragsgegnerin von der Bundeskanzlerin a.D. bereits gelöscht. Anhalts- medien als dem Mobiltelefon der Bundeskanzlerin a.D. befinden, lassen sich dem Beteiligtenvortrag nicht entnehmen. lnsowe_it geht der Antiag, vorhandene SMS _nicht zu löschen bzw. zu speichern und aufzubewahren, ins Leere. -3-
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1611212021        11 :07 Verwaltungsgericht Berlin                              (FAX)+49 30 9014 8790         P.0051006 -3- Der Umstand, dass ~m 8. DezElmber 2021 ein Regierungswechsel stattgefunden hat, · ·. ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. II. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch einen Anordnungsan·spruch nicht mit. der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit. glaubhaft gemacht Selbst · wenn man davon· ausginge, dass die SMS auf dem .Mobiltelefon der Bundeskanzlerin a.D. oder einem anderen_ Speichermedium nnnh v(lrhi'!nd';!n sind, ist naoh derzeiti• gern Sachstand ungeklärt, ob diese SMS Informationen in Bezug. auf die politische Lage in Afghanistan,. den Vormarsch der Taliban sowie die Evakuierung von in Af- ghanistan befindlichen Pers~nen enthalten und ob diese als amtliche Informationen im Sinn,e des § 2 Nr. 1 I_FG zu qualifizieren wären; ai.Jc_h die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausschlussgründe (§ 3 Nr. 3b IFG, § 4 IFG, Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung) sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Bei solcherart offenen ~rfolgsaussichten ist .ein Obsiegen in der. Hauptsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Kosteneritscheidu0g beruht auf§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei . die Kammer      fQr das Verfahren deis \(Orläufjgen Rechti;;schutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden_ Auffangstreitwerts festgesetzt _hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen. die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. · Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder iri elektr?nischer Form gemäߧ 55a der V!!rw;,,lt11nc"C"'rinht.,,-,rrlri1_1n;;i (VwGO) einzulegen. DieFris_t für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.              · Die Beschwerde ist innerhalb.eines Monats nach Zustellung des Beschlussesschrift- lich oder in elektronischer Form zu begründen .. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Besch_werde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss · i;;inen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.                                                            ·         · Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich .die Beteiligten durch Prozess bevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies g.ilt auch.für die Einlegung der .Beschwerde.. Als Be- vollmächtigte sind Rechtsanwälte unc:l Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der.Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigüng zum Richterc;1mt zugelassen. Darüber h_inaus kön-
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1611212021         11 :07 Verwaltungsgericht Berlin                                                                                                                  (FAX)+49 30 9014 8790                                 P.0061006 -4- nen auch die. in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr: 3 bis 7 VwGO b.ezeichnefen Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann . sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen. des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- sammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten l!;lssen; das. Beschäftigungsverhältnis kanl'.1 !:!Uch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zus!:lmmen- · schlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehren!:lmtliche Richter nicht· vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestset:zung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde istbei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7 1(\'-.,C:7Q,....,,.I,..., ·;,;,..l,.,.,.;,t+t;.-.t.,,,...,J,..,..;.,_-.J..,j~,1, .. __ (.,:,.,,1..,.., .. r- __ ..:,_ - - t ~ .. - .. · <::,~h:'.:iftc:.c:;::f~ll,i:,,       oin"111l.onon ~r'ö                 feit il"lf"ll.&!lll"h,..lh "'"  ···-·. -··· ---· -- ........ ,._ .. _-,r-.:. ,.....,...,1,,,,... l""h.~._.f,,jl•• 11.11 ....... ~ ............... : .......... --· t----- ___ - ........ ,..1.,....,1,..._,. ... .,;,,_,,..,...,. .. ...,.,...,. ..,..,,_.,.,...,:;#""''' ...,, ... ,v~ 11nn..•111"4.IW        YVI.,•   .:i:C.\.,l•l.;J     l\fll,,ll!QlVII C"lllLUICi:IC:11 1 11~\,,IIYt;:;:l!I die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat Der Vertretung durch einen Prozessbevollmachtigten bedarf es nicht.                                           ·         ·                                                                                                · Dr. Bews
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