Interner UntersuchungsberichtWie unkritisch die Bundespolizei die rechte Vergangenheit eines Polizeiprofessors bewertet

Ein interner Bericht der Bundespolizei zeigt, wie die Behörde mit der rechten Vergangenheit eines Polizeiprofessors umgeht. Wir veröffentlichen das Dokument.

- ,
Die Bundespolizei hat die rechte Vergangenheit eines Professoren an ihrer Hochschule geprüft –

Bei der Bundespolizei konnte ein Mann trotz belegbar rechter Vergangenheit es bis zum Professor für Sicherheitspolitik bringen. Dies machte im August 2021 eine Recherche von Ippen Investigativ öffentlich. Die Bundespolizei untersuchte daraufhin den Fall ihres hochrangigen Ausbilders. 

Wir veröffentlichen hier den internen Abschlussbericht der Innenrevision. Das als „vertrauliche Personalsache“ deklarierte Dokument gibt einen Einblick davon, wie die Bundespolizei mit dem kritischen Fall umgegangen ist. Und der Bericht wirft an manchen Stellen mehr Fragen auf als er Antworten gibt.

Ein Polizeiprofessor, der den wichtigsten neurechten Thinktank mitgründete

Seit mehr als einem Jahrzehnt bildet der Politikwissenschaftler Stephan Maninger angehende Bundespolizist:innen aus, darunter auch Mitglieder der wohl bekanntesten deutschen Spezialeinheit: der GSG9. 2019 berief ihn das Bundesinnenministerium als Professor für Sicherheitspolitik an den Fachbereich Polizei der Hochschule des Bundes am Standort Lübeck. 

Was Maninger vor seiner Zeit als Polizeihochschullehrer getrieben hatte, machte im Sommer 2021 eine umfangreiche Recherche von Ippen Investigativ öffentlich:

  • So hatte Maninger den neurechten Think Tank „Institut für Staatspolitik“ mitbegründet, der seit 2020 vom Bundesverfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft und beobachtet wird.
  • Um die Jahrtausendwende veröffentlichte er Dutzende Texte in neurechten Medien wie der „Jungen Freiheit”, dem “Ostpreußenblatt” oder den „Blättern der Deutschen Gildenschaft”, in denen er beispielsweise vor einem „Ethnosuizid“ warnte und forderte, man müsse „Demographie als Waffe begreifen". Maningers damalige Forderungen widersprächen „den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Ordnung, dem Prinzip der Menschenwürde, dem Prinzip der Demokratie und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit“, kommentierte der Politikwissenschaftler Hajo Funke.
  • In den Neunziger Jahren trat Maninger in Südafrika als Pressesprecher der „Afrikaaner Volksfront“ in Erscheinung, einer separatistischen Koalition, die einen eigenen Volksstaat für Weiße in Südafrika forderte und in Teilen bereit war, diesen auch mit Gewalt zu erstreiten.
  • Und er sprach 1998 als Redner auf der Veranstaltung eines rechtsextremen Vereins, bei der auch engste Unterstützer:innen der Rechtsterroristen des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) anwesend waren. Maningers Name findet sich deshalb auch in den Ermittlungsakten zum NSU.

Maninger ließ im Sommer 2021 Ippen Investigativ über seinen Anwalt Ralf Höcker mitteilen, er teile keine rassistischen Konzepte und würde in seinem Unterricht auch die positiven Aspekte von Migration erwähnen. Privat habe Maninger mitunter andere Ansichten gehabt als die Partei, für die er sich in Südafrika engagiert hatte. Aus dem Verein, der hinter dem Institut für Staatspolitik steht, sei er recht schnell wieder ausgetreten, habe aber nach 20 Jahren weder an seinen Eintritt noch seine Mitgliedschaft oder seinen Austritt noch irgendeine Erinnerung. Die Veranstaltung des rechtsextremen Vereins „Hilfskomitee Südliches Afrika”, bei der Maninger als Redner vor NSU-Unterstützer:innen wie Ralf Wohlleben auftrat, habe er vorzeitig verlassen, weil ihm ein Großteil des Publikums zuwider gewesen sei und habe sich danach schriftlich bei dem Veranstalter gemeldet und distanziert.

