AfD-nahe StiftungJetzt muss das Verfassungsgericht wieder ran

Wann kommen die Millionen? Weil der Bundestag sie voraussichtlich nicht berücksichtigt, versucht die AfD-nahe Erasmus-Stiftung jetzt, mit einem Eilantrag ans Verfassungsgericht eine staatliche Förderung zu erzwingen. Hier ist ihr Schriftsatz.

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Geld in weiter Ferne: Die Erasmus-Stiftung –

Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) hofft auf Millionenförderung aus Steuergeldern. Weil die Stiftung mit engen Verbindungen in die Neue Rechte bisher jedoch leer ausgegangen ist, hat sie sich erneut an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Wir veröffentlichen hier ihren Eilantrag ans Gericht.

Das Schriftstück zeigt: Am 17. Februar 2022 stellte die DES unter Vorsitz der kürzlich in die AfD eingetretenen Erika Steinbach am Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung, weil sie „durch systematischen und fortdauernden Auschluß der DES e.V. von jeglicher staatlicher Finanzierung“ eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und des Willkürverbots sieht. Vom Gericht fordert sie, per einstweiliger Anordnung zu bestimmen, in welcher Höhe die DES aus Mitteln des Bundeshaushalts zu fördern sei. Der Bundestag wird im neuen Haushalt voraussichtlich keine Förderung der DES beschließen.

Gericht um Gericht

Welche Art von politischer Arbeit die Stiftung mit den erhofften Steuergeldern anstrebt, macht die DES in ihrem Antrag ebenfalls deutlich: Nach ihren Seminaren und Veranstaltungen bestehe ein „überragendes gesellschaftliches Bedürfnis, da sich immer weniger Bürger im grünen Einheitsbrei, der längst auch die Veranstaltungen der Konrad-Adenauer-Stiftung prägt, inhaltlich wiederfinden, und sich nach politischer Bildung sehnen, die differenzierter fragt als die gesinnungsethischen Freund-Feind-Floskeln des öffentlich-rechtlichen Fernsehens“.

Dem Antrag beigelegt ist zudem der vorläufige Haushaltsplan der DES, der ein Jahresbudget von 7,8 Millionen Euro vorsieht – unter anderem, um 60 Personen zu beschäftigen und 180 Abendseminare sowie zwei Kongresse zu organisieren.

Der aktuelle Antrag der DES ist nur der jüngste Schritt in einem schon länger währenden Streit um die Frage nach staatlicher Förderung für die AfD-nahe Stiftung. Bereits 2019 stellte die DES einen ersten Antrag auf einstweilige Anordnung. Seitdem läuft ebenfalls am Bundesverfassungsgericht ein Hauptsacheverfahren zur Frage der finanziellen Förderung der DES, über das bisher nicht entschieden wurde. Auch eine mündliche Verhandlung gab es bisher nicht.

Zwar dürften die Erfolgsaussichten des Eilantrags nicht besonders hoch sein. Es ist jedoch möglich, dass die DES im Anschluss mit einem Hauptsacheverfahren eine staatliche Förderung durchsetzen kann. Eine Studie von FragDenStaat für die Otto-Brenner-Stiftung kam im vergangenen Herbst zu dem Ergebnis, dass der Bundestag ein Gesetz zur Regulierung von parteinahen Stiftungen verabschieden muss.

