Genese einer KlageWie man die Bundesregierung vor Gericht besiegt

Immer mehr Menschen verklagen Behörden auf den Zugang zu Informationen. Trotzdem sind die Hürden dafür immer noch hoch. Wie genau läuft eine Transparenzklage ab? Der Rechtsanwalt Hermann von Engelbrechten-Ilow beschreibt ausführlich, wie er vor Gericht gegen die Integrationsbeauftragte gewonnen hatte – am Ende ganz einfach.

Mit IFG-Klagen kommt man vors Berliner Verwaltungsgericht. Architektonisch schöner wäre es am Landgericht Berlin –

Gastbeitrag von Hermann Engelbrechten-Ilow, Rechtsanwalt

Anfang 2021 lese ich auf FragDenStaat von einer „Machbarkeitsstudie Social Media“. Auf eine parlamentarische Anfrage hin hat die Bundesregierung aufgeschlüsselt, welche Studien und Gutachten sie in den letzten Jahren in Auftrag gegeben hat. Darunter befindet sich eine „Machbarkeitsstudie Social Media“, die das Bundeskanzleramt 2018 orderte. „Die interessiert mich“, denke ich, „aber warum noch eine Anfrage stellen, wenn ich die Antwort auf die aktuelle abwarten kann? Macht nur unnötig Arbeit.“ Also klicke ich auf „Anfrage folgen“ und widme mich anderen Dingen.

Die Antwort flattert mit Schreiben vom 22. Januar ins Haus: „Zu Ihrem Antrag liegen im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes keine Informationen vor. Ihr Antrag ist daher abzulehnen.“ Das verstehe wer will und ich will nicht. Schließlich steht in Bundestagsdrucksache 19/24979 vom 8. Dezember 2020 auf Seite 25 hochoffiziell, dass das Bundeskanzleramt eine solche Studie in Auftrag gegeben hat. Warum also die Ablehnung? Ich stelle selbst eine Anfrage und bitte für den Fall der Ablehnung um Erklärung, warum ebenjene Machbarkeitsstudie im Kanzleramt nicht vorliegt, obwohl sie das doch müsste. Das Kanzleramt beeilt sich mit der Antwort. Wenige Tage später teilt es mit, die Studie sei von der Migrationsbeauftragten angefordert worden, die sei aber formal eine eigenständige Behörde. Ok, ergibt Sinn, hätte das Kanzleramt aber auch gleich schreiben können.

Fragwürdige Ablehnung

Kurz darauf also ein erneuter IFG-Antrag meinerseits – dieses Mal direkt bei der Integrationsbeauftragten. Einen Monat später erfolgt die Ablehnung. Der Zeitpunkt ist kein zufälliger. Das Informationsfreiheitsgesetz bestimmt, dass der Informationszugang innerhalb eines Monats gewährt werden soll, § 7 Absatz 5 Satz 2. Auch die Ablehnung soll innerhalb eines Monats erfolgen. Das ergibt sich aus aus § 9 Abs. 1. „Sollen“ heißt nicht „Müssen“. Hätte die Integrationsbeauftragte sich mehr Zeit gelassen, hätte ich dagegen zunächst nichts tun können.

Inhaltlich argumentiert die Integrationsbeauftragte mit dem Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG) und von behördlichen Entscheidungsprozessen (§ 4 Abs. 1 IFG). Eine Bekanntgabe der Studie liefe auf eine „Beeinträchtigung der noch fortdauernden behördlichen Beratungs- und Entscheidungsprozesse“ hinaus. Puh, was soll ich davon halten? Mir scheint das reichlich hochgegriffen und in der Sache vage. Ich schaue jetzt ins Gesetz und lese mir die Paragraphen drei und vier genau durch. Ich werde recht schnell bei § 4 Absatz 1 Satz 2 fündig. Dort steht sinngemäß, dass Gutachten oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht vom Ausschluss nach § 4 erfasst sind. „Eine extern in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie, das ist doch wohl so etwas wie ein Gutachten oder eine Stellungnahme Dritter“, denke ich und tippe „Widerspruch“ in ein Textdokument.