OLG Köln: “besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit”

Gegen die Veröffentlichung über seine Vergangenheit versuchte Maninger juristisch vorzugehen und scheiterte in zwei Instanzen mit einer Unterlassungsaufforderung gegen Ippen Investigativ. Landgericht und Oberlandesgericht Köln stellten fest, dass es sich „ausschließlich um wahre Tatsachenbehauptungen“ handle und die Berichterstattung über die rechte Vergangenheit des Polizeiprofessors weder Verdachtsberichterstattung noch bewusst unvollständig sei. Auch stellten die Richter:innen fest, dass ein „besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit” an der Vergangenheit Maningers bestehe, da er ein „nicht ganz unbedeutendes öffentliches Amt” bekleide und er „eine besondere Verantwortung für Sicherheitsbelange und die Rechtsstaatlichkeit polizeilichen Handelns” habe. Die Gerichtsentscheidungen veröffentlichen wir hier vollständig.

Zwischenzeitlich hat sich auch die Bundespolizei selbst mit ihrem Hochschullehrer, dessen politischer Vergangenheit und der Berichterstattung über ihn auseinandergesetzt. Am 27. Juni 2021 leitete die Bundespolizeiakademie „Verwaltungsermittlungen zum Vorgang Prof. Dr. Maninger“ ein. Zwei Wochen zuvor hatte Ippen Investigativ die Bundespolizei erstmals mit der Vergangenheit Maningers konfrontiert. Am 19. November 2021 verabschiedete die Stabsstelle Innenrevision ihren 16-seitigen Abschlussbericht in dieser Sache.

Wir veröffentlichen das als „vertrauliche Personalsache“ deklarierte Dokument – aus rechtlichen Gründen und um Quellen zu schützen nicht als Originaldatei, sondern als Faksimile. Zuvor berichtete der Spiegel im Dezember 2021 über den Untersuchungsbericht und Teile des Inhalts.

„Als unkritisch bewertet“ – Mehr Fragen als Antworten

Die Innenrevision der Bundespolizei bestätigt in ihrem Bericht die zentralen Aspekte der Ippen Investigativ-Recherche über die rechte Vergangenheit von Polizeiprofessor Stephan Maninger. Allerdings wertet die Bundespolizei diese Zusammenhänge als weitestgehend unproblematisch: Dass Maninger gemeinsam mit zentralen Köpfen der Neuen Rechten wie Götz Kubitschek und Karlheinz Weißmann das „Institut für Staatspolitik“ (IfS) gründete, sei laut Bericht „unstrittig“. Da eine Beobachtung des IfS durch den Verfassungsschutz jedoch erst 2020 erfolgte und Maninger im Jahr nach der Gründung aus dem Trägerverein austrat, sei seine Rolle laut Innenrevision „unkritisch“ zu bewerten.

Auch über den neurechten Think Tank „Institut für Staatspolitik” selbst fällt die Bundespolizei in dem Bericht ein zurückhaltendes Urteil: „Erkenntnisse, wonach es im IFS bereits zu diesem Zeltpunkt extremistische Bestrebungen oder rassistische Sichtweisen gegeben haben könnte, liegen nicht vor.” Rechtsextremismus-Experten wie Andreas Speit kritisieren hingegen schon lange, dass die Beobachtung des IfS durch den Verfassungsschutz Jahrzehnte zu spät kam.

Keine Antwort gibt der Bericht auf die Frage, wie die zahlreichen Texte von Maninger in der Jungen Freiheit und anderen neurechten Medien zu bewerten sind. In diesen Texten warnte er vor drohendem „Ethnosuizid“, führte aus, „Die ‚Problemkinder‘ eines multikulturellen Deutschlands heißen am Anfang des nächsten Jahrtausends ‚Mehmet‘ und ‚Kaplan‘“ und prognostizierte für die Zukunft „verschwommene Frontlinien in multiethnischen Städten“. Dies mache ihm zufolge zukünftig sogar den Einsatz der Bundeswehr in „ethnischen Konfliktszenarien“ auch im Inland nötig. Ein solcher Militäreinsatz im Inneren wäre ein Verstoß gegen das Grundgesetz. 

Eine so eindeutige Feststellung will die Innenrevision der Bundespolizei dazu jedoch in ihrem Bericht nicht geben. Dort heißt es lediglich: „Für eine abschließende Bewertung, ob sich die zitierten Aussagen innerhalb der Grenzen der freiheitlich- demokratischen Grundordnung bewegen oder mit dieser nicht in Einklang zu bringen sind, ist ggf. ein Rechtsgutachten erforderlich.“

Auf eine Anfrage bei der Bundespolizei, wie oft es in der Vergangenheit vorgekommen ist, dass Rechtsgutachten erforderlich waren, um zu prüfen, ob Texte von Dozent:innen sich noch innerhalb der Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegen, antwortete die Behörde nach mehrfacher Nachfrage lediglich, dass es dazu „keine gesonderten Erhebungen“ gebe.