zum Antrag der DES auf einstweilige Anordnung

zur Berichterstattung der taz

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Privatdozent Dr. iur. habil. lßrich Vosgerau · Rechtsanwalt An das Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 76006 Karlsruhe J28918Ublgte Abschri/1                        17. Februar 20:22 Antrag auf einstweilige Anordnung (II) im Zusammenhang mit dem Organstreitverfahren 2 BvE 3/19, Deutscher Bundestag, Am-Bundespartei                       . I.       Hausbaltsausscbuß des (zugunsten der DES e.V.)                         Deutschen Bundestages und Bundesregierung wegen der Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin und Antragstellerin, ins- besondere des Rechts auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und des Willkürverbots, durch systematischen und fortdauernden Aus- schluß der DES e.V. von jeglicher staatlicher Finanzierung Namens und kraft Volbnacht der Klägerin und Antragstellerin stelle ich nunmehr den Antrag, wie folgt zu entscheiden: das Bundesverfassungsgericht erlißt im Wege des einstweiligen Anord- nungsverfahrens gemäß § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz beginnend mit dem laufenden Haushaltsjahr 2022 nach pflichtgemäßem Ermessen eine oder auch mehrere, jeweils auf ein Haushaltsjahr bezogene Anordnungen,
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in denen festgelegt wird, in welcher H6he die Desiderius-Erasmus-Stiftung e. V. als die der Antragstellerin nahestehende politische Stiftung aus Mitteln des Bundeshaushalts jeweils jährlich zu fördern ist, bis eine endgültige Re- gelung zur Förderung auch der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. sei es kraft entsprechender, im Vergleich zu allen anderen aus dem Bundeshaus- halt geförderten, politischen Parteien nahestehenden Stiftungen diskrimi- nierungsfreier Festsetzung im Bundeshaushalt, sei es durch Inkrafttreten eines allgemeinen Bundesgesetzes, das die Förderung politischer, den im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien nahestehenden Stif- hlngen zum Gegenstand hat und das :die Desiderius--Erasmus-Stiftung nicht diskriminiert, sondern allen übrigen politischen Stifhlngen gleichbehandelt und entsprechend ihre diskriminierungsfreie Förderung voniebt. I. Sachverhalt Für die Sachverhaltsdarstellung verweise ich zunächst auf meinen ursprünglichen Antrag im Hauptsacheverfahren sowie auf meinen ersten Antrag auf einstweilige Anordnung, beide be- reits vom 6. April 2019. Bei Einreichung des Organstreitantrages im April 2019 erwartete ich, daß das Bundesverfas- sungsgericht im Verlaufe von etwa zwei Jahren, also wohl jedenfalls noch während der 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, wenn auch gegen deren Ende, im Haupt- sacheverfahren entscheiden würde. Ich erwartete weiter, daß diese Hauptsacheentscheidung eine Feststellung gemäߧ 67 Satz 3 BVerfU enthalten würde des Inhalts, daß der seit Jahr- z.ehnten eingeführte Modus der Finanzierung der parteinahen politischen Stiftungen durch den Bund - nämlich durch einfache Festlegung im Bundeshaushalt, jedenfalls früher aufgrund von informellen sogenannten „Stiftungsgesprächen", ohne jede Regelung in einem auch materiel- len Bundesgesetz und ohne jede Möglichkeit des Rechtsschutzes etwa im Wege von Konkur- rentenklagen - schon angesichts des enormen Umfangs der Gesamtforderung, nämlich derzeit rund 700 Millionen Euro jährlich, verfassungsrechtlich künftig nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Ich erwartete daher weiter, daß das Bundesverfassungsgericht -wie in der Vergangenheit schon mehrfach geschehen - dem Bundestag eine wohl zweijährige Frist zum Erlaß eines allgemeinen Gesetzes Ober die Finanzierung politischer, den im Deutschen Bundestag vertre- tenen Parteien nahestehender Stiftungen setzen würde. Weiter sah ich allerdings voraus, daß der Deutsche Bundestag - wie ebenfalls bereits geschehen - die ihm gesetzte Zweijahresfrist dann nicht einhalten würde, und zwar schon allein aus dem Grund, um eine staatliche Finan- zierung auch der DES e.V., die in einem solchen Gesetz dann wohl vorzusehen wäre, irgend- wie hinauszuzögern. 2
