Landgericht urteiltKlimastiftung MV muss uns Auskunft erteilen

Das Landgericht Schwerin hat entschieden, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, die fast vollständig von Nord Stream 2 finanziert wird, unsere Anfragen nach dem Pressegesetz beantworten muss. Wie geht es jetzt weiter?

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Bald mehr Informationen zu dieser Gefahr. –

Als die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV im Januar 2021 auf Initiative der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde, wurden zwei primäre Aufgaben in ihrer Satzung festgeschrieben: Einerseits Projekte zu fördern, die Klima und Umwelt schützen – und andererseits die Fertigstellung der Gas-Pipeline Nord Stream 2 trotz der damaligen US-Sanktionen. Dafür bekam die Stiftung ein wenig Geld vom Land Mecklenburg-Vorpommern und sehr viel Geld von Nord Stream 2, einer Tochtergesellschaft des russischen Staatsunternehmens Gazprom.

Seit Beginn der russischen Invasion in der Ukraine steht die Stiftung nicht mehr nur für den schwammigen Auftrag zum Umweltschutz in der Kritik, sondern vor allem für ihre Nähe zu Russland und zum russischen Staatskonzern Gazprom. Umso stärker steht seitdem die Frage im Raum: Wohin floss das staatliche und russische Geld seit der Gründung vor einem Jahr?

Wir klagen und bekommen Recht

Während Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig versucht, sich von ihrem einstigen Projekt zu distanzieren, schweigt die Stiftung selbst weitestgehend. Auf Presseanfragen, etwa zu ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gab die Stiftung keine Auskunft. Wir sind deshalb mit einem Eilantrag vor Gericht gezogen – mit Erfolg! Dem Eilantrag ging eine gemeinsame Recherche mit t-online voraus.

Nach einer mündlichen Verhandlung am Dienstag hat das Landgericht Schwerin heute das Urteil verkündet: Die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ist auskunftspflichtig nach dem Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern. Das heißt, sie muss unsere Fragen beantworten – u.a. zur Gründung von Tochtergesellschaften sowie dem Einsatz eines Schiffes, das in der Ostsee den Bau der Pipeline Nord Stream 2 vorangetrieben hat. 

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass im Stiftungszweck öffentliche Aufgaben enthalten sind, diese mit öffentlichen Mitteln wahrgenommen wurden und damit ein beherrschender Einfluss der Landesregierung besteht. Somit sei die private Stiftung wie eine öffentliche Behörde auskunftspflichtig.

Derzeit diskutiert der Landtag über die Auflösung der Stiftung. Das Stiftungskapital, das zum Großteil von Nord Stream 2, der Tochtergesellschaft des russischen Staatsunternehmen Gazprom stammt, soll für humanitäre Hilfe in der Ukraine verwendet werden – so hätte es zumindest gerne Ministerpräsidentin Manuela Schwesig. Zuerst hatte sich der Vorstand der Stiftung und ehemalige Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern Erwin Sellering gegen diese Forderung ausgesprochen. Mittlerweile stehe er einer Auflösung gemäßigter gegenüber.  Diese werde aktuell geprüft. Grüne, CDU und FDP fordern zusätzlich einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Stiftung. 

Wir kämpfen weiter

Eine Auflösung der Stiftung ohne ausreichende Aufarbeitung ihrer Arbeit reicht jedoch nicht aus. Wir sind der Meinung, dass der gesamte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb seit der Gründung im Januar 2021, der bisher noch unter Verschluss gehalten wird, offengelegt werden muss. Und dass Fragen der Presse dazu beantwortet werden müssen, da es sich um eine staatlich initiierte und finanziell geförderte Stiftung handelt, die gegründet wurde, um staatliche Interessen durchzusetzen.

Das Urteil ist ein erster Schritt in diese Richtung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Stiftung für Klima- und Umweltschutz MV Beschwerde einlegt. Dafür hat sie einen Monat Zeit. Sollte das passieren, kämpfen wir in der nächsten Instanz, vor dem Oberlandesgericht in Rostock, weiter für mehr Transparenz und die Auskunftspflicht der Stiftung gegenüber der Öffentlichkeit.

