Sieg vor VG AugsburgBehörden dürfen nicht auf Privatanschrift bestehen

Behörden dürfen bei Anfragen nicht darauf bestehen, dass Bürger*innen eine private Postadresse angeben. Das hat das Augsburger Verwaltungsgericht nach unserer Klage entschieden.

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In der Theorie ist die Sache klar: Wer von einer Behörde eine Information haben möchte, hat grundsätzlich das Recht darauf, unabhängig vom Alter, von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz. In der Praxis allerdings versuchen Behörden immer wieder, dieses sogenannte Jedermannrecht zu untergraben – mit Gebührendrohungen oder auch mit anderen Einschüchterungsversuchen.

Verlangen Behörden als Reaktion auf eine Anfrage zunächst einmal eine Privatanschrift, schrecken viele Menschen davor zurück, ihre Anfrage überhaupt weiter zu verfolgen. Dafür gibt es gute Gründe, zumal die Behörde mit einer privaten Anschrift sowieso nichts anfangen kann. Nach unserer Transparenzklage hat das Verwaltungsgericht Augsburg jetzt klargestellt, dass Behörden Auskünfte nicht davon abhängig machen dürfen, ob Personen ihre private Anschrift angeben.

Datensparsamkeit per Urteil

Anlass unserer Klage war eine Anfrage nach einem Lebensmittelkontrollbericht nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Das Landratsamt Ostallgäu weigerte sich, sie zu bearbeiten, weil wir keine private Anschrift, sondern unsere Arbeitsadresse angegeben hatten, eine c/o-Anschrift bei unserem Trägerverein, der Open Knowledge Foundation.

Im VIG ist gesetzlich geregelt, dass Anfragen den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person erkennen lassen „soll“ – von Privatanschriften steht dabei nichts. Das Landratsamt argumentierte allerdings, bei der angegebenen c/o-Anschrift handele es sich um die Anschrift eines Dritten, was der gesetzlichen Vorgabe nicht genüge. Das VG Augsburg erteilte dieser Argumentation nun eine Absage. Zusätzlich hob es hervor, dass es sich beim einschlägigen § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG lediglich um eine Soll-Vorschrift handele. Die Angabe des Namens und der Anschrift sei also selbst bei VIG-Anfragen gerade nicht zwingend erforderlich.

Auswirkungen auf alle Anfragen

Vor allem aber stellte das Gericht in seiner Entscheidung in aller Klarheit noch einmal heraus, was eigentlich für jede Behörde bei der Bearbeitung von Anfragen auf Informationszugang selbstverständlich sein sollte: „Die Person des Antragstellers ist für die Anspruchsberechtigung grundsätzlich unerheblich.“

Das gilt übrigens nicht nur für Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, sondern erst Recht für Anfragen nach dem Informationsfreiheits- und dem Umweltinformationsgesetz. Dort gibt es noch nicht einmal Soll-Regelungen für die Angabe einer Postadresse.