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" Endlich hielt ich es dann auch fUr vorstellbar, daß das Parteinahe-Stiftungen- Finanzierungsgesetz, wenn sein Entwurf dann, vennutlich zeitlich stark verzögert, endlich vorläge, als eine Art ,,Anti-DES-Gesetz" formuliert sein könnte, in der Absicht, die staatliche Finanzierung aller anderen parteinahen Stiftungen vermutlich noch einmal auszuweiten, allein die DES e.V. - mit welchen genauen Gründen auch immer - von staatlicher Förderung aus- schließen. Ein solches Gesetz würde dann natürlich keinen Bestand haben und könnte bereits seitens der DES e.V. im Wege der Normverfassungsbeschwerde angegriffen werden. Denn ein Gesetz, das die Förderung aller übrigen politischen Stiftungen, nur nicht der DES e.V. vorsAhe, würde ja evidentermaßen gegen Art 3 Abs. 3 Satz I GG (,,Niemand darf wegen[...] seiner[...] politischen Anschauungen benachteiligt[...] werden") verstoßen. Nun ist dies alles, jedenfalls bis auf weiteres, (noch) nicht eingetreten. Das Bundesverfas- sungsgericht hat bis heute weder in der Hauptsache entschieden, noch überhaupt eine mündli- che Verhandlung durchgeführt Die DES e.V. wird - obwohl die ihr nahestehende Partei, die Antragstellerin, ein zweites Mal in Folge in Fraktionsstärke dem Deutschen Bundestag angehört und mithin das zentrale Krite- rium für ,,Dauerhaftigkeit'' der „Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" von 1998 erfüllt, und obwohl die Antragstellerin nach wie vor allen deutschen Landtagen angehört, und zudem bei der letzten Bundestagswahl in Sachsen wie in Thüringen stärkste politische Kraft geworden ist - nach wie vor, und im Gegensatz zu den nahestehenden Stiftungen aller übrigen im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien - nicht aus dem Bundeshaushalt gefürdert. Es zeichnet sich längst ab, daß die übrigen im Bundestag vertretenen politischen Kräfte, un- geachtet ihrer und der Bundesregierung Bekenntnisse zu den Kriterien der „Gemeinsamen Erklärung" von 1998 während der 19. Legislaturperiode (die damals eben den Ausschluß der DES e. V. von staatlicher Förderung für die Dauer der 19. Legislaturperiode begründen soll- ten), diesen Zustand auch für die gesamte 20. Legislaturperiode und auch unbeschränkt dar- über hinaus aufrechterhalten wollen. Strittig ist insofern allenfalls die richtige Methode. Die DES e.V. bereitet sich indessen -da sie eben unverbrüchlich an die Rechts- und Verfas- sungsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich sogar des Minderheiten- schutzes, des grundgesetzlichen Diskriminierungsverbots und des Rechts auf politische Oppo- sition, ohne die es ,,Demokratie" begrifflich gar nicht geben könnte, glaubt - auf die dem- nächst eintretende staatliche Förderung vor. Sie beabsichtigt - sobald die ihr zustehende staat- liche Förderung endlich anläuft - die Zahl ihrer Veranstaltungen, Vortragsabende und Semi- nare, aber auch die Anzahl der teilnehmenden Gäste so bald als möglich sprunghaft zu stei- gern. Hiernach besteht auch ein überragendes gesellschaftliches Bedürfnis, da sich immer weniger Bürger im grünen Einheitsbrei, der längst auch die Veranstaltungen der Konrad- Adenauer-Stiftung prägt, inhaltlich wiederfinden, und sich nach politischer Bildung sehnen, die differenzierter fragt als die gesinnungsethischen Freund-Feind-Floskeln des öffentlich- rechtlichen Fernsehens. Auf Auslandsbüros will die DES hingegen nach wie vor verzichten. 3
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Radikales. rassistisches und extremistisches Gedankengut hat dabei in der DES keinen Platz. Deutsche Juden gehören übrigens zu den treuesten Besuchern der Veranstaltungen der DES - diese schlllz.en an der DES wie an der ihr nahestehenden Partei, der Antragstellerin, nicht nur deren kompromißloses Bekenntnis zu Israel (das bei staatlich geforderten „Linken" wie ,,Gtilnen" bekanntlich längst nicht immer so eindeutig ausfallt!), sondern v.a. auch deren rea- listischen Blick auf die Probleme der zunehmenden Islamisierung Europas, da Juden unter den somit importierten Konflikten erfahrungsgemäß als erste leiden. Der gesamte Vorstand der DES e.V. arbeitet ehrenamtlich und organisiert derzeit selbst alle Veranstaltungen; diese werden bislang ausschließlich mit Hilfe von Spenden, ansonsten mit großer Freude und Engagement durchgeführt. Im übrigen spielt bei der Finanzierung auch der „Freundeskreis der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V." eine Rolle, dessen Mitglieder durch gestaffelte Mitgliedsbeiträge und Jahresspenden die DES unterstützen und denen auch die Option einer inhaltlichen Mitarbeit angeboten wird. Die DES vermittelt in Wochenendseminaren, Online-Vorträgen