Neue KlageWo sind die Stellungnahmen zum Selbstbestimmungsgesetz?

Das Transsexuellengesetz soll abgeschafft und ersetzt werden. Dazu veröffentlichte das Justizministerium einen Gesetzesentwurf sowie die Stellungnahmen von Interessensvertreter:innen. Diese verschwanden allerdings von der Webseite. Zeit für eine Klage.

- Sarah Pilz
404 beim Justizministerium –

Die Würde des Menschen ist unantastbar; jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit; alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. So steht es im Grundgesetz. Das Transsexuellengesetz (TSG) verstößt jedoch in vielen Punkten dagegen. So sehen es nicht nur Interessensgruppen, sondern auch das Bundesverfassungsgericht

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatte die Bundesregierung beschlossen, dass es abgeschafft und durch das „Selbstbestimmungsgesetz“ ersetzt werden soll. Im Mai 2019 hatte das Bundesjustizministerium einen ersten Gesetzesentwurf auf ihrer Webseite veröffentlicht – gemeinsam mit Stellungnahmen von Interessensvertreter:innen. Als Xenia Hartmann, die Mitgründerin des Queer Lexikon, im Februar 2021 diese Stellungnahmen auf der Webseite erneut ansehen wollte, waren sie nicht mehr aufzufinden. 

Weil auch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfolglos blieb, klagen wir jetzt gemeinsam mit Xenia auf die Herausgabe der Stellungnahmen. Das Justizministerium argumentiert, die „bisher unveröffentlichten Stellungnahmen“ enthielten Einschätzungen zu Themen, die auch öffentlich „stark umstritten“ seien. Die interne Kommunikation zur Frage, warum Stellungnahmen von der Webseite genommen wurde, könne nicht herausgegeben werden, da sie “mit der bisherigen Diskussion in einem engen Zusammenhang stehen”.

Umstrittene Änderungen des Transsexuellengesetzes

Das Transsexuellengesetz wurde 1980 verabschiedet. Es legt fest, unter welchen Bedingungen transgeschlechtliche Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag wie Ausweis und Geburtsurkunde in staatlichen Dokumenten ändern können. Das Bundesverfassungsgericht erklärte mittlerweile mehrere Artikel des TSG für verfassungswidrig.

Ein Gutachten, das vom Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017 in Auftrag gegeben wurde, kam zu dem Schluss, dass weitere Artikel des TSG „in mehrfacher Hinsicht gegen Grundrechte und internationale Menschenrechtsübereinkommen“ verstoßen würden. Das Gesetz erscheine „ungeeignet“, die Grundrechte von transgeschlechtlichen Menschen zu schützen und sollte durch ein „zeitgemäßes“ Gesetz ersetzt werden. So müssen Menschen, die ihren Geschlechtseintrag behördlich ändern wollen, häufig eine psychologische Begutachtung durchlaufen, die durch den bürokratischen Aufwand monatelang dauert und sehr kostenspielig ist. Das Begutachtungsverfahren sei oftmals von „entwürdigenden und diskriminierenden Erfahrungen geprägt”, so das Gutachten der Bundesregierung.

Trotzdem legte die Bundesregierung bisher kein Selbstbestimmungsgesetz vor, durch den Menschen ihren Vornamen und Geschlechtseintrag selbstständig beim Standesamt ändern können. Im Koalitionsvertrag gibt es dafür zwar positive Vorzeichen, aber für eine öffentliche Diskussion braucht es auch Informations-Grundlagen – notfalls vor Gericht.

Update, 2023: Wir haben die Klage gewonnen.