Was ist aber mit diesem § 3 Nr. 3 lit. b IFG? Wenn und solange „die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden“ steht dort. Das kann alles und nichts heißen. Worin der Unterschied zwischen behördlichen Beratungen und behördlichen Entscheidungsprozessen besteht, erschließt sich mir nicht. Ich weiß nicht weiter. Was tue ich als Anwalt, wenn ich nicht weiterweiß? Ich schaue in einen Kommentar. Kommentare sind Handbücher zu einzelnen Gesetzen, die unter jedem Paragraphen die Rechtsprechung und Literatur zusammenfassen.

Nach kurzer Lektüre eines einschlägigen Standardwerks komme ich zu dem Schluss: „Liebe Integrationsbeauftragte, so wird das nichts.“ Im Gersdorf/Paal steht nämlich, dass Beratungsgrundlagen wie Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen nicht von diesem Paragraphen erfasst werden. Das kopiere ich direkt in meinen Widerspruch und setze eine Fußnote dahinter.

Widerspruch abgelehnt

Zufrieden bin ich immer noch nicht. Die Ablehnung war mir zu pauschal. „Ein bisschen mehr Begründung darf‘s schon sein“, finde ich. Aber wie viel Begründung muss überhaupt sein? Das Informationsfreiheitsgesetz bestimmt hierzu nichts, dafür aber das Verwaltungsverfahrensgesetz. Konkret § 39 Abs. 1 S. 2: „In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.“ In tatsächlicher Hinsicht ist die Begründung reichlich dürftig. Das schreibe ich auch und verweise auf den § 39 VwVfG. Ein bisschen frech ist das schon, schließlich schwingt ein „Nicht mal sauber begründen könnt Ihr“ zwischen den Zeilen mit. Ich schicke ab und stelle mich auf eine dreimonatige Wartezeit ein.

Ziemlich genau drei Monate später fische ich den Widerspruchsbescheid aus meinem Briefkasten. Auch dieser Zeitpunkt ist kein zufälliger. Zwar kennt das Informationsfreiheitsgesetz keine verbindlichen Fristen, dafür aber die Verwaltungsgerichtsordnung. Reagiert eine Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, kann ich eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben, wie sich aus § 75 VwGO ergibt. Ämter reizen diese Frist gerne aus, lassen sie aber selten verstreichen.

Siehe da, die Behörde gibt meinem Widerspruch teilweise statt. Ich bekomme eine teilgeschwärzte Fassung und darf 30 Euro Gebühren zahlen. Die Schwärzungen begründet die Integrationsbeauftragte zwar nicht mehr mit den Entscheidungsprozessen aus § 4 IFG, aber die Argumentation zu den behördlichen Beratungen aus § 3 Nr. 3 lit. b IFG hält sie aufrecht. Zusätzlich argumentiert sie jetzt mit dem sogenannten Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Eine Bekanntgabe der Informationen liefe auf eine Beeinträchtigung der Willensbildung innerhalb des Arbeitsstabs der Beauftragten hinaus, auch der Schutz eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs werde beeinträchtigt. Eine funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung sei dann nicht mehr gewährleistet. Naja, viel mehr Begründung als im Ausgangsbescheid ist das auch nicht. Und der „Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung“ klingt zwar hochtrabend, ist aber etwas dick aufgetragen.