Die Geschichte mit dem Hausschwein: „eine unglückliche Formulierung“

An einer Stelle geht der Untersuchungsbericht sogar weiter als die ursprüngliche Berichterstattung – und bestätigt dort genau das, was Maninger gegenüber Ippen Investigativ noch heftig dementiert hatte. Laut der damaligen Recherche hatte der Sicherheitspolitikprofessor in einer Lehrveranstaltung, als das Thema der „Ehe für alle” aufkam, vor angehenden Bundespolizist:innen sinngemäß geäußert, vielleicht könne man jetzt ja auch bald sein Hausschwein heiraten. Gegenüber Ippen Investigativ hatte Maninger diese Äußerung durch seinen Anwalt bestreiten lassen und „menschenverachtend“ genannt.

Im Untersuchungsbericht steht dazu nun das genaue Gegenteil: „Es steht zweifelsfrei fest, dass Herr Prof. Dr. Maninger sinngemäß eine derartige Äußerung getätigt hat; dies wird auch von ihm selbst eingestanden.” Durch seinen Anwalt lässt Maninger auf Nachfrage jetzt ausrichten, er habe mit dieser Aussage keine homphoben Inhalte transportieren, sondern „lediglich den ständigen gesellschaftlichen Wandel thematisieren” wollen.

Auch hier scheint sich die Bundespolizei keine kritische Bewertung zu erlauben. So heißt es dazu im Abschlussbericht der Innenrevision schlicht: „Ob es sich jedoch auch um einen herabwürdigenden, beleidigenden Vergleich handelt oder lediglich um eine nicht wertende Überspitzung, lässt sich im Nachgang nicht abschließend klären und liegt ggf. auch in der subjektiven Wahrnehmung jedes Einzelnen.“

Nachfragen zu diesem Fazit und weiteren Inhalten beantwortete die Bundespolizei nicht.

Der Untersuchungsbericht diene „dem Dienstvorgesetzten als Entscheidungsgrundlage” und solle „nur einem sehr eng begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden”. Daher sehe die Bundespolizei keine Veranlassung, “die Inhalte des Abschlussberichtes im Einzelnen zu erläutern”.

Hier geht es zum Untersuchungsbericht der Innenrevision

Hier geht es zum Beschluss des Landgerichts Köln

Hier geht es zum Beschluss des Oberlandesgerichts Köln

Hier geht es zur Recherche von Ippen Investigativ

/ 16
PDF herunterladen
Seite 1 von 16 Stabsstelle lnnenrevision Az-12 0107 - 77/21 Lübeck, 19. November 2021 (Geschwärzt) Vertrauliche Personalsache BETREFF          Verwaltungsermittlungen zum Vorgang Prof. Dr. Maninger HIER             Abschlussbericht BEZUG            Weisung vom 5. August 2021 Anlagen: - 5 - Übersichten Anhörungen und BuzzFeed-Artikel vom 5. August 2021 Abschlussbericht 1 Ereignis 1.1 Unter dem Datum 5. August 2021 erschien - nach vorangegangener Kommunikation zwischen der BPOL und lppen lnvestigativ – die hinlänglich bekannte 24-seitige Publikation mit dem Titel “Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei prüft Biographie eines Professors für Sicherheitspolitik“. Der Artikel erhebt nachfolgende summarisch-komprimierte Kernvorwürfe: •   Herr Prof. Dr. Maninger soll ein Gründungsmitglied des „lnstituts für Staatspolitik" gewesen sein, welches als Denkfabrik der Neuen Rechten gelte und mittlerweile vom Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall geführt werde. •   Er sei Autor diverser rechter Publikationen in rechten Medien und habe sich in Südafrika für die „Aafricans Front“ engagiert. •   1998 sei er auf einer Veranstaltung als Redner aufgetreten, an der auch Unterstützer aus dem NSU- Umfeld teilnahmen. •   Die Publikation mündet in folgender These: „Die entscheidende Frage ist vielleicht ob Maninqers zumindest früher vertretene Positionen Einfluss auf seinen Unterricht heute haben, auf die Art, wie er Bundespolizisten und Angehörige von Spezialeinheiten ausbildet, welches Weltbild, welche Denkmuster er ihnen vermittelt – oder ob das nicht der Fall ist." •   Abschließend wird auf einen Vorfall abgestellt, wonach Herr Prof. Dr. Maninger Im Unterricht – bezogen auf die gleichgeschlechtliche Ehe – geäußert haben soll, dass man jetzt ja auch bald sein Hausschwein heiraten könne.
1