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 → zum Urteil

zum Eilantrag

zu unserer bisherigen Recherche mit T-Online

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Abschrift Aktenzeichen: 3 O 65/22 Landgericht Schwerin Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Vera Deleja-Hotko, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V (FragDenStaat), Singer- straße 109, 10179 Berlin - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kanzlei Eisenbahnstraße, Ludwigstraße 20, 04315 Leipzig, Gz.: UMR-50/22-AH gegen Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, vertreten durch d. Vorstand, Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin - Verfügungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hafenweg 14, 48155 Münster, Gz.: 7877/22 AD01 hat das Landgericht Schwerin - Zivilkammer 3 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Kwaschik, den Richter am Landgericht Baalcke und die Richterin Jacobsen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2022 für Recht erkannt: 1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, der Verfügungeklägerin folgende Fragen zu beantworten: 1) Welche Rechtsform, welchen Namen und welche Registerdaten hat oder hatte der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Stiftung? Bestanden oder bestehen neben ihm weite- re Gesellschaften bzw. Tochtergesellschaften? Wenn ja welche?
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- Seite 2 -                               3 O 65/22 2) Ist die Stiftung Eigentümerin des „Blue Ship“ (IMO: 9381990)? Wenn nein, ist der Geschäftsbetrieb Eigentümer? 3) Für den Fall, dass die Frage 2) mit Ja beantwortet wird, folgende weitere Fragen zu be- antworten: Welche Arbeiten führt das Schiff “Blue Ship” aus? Wo hat das Schiff seit An- fang Oktober 2021 Einsätze durchgeführt? Was war die Funktion der Einsätze? 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Verfügungsklägerin begehrt als Journalistin Auskunft nach dem Landespressegesetz Meck- lenburg-Vorpommerns von der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin ist Journalistin und Leiterin der Recherche-Abteilung der von der Open Knowledge Foundation Deutschland e.V betriebenen Transparenz- und Investigativ-Plattform fragden-staat.de. Neben der Verfügungsklägerin sind die Journalisten Herr Aiko Kempen und Herr Arne Semsrott ebenso bei FragDenStaat beschäftigt. Unter anderem mittels Presseauskunftser- suchen nehmen sie als Kollektiv eigene Recherchen vor und veröffentlichen diese gemeinsam mit Medien, wie dem ZDF, Der Spiegel, Die Zeit und anderen. Die Verfügungsbeklagte ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die am 08.01.2021 von der Stiftungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern anerkannt wurde. Sie ist eine Landesstiftung. Sie wurde vom Land Mecklenburg-Vorpommern mit einem Stiftungs- kapital von 200.000,00 € sowie einmaligen 50.000,00 € für den Vollzugsaufwand für die Stiftungs- errichtung ausgestattet. Der Stiftung wurden darüber hinaus im Februar 2021 und Juli 2021 je- weils 10 Millionen € von privater Seite zugeführt.
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- Seite 3 -                                     3 O 65/22 Zum Stiftungszweck heißt es in der Präambel der Stiftungssatzung: „Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen un- ter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verant- wortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Ein- satz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maß- nahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg- Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet ... Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klima- und Umweltschutz“ aktiv für die- ses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zu- stiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen. Zum Klimaschutz gehört auch die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energiever- sorgung.   Deren   Umsetzung     benötigt   für einen längeren   Übergangszeitraum     schnell  und sehr flexibel einsetzbare Gaskraftwerke. Diese werden helfen, die fluktuierende Einspeisung für den längeren Übergangszeitraum, bis ausreichende und volkswirtschaftlich tragfähige Speichertechnologien im industriellen Maßstab und massenproduktionstauglich zur Verfü- gung stehen, durch schnell regelbare gesicherte Kraftwerksleistungen zu ergänzen und da- mit die Energieversorgungssicherheit sicherzustellen. Deshalb wird die Stiftung mit einem zu gründenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als zeitweiligem Nebenzweck zu den Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 beitragen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern steht zu dieser Pipeline. Gas ist die klimaschonendste Übergangstechnologie zur Sicherung der notwendigen Energieversorgung. Eine sichere Gasversorgung liegt im Interesse der Menschen in Deutschland, Europa und Mecklenburg-Vorpommern.