Kostenrisiko bis 1500 Euro

Die Studie selbst ist so umfangreich geschwärzt, dass sie stellenweise wie ein zu groß geratener Barcode wirkt. „So nicht“, denke ich mir und überlege, ob ich klagen soll. Klagen ist riskant, verliere ich, kostet das eine Stange Geld. Um das Kostenrisiko zu überblicken, bemühe ich einen Gebührenrechner. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert ist nichts anderes als der Geldwert des Streitgegenstandes. Klage ich auf Zahlung von 10.000 Euro, beträgt der Streitwert 10.000 Euro. Bei Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz setzen Gerichte einen Streitwert von 5.000 Euro an. Der Wert ist fiktiv, weil sich ein Auskunftsinteresse schlecht in Geld ausdrücken lässt. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro verlangt das Gericht 483 Euro Gebühren. Die Anwaltskosten betragen pro Partei 1.017,45 Euro. Meine eigene Arbeit stelle ich mir im Falle einer Niederlage natürlich nicht in Rechnung. Ob ich die Kosten der Gegenseite zahlen muss, hängt davon ab, ob sich die Integrationsbeauftragte anwaltlich vertreten lässt. Das lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Eigentlich verfügt die öffentliche Hand über genug juristisch versiertes Personal. Eine anwaltliche Vertretung ist normalerweise nicht nötig, aber wissen tue ich es nicht. Mein Prozesskostenrisiko beträgt demnach zwischen 483 und 1.500,45 Euro.

Dem Kostenrisiko gegenüber stelle ich meine Erfolgsprognose. Diese fällt positiv aus. Die Argumentation der Integrationsbeauftragten überzeugt schlicht nicht. Im ungeschwärzten Teil des Dokuments steht auf Seite 3:
Dieses Erprobungskonzept stellt Grundlagen, Zielsetzungen und wesentliche Überlegungen für die Umsetzung von Social Media für IntB vor.

Das Zauberwort heißt „Grundlagen“. Handelt es sich bei dem Dokument um eine „Grundlage“, kann die Behörde die Herausgabe nicht ablehnen. Das hatte ich bereits in meinem Widerspruch geschrieben und dass es sich um eine Grundlage handelt, steht eben in der Studie selbst. Den sogenannten Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung halte ich für eine Nebelkerze. In meine Abwägung fließt zudem mein Auskunftsinteresse ein. Ich will wirklich wissen, was in dieser Studie drinsteht. Zwei Wochen später erhebe ich Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Etwa einen Monat später erreicht mich ein Schriftsatz der Gegenseite. Die Integrationsbeauftrage lässt sich von einer auf das öffentliche Recht spezialisierten Großkanzlei vertreten und beantragt, die Klage abzuweisen und mir die Kosten aufzuerlegen. Zudem teilt sie ihre Absicht mit, den Antrag noch im Einzelnen zu begründen. Diese Begründung sei aber einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. „Oha“, denke ich, „wissen die etwas, was ich nicht weiß? Habe ich den Sachverhalt falsch eingeschätzt?“

Ups, doch nicht

Noch einmal fünf Wochen später liegt der nächste Schriftsatz im Briefkasten. Nach erneuter Prüfung habe sich die Mandantin entschlossen, die Teilschwärzungen in der an sie bereits herausgegebenen Studie auf die nicht beantragten personenbezogenen Daten zu beschränken; anbei die Studie. Die personenbezogenen Daten hatte ich tatsächlich von meiner Anfrage ausgenommen. Ich erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Damit gebe ich bekannt, dass ich nur noch an einer Entscheidung zu den Kosten interessiert bin. Die Gegenseite erklärt den Rechtsstreit nun ebenfalls für erledigt und erklärt sich zudem zur Übernahme der Kosten bereit. Jetzt wird das Verfahren mit einem Gerichtsbeschluss beendet.

Von den 483 Euro, die ich dem Gericht überwiesen habe, überweist mir das Gericht zwei Drittel zurück, weil es nicht in der Sache entscheiden musste. Die verbliebenen 161 Euro kann ich mir von der Integrationsbeauftragten zurückholen. Ebenso die 30 Euro, die ich für den Widerspruchsbescheid berappen musste. Außerdem berechne ich der Integrationsbeauftragten inklusive Mehrwertsteuer 540,50 Euro Gebühren für meine eigenen Tätigkeiten. Da es zu keiner Verhandlung kam, fällt keine Terminsgebühr an, die etwa 500 Euro betragen hätte.