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BEGLAUBIGTE ABSCHRIFT Au 9 K 21.667 Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott c/o Open Knowledge Foundation e.V. Singerstr. 109, 10179 Berlin - Kläger - bevollmächtigt: 1. Rechtsanwalt Dr. Phillip Hofmann 2. Rechtsanwälte Seiler Karl Platzbecker & Partner Palmaille 96, 22767 Hamburg gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Ostallgäu Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf - Beklagter - beigeladen: A. Moksel GmbH/ Vion Beet B.V. GmbH vertreten durch die Geschäftsführer Rudolf-Diesel-Str. 10, 86807 Buchloe wegen Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg , 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hueck, den Richter am Verwaltungsgericht Weber, die Richterin am Verwaltungsgericht Ettinger-Böhm, die ehrenamtliche Richterin den ehrenamtlichen Richter ohne mündliche Verhandlung
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Au 9 K 21.667                                -2- am 22. November 2021 folgendes Urteil: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 2021 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in Kon- trollberichte betreffend die vom Fleischhygieneamt des Be- klagten am 1. und 2. Dezember 2020 durchgeführten lebens- mittelrechtlichen Kontrollen im Betrieb der Beigeladenen zu gewähren, sofern diese Beanstandungen enthalten. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis- tung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leis- tet. Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage Einsicht in lebensmittelrechtliche Kontrollberichte des Beklagten , die den fleischverarbeitenden Betrieb der Beigeladenen betreffen. 2 Unter dem 3. Dezember 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Herausgabe nachfolgender Informationen: 3     1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb der Beigeladenen stattgefunden? 4     2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. 5 Als Postanschrift gab der Kläger dabei die Anschrift c/o Open Knowlegde Foundation Deutschland e.V. , Singerstr. 109, 10179 Berlin an. 6 Der Beklagte forderte den Kläger unter dem 17. Dezember 2020 auf, seine Privatad- resse mitzuteilen, um eine rechtssichere Bekanntgabe von Bescheiden sicherzustellen
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Au 9 K 21.667                             -3- und die Einhaltung der Vorgaben des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zu ge- währleisten, welches die Eröffnung eines Informationszugangs gegenüber dem An- tragsteller verlange (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Das VIG beinhalte zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Klägers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. 7  Unter dem 22. Dezember 2020 präzisierte der Kläger sein Informationsbegehren da- hingehend , dass er die Übersendung der Kontrollergebnisse der täglichen Kontrollen für den 1. und 2. Dezember 2020 begehre. Weiter führte er aus, dass sich eine Zustel- lungsmöglichkeit an die im Verfahren angegebene Adresse aus § 3 Verwaltungszu- stellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 177 Zivilprozessordnung (ZPO) ergebe. 8  Das Landratsamt Ostallgäu führte unter dem 14. Januar 2021 aus, dass es sich bei der vom Kläger angegebenen Adresse um eine Adresse eines Dritten und nicht um die maßgebliche Adresse des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG handle. Für den Fall der fehlenden Mitteilung einer vollständigen Privatadresse sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. 9  Mit Bescheid des Landratsamts Ostallgäu vom 18. Februar 2021 wurde der Antrag des Klägers auf Informationsgewährung hinsichtlich des Betriebes der Beigeladenen ab- gelehnt. 10 Zur Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, die Ablehnung beruhe auf § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG solle der Antrag den Namen und die Anschrift des jeweiligen Antragstellers enthalten. Aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG lege die Stelle auf Nachfrage des Dritten diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen. Der Kläger sei den Aufforderungen zur Angabe ei- ner Privatanschrift nicht nachgekommen. Das VIG beinhalte keinen Anspruch des je- weiligen Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. Auch die Über- sendung an eine E-Mail-Adresse sei nicht möglich. 11 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Ausführungen im Bescheid des Landratsamtes Ostallgäu vom 18. Februar 2021 verwiesen.