“ Der Stiftungsvorstand der Verfügungsbeklagten wird gem. § 7 Abs. 1 der Satzung von der Minis- terpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt, wobei die Amtszeit der ersten Stif- tungsmitglieder im Rahmen des Stiftungsgeschäfts vier Jahre (§ 7 Abs. 2) und im Regelfall drei Jahre (§ 7 Abs. 4 S. 3) beträgt. Gem. § 8 Abs. 3 der Satzung hat der Stiftungsvorstand den Wil- len des Stifters im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Auch das Kuratorium der Stiftung wird gem. § 10 Abs. 1 S. 1 der Satzung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufen. Zudem bestimmt die- se auch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Mit Presseanfrage per E-Mail vom 04.03.2022 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbe- klagte auf, Fragen zur Rechtsform ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, dessen Eigentum an einem Schiff und zu Arbeiten dieses Schiffes zu beantworten. Dazu setzte sie der Verfü-
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- Seite 4 -                              3 O 65/22 gungsbeklagten eine Frist bis zum 08.03.2022, 13.00 Uhr. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anfra- ge wird Bezug genommen auf die Anlage ASt 5. Die Anfrage erfolgte im Zusammenhang mit einer Recherche zum wirtschaftlichen Geschäftsbe- trieb der Verfügungsbeklagten, die in einer Veröffentlichung in der 12. Kalenderwoche 2022 resul- tieren sollte. Diese Presseanfrage blieb zunächst unbeantwortet. Mit E-Mail vom 16.03.2022 erinnerte die Verfügungsklägerin an ihre Presseanfrage vom 04.03.2022 und setzte der Verfügungsbeklagten erneut eine Frist bis zum 18.03.2022 zur Beant- wortung ihrer Fragen. Mit E-Mail vom 17.03.2022 beantwortete die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten drei der sechs Fragen in knapper Art und Weise. Die Beantwortung der antragsgegenständlichen Fragen verweigerte die Verfügungsbeklagte mit der Begründung, dass man keine Fragen zum wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb beantworte. Ein erneutes anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 18.03.2022 zur Beantwortung der offe- nen Fragen mit Frist zum 21.03.2022, 18.00 Uhr ließ die Verfügungsbeklagte unbeantwortet. Die Verfügungsklägerin meint, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet, weil Privatrechtssubjekte am Streit beteiligt seien. Die Verfügungsbeklagte sei eine Behörde im Sinne des § 4 Landespressegesetzes M-V, weil sie vollständig mit Landesmitteln gegründet sei und nach ihrem Stiftungszweck öffentlichen Aufgaben, dem Klima- und Umweltschutz und der Da- seinsvorsorge, diene. Die Verfügungsklägerin ist weiter der Ansicht, die Verfügungsbeklagte wer- de auch von der öffentlichen Hand beherrscht. Dies folge daraus, dass das Land alleiniger Stifter ist und das Stiftungskapital von 200.000,00 € zur Verfügung gestellt hat. Zudem bestelle die Minis- terpräsidentin den Vorstand und die Kuratoriumsmitglieder. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, da die Verfügungsbeklagte vom Land Mecklenburg-Vor- pommern finanziell wie politisch gefördert und im Eilverfahren gegründet wurde, um den Bau der umstrittenen Gaspipeline Nord Stream 2 voranzutreiben, deren Inbetriebnahme seit der Fertigstel- lung 2019 wegen US-Sanktionen gegen Russland ausgesetzt wurde, sei der wirtschaftliche Ge- schäftsbetrieb in Anbetracht des Angriffskrieges Russlands in der Ukraine von gesteigertem öf- fentlichen Interesse und starkem Gegenwartsbezug. Das öffentliche Interesse sei auch deshalb begründet, weil es schon bei Gründung der Verfügungsbeklagten erhebliche öffentliche Kritik da-