zur Anfrage

zur Klage

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2 Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2021 verpflichtet, der Klägerin die von ihr am 16.08.2021 angefragten Informationen zu folgendem Auskunftsbegehren zugänglich zu machen: - die Stellungnahmen zum Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuregelung des Geschlechtseintrags von Mai 2019 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/DE/Aenderung_Geschlechtseintrag.html) - Notizen, Protokolle, interne Kommunikation und sonstige Unterlagen, aus denen hervorgeht, warum diese nicht mehr auf der Website öffentlich und transparent einsehbar sind. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Die Klägerin wandte sich am 24.02.2021 über das Internetportal fragdenstaaat.de per E-Mail an die Beklagte und bat um Übersendung der Stellungnahmen zum Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuregelung des Geschlechtseintrags von Mai 2019 sowie um die Notizen, Protokolle, interne Kommunikation und sonstigen Unterlagen, aus denen hervorgehe, warum diese Stellungnahmen nicht mehr auf der Website öffentlich und transparent einsehbar seien (E-Mail vom 16.08.2021 – Anlage 1). 2. Mit Bescheid vom 16.09.2021 wurde dieser Antrag von der Beklagten abgelehnt. Sie verwies dabei auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG, da die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden.
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3 Gefährdet sei der Beratungsprozess zwischen den Ressorts und der behördliche Willensbildungs- und Entscheidungsprozess. Die jetzige Gewährung des beantragten Informationszugangs zu den Stellungnahmen und zu den weiteren von der Klägerin angefragten Unterlagen habe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen im Hinblick auf laufende und künftige Ressortabstimmungen. Eine Reform des Transsexuellengesetzes sei verfassungsrechtlich geboten. Daher sei eine Reform auch in der kommenden Legislaturperiode zu erwarten. Die   bisher    unveröffentlichten Stellungnahmen     zu  dem   Referentenentwurf    enthielten Einschätzungen zu bestimmten Detailfragen, die auch öffentlich stark umstritten seien (z.B. zum Inhalt und Umfang der Beratung, der Frage der Beratungsstruktur sowie der Frage der Einbeziehung von unter 14-jährigen). Der Referentenentwurf aus dem Mai 2019 unterliege weiterhin einer fortlaufenden Anpassung. Der hierzu erforderliche Abstimmungsprozess sowie ein unbefangener und freier Meinungsaustausch inklusive einer offenen Meinungsbildung auf sämtlichen Ebenen einschließlich der Ressortebene wäre erheblich gefährdet, wenn die hierzu vorgenommenen Überlegungen bereits jetzt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Die Herausgabe der Stellungnahmen könne künftige Kompromisse bei der Reform des TSG erschweren. Diese Prognoseentscheidung lasse sich aufgrund des bisherigen Verlaufs der Diskussionen und der von dem Thema ausgehenden Polarisierungswirkung treffen. Der Vorgang sei daher nicht abgeschlossen. Auch das Ende einer Legislaturperiode führe nicht stets dazu, dass ein Vorhaben der Bundesregierung abgeschlossen sei (Bescheid vom 16.09.2021 – Anlage 2). 3. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und wies darauf hin, dass es schon unwahrscheinlich sei, dass alle von ihr angefragten Unterlagen unter den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b) fielen. Zudem wies sie darauf hin, dass ihre Anfrage primär Informationen in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes umfasse und im Gesetzgebungsverfahren immer der Bundestag eingezogen sei, der jedoch dem Diskontinuitätsprinzip unterliege. Spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages sei das konkrete Verfahren um den besagten Entwurf daher abgeschlossen (Widerspruch vom 30.09.2021 – Anlage 3).
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4 4. Der Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 26.11.2021 – per Postzustellungsurkunde zugestellt am 03.12.2021 – zurückgewiesen. Dabei wiederholte die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid. Die angefragten Stellungnahmen seien Gegenstand von Beratungen zwischen Behörden. Zwischen dem BMJV und weiteren Bundesministerium seien im Zuge der geplanten Gesetzesreform Überlegungen angestellt, Meinungsstände und Vorschläge zur Änderung des infrage stehenden Gesetzes innerhalb des BMJV, aber auch außerhalb, ausgetauscht worden. Dabei seien auch Themen aufgegriffen worden, die in der Öffentlichkeit stark umstritten seien und emotional diskutiert würden. Die Veröffentlichung dieser Überlegungen ließe erwarten, dass der Verlauf der unbefangenen Diskussion und der freie Austausch zwischen den Behörden beeinträchtigt würden. Die Offenlegung des Standes der Verhandlungen würde die weiteren Beratungen zu diesem Thema beeinträchtigen. Die Beratungen zu einer Reform des Transsexuellenrechts seien auch noch nicht abgeschlossen. Zwar finde mit dem Ende einer Wahlperiode oftmals eine Zäsur statt, die eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit ausgeschlossen erscheinen lasse, dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es hätten in den vergangenen Jahren längere und intensive Verhandlungen zwischen den beteiligten Behörden stattgefunden, die entgegen den Erwartungen zunächst keinen Kompromiss fanden. Das Vorhaben einer Reform des Transsexuellenrechts sei aber nicht erledigt, sondern werde weiterhin auf ministerieller Ebene diskutiert. Auch die durch die jüngste Bundestagswahl eingetretene sachliche Diskontinuität vermöge hieran nichts zu ändern. Das Diskontinuitätsprinzip besage insoweit lediglich, dass Gesetzesentwürfe neu eingebracht und verhandelt werden müssten. Nicht damit gemeint sei, dass Verhandlungsstände der vorherigen Legislaturperiode obsolet würden und inhaltlich automatisch überholt seien. Die Arbeit in den Ministerien, in denen Gesetze entworfen würden, ruhe in dieser Zeit nicht. So sei es auch im vorliegenden Fall. Die Beratungen zu dem Gesetzesentwurf seien nicht erledigt oder vollzogen, sondern es habe bislang keine Einigung erzielt werden können, die in einen Kabinettsbeschluss über einen Gesetzesentwurf einmünde. Die bislang ausgearbeiteten Entwürfe und die diesbezüglich ausgetauschten Meinungen und Überlegungen bildeten aber nach wie vor die Diskussionsgrundlage für eine mögliche Reform des Transsexuellenrechts. Insofern könnten auch die weiteren Unterlagen, aus denen hervorgehe, warum die Stellungnahmen zu einer Reform des Transsexuellenrechts nicht mehr auf der Webseite öffentlich eingehen einsehbar seien, nicht herausgegeben werden. Sie stünden mit der bisherigen Diskussion in einem engen Zusammenhang (Bescheid vom 26.11.2021 – Anlage 4).
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5 II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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