Seite 2 von 16 1.2 Unter dem Datum 28. August 2021 folgte eine Publikation mit dem Titel „Bundespolizei-Professor mit rechter Vergangenheit: Bundestag fordert Aufklärung“. Die in der vorhergehenden Publikation erhobenen Vorwürfe werden in zusammengefasster Form wiederholt. Anschließend wird das Bundesinnenministerium zitiert, welches auf entsprechende Anfrage erklärte: „…derzeit laufe eine Untersuchung, bei der unter anderem auch Maningers Rolle in Südafrika und seine Verbindung zum Institut für Staatspolitik untersucht würden. Die Überprüfung dauere noch an. Neben Studierenden würden dafür auch Dozentinnen und Dozenten befragt“. In der Folge werden Aussagen von • Frau Irene Mihalic, Die Grünen, Innenpolitische Sprecherin im Bundestag, • Herrn Dr. jur. Konstantin von Notz, Die Grünen, Mitglied Im Parlamentarischen Kontrollgremium, • Frau Martina Renner, Die Linke, stellvertretende Vorsitzende, • Herrn Konstantin Kuhle, FDP, innenpolitischer Sprecher im Bundestag, • Frau Ute Vogt SPD, innenpolitische Sprecherin im Bundestag, • Herrn Dr. jur. Mathias Middelberg, CDU/CSU-Fraktion, innenpolitischer Sprecher im Bundestag zitiert. 2 Auftrag Die Stabsstelle lnnenrevision (StSt IR) der Bundespolizeiakademie (BPOLAK) wurde von Herrn (geschwärzt) erstmals am 27. Juni 2021 über den Vorgang und die zu erwartende Publikation telefonisch informiert und mit der Durchführung von Verwaltungsermittlungen (Vwe) beauftragt. In der Folgezeit wurden dieser Auftrag und die Durchführung im Zuge einer regelmäßigen Kommunikation angepasst bzw. konkretisiert. Die StSt IR der BPOLAK hat dabei den Kontakt zum Bundespolizeipräsidium, Leitungsstab 3 gehalten und über den jeweiligen Sachstand der Vwe berichtet. 3 Dienstlicher Werdegang Prof. Dr. Maninger Herr Prof. Dr. Maninger, geb. 23.11.1967 war von September 2001 bis Februar 2009 Dozent an der Hochschule des Bundes, Fachbereich Arbeitsverwaltung. Unmittelbar anschließend, seit März 2009 bis Juni 2010, war er zunächst befristet abgeordnet als Dozent an der Hochschule des Bundes (HS Bund), Fachbereich BPOL tätig. Im Zeitraum von Juni 2010 bis August 2016 schloss sich eine Verwendung als Fachlehrer an der Bundespolizeiakademie an. Dann wechselte er erneut ab September 2016 an die HS Bund, FB BPOL und ist dort bis heute als hauptamtlich Lehrender im Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften tätig. Mit Wirkung vom 19. August 2019 wurde Herr Prof. Dr. Maninger für einen Zeitraum von sechs Jahren befristet, in ein Professorenverhältnis an der HS Bund, FB BPOL berufen.
2