Warum ist die Integrationsbeauftragte nach Klageerhebung eingeknickt? Die einfachste Erklärung ist, dass sie nach Beratung durch die Kanzlei rechtlich zu demselben Ergebnis gekommen ist wie ich. Hinzu kommt der Regierungswechsel. Warum sich wehren, wenn man eh gerade dabei ist, den Schreibtisch zu räumen? Klar ist aber auch: Eine Behörde kann grundsätzlich darauf spekulieren, dass nicht geklagt wird. Geschieht dies doch, kann sie es sich nach Klageerhebung anders überlegen und das Verfahren geräuschlos durch einen Gerichtsbeschluss abräumen. Dann übernimmt sie zwar die Kosten, aber die tragen die Verantwortlichen nicht persönlich. Da ein gerichtlicher Kostenbeschluss kaum bis gar keine juristischen Erwägungen enthält, wird dieser in der Regel nicht einmal veröffentlicht. Und wo nichts veröffentlicht wird, entsteht auch keine Öffentlichkeit, die einen Sachverhalt kritisch beurteilen könnte. Zeit ist in jedem Fall gewonnen. Zwischen Antrag und endgültiger Herausgabe liegen im konkreten Fall etwa acht Monate.

Und was steht drin?

Die Ausführungen zum Verfahren erklären noch nicht, warum ich mich überhaupt für die Social-Media-Studie interessiere. Bereits seit einigen Jahren recherchiere ich zur Kommunikation der Bundesregierung im Internet. Ich vertrete die Rechtsauffassung, dass die Bundesregierung bei ihrer Kommunikation die Grenzen des Zulässigen bei weitem überschreitet. Dabei darf die Bundesregierung nicht nur informieren, sie muss es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar, ansonsten könnte die Bevölkerung sich kein Bild von ihrer Arbeit machen. Zugleich unterliegt staatliche Öffentlichkeitsarbeit auch Grenzen. Sie darf z.B. nicht für die hinter der Regierung stehenden Personen und Parteien werben und sie darf kein Rundfunk sein. Ganz allgemein gilt nach dem Demokratieprinzip der Grundsatz, dass sich Meinungsbildung vom Volk hin zu den Staatsorganen zu vollziehen hat und nicht umgekehrt. Für mich betreibt der Staat auf seinen Internetauftritten vor allem Imagepflege, die den herrschenden Parteien und Personen zugutekommt, und eher wenig Information. Ich habe deshalb das Bundespresseamt auf weitgehende Unterlassung seiner Social-Media-Kommunikation verklagt. Das kann man selbstredend anders sehen, wie es das Bundespresseamt wenig überraschend tut.

Inhaltlich erlaubt die Herausgabe einen interessanten Vorher-Nachher-Vergleich. Sind die ursprünglich geschwärzten Teile wirklich eines schwarzen Balkens würdig? Einige Beispiele: Auf Seite 3 ist nun zu lesen, dass der Studie eine „Leistungsbeschreibung ,Machbarkeitsstudie Social Media‘“ zugrunde liegt. Seite 5 offenbart, dass die Betreuung eines Twitter-Bundesministeriumsaccounts gezeigt habe, „dass die aktiven Follower vor allem aus dem politischen, fachlich betroffenen und medialen Umfeld stammen. Die meisten von ihnen leben in Berlin oder dem Bundesland/Wahlkreis des Ministers.“ Von Facebook rät die Studie aufgrund der zu erwartenden emotionalisierten bis fremdenfeindlichen Meinungen ab. Dafür solle die Integrationsbeauftragte einen Twitter-Auftritt betreiben, um „gezielt politische Botschaften an nationale und internationale Stakeholder und Multiplikatoren zu senden und meinungsorientiert zu dem Themenfeld Migration, Flüchtlinge und Integration zu kommunizieren“. Instagram solle genutzt werden, um „mit Zielgruppen der direkten breiten Öffentlichkeit zu kommunizieren“ (S. 22).