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Au 9 K 21.667                              -4- 12  Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. Februar 2021 mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben. 13  Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zuletzt beantragt, 14                   den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 2021 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in Kontrollberichte betreffend die lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 1. und 2. Dezember 2020 durch das Fleischhygieneamt des Landratsamts Ostallgäu bzw. die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen im Betrieb A. Moksel GmbH, Vion Food Group, Rudolf-Diesel-Str. 10, 86807 Buchloe zu verschaffen , sofern diese Beanstandungen enthalten, 15                   hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Be- scheids vom 18. Februar 2021 zu verpflichten, den Klä- ger nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 16 Zur Begründung der Klage wird mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 ausgeführt, der Be- scheid des Beklagten vom 18. Februar sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe einen Anspruch auf Einsicht in Kontrollberichte be- treffend die lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 1. und 2. Dezember 2020. Rechts- grundlage für den Anspruch auf Informationszugang des Klägers sei§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Danach habe jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen fest- gestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Fut- termittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes. Der Kläger habe seinen Antrag auch bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG gestellt. Der Kläger habe seinem Antrag keine Privatanschrift beifü- gen müssen. Das Erfordernis der Angabe einer privaten Anschrift ergebe sich weder aus§ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG noch aus§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG bzw.§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG. Für eine rechtssichere Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sei die Angabe einer Pri- vatanschrift nicht erforderlich. Schließlich seien auch juristische Personen und die für
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Au 9 K 21.667                              -5- sie Handelnden anspruchsberechtigt. Die vom Kläger angegebene Adresse stelle eine Anschrift im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG dar. Für weitergehende Anforderungen biete der Wortlaut keine Anhaltspunkte. So heiße es gerade nicht „Pri- vatanschrift", sondern lediglich „Anschrift". Mit der Anschrift könne aber auch eine be- rufliche Anschrift oder eine Anschrift, unter der eine Person nur vorübergehend er- reichbar sei, gemeint sein. Eine ordnungsgemäße Auftragsbearbeitung sei anhand der vom Kläger mitgeteilten Anschrift möglich. Über dies sei§ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Weiter sei zu beachten, dass der Kläger neben seiner Anschrift überobligationsmäßig zudem eine offensichtlich in seiner Nutzungsbefugnis stehende E-Mail-Adresse mitgeteilt habe. Auch aus§ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG ergebe sich keine Notwendigkeit der Angabe einer Privatanschrift. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG lege auf Nachfrage des Dritten die informationspflichtige Stelle diesem Namen und Anschrift des jeweiligen Antragstellers offen. Die Vorschrift diene der Herstellung von ,,Waffengleichheit", in dem für das betroffene Unternehmen ersichtlich sei, welche In- teressen möglicherweise hinter der Antragstellung stünden. Auch § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG verlange keine Angabe einer privaten Anschrift. Nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG könne die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Die Vorschrift regle damit lediglich die Arten des Informationszugangs. Auch sei die Mitteilung einer Pri- vatanschrift nicht zur Sicherstellung einer rechtssicheren Bekanntgabe eines Verwal- tungsakts erforderlich. Nach Art. 37 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bestehe für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts Formfreiheit. Schließlich sei der Kläger auch mit seiner Rolle als Projektleiter der Open Knowlegde Foundation e.V. im Hinblick auf die von ihm begehrten Informationen nach§ 2 Abs. 1 VIG anspruchsberechtigt. Die vom Kläger beantragten Lebensmittelkontrollberichte stellten Verbraucherinformationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG dar. Ausschluss- gründe seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die vom Beklagten beanstandete fehlende Privatanschrift stelle keinen sachlichen Ausschlussgrund dar. Damit habe der Kläger aber einen Anspruch auf Herausgabe der Lebensmittelkontrollberichte vom 1. bzw. 2. Dezember 2020, soweit darin Beanstandungen enthalten sind. 17 Auf die weiteren Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 14. Juni 2021 wird ergänzend verwiesen.
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Au 9 K 21 .667                            -6- 18 Das Landratsamt Ostallgäu hat für den Beklagten unter dem 1. Oktober 2021 zum Verfahren Stellung genommen . Nach der Wertung des Gesetzgebers bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung seiner Identität, während er gleichzeitig Zugang zu sensiblen Daten eines Dritten verlange. Der Dritte solle durch die Auskunft nach § 5 Abs. 2 VIG in die Lage versetzt werden , seine Rechte gegenüber dem Kläger gegebenenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren überprü- fen zu lassen. Die faktische Möglichkeit zur Geheimhaltung der Identität des Klägers würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen sowie den Ablauf des Verwal- tungsverfahrens behindern. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG vorgesehene Antragstellung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Klägers diene sowohl der rechtssi- cheren Bekanntgabe des Bescheids nach § 5 VIG als auch der Sicherstellung einer etwaigen Kostenerhebung nach § 7 VIG. Würde man auf die Angabe eines korrekten Namens und einer privaten Anschrift verzichten, so wäre die Identität des jeweiligen Antragstellers für die Behörde nicht mehr anhand der Meldedaten überprüfbar. Ein Antrag auf Klageabweisung wurde nicht gestellt. 19 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. September 2021 wurde die A. Moksel GmbH, Buchloe, zum Verfahren notwendig beigeladen. Eine Antragstellung der Beigeladenen ist im Verfahren nicht erfolgt. 20 Mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2021 (Kläger), 6. Juli 2021 (Beklagter) und vom 15. No- vember 2021 (Beigeladene) haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
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Au 9 K 21 .667                               -7- Entscheidungsgründe: 22  Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ent- schieden werden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Ver- fahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) . 23  Die zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger im behördlichen Verfahren gemach- ten Angaben, insbesondere die dort angegebene c/o-Anschrift für den Informationszu- gang genügt den gesetzlichen Anforderungen des§ 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VIG, so dass der grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG von Seiten des Beklagten zu Unrecht wegen Fehlens der formalen Voraussetzungen für den Informationszugang abgelehnt worden ist. Der hier streitge- genständliche Bescheid des Landratsamts Ostallgäu vom 18. Februar 2021 ist daher rechtswidrig und im gerichtlichen Verfahren aufzuheben . Der Beklagte war zu ver- pflichten, dem Kläger die von ihm begehrten Informationen unter der von ihm im be- hördlichen Verfahren angegebenen Anschrift zu verschaffen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sofern diese Beanstandungen enthalten. 24  1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren lediglich eine c/o-Anschrift verwendet hat. 25      Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage unter anderem „den Kläger [.. .] bezeichnen". Zur Bezeichnung des Klägers in diesem Sinn gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Kläger - wie hier - von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende lndividua- lisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entschei- dungen , Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen ; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass das Gericht den Kläger nach entscheidungserheblichen
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Au 9 K 21.667                              -8- Tatsachen befragen kann und der Staat im Fall des Unterliegens des Klägers ent- stehende Kostenerstattungsansprüche beitreiben kann (BVerwG, U.v. 15.8.2019 - 1 A2.19-juris Rn.14; OVG NW, B.v. 30.9.2021-19A2026/20-juris Rn. 4; OLG Frankfurt, U.v. 15.5.2014 -16 U 4/14 - juris Rn. 15). 26   Vorliegend ist die Angabe einer Melde- bzw. Privatanschrift des Klägers ausnahms- weise entbehrlich, da besondere Umstände dies rechtfertigen . Da das streitgegen- ständliche Informationsbegehren des Klägers vom Beklagten ausschließlich mit der fehlenden Angabe einer Privatanschrift des Klägers begründet worden ist, Verfah- rensgegenstand damit allein die Frage ist, ob das klägerische Antragsbegehren der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG genügt, ist es ausnahmsweise geboten, als Anschrift des Klägers im Rubrum die vom Kläger auch im behördlichen Verfah- ren verwendete c/o-Anschrift ausreichen zu lassen. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Zwar haben auch die Entscheidungen des Gerichts im Rubrum die Bezeichnung der Beteiligten mit deren Wohnort(§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu enthalten. Diese Vorschriften sind jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Auch der über§ 173 VwGO entsprechend anwendbare§ 130 Nr. 1 ZPO ist lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet, was eine Ausnahme bezüglich der ge- forderten Wohnortangabe eröffnet. Es ist allgemein anerkannt, dass das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift in Gerichtsverfahren entfällt, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu einer unzu- mutbaren Einschränkung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Zugangsrechts zu den Gerichten führt (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24.97 - NJW 1999, 2608; BVerfG, B.v.11.11.1999-1 BvR 1203/99-juris Rn. 1; OVG NW, U.v. 1.4.2014- 8 A 654/12 - Rn. 54 f.). Ist die Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift eines Beteiligten - wie in diesem Verfahren - streitgegenständlich, so muss das Gericht diesem Umstand gegebenenfalls durch gesonderte Aktenführung Rechnung tragen. Anderenfalls würde das Recht des betroffenen Prozessbeteiligten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterlaufen. Eine Klärung der Berechtigung der Bekannt- gabe der Meldeanschrift des Klägers, insbesondere im Hinblick auf den vom be- gehrten Informationsanspruch aus§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG, soll nämlich erst im gericht- lichen Verfahren herbeigeführt werden (vgl. OVG NW, U.v. 1.4.2014 - 8 A 654/12
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Au 9 K 21.667                              -9- - juris Rn. 56). Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 16. No- vember 2021 erklärt, im Vollstreckungsfall die Meldeanschrift des Klägers offen zu legen. Damit ist vorliegend der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ausrei- chend Rechnung getragen. Ob vorliegend darüber hinaus gehend eine Ausnahme- konstellation vorliegt, weil zugunsten des Klägers schutzwürdige Geheimhaltungs- interessen bestehen, wie sie der Klägerbevollmächtigte in seiner Klagebegrün- dungsschrift vom 14. Juni 2021 auf Seite 5 andeutet (Gerichtsakte BI. 22), bedarf daher vorliegend      keiner   Entscheidung  (vgl.  zu  derartigen Konstellationen Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 82 Rn. 4; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 4; VG München, B.v. 26.4.2021 - M 10 E 21.868 - juris Rn. 30). 27 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäߧ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG gegen- über dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Lebensmittelkontrollbe- richte vom 1. und 2. Dezember 2020, soweit darin Beanstandungen enthalten sind. Der Kläger ist anspruchsberechtigt im Sinn des § 2 Abs. 1 VIG. Auch genügt der von ihm gestellte Antrag den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VIG. Damit ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2021 rechtswid- rig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs . 1 Satz 1 VwGO in sei- nen Rechten. 28 a) Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an den Kläger ist§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. 29    Gemäߧ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG hat „jeder" nach Maßgabe dieses Gesetzes einen An- spruch auf freien Zugang zu allen Daten über die von den nach Bundes- oder Lan- desrecht zuständigen Stellen festgestellte, nicht zulässige Abweichung von Anfor- derungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicher- heitsgesetzes, es sei denn, es liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um einen prinzipiell voraussetzungslosen Anspruch auf Gewährung der bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Der jeweilige Antragsteller soll um- fassenden Einblick in den Informationsbestand der Verwaltung erhalten und so in den Stand versetzt werden, sich selbst ein Urteil über Eigenschaften und Verhalten
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Au 9 K 21.667                               - 10 - von Produkten zu bilden (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - NVwZ 2015, 1297). 30 b) Vorliegend wurden auch die gesetzlichen Vorgaben über die Antragstellung einge- halten. Der Antrag des Klägers entspricht den Anforderungen des§ 4 Abs. 1 VIG, insbesondere der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG soll der Antrag den Namen und die Anschrift des jeweiligen Antragstellers ent- halten. Diese als reine Soll-Vorschrift ausgestaltete Norm hat den Zweck, den aus- kunftserteilenden Stellen die Übermittlung der Informationen zu erleichtern. Damit ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Klägers nicht zwingend erforder- lich. Die Möglichkeit einer formlosen Antragstellung dient dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, dass VIG noch verbraucherfreundlicher auszugestalten und die Aus- kunftserteilung zu beschleunigen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 13.2.2020 - 29 L 2938/19 - juris Rn. 55). Damit handelt es sich aber bei der Forderung des§ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG bereits nach dessen gesetzgeberischer Konzeption um keine absolut bindende rechtliche Verpflichtung, sondern lediglich um eine Erwartung des Gesetz- gebers (vgl. Heinecke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand : März 2021 , § 4 VIG Rn. 9). 31    Aufgrund des Interesses eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucher- informationen sind auch an den Antrag selbst nach § 4 Abs. 1 VIG keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antrag muss lediglich erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Es ist ausreichend, wenn im Antrag die Angabe des Unternehmens, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und die Art der Infor- mationen angegeben werden. Eine strengere Sichtweise würde den Informations- zugang wesentlich erschweren (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris). Die gleichen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Angabe einer privaten Mel- deanschrift. 32    Bereits dem Wortlaut des§ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG, welcher lediglich von der Nennung einer „Anschrift" spricht, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Soll-Anforde- rung um die private Meldeanschrift im Sinn des § 17 BMG des jeweiligen Antrag- stellers handeln muss. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass es zur
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