Seite 3 von 16 4 Chronologie, Methodik, Umfang und summarische Teilergebnisse der Vwe 4.1 Studierende 75. Studienjahrgang Der 75. Studienjahrgang (SJ) befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in der Phase der Vorbereitung zur Abschlussprüfung. Zeitraum der Vwe:         August 2021 Umfang der Vwe:           13 Lehrgruppensprecherinnen/Lehrgruppensprecher Methodik::                3 Anhörungen mdl./pers., 10 Anhörungen mittels schriftlichem Anhörungsbogen, alle Anhörungen mit Belehrung Den Studierenden wurde folgender Sachverhalt als Anlass der Befragung zur Kenntnis gegeben: In Buzzfeed ist unter dem Datum 05.08. 2021 ein Artikel mit der Überschrift: „Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei prüft Biographie eines Professors für Sicherheitspolitik“ erschienen. In dem Artikel wird u. a. „der Einfluss“ von Herrn Prof. Dr. Maninger „auf die Ausbildung künftiger Bundespolizisten“ thematisiert. Verwendeter Fragenkatalog: 1. Wie oft haben Sie – grob geschätzt – an Unterrichten bei Herrn Prof. Dr. Maninger teilgenommen? 2. Aus Sicht der Studierenden werden Unterrichtende und die Unterrichtsgestaltung subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Wie würden Sie persönlich die Unterrichtungen von Herrn Prof. Dr. Maninger einordnen; auf einer Skala von 0 - 15? 3. Hat Herr Prof. Dr. Maninger im Kreise der Studierenden einen „ Spitznamen"? 4. War Im Rahmen der Unterrichtung für Sie eine politische Grundausrichtung von Hern Prof. Dr. Maninger erkennbar? 5. Hat Herr Prof. Dr. Maninger Im Rahmen einer Unterrichtung rassistisch oder radikal geprägte Äußerungen getätigt, die Sie persönlich als „bedenklich" empfanden? 6. Hat Herr Prof. Dr. Maninger Im Rahmen der Unterrichtung sinngemäß die Äußerung getätigt, dass „man in Deutschland jetzt ja auch bald sein Hausschwein heiraten könne"? 7. Im September sind Bundestagswahlen. Hatten Sie den Eindruck, dass Herr Prof. Dr. Maninger Im Rahmen seiner Unterrichtungen versucht hat, die Studierenden diesbezüglich zu beeinflussen? 8. Im Juni 2021 haben Journalisten Studierende zu Herrn Prof. Dr. Maninger befragt; dies ereignete sich vor dem REWE-Supermarkt gegenüber. Waren Sie selbst dabei oder kennen Sie Studierende, die davon berichtet haben? 9. Haben Sie von anderen Studierenden ein Meinungsbild über Herrn Prof. Dr. Maninger erfahren? 10. Möchten Sie darüber hinaus noch etwas hinzufügen? Summarisches Ergebnis: Die Unterrichte wurden überwiegend positiv bewertet. Hinweise auf Sachverhalte im Sinne der Fragestellungen, die geeignet erscheinen, eine dienstrechtliche Relevanz entfalten zu können, wurden nicht vorgetragen.
3

Seite 4 von 16 Die Antworten sind in der beigefügten Anlage 1 in einer Matrix anonymisiert zusammengefasst; eine personenbezogene Zuordnung ist hier möglich. In der Matrix ausgewiesene grüne Unterlegungen stehen für positive Aussagen. 4.2 Studierende 74. und 73. Studienjahrgang Diese Studienjahrgänge beendeten die Ausbildung Im August 2020 und 2019. Die Bundespolizeidirektionen/Stabsstellen lnnenrevision wurden vorab über die Anhörungen ihrer jeweils betroffenen Beamtinnen und Beamten informiert. Zeitraum der Vwe:         August bis September 2021 (1 Anhörung im November 2021) Umfang der Vwe:           Ehemalige Lehrgruppensprecherinnen und Lehrgruppensprecher des 74. SJ (11 Befragungen) und des 73. SJ (18 Befragungen) Methodik:                 Alle Anhörungen wurden telefonisch nach Belehrung vorgenommen. Die Antworten wurden sinngemäß protokolliert. Auf eine Versendung der Protokolle zwecks Gegenzeichnung wurde verzichtet, da sich keine verfahrensrelevanten Aussagen ergaben (s. unten: Ergebnis) Den Studierenden wurde folgender Sachverhalt als Anlass der Befragung sinngemäß zur Kenntnis gegeben: In Buzzfeed ist unter dam Datum 05.08.2021 ein Artikel mit der Überschrift „Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei prüft Biographie eines Professors für Sicherheitspolitik“ erschienen. In dem Artikel wird u. a. „der Einfluss" von Herrn Prof. Dr. Maninger „auf die Ausbildung künftiger Bundespolizisten“ thematisiert. Der beim 75. SJ verwendete Fragenkatalog wurde für diese Jahrgänge verkürzt/verändert: •   Die dortige Frage 6 wurde gestrichen, da der Vorfall zwischenzeitlich der Lehrgruppe 22 des 74. SJ zugeordnet warden konnte (s. nachfolgend 2. 3). •   Die dortige Frage 7 wurde umformuliert (Bezug zur Bundestagswahl gestrichen) •   Die dortige Frage 8 wurde gestrichen, da die Studierenden dieses SJ ihre Ausbildung zum Zeitpunkt der Befragung durch die Reporter bereits beendet hatten. •   Die dortige Frage 9 wurde aufgrund des Zeitablaufes seit Beendigung der Ausbildung nicht mehr gestellt. Verwendeter Fragenkatalog (sinngemäße Formulierung): 1. Wie oft haben Sie – grob geschätzt – an Unterrichten bei Herrn Prof. Dr. Maninger teilgenommen? 2. Aus Sicht der Studierenden werden Unterrichtende und die Unterrichtsgestaltung subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Wie würden Sie persönlich die Unterrichtungen von Herrn Prof. Dr. Maninger einordnen; auf einer Skala von 0 – 15? 3. Hat Herr Prof. Dr. Maninger im Kreise der Studierenden einen "Spitznamen“? 4. War im Rahmen der Unterrichtung für Sie eine politische Grundausrichtung von Herrn Prof. Dr. Maninger erkennbar? 5. Hat Herr Prof. Dr. Maninger im Rahmen einer Unterrichtung rassistisch oder radikal geprägte Äußerungen getätigt, die sie persönlich als „ bedenklich“ empfanden? 6. Hatten Sie den Eindruck, dass Herr Prof. Dr. Maninger im Rahmen seiner Unterrichtungen versucht hat, die Studierenden politisch zu beeinflussen? 7. Möchten Sie darüber hinaus noch etwas hinzufügen?
4