und Kongressengrundlegen- des Wissen über das geltende Verfassungs- und Verwaltungsecht und die grundlegenden poli- tischen Zusammenhänge in der Demokratie des Grundgesetzes. Sobald die staatliche Förde- rung aus Bundesmitteln einmal da ist, werden eine politische Akademie, Politikberatung, För- derprogramme und Auslandskontalcte hinzukommen. Im Angebot von „DES TV" findet man jetzt schon Beiträge u.a. über Themen wie Religionsfreiheit und das Spannungsfeld Islam, die Zukunft für Juden in Deutschland, Volksentscheide in westlichen Demokratien oder z.B. Flucht und Vertreibung. Das Magazin Faktum, das die DES in loser Folge herausgibt, bringt Beiträge zu relevanten zeitgeschichtlichen Themen, wie etwa der Meinungsfreiheit, dem Zu- stand der Bundeswehr oder -aus aktuellem Anlaß wegen des 150. Jubiläums der Gründung des deutschen Nationalstaats einmal verfassungsgeschichtlicb - der Reichsverfassung von 1871. Demgegenüber sind spätestens seit 2021 verstärkte politische Aktivitäten zu bemerken, die darauf hinauslaufen sollen, die DES dauerhaft von jeglicher staatlichen Finanzierung auszu- schließen - ohne dabei freilich die staatliche Finanzierung aller übrigen politischen Stiftungen anzutasten, bei der es freilich bleiben soll.1 So gibt es eine offenbar aus der Frankfurter ,,Bil- dungsstätte Anne Frank" - die als gemeinnützig anerkannt ist und mithin eigentlich zu strikter parteipolitischer Neutralität verpflichtet wäre! 2 - heraus gegründete Initiative für ein „Wehr- hafte-Demokratie-Gesetz", durch das die staatliche Finanzierung politischer Stiftungen gere- gelt werden soll. In diesem Rahmen soll ein ,,Demokratie-TÜV", der nicht etwa durch ein unabhängiges Gericht, sondern durch das Bundesverwaltungsamt als nachgeordnete Stelle des Bundesinnenministeriums veranstaltet werden soll, überprüfen, ob eine politische Stiftung die freiheitlich-demokratische Grundordnung auch „aktiv unterstütze", wn zu gewährleisten, daß keine staatlichen Mitteln an „verfassungsphobe Stiftungen" gezahlt würden. Einziger Sinn 1 Vergl. Markus Wehner, Geld und GesiMIDlg, FAZ Nr. ISS vom 8. Juli 2021, S. 4; ders., Seid verhindert, Mil- lionen!, FAZ Nr. 170 vom 26. Juli 2021, S. 3; ders. , Milli.onen fllrdie AfD.Stiftung, FAZ Nr. 238 vom 13. Ok- tober 2021, S. 3; Matthias Kamann, AfD.nahe Stiftung wird zur Belastungsprobe, DIE WELT vom 19. Okto- ber 2021, S. 4; Paul Midde/hoff, Womit hat er das verdient, DIE ZEIT Nr. 43 vom 21. Oktober 2021, S. 4. 2 BFH, NJW 2019, 877 ff. -Attac:. 4
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, --- 1 ,. dieses Gesetzes wArc es nach dem klaren Bekenntnis der Initiatoren, eine staatliche Förderung der DES dauerhaft auszuschließen. ➔ vergl. Anlagt 1, Suliak, Finanzierung parteinaher Stiftungen: Gesetz soll Steuergeld ftlr AfD-Stiftung verhindern, in: Legal Tribune Online, 27. April 2021, S. 2. Andere, wohl kundigere Politiker, die das Ziel einer Verhinderung der künftigen Finanzierung der DES ebenfalls teilen, empfinden die Initiative allerdings als kontraproduktiv und empfeh- len, nicht etwa ein Anti-DES-Gesetz zu initiieren, das auf Verfassungsbeschwerde der DES hin dann wohl ohnehin aufgehoben werden müßte, sondern statt dessen noch auf Jahre hinaus einfach bei der bewährten Praxis zu bleiben, die DES bei der Aufstellung des jährlichen Bun- deshaushalts ohne nähere Erkllirung nicht zu bedenken, weil dies verfassungsrechtlich sehr viel schwerer angreifbar sei, wie etwa der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2020 zum ersten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in diesem Verfahren beweise. •     Wie dem auch sei: im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition ist zu diesem Thema zu lesen: ,,Politische Bildung und Demokratieförderung sind mehr gefordert denn je, denn auch in Deutschland steht die pluralistische, freiheitliche Demokratie unter Druck. Akteurin- nen und Akteure der nachhaltigen Demokratieförderung, rue auf Basis von Respekt, To- leranz, Würde und Menschenrechten arbeiten, werden auch in Zukunft mit öffentlichen Mitteln gefördert. Die Arbeit und Finanzierung der politischen Stiftungen wollen wir rechtlich besser absichern. Dies soll aus der Mitte des Parlaments geschehen unter Ein- 3 beziehung möglichst aller demokratischen Fraktionen." Dies bedeutet - in halbwegs normale Sprache übersetzt - daß die Regierungskoalition mög- lichst alle im Bundestag vertretenen