Was halte ich nun von dieser Studie? Interessant finde ich sie in jedem Fall. Für mich ist sie ein Puzzlestück im großen Bild „Regierungskommunikation im digitalen Zeitalter“. Dass ich diese insgesamt sehr kritisch sehe, hatte ich bereits erwähnt. Mein Dilemma besteht darin, dass ich bei der Beurteilung dieses Bildes häufig auf Informationen angewiesen bin, die sich im Herrschaftsbereich des Staates befinden. Wenn ich den Staat aber regelmäßig erst verklagen muss, um an Informationen heranzukommen, erschwert das die sachliche Beurteilung dieses Bildes. Ich will nicht spekulieren, ich will belegen. Ich hatte vor diesem Verfahren bereits die Social-Media-Strategie des Bundespresseamts (diese ist inzwischen hier nachzulesen) und eine Interviewauflistung zu Bundeskanzlerin Merkel herausgeklagt. Alle drei Verfahren endeten mit einem Beschluss, weil sich die jeweils Beklagte nach Klageerhebung zur Herausgabe bereit erklärte. War es rechtlich vertretbar, die Studie erst gar nicht bzw. nur geschwärzt herauszugeben? Kurze Antwort: Ja. Rechtlich vertretbar ist so gut wie alles. Ob es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte Rechtsauffassung vor Gericht Bestand hat, steht auf einem anderen Blatt.

zur Anfrage

zur Machtbarkeitsstudie

/ 42
PDF herunterladen
Konzept zur Erprobung von Social Media erstellt für Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Referat AS P - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erstellt von im Rahmen des Werkvertrags ,,Machbarkeitsstudie Social Media" Seite 1 von 42                                     5. Februar 2019
1

Text & Redaktion Inhaltsverzeichnis 1.   Grundlagen                                                                 3 1.1. Der Informationsauftrag der Integrationsbeauftragten                   3 1.2. Online- und Social-Media-Nutzung in Deutschland                        4 1.3. Das deutsche Social-Media-Angebot zu den Themen Migration, Flücht- linge und Integration                                                 6 2. Zweck und Zielsetzung von Social Media für die Integrationsbeauftragte 11 3. Umsetzung von Social Media                                                  14 3.1. Themen und Content                                                   14 3.2.Kanäle, Planung und Betreuung                                         21 3.2.1.Kanalauswahl                                                    21 3.2.2.Formatkonzeption                                                23 3.2.3.Redaktionsplanung                                              30 3.2.4.Monitoring/Moderation von Kommentaren, Trends und Stakehol- dern                                                            31 3.2.5.Erfolgskontrolle und Maßnahmen zur Reichweitensteigerung       36 3.2.6.Redaktionssoftware                                              37 3.2.7.Datenschutz                                                     38 4. Quellen                                                                      41 Seite 2 von 42                                                       5. Februar 2019
2

1.     Grundlagen Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (lntB) erwägt, die Öffentlichkeit künftig auch in sozialen Medien über ihr gesamtes Aufgabenspektrum zu informieren (,,Leistungsbeschreibung ,Machbarkeitsstudie Social Media"', 2018, S. 1). Dieses Erprobungskonzept stellt Grundlagen, Zielset- zungen und wesentliche Überlegungen für die Umsetzung von Social Media für die lntB vor. 1.1. Der Informationsauftrag der Integrationsbeauftragten Um die Öffentlichkeit über ihre Aufgaben und ihr Schaffen zu informieren, betreibt die lntB Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Sie gibt zum Beispiel Interviews, regt die Berichterstattung über ihre Themen in den klassischen Medien an und veröf- fentlicht Publikationen. Auf ihrer eigenen Website www.integrationsbeauftraqte.de stellt sie zudem Informationen zu ihren Themen, ihrem Amt, ihrer Person und der EU-Gleichbehandlungsstelle1 bereit. Die Bereiche Service und Presse richten sich mit zusätzlichen Angeboten gezielt an Bürgerinnen und Bürger bzw. Journalistin- nen und Journalisten. Um ihrem im Aufenthaltsgesetz unter§ 93 Aufgaben formulierten Auftrag, die Öf- fentlichkeit zu ihren Aufgabenbereichen zu informieren, zu erfüllen, nutzt die lntB bereits also verschiedene Kommunikationskanäle. Die sozialen Medien können diese ergänzen und künftig einen wichtigen Beitrag leisten, um dem gesetzlichen Informationsauftrag gerecht zu werden und die Zielgruppen noch wirkungsvoller zu erreichen. 1 Die EU-Gleichbehandlungsstelle gehört seit 2016 in den Aufgabenbereich der lntB (.. Inte- grationsbeauftragte I Amt und Aufgaben", 2018). Seite 3 von 42                                                             5. Februar 2019
3

Text & Redaktion 1.2. Online- und Social- Media-Nutzung in Deutschland In Deutschland nutzen neun von zehn Personen ab zehn Jahren das Internet. Das entspricht 66,5 Millionen M enschen - Tendenz steigend (,,90 % der Bevölkerung in Deutschland sind online", 2018). Seit dem Vorjahr ist die Zahl der Int ernetnutze- rinnen und -nutzer laut Destatis um drei Prozentpunkte gestiegen. Internetnutzung von Personen nach Endge räten 1m t Quartal 2018 87 % 65 %     62 % 46 % 16 % Handys Laptops      Desktop-   Tablols     Andern und                 PCs Smarlphones © !.L Slal1stisches Bundesamt (Destatis). 2018 Wie die obige Ab bildung zeigt, gehen die meisten Menschen in Deutschland mit ihrem Smartphone ins Internet. Nur jeweils rund 60 Prozent nutzen Laptops oder Computer. Für die Rezeption bedeutet dies, dass Online-Inhalte meist auf kleinen Displays oft von unterwegs oder parallel zu einer anderen Tätigkeit und in kürzeren Zeitfenstern konsumiert werden. Diese Aussage verstärken auch die Forschungs- ergebn isse der A RD/ZDF-Onlinestudie 2018: 91 Prozent der Bevölkerung in allen befragten Altersgruppen ab 14 Jahren nutzen täg lich 240 Minuten lang von un- terwegs aus das Internet (täg liche Internetnutzung Gesamtbevölkerung: 196 Mi- nuten) (Frees & Koch, 2018, S. 403). Für die Gestaltung von w irkungsvollem Con- tent, der in sozialen Netzwerken viele User erreicht, ist diese Information essenziell. Seite 4 von 42                                                              5. Februar 2019
4