Seite 5 von 16 Summarisches Ergebnis: Die Unterrichte wurden überwiegend positiv bewertet. Hinweise auf Sachverhalte in Sinne der Fragestellungen, die geeignet erscheinen, eine dienstrechtliche Relevanz entfalten zu können, wurden nicht vorgetragen. Die Antworten sind In den beigefügten Anlagen 2 und 3 anonymisiert zusammengefasst; eine personenbezogene Zuordnung ist hier möglich. In der Matrix ausgewiesene grüne Unterlegungen stehen für positive Aussagen. 4.3 Ehemalige Angehörige der Lehrgruppe 22 des 74. SJ Im Zuge der Vwe ergaben sich Hinweise, dass die oben unter 1.1 aufgeführte Äußerung („dass man jetzt ja auch bald sein Hausschwein heiraten könne“) im Rahmen der Unterrichtung der Lehrgruppe 22 des 74. SJ getätigt worden sein soll. Umfang, Methodik und Zeitraum der Vwe: Zu diesem Sachverhalt wurden im September 2021 telefonisch befragt: •    Die ehemaligen Angehörigen dieser Lehrgruppe (16 Personen) • Ein Mitglied des örtlichen Personalrates •    Ein Studienbegleiter Im Zuge der Anhörungen der Dozentenschaft des Studienbereichs Staats- und Gesellschaftswissenschaften (s. nachfolgend 4.4) wurden außerdem der Leiter sowie drei Dozenten dieses Studienbereichs zu diesem Sachverhalt angehört bzw. in einem Fall eine schriftliche Einlassung eingeholt. Summarisches Ergebnis: Es steht zweifelsfrei fest, dass Herr Prof. Dr. Maninger sinngemäß eine derartige Äußerung getätigt hat; dies wird auch von ihm selbst eingestanden (umfassende Darstellung unten unter 5.7). 4.4 Dozentenschaft des Studienbereichs Staats- und Gesellschaftswissenschaften Zeitraum der Vwe:         August bis Oktober 2021 Umfang der Vwe:           Der Fachkoordinator sowie alle Angehörigen dieses Studienbereichs, insgesamt 11 Personen. Methodik:                 7 Personen wurden persönlich angehört, von 4 Personen liegen schriftliche Einlassungen vor. In jedem Fall wurden die Personen vorab belehrt. Dem vorgenannten Personenkreis wurde folgender Sachverhalt als Anlass der Befragung sinngemäß zur Kenntnis gegeben: In BuzzFeed ist unter dem Datum 05.08.2021 ein Artikel mit der Überschrift: „Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei prüft Biographie eines Professors für Sicherheitspolitik“ erschienen; dies ist Gegenstand dieser Anhörung. Grundsätzlich verwendeter Fragenkatalog (in Einzelfällen durch Zusatzfragen ergänzt): 1. Seit wann sind Sie im FB BPOL tätig? 2. Erläutern Sie bitte Art, Häufigkeit und Umfang
5

Seite 6 von 16 a)lhrer privaten b)lhrer dienstlichen Kontakte zu Herrn Prof. Dr. Maninger 3.  Haben Sie Unterrichten von Herrn Prof. Dr. Maninger beigewohnt bzw. bei diesen hospitiert? 3 a) Falls Frage 3 bejaht wird: Hatten Sie den Eindruck, dass Herr Prof. Dr. Maninger im Rahmen dieser Unterrichtung versucht haben könnte, die Studierenden politisch zu beeinflussen? 4.  War für Sie Im Rahmen Ihrer Kontakte (Bezug zu 2. und 3.) eine politische Grundausrichtung von Herrn Prof. Dr. Maninger erkennbar? 5.  Sind Ihnen seit Ihrer Tätigkeit an der HS Bund/FB BPOL rassistisch oder radikal geprägte Äußerungen von Herrn Prof. Dr. Maninger bekannt geworden, die sie persönlich als „bedenklich“ empfanden? 6.  Sind Ihnen seit Ihrer Tätigkeit an der HS Bund/FB BPOL Beschwerdevorgänge von Dozentinnen/ Dozenten oder Studierenden gegen Herrn Prof. Dr. Maninger bekannt geworden, die einen politischen oder rassistischen Hintergrund hatten? 7.  Wie bewerten Sie den Inhalt des besagten Artikels in einer Gesamtbetrachtung zu Ihrem persönlichen Bild von Herrn Prof. Dr. Maninger? 8.  Ich bitte um sonstige Angaben/Ausführungen, die aus Ihrer Sicht In dieser Angelegenheit relevant erscheinen. Summarisches Ergebnis: Es wurde deutlich. dass innerhalb dieses Studienbereichs zwei konkurrierende Lager bestehen, die grundsätzlich den beiden Fachrichtungen „Grundrechte“ vers. „Sicherheltspolitik" zugeordnet werden können. Demgemäß wurden Konflikte vorgetragen. die nicht der Zielrichtung der Sachverhaltsaufklärung entsprechen. Diese Konfliktfelder wurden im Zuge der Vwe – mangels Sachzusammenhang – in diesem Verfahren nicht weiter aufgegriffen. In Einzelfällen tätigten die Befragten kritische Einzelmeinungen zu politischen Ansichten von Herrn Prof. Dr. Maninger bzw. zu den Inhalten seiner Publikationen. Hinweise auf Sachverhalte im Sinne der Fragestellungen. die geeignet erscheinen, eine dienstrechtliche Relevanz entfalten zu können, wurden grundsätzlich nicht vorgetragen. 4.5 Ehemalige Vorgesetzte Zeitraum:         August 2021 Umfang:           2 ehemalige Vorgesetzte aus der Zeit 2010-2016 Methodik:         Persönliche Anhörungen mit Belehrung Dem vorgenannten Personenkreis wurde folgender Sachverhalt als Anlass der Befragung sinngemäß zur Kenntnis gegeben: In BuzzFeed ist unter dem Datum 05.08.2021 ein Artikel mit der Überschrift: „Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei prüft Biographie eines Professors für Sicherheitspolitik“ erschienen Nach hiesiger Kenntnis sollen Sie mit Herrn Prof. Dr. Maninger im Zeitraum [wurde jeweils konkret angegeben] zusammengearbeitet haben. Dies ist Gegenstand dieser Anhörung. Verwendeter Fragenkatalog: 1. Wann/in welcher Funktion haben Sie mit Herrn Prof. Dr. Maninger zusammengearbeitet?
6

Seite 7 von 16 2.    Erläutern Sie bitte Ihre dienstlichen und privaten Kontakte zu Herrn Prof. Dr. Maninger. 3.    War für Sie im Rahmen Ihrer Aufgabenwahrnehmung eine politische Grundausrichtung von Herrn Prof. Dr. Maninger erkennbar? 4.    Sind Ihnen im Rahmen Ihrer Aufgabenwahrnehmung rassistisch oder radikal geprägte Äußerungen von Herrn Prof. Dr. Maninger bekannt geworden, die Sie persönlich als „bedenklich" empfanden? 5.    Gab es in dieser Zeit Beschwerdevorgänge von Lehrgangsteilnehmenden gegen Herrn Prof. Dr. Maninger, die einen politischen oder rassistischen Hintergrund hatten? 6.    Wie bewerten Sie den Inhalt des besagten Artikels in einer Gesamtbetrachtung? 7.    Möchten Sie darüber hinaus noch etwas hinzufügen? Summarisches Ergebnis: Insgesamt wurde eine positive Resonanz zu den von Herrn Prof. Dr. Maninger abgehaltenen Vorträgen aus dieser Zeit gezeichnet und darüber hinaus auf zahlreiche Dankschreiben verwiesen. Hinweise auf Sachverhalte im Sinne der Fragestellungen, die geeignet erscheinen, eine dienstrechtliche Relevanz entfalten zu können, wurden nicht vorgetragen. 4.6 Internetrecherche Durch das BPOLP, LS 3 wurde eine Internetrecherche – durchgeführt durch die Dienststelle Einsatz- und Ermittlungsunterstützung BPOL – zu Herrn Prof. Dr. Maninger veranlasst. Hinweise auf Sachverhalte oder noch nicht bekannte Publikationen, die geeignet erscheinen, eine dienstrechtliche Relevanz entfalten zu können wurden nicht erkannt. 4.7 Anhörung Prof. Dr. Maninger Herr Prof. Dr. Maninger wurde am 2. November 2021 in Anwesenheit seines Beistandes, Herrn (geschwärzt) (BPOLAK, Lehrbereich Aus- und Fortbildung) nach vorheriger Belehrung persönlich angehört. Verwendeter Fragenkatalog: 1. In dem besagten BuzzFeed-Artikel werden mehrere Textstellen aus Ihren Publikationen in der „Jungen Freiheit“ zitiert. Wurden diese Zitate korrekt wiedergegeben? 2. Wie bewerten Sie diese Zitate aus Ihrer heutigen Sicht? Gibt es Textstellen oder Inhalte, die Sie heute so nicht mehr formulieren oder von denen Sie sich heute distanzieren würden? 3. Wurden derartige Publikationen jemals von Angehörigen der Bundespolizei kritisch hinterfragt? Sind Sie in Diskussionen verwickelt worden, wenn Ja, mit wem? 4. Sind Sie seit Zugehörigkeit zur Bundespolizei von rechts- oder linksgerichteten Parteien, Organisationen, Vereinen zu Vortragen angefragt worden? a) Wenn ja, welche waren das und wann war die Anfrage? b) Wie haben Sie darauf reagiert? (E-Mails, sonstiger Schriftverkehr) 5. Wissenschaftliches Arbeiten lebt vom Diskurs. Können Sie neben den bekannten Kritikern Ihrer früheren Texte auch Befürworter benennen? Wie sind Befürworter politisch einzuordnen? 6. Wie würden Sie Ihre politische Grundausrichtung beschreiben?
7

Seite 8 von 16 7. Stehen oder standen Sie in Kontakt mit einer der nachfolgend genannten Personen, welche in dem BuzzFeed-Artikel benannt wurden: Götz Kubitschek, Karlheinz Weißmann, Andreas Kapke, Ralf Wohlleben, „Anja" Nnu. (aus Jena), Tino Brandt, Mario Brehme, Peter Dehoust, Claus Nordbruch. 8. In welcher Verbindung stehen bzw. standen Sie zum „lnstitut für Staatspolitik“? 9. Sie gehörten lt. hier vorliegender Informationen zu den Gründungsköpfen. Was hat dazu geführt, dass Sie sich gelöst haben? Gab es ein Schlüsselerlebnis? 10.In dem BuzzFeed-Artikel wurde erwähnt, dass Sie sich unmittelbar nach dem 22. Südafrika-Seminar in Coburg bei den Veranstaltern mit einem Schreiben vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert hätten. Können Sie uns dieses Schreiben zukommen lassen? 11.In dem besagten Artikel wird ausgeführt: „Stephan Maningers Name findet sich in den NSU-Ermittlungsakten. Auf einer Notiz, die vermutlich ein Mitarbeiter des Thüringer Verfassungsschutzes am 28. September 1998 nach einem Gespräch mit einem V-Mann anlegte. Das Dokument ist als „Verschlusssache" eingestuft und trägt einen Stempel, der auf "Quellenschutz" hinweist. Bevor lppen lnvestigativ ihn damit konfrontierte, wusste Maninger nach Auskunft seines Anwalts noch nicht einmal, dass sein Name hier steht.“ Bestätigen Sie diese Angabe? Herr Prof. Dr. Maninger war nach vorangegangener Belehrung bereit, sich ausführlich zu den Fragestellungen und den vorgetragenen Vorwürfen äußern. Ferner übergab er den anhörenden Beamten mehrere Unterlagen, welche seine Aussagen untermauem bzw. ergänzen sollen (Übersicht der Unterlagen, s. beigefügte Anlage 4 zu diesem Abschlussbericht). Auf seine Antworten wird unten unter 5. eingegangen. 5. Feststellungen zu den einzelnen Vorwürfen des BuzzFeed-Artikels mit Bewertung 5.1 Ausführungen des Artikels: .,Die Neue Rechte und ihr Weg in die lnstitutionen" .Maninger war einer der Gründerväter des „Instituts für Staatspolitik“, das als Denkfabrik der Neuen Rechten gilt und mittlerweile vom Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall geführt wird.“ Feststellungen: Ausweislich der Chronik des Instituts für Staatspolitik (IFS) erfolgte die Gründung im Mai 2000. Die Chronik weist für das Jahr 2000 zwei und für das Jahr 2001 fünf Veranstaltungen aus. Unter den dort jeweils angeführten Dozenten wird Herr Prof. Dr. Maninger nicht genannt1. Unstrittig ist, dass Herr Prof. Dr. Maninger an der .Gründungsveranstaltung teilgenommen hat. Belegt ist, dass Herr Prof. Dr. Maninger gem. Protokoll der Vorstandssitzung vom 15