Fraktionen, außer eben der der Antragstellerin, hinter einem künftigen Gesetzgebungsvorhaben zu vereinigen, das die Finanzierung der nahestehen- den Stiftungen eben regelt. Daß die DES dabei von der staatlichen Finanzierung ausgeschlos- sen werden soll, ergibt sich naheliegenderweise nicht nur aus der bereits dargelegten Vorge- schichte dieses Gesetzgebungsprojekts, sondern auch aus der sprachlichen Wendung, nach der die DES offenbar einer Partei nahesteht, die - in der Sprache der anderen - offensichtlich die einzige ,,nichtdemokratische" Fraktion im Deutschen Bundestag stellt (was immer dies bedeu- ten soll und aufweiche Indizien es sich auch stützt). Aber nicht nur aufgrund dieser Ankündigung der Regierungskoalition, die DES nun per Ge- setz entrechten zu wollen, besteht Handlungsbedarf. Auch durch weitere Ereignisse zu Beginn der 20. Legislaturperiode hat sich gez.eigt, daß speziell die anderen Bundestagsfraktionen in der Auseinandersetzung mit der Antragstellerin und ihrer Bundestagsfraktion seit Beginn der 20. Legislaturperiode nicht einmal mehr versuchen, sich an die verfassungsrechtlich vorgege- benen demokratischen Prinzipien zu halten. Dies läßt den Schluß zu, daß es ftlr die Antrag- stellerin gänzlich aussichtlos wäre, wollte sie nun die kommenden Jahre der 20. Legislaturpe- 3 ,.Mehr Fonschritt wagen", Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die GrOnen und FDP, S. 11. 5
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riode geduldig auf den Beginn der staatlichen Finanzierung auch der DES warten. Denn dies wird nicht geschehen, und während der 21. Legislaturperiode, also voraussichtlich ab En- de 2025, würde es auch nicht dazu kommen. Denn die konkurrierenden Fraktionen - die sich selber gern, im Unterschied zur Fraktion der Antragstellerin, als „demokratische Fraktionen" bez.eichnen - werden niemals freiwillig die verfassungsmäßigen Ansprüche der Antragstelle- rin und mithin der DES bedienen. Daran würde auch ein obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacbeverfahren - das sich dann ja auch nur in einer vergangenheitsbezogenen Feststel- lung des Bundesverfassungsgerichts !lußem würde - voraussichtlich nichts ändern. Daß dem so ist - nlmlich weil sich die übrigen Fraktionen, jedenfalls im Verkehr mit der An- tragstellerin, vom Grundgesetz inzwischen offen losgesagt haben - z.eigt sich nicht nur im wiederholt geschehenen Ausschluß von Abgeordneten der Fraktion der Antragstellerin, an- geblich aus seuchenpoliz.eilichen Gründen, aus dem Bundestag trotz Vorlage tagesaktueller Gesundheitszeugnisse. Insbesondere zeigt sich die Absage der anderen an das Demokratie- prinzip des Grundgesetzes anhand des Umstandes, daß der Fraktion der Antragstellerin nun in der 20. Legislaturperiode Vorsitze in Bundestagsausschüssen verweigert werden. Auch wurde der Fraktion der Antragstellerin bekanntlich während der gesamten(!) 19. Legis- laturperiode, als sie stärkste Oppositionsfraktion war (!), ein Bundestagsviz.epräsident verwei- gert, wie jetzt auch wieder in der 20. Legislaturperiode. Im Hinblick auf diese politisch wie unter Demokratiegesichtspunkten jedenfalls skandalösen Vorgänge gibt es aber verfassungs- rechtlich noch gewisse Interpretationsspielräume, so daß u.U. noch von einer konsequenten Ausnutzung aller verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zum Nachteil der Fraktion der An- tragstellerin nach dem Alle-gegen-einen-Prinzip gesprochen werden könnte. Denn während § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT jeder Fraktion einen unbedingten Anspruch auf einen der Viz.epr!l- sidentenposten gewährleistet, sieht Art. 40 Abs. 1 Satz l GG dennoch eine „Wahl" vor. Es ließe sich daher vertreten, daß insofern immerhin ein gewisser Widerspruch zwischen Verfas- sung und Geschäftsordnung besteht (wiewohl der Satz aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG, ,,[Der Bundestag] gibt sich eine Geschäftsordnung", jedenfalls nach hiesiger Lesart so zu verstehen ist, daß der Bundestag sich an die gegebene Geschäftsordnung dann auch halten muß, und wollte er das nicht, müßte er sie eben ändern). Vergleichbares läßt sich aber mitnichten von der Verweigerung von Ausschuß.Vorsitzen sa- gen. Denn der Umstand, daß der Fraktion der Antragstellerin drei Auschußvorsitze zustehen, ist kein freier Gnadenerweis der politischen Konkurrenz, sondern die direkte Folge des Zweit- stimmenergebnisses der letzten Bundestagswahl. Und die Frage, um welche Ausschüsse es sieb dabei handeln soll, hat sich wiederum aus dem hierarchischen Zugriffsverfahren nach Fraktionsstärke ergeben, die ihrerseits wiederum sogar das unmittelbare Ergebnis der letzten Bundestagswahl ist. Wer aJso der Fraktion der Antragstellerin ihre Ausschußvorsitze (durch überraschende Einfllbrung eines völlig traditionswidrigen Verfahrens der „Wahl von Aus- schußvorsitzenden durch die politische Konkurrenz", die aber auch nur dann stattfindet, wenn es ein AfD-Abgeordneter werden müßte) verweigert, der behauptet ein Vetorecht der Parla- mentsmehrheit gegen das Volk und das Ergebnis der Bundestagswahl., eine Art Nachkorrek- turbefugnis im Hinblick auf das Zweitstimmenergebnis. Wer der Fraktion der Antragstellerin 6
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ihre Ausschußvorsitze verweigert, hat sich von der Demokratie des Grundgesetzes losgesagt und operiert faktisch bereits in einem anderen, einem postdemokratischen System. Da zu erwarten ist, daß sich die offene, nach außen teilweise mit Stolz verkündete Lossagung von der Demokratie des Grundgesetzes Gedenfalls, so lange und sofern es der Antragstellerin, ihrer Fraktion oder der ihr nahestehenden politischen Stiftung Rechte gewährt, und sei es le- diglich das Recht auf Gleichbehandlung) nicht auf Ausschußvorsitze beschränkt, sondern sich, wenn es erst wn Geld geht, sogar noch weiter intensivieren wird, ist nun unmittelbar, sofort und unter Gemeinwohlaspekten die Hilfe des Bundesverfassungsgerichts erfoderlich. Denn es ist mittlerweile klargeworden, daß die DES weder durch weiteren jahrelangen Zeit- ablauf, noch durch Verhandlungen, noch durch einen Erfolg im hiesigen Hauptsacheverfahren jemals die ihr unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten offensichtlich zustehenden staatlichen Mittel erhalten würde. Daher muß dies nun direkt vom Bundesverfassungsgericht angeordnet werden. Il. Zulissigkeit Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. 1. Keine offensichtliche Unzulissigkeit oder Unbegründetheit des Hauptsacheverfahrens Die Anträge im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren sind nicht schon offensichtlich un- zulässig oder unbegründet. Hierfür kann erstens schon auf meine Darlegungen in der ur- sprilnglichen Antragsschrift vom 6. April 2019 sowie in meinen weiteren Schriftsätzen im Hauptsacheverfahren vom 30. August 2019 und vom 19. November 2019 verweisen. Zwei- tens hat aber auch das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über den ersten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls vom 6. April 2019 seine Entscheidung jeden- falls nicht darauf gestützt, daß die Anträge im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet seien. Daher kann hier auch ohne vertiefte Erörterung davon ausgegangen werden, daß dies nicht der Fall ist 2. Antragsgegenstand Der Antragsgegenstand - die Festsetzung eines ab 2022 durch die Bundesrepublik Deutsch- land nach pflichtgemäßem Ermessen des Bundesverfassungsgerichts4 nunmehr jährlich aus- zuzahlenden Geldbetrages, sei es als fester Betrag, sei es von Jahr zu Jahr gestaffelt, also etwa ab 2023 sukzessive ansteigend - ist, jedenfalls nach den Umständen des Einz.elfalles, zulässig. 4 Vergl. aber auch noch unten, ➔ IV. 7
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- Nach § 32 BVerfOG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine Beschränkung auf Regelungen, die so auch Inhalt der Haupt- sachecntscheidung sein können, gibt es dabei von Anfang an und nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht.5 Dies wArc denn auch bereits auf den ersten Blick nicht sachgerecht; denn wenn dem Rechts- suchenden mit einer Entscheidung, die genau so auch Inhalt der Hauptsachentscheidung sein könnte, gedient w!re, bräuchte er im Grunde keine Entscheidung im einstweiligen Rechts- schutz, sondern könnte ebendiese Hauptsacheentscheidung abwarten (und allenfalls dem Ge- richt schriftsätzlich mitteilen, aus welchen Gründen er auf eine zeitnahe Entscheidung ange- wiesen ist und möglichst um Beschleunigung bittet). Daher wird eine entsprechende Ein- schrAnkung bei allen anderen Gerichtsbarkeiten, also etwa Zivilgerichten oder Verwaltungs- gerichten, nicht einmal theoretisch erwogen. Auch beim Bundesverfassungsgericht gibt es keine entsprechende Beschränkung. So bat der Zweite Senat klargestellt: ,Jn einer einstweiligen Anordnung kann aber durchaus etwas angeordnet werden, was nicht lnhalt der Entscheidung in der Hauptsache sein kann."6 il·: Denn eine angebliche Be5chränkwig auf Rechtsfolgen, die so auch das Ergebnis des Haupt- sacheverfahrens sein könnten, folgt weder aus der Sicherungsfunktion der einstweiligen An- i'•    ordnung noch aus dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.7 Denn der 1 einstweilige Rechtsschutz hat nicht allein Sicherungsfunktion, sondern auch - wie eben hier in diesem Verfahren! - eine interimistische Befriedungsfunkt.ion.8 Die einstweilige Anord- nung sichert nicht nur die Möglichkeit einer späteren endgültigen Lösung und hält die Haupt- sacbeentscheidung offen, sondern durch sie sollen Gerichte - und auch das Bundesverfas- sungsgericbt!9 - eine funktionstaugliche und sachangemessene Interimslösung fi.nden.10 DemgegenOber bat der Zweite Senat in meinem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Par- teienfinanzierung den Satz aufgestellt, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei ,,regelmäßig" unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge 5  So auch Graßho/. in: Maunz/Schmidt-Bleibtml/Klein/Bethge, BVerfOO, Bd. 1, § 32 Rn. 167 (Stand: Vll/2002). 6  8Ver1tiE 31 ,381 (385); vergl. auch E 104, 42 (50): die ROclcgabe einer EDV-Anlage koMte kaum das Ergeb- nis eines Parteiverbotsverfahrens sein; aber mit den möglichen Ergebnissen, die ein Parteiverbotsvenahren ha- ben kann, wlre dem Eigentümer und Benutzer der EDV-Anlage wohl auch kaum gedient gewesen. Dies liegt aber in anderen Verfahren kaum anders. 7 Schoch, in: FS BVerfO, Bd. l (2001), S. 695 (716). • Vergl. den., a.a.O., S. 700. 9 Vergl. nur Sc hoch/Wahl, in: FS Benda (1995), S. 265 (305 ff.); Pestalozza, Verfilssungsprozeßrecht, 3. Aufl 1991, § 18 Rn. 24 ft: •0 Vergl. bereits Leipold, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes ( 1971 ), S. 186; Schoch, Vorllufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Vcrwaltungsi-echt (1988), S. 498 ff; S. 1668 ff. 8
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im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könne. 11 Dieses Ergebnis ist nur im - ohnehin rein „bundesverfassungsgerichtspositivistischen" Kommentar von Lenz/Hanse/, und zwar ohne jede weitere Begründung, gutgeheißen worden 12, stößt in differenzierten Kommentierungen jedoch zu Recht auf Ablehnung13• Ebendieser Satz sollte dann aber auch in diesem Verfahren die Verwerfung des ersten Antrages im einstweiligen Rechtschutz begründen.•• Er ist schon allgemein nicht richtig- schon weil er im Wortlaut der Vorschrift aus§ 32 BVerfGG keine Stütze und in der Übung aller anderen Gerichte keine Parallele findet - sondern kann v.a hier schon im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch der Antragstellerin und die Grundrechte der DES e.V. nicht durchgehalten werden. Denn die Gleichstellung mit den übrigen parteina- ben Stiftungen, die der DES wie der Antragstellerin jedenfalls im Jahr 2022 wizweifelhaft zusteht, kann nur durch Aufnahme einer angemessenen staatlichen Finanzierung bewirkt wer- den. ID. Begrindetheit Der Antrag ist aber auch begründet Insbesondere ist die mit ihm verlangte teilweise Vorweg- nahme der Hauptsache hier nach den Umständen des Einzelfalles zum Schutze des Rechts- staatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) mitsamt dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), auf das auch die Antragstellerin als politische Partei nicht nur ganz allgemein, sondern speziell auch in einem Organstreitverfahren berufen kann, da das Rechtsstaatsprinzip mitsamt dem Gebot effektiven Rechtsschutzes sehr wohl universal zu gelten haben und kei- neswegs nur in „privatistischen" Konstellationen, zulässig. 1.,,Vorwegnahme der Hauptsache" verboten? Jedenfalls bei richtiger Betrachtungsweise gibt es kein allgemeines Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, da die potentielle Hauptsacheentscheidung während der Geltung der Eilent- scheidung immer vorweggenommen wird. 15 Dies würde ja auch dann gelten, wenn das Bun- desverfassungsgericht auch diesen weiteren Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wieder mit der bereits bekannten Begründung abweisen würde: denn dann würde eben die Hauptsache- entscheidung dahingehend vorweggenommen, daß die DES keine staatliche Förderung erhält. Diese Art der Vorwegnahme der Hauptsache hätte dann aber gegenüber der von uns hier be- antragten den Nachteil, daß sie als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Dis- kriminierungsverbot evident verfassungswidrig wäre. Die von uns angestrebte Lösung würde hingegen nur - vielleicht am Anfang noch mit geringen, ja fast symbolischen Beträgen - die- 11 BVerfGE 151, 58 (64 Rn. 13). 11 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 31. 13 Vergl. nur Schneider, in: Burkiczak/Dollioger/Scborlcopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 409 m.w.N. 14 BVerfGE 155, 357 (374 Rn. 38). "Vergl. bereits leipold, JZ 1991 , 561 (562): Vorwegnaluneverbot als bloßes Schlagwort mit wischarfen Kon- turen";Schoch, in: FS BVerfG, Bd. 1 (2001), S. 695 (717).                     " 9
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1 jenige Lösung vorwegnehmen, die früher oder später verfassungsrechtlich ohnehin unver- meidlich ist, nämlich daß die AID so behandelt wird wie jede andere, nicht verbotene politi- sche Partei auch und die DES wie jede andere, einer im Bundestag vertretenen Partei naheste~ hcnde politische Stiftung auch. Jedenfalls aber gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht absolut, sondern al- lenfalls grundsätzlich. Selbstverständlich kann zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinde- rung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund die Hauptsache ganz oder 16 teilweise vorweggenommen werden. Unseres Erachtens ist hier - wie gesehen - eine Vor- wegnahme der Hauptsache gar nicht zu vermeiden, da auch die abennaJige Abweisung auch des zweiten Antrages im einstweiligen Rechtsschutz auf Aufnahme der staatlichen Förderung eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre. Daß die DES nach wie vor - im Gegensatz zu den nahestehenden Stiftungen aller anderen, mit der AfD ernsthaft konkurrierenden politischen Parteien - überhaupt nicht staatlich gefürdert wird und sich deutlich abzeichnet, daß dieser Zustand seitens der Konkurrenten der AfD auch noch auf viele Jahre hinaus aufrechterhalten werden soll, ist als Verstoß gegen einfachste Gleichbehandlungsansprüche jedenfalls in der laufenden 20. Legislaturperiode evident verfassungswidrig. Auch könnte die DES - was auch für das Hauptsacheverfahren gilt - schon deswegen nicht einfach auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verwiesen werden, weil sie dann ja dort pro Jahr rund acht Millionen Euro einklagen müßte; Prozesse mit einem solchen Streit- wert kann sich die DES aber - mangels staatlicher Förderung - nicht leisten (daher werden derzeit, also in den ruhenden Prozessen vor dem Verwaltungsgericht Köln, auch nur symbo- lisch l 0.000 € pro Jahr eingeklagt, also ein symbolischer Betrag, der der DES auch bei voll- umfanglichen Obsiegen vor den Verwaltungsgerichten nicht hülfe). Hier zeigt sich also, wie gerade die böswillige und bewußt verfassungswidrige Vorenthaltung jeglicher staatlicher Fördermittel durch die politischen Konkurrenten der AfD die DES daran hindert, sich ihr Recht vor den VerwaJtungsgerichten zu erstreiten. 2. Methodische Vorgehensweise bei der Begrilndetbeitsprilfung Herkömmlicherweise bleiben bei der Prüfung einsteiliger Rechtschutzanliegen durch das Bundesverfassungsgericht, in starkem und auffälligem Unterschied zu allen übrigen Gerich- j    ten, die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme angeführt 1     werden, grundsätzlich außer Betracht17; statt dessen werden im Rahmen der sogenannten '!     .,Doppelhypothese" nur die Folgen abgewogen, die einerseits eintreten würden, wenn die be- gehrte einstweilige Anordnung ergehen würde, dann aber das Hauptsacheverfahren erfolglos bleibt, oder andererseits, wenn die begehrte Anordnung ausbleibt, dann aber das Hauptsache- 16 Vergl. BVerlUE 34, 160 (163); 46, 160 (164)-Schleyer. n Zusammenfasslßlg der zahlreichen - und berechtigten! - literarischen Kritik hieran etwa nWl bei Schneider, in: Burkic:mk/Dollinger/Schorkopt; BVerfGO, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 34 1 ff. m.w.N. , 10
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Neu Wir starten Koalitionstracker, um Regierungsarbeit zu kontrollieren

Für ihre Regierungszeit hat sich die Ampel sehr ambitionierte Ziele gesetzt. Aber wie sieht es mit der Umsetzung aus? Um das live zu beleuchten, veröffentlichen wir heute gemeinsam mit Wikimedia Deutschland unseren neuen Koalitionstracker. Stand nach 100 Tagen: 4 von 247 Vorhaben wurden umgesetzt.