Text & Redaktion Doch welche sozia len Netzwerke sind bei welchen Altersgruppen in Deutschland besonders beliebt? An erster Stelle bleibt weiterhin Facebook mit über 32 Millio- nen aktiven monatlichen Usern (,,Austauschen, Vernetzen, Freundschaften schlie- ßen", 2018). Laut ARD/ZDF-Onlinestudie nutzen 19 Prozent der Bevölkerung täg- lich Facebook, neun Prozent nutzen täg lich lnstagram, sechs Prozent Snapchat und ein Prozent Twitter (Frees & Koch, 2018, S. 410, Tab.13). Tab.13 Nutzung von Onlinecommunitys 2018 - täglich genutzt Gesamtbevölkerung, in % 2017        2018 Gesamt      Gesamt [ Frauen        [ Männer    1 14-19 J. 1 14-29 J. 1 30-49 J. 1 50-69 J. [ ab 70 J. Facebook          21          19          19           19          27         36         25         10         4 lnstagram          6           9          11            7          48         36          5                    0 Snapchat           4           6            6           5          44         26          0          1         0 Twitter            1                        1           2           5          3          3          0         0 Xing               0                        0           2           3          2          2          0         0 Basis: Deutschspr. Bevölkerung ab 14 Jahren (2018: n=2 009; 2017: n=2 017). Quelle:ARD/ZDF-Onlinestudien 2017 und 2018. Um ein Social-Media-Angebot zu gestalten, das wirkt, muss eine genauere Be- trachtung der Zielgruppen der einzelnen Netzwerke erfolgen. Wie die oben abge- bildete Tabelle (Tab. 13 Nutzung von Onlinecommunitys 2018 - täglich genutzt; entnommen aus Frees & Koch, 2018, S. 410) zeigt, unterscheiden sich die Nutzer wesentlich in ihrem Alter. So ist lnstagram bei den 14- bis 19-Jährigen das belieb- teste Netzwerk und bei den 14- bis 29-Jährigen liegt es gleichauf mit Facebook. Snapchat w ird fast ausschließlich von den 14- bis 29-Jährigen genutzt. Twitter liegt mit drei bis fünf Prozent täglich Nutzenden zwischen 14 bis 49 Jahren weit abgesch lagen. Twitter hat in Deutschland keine Bedeutung als Massennetz- werk, sondern vielmehr als spezialisierte Nischen-Community (Frees & Koch, 2018, S. 410). Da Twitter keine Informationen über seine Nutzerschaft in Deutsch- land publiziert, muss man auf persönliche redaktionelle Erfahrungen zurückgrei- fen. Die Betreuung eines Twitter-Bundesministeriumsaccounts hat gezeigt, dass die aktiven Follower vor allem aus dem politischen, fachlich betroffenen und me- dialen Umfeld stammen. Die meisten von ihnen leben in Berlin oder dem Bundes- land/Wahlkreis des Ministers. Seite 5 von 4 2                                                                                               5. Februar 2019
5

1.3. Das deutsche Social-Media-Angebot zu den Themen Migration, Flüchtlinge und Integration Damit die lntB ein erfolgreiches neues Social-Media-Angebot schaffen kann, muss abgesteckt werden, welche politischen, öffentlichen und medialen Institu- tionen/Persönlichkeiten auf Bundes- und Landesebene bereits zu den Themen Migration, Flüchtlinge und Integration in sozialen Netzwerken kommunizieren:2 •      Bundesamt für M igration und Flüchtlinge Twitter: https://twitter.com/BAMF dialog Facebook: https://www.facebook.com/bamf.socialmedia •      Integrationsbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung Facebook: https://www.facebook.com/integrationsbeauftragte •      Beauftragter des Senats für Integration und Migration, Berlin Facebook: https://www.facebook.com/integration.leben/ •      Integrationsminister Nordrhein-Westfalen Twitter: https://twitter.com/ChancenNRW lnstagram: https://www.instagram.com/chancen nrw/ ►     Serap Güler, Staatssekretärin für Integration im Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Twitter: https://twitter.com/SerapGueler lnstagram: https://www.instagram.com/sgueler/ Facebook: htt ps://www.facebook.com/ChancenN RW/ •      Der Sächsische Ausländerbeauftragte Twitter: https://twitter.com/saechsab •      Beauftragte des Freistaates Thüringen für Integration, Migration und Flüchtlinge Facebook: https://www.facebook.com/bimfth/ 2 Diese Auflistung hat nicht den Anspruch, das gesamte Informationsangebot zu den The- men M igration, Flüchtlinge und Integration bei Social Media abzudecken. Sie kann aber als umfassende Orientierungshilfe d ienen und sollte fortlaufend ergänzt werden. Seite 6 von 42                                                               5. Februar 2019
6

• •     -        (Interkultureller Frieden e. V.) Facebook: https://www.facebook.com/interkulturellerfrieden/ •     Charta der Vielfalt Twitter: https://twitter.com/ChartaVielfalt lnstagram: https://www.instaqram.com/charta der vielfalt/ Facebook: https://www.facebook.com/chartadervielfalt •     Dachverband der Migrantinnenorganisationen (DaM igra) Twitter: https://twitter.com/damiqraev?lang=de Facebook: https://www.facebook.com/DaMigra/ • •     Datteltäter Twitter: https://twitter.com/datteltaeter lnstagram: https://www.instaqram.com/datteltaeter/ Facebook: https://www.facebook.com/datteltaeter/ •      Die Integrationsblogger Twitter: https://twitter.com/dibbloqqer Facebook: https://www.facebook.com/lnteqrationsblogqer •      Die offene Gesellschaft Twitter: https://twitter.com/1 n itiativeOG lnstagram: https://www.instagram.com/offenegesellschaft/ Facebook: https://www.facebook.com/lnitiativeOffeneGesellschaft/ •      Dokumentationszentrum und Museum über die Migration in Deutschland (DOMiD) Twitter: https://twitter.com/DOMiD Migration Facebook: https://www.facebook.com/domid.miqration • Seite 7 von 42                                                        5. Februar 2019
7

•     Jüdische Studierendenunion Deutschland Twitter: https://twitter.com/JS UDeutschland Facebook: https://www.facebook.com/JSUDeutschland/ •     Mediendienst Integration Twitter: https://twitter.com/M DI ntegration Facebook: https://www.facebook.com/Mediendienstlntegration •     Meinwanderungsland Twitter: https://twitter.com/meinwanderung Facebook: https://www.facebook.com/meinwanderungsland/ •     Neue deutsche Medienmacher Facebook: https://www.facebook.com/neuedeutschemedienmacher/ •     renk Magazin Twitter: https://twitter.com/renk magazin lnstagram: https://www.instagram.com/renk.magazin/ Facebook: https://www.facebook.com/renk.Magazin •     Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) Twitter: https://twitter.com/SVR Migration • •     Vielfalt leben - Gesellschaft gestalten Twitter: https://twitter.com/Vielfalt BSt Facebook: https://www.facebook.com/VielfaltGesellschaft/ •      Zentralrat der Juden lnstagram: https://www.instagram.com/zentralratderjuden/ Facebook: https://www.facebook.com/zentralratderjuden/ •      Zentralrat der Muslime Facebook: https://www.facebook.com/ZentralratDerMuslime Twitter: https://twitter.com/der zmd Seite 8 von 42                                                       5. Februar 2019
8

Neben diesen Institutionen/ Persönlichkeiten, d ie primär/ schwerpunktmäßig zu Migration, Flüchtlingen und Integration informieren, sind auch auf folgenden rele- vanten Kanälen regelmäßig Infor mationen zu dem Themenspektrum zu finden: •      Bundesregierung Twitter: https://twitter.com/R egSprecher lnstagram: https://www.instagram.com/bundeskanzlerin/ Facebook: https://www.facebook.com/Bu ndesregieru ng/ •      Bundesinnenministerium Twitter: https://twitter.com/BMI Bund •      Bundeszentrale für politische Bildung Twitter: https://twitter.com/bpb de Facebook: https://www.facebook.com/bpb.de Deutschland Archiv Twitter: https://twitter.com/d archiv Aus Politik und Zeitgeschichte Twitter: https://twitter.com/apuz bpb Fluter Twitter: https://twitter.com/flutermag ?lang= de lnstagram: https://www.instagram.com/fluter/ Facebook: https://www.facebook.com/fluter.de/ Eurotopics Twitter: https://twitter.com/eurotopics Facebook: https://www.facebook.com/eurotopics.de •      Deutsches Institut für Menschenrechte Twitter: https://twitter.com/DIMR Berlin • Seite 9 von 42                                                         5. Februar 2019
9

Text & Redaktion • •     Rechts gegen Rechts Facebook: https://www.facebook.com/RechtsGegenRechts/ Seite 10 von 42                                                 5. Februar 2019
10

Zur nächsten Seite

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

Rechtsextremismus in Ostdeutschland Studie endlich veröffentlicht

Vier Jahre lang war sie unter Verschluss, dank einer Anfrage von uns wird sie jetzt öffentlich: Im Auftrag des Bundesbeauftragten für die neuen Bundesländer erforschten Göttinger Wissenschaftler:innen Rechtsextremismus in Ostdeutschland. Die Ergebnisse zeigen, wie tief verwurzelt extreme Positionen sind.