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- Seite 5 -                               3 O 65/22 hin gegeben habe, dass die Stiftung nur dazu diene die wirtschaftlichen Interessen der Firma „Nord Stream 2 AG“, die der russischen Firma Gazprom zugehöre, durchzusetzen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, der Verfügungsklägerin folgende Fragen zu beant- worten: 1. Welche Rechtsform, welchen Namen und welche Registerdaten hat oder hatte der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Stiftung? Bestanden oder bestehen neben ihm weite- re Gesellschaften bzw. Tochtergesellschaften? Wenn ja welche? 2. Ist die Stiftung Eigentümerin des „Blue Ship“ (IMO: 9381990)? Wenn nein, ist der Geschäftsbetrieb Eigentümer? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 mit Ja beantwortet wird, soll die Verfügungsbeklagte fol- gende weitere Frage beantworten: Welche Arbeiten führt das Schiff „Blue Ship“ aus? Wo hat das Schiff seit Anfang Oktober 2021 Einsätze durchgeführt? Was war die Funktion der Einsätze? Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei frag- lich, weil die Verfügungsklägerin den Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Norm stütze. Sie meint weiter, sie sei keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1, 2 Landespressegesetz M-V. Entscheidungsgründe I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG ist eröffnet.
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- Seite 6 -                                3 O 65/22 Gemäß § 13 GVG gehören vor die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Dahingegen sind die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Verwaltungsge- richten nach § 40 Abs. 1 VwGO zugewiesen. Der Rechtsstreit der Parteien ist eine bürger- lich-rechtliche Streitigkeit. Die Verfügungsklägerin macht einen Auskunftsanspruch nach § 4 des Landespressegesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (im Folgenden: LPrG M-V) geltend. Dieser richtet sich grundsätzlich gegen Behörden. Die Norm ist ihrem Inhalt nach öffentliches Recht. Die Zugehörigkeit der An- spruchsnorm, auf die die Verfügungsklägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, zum öffentlichen Recht ist zwar ein Indiz für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (so BVerwG, Be- schluss vom 26.05.2020 - 10 B 1/20 - 8 ff. d.A.). Dem steht jedoch ein erheblich ins Gewicht fallendes Gegenindiz gegenüber, dem die Kammer ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Hier klagt eine Privatperson gegen ein Privatrechtssub- jekt. Sind an einer Rechtsstreitigkeit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, liegt grundsätz- lich eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor (vgl. Zöller/Lückemann, Zivilprozessordnung, 34. Auf- lage, § 13 GVG Rdnr. 6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 10, juris m.w.N .) Ausnahmeweise ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eines der beteiligten Pri- vatrechtssubjekte mit öffentlichen-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet ist. Dies ist bei der Verfügungsbeklagten nicht der Fall. Ihr sind keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Schwerin ergibt sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Schwerin. 3. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr.1 GVG. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. 1. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Aus- kunftserteilung auf die im Urteilstenor benannten Fragen. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 LPrG M-V. Danach hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
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- Seite 7 -                              3 O 65/22 a) Die Verfügungsklägerin ist als Journalistin Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 LPrG M-V und da- her auskunftsberechtigt. b) Die Verfügungsbeklagte ist auch auskunftsverpflichtet nach § 4 Abs. 1 und 2 LPrG M-V, denn sie ist trotz ihrer Organisationsform nach bürgerlichem Recht eine Behörde im Sinne dieser Vor- schrift. Zwar ist die Verfügungsbeklagte keine Behörde im organisatorisch-verwaltungstechnischen Sin- ne, insbesondere keine Behörde nach § 1 Abs. 3 VwVfG M-V. Ihr sind nicht unmittelbar hoheitliche Aufgaben zur eigenen Wahrnehmung übertragen. In der Literatur und Rechtsprechung wird jedoch in Auslegung des Landespressegesetzes im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Presse- und Informationsfreiheit zu Recht ein weiter, funktionell-teleologischer Behördenbegriff vertreten. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPrG M-V ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 LPrG M-V manifestierte Funktion im Rahmen der demokra- tischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informatio- nen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern umfasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 18, juris m.w.N.). Eine Auskunftspflicht nach dem Landespressegesetzen ist deshalb auch für juristische Personen des Privatrechts begründet, wenn sie unter dem beherrschenden Ein- fluss der öffentlichen Hand stehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04 –, juris; BeckOK InfoMedienR/Engel, 35. Ed. 1.2.2021, LPresseG NRW § 4 Rdnr. 9). Nach diesen Grund- sätzen kann auch eine privatrechtliche Stiftung auskunftspflichtig nach § 4 Abs. 1 und 2 LPrG M-V sein, wenn sie nach ihrem Stiftungszweck öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahr- nimmt, was der Fall ist, wenn sie die öffentlichen Aufgaben mithilfe der Erträge aus dem Stif-
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- Seite 8 -                                 3 O 65/22 tungsvermögen erfüllt, das wiederum aus öffentlichen Mitteln als Grundstockvermögen gewidmet wurde (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. 06.2014 – 4 K 3466/13 –, Rdnr. 46, juris). Maßgeblich ist danach für die Annahme der Behördeneigenschaft und einer presserechtlichen Auskunftspflicht der Verfügungsbeklagten, ob sie öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln wahrnimmt und ob ein beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand auf die Verfügungsbeklagte besteht. Beide Voraussetzungen liegen vor. Die Verfügungsbeklagte nimmt ausweislich ihrer unstreitigen Gründungsgeschichte und ihres in der Stiftungssatzung niedergelegten Stiftungszwecks öffentliche Aufgaben wahr. Öffentliche Auf- gaben sind Aufgaben, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 – 1 BvR 430/65 –, BVerfGE 38, 281-312, Rdnr. 90). Zu den öffentlichen Aufgaben, die in vielen Fällen nicht durch hoheitliches Handeln, sondern privatwirtschaftlich durch den Staat wahrgenommen wer- den, gehören ohne Weiteres die Aufgaben der Daseinsvorsorge. Nach ihrer Satzungspräambel und dem in § 2 des Satzung niedergelegten Stiftungszweck verfolgt die Verfügungbeklagte gera- de auch die Sicherung der Energieversorgung durch Gründung eines oder mehrerer wirtschaftli- cher Geschäftsbetriebe und durch Beteiligung an der Vollendung der Gaspipeline Nord Stream 2. Darin liegt unabhängig von den weiteren Stiftungszielen, nämlich Maßnahmen des Klima- und Umweltschutzes zu unterstützen, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Diese öffentliche Aufgabe wird auch mit öffentlichen Mitteln wahrgenommen durch die Verfü- gungsbeklagte, denn sie ist allein mit Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegründet worden und nur dadurch handlungsfähig im Rechtssinne geworden. Spätere Zustiftungen oder Zahlungen Dritter nach Gründung der Stiftung schließen das Tatbestandsmerkmal der Wahrneh- mung öffentlicher Aufgaben mit öffentlichen Mitteln nicht aus. Es ist daher nicht entscheidungser- heblich, ob es sich bei dem Aufbringen des Stiftungsgrundstocks nach der Vorstellung des stif- tenden Landes um eine Art „Anschubfinanzierung“ gehandelt hat. Entscheidend ist, dass eine Stiftung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gegründet wurde und das Entstehen dieser Rechtspersönlichkeit allein mit öffentlichen Mitteln erfolgt ist. Dies begründet das Informationsin- teresse der Öffentlichkeit, dem § 4 Abs. 1 und 2 LPrG M-V gerade dient.
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- Seite 9 -                                3 O 65/22 Darüber hinaus besteht auch ein beherrschender Einfluss der öffentlichen Hand auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten. Im Unterschied zu einem privatwirtschaftlichen Handeln des Staates durch Gesellschaften des Privat- bzw. Handelsrechts, wird der Einfluss auf die Tätigkeit einer Stiftung nicht durch in Wert- anteilen messbare Gesellschaftsanteile vermittelt. Etwaige Zustiftungen verschaffen keine Stimm- anteile oder Weisungsmöglichkeiten. Für die Frage, ob die Verfügungsbeklagte noch einem be- herrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt, kommt es auf die Wertverhältnisse von Grundvermögen und Zustiftungen oder sonstigen Zahlungen Dritter nicht an. Maßgeblich ist allein, wer auf die konkrete Tätigkeit der Verfügungsbeklagten inhaltlich Einfluss nehmen kann. Dies ist hier in beherrschendem Umfang das Land Mecklenburg-Vorpommern. Dieser beherrschende Einfluss ist durch das Land als Stifter in erster Linie durch die Gründung in ausschließlicher eigener Verantwortung und durch die alleinige inhaltliche Gestaltung der Satzung der Stiftung und insbesondere des Stiftungszweckes sichergestellt. Zwar erlangt die Stiftung mit ihrer Gründung eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und ist der Vorstand als handelndes Or- gan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung weisungsunabhängig. Er ist aber an den Stif- tungszweck gebunden, der für den Vorstand nicht eigenverantwortlich und nach § 87 BGB nur in engen Ausnahmefällen, insbesondere im Falle der Zweckerreichung, veränderbar ist. Die Tätig- keit der Stiftung wird durch den Stiftungszweck inhaltlich bestimmt. Soweit hier das Land diesen Stiftungszweck in § 2 in Verbindung mit der Präambel des Satzung bereits sehr konkret formuliert hat, u.a. hinsichtlich einer Beteiligung an der Vollendung von Nord Stream 2 durch Gründung ei- nes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, liegt darin nicht nur eine Objektivierung des Stifterwil- lens, sondern wird der Vorstand an diese Vorgabe gebunden. Jedenfalls mit einer derart konkre- ten Fassung des Stiftungszweckes und der daraus folgenden Bindung der Stiftungsorgane liegt eine vorweggenommene Weisung, die konkreten Weisungen eines Mehrheitsgesellschafters in einer GmbH gleichsteht. Hinzu kommt, dass die Organe der Verfügungsbeklagten durch die Mi- nisterpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowohl bestellt als auch abberufen werden. Dabei fällt nicht erheblich ins Gewicht, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Jedenfalls liegen sämtliche personellen Entscheidungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes beim Land Mecklenburg-Vorpommern. Nicht zu- letzt rechtfertigt das Zusammenwirken der mit konkreter Fassung des Stiftungszwecks erfolgten Bindung der Stiftungsorgane einerseits mit den Befugnissen der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Entscheidung über die personelle Zusammensetzung des Stif- tungsvorstands und des Kuratoriums andererseits die Annahme eines beherrschenden Einflus- ses des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf die Tätigkeit der Stiftung.
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- Seite 10 -                               3 O 65/22 c) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist auch seinem Inhalt nach begründet, denn die ge- stellten Fragen sind im Sinne des § 4 Abs. 2 LPrG M-V geeignet, der Erfüllung der in § 3 LPrG M-V geregelten öffentlichen Aufgabe der Presse zu dienen. Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermögli- chen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbil- dung mitzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 31, juris). Soweit das öf- fentliche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pres- sefreiheit geschützten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziels eine publizistisch geeignete Information erwarten lassen (BGH, a.a.O.). Die hier streitgegenständlichen Auskunftsbegehren dienen ohne Weiteres der öffentlichen Aufga- be der Presse an Information der Öffentlichkeit. Alle drei Fragenkomplexe genügen den vorste- henden inhaltlichen Anforderungen. Sie haben ihrem Inhalt nach durchweg Bezug zum wirtschaft- lichen Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten. Sie betreffen sämtlichst Fragen der wirtschaft- lichen Betätigung im Zusammenhang mit einer Kooperation mit russischen Geschäftspartnern des Projekts „Nord Stream 2“, die vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Sanktionen gegen- über Russland und aufgrund der aktuellen Folgen des Krieges in der Ukraine für die Gasversor- gung von höchstem öffentlichen Interesse sind und unmittelbaren Gegenwartsbezug haben. Dies vor allem, weil die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten nur durch die Stiftungsgründung durch das Land und die Gründungsfinanzierung des Landes mit öffentlichen Mitteln ermöglicht wurde. An der Art und Weise der Verwendung öffentlicher Mittel besteht ein hohes Informationsinteresse. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interes- ses für wert hält (vgl. BGH, Urteil vom 16. 03.2017 – I ZR 13/16 –, Rdnr. 38, juris m.w.N.). Der In- halt der Fragen ist über die grundsätzliche Geeignetheit für die Berichterstattung hinaus daher der gerichtlichen Bewertung entzogen. d) Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 - 4 LPrG M-V, die den Auskunftsanspruch hindern, sind nicht ersichtlich und von der Verfügungsbeklagten nicht vorgebracht. Bei einer vorzuneh- menden Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und schützens- werten Interessen der Verfügungsbeklagten und betroffenen Dritten fällt die hohe politische Bri- sanz für das Auskunftsinteresse erheblich ins Gewicht. Demgegenüber sind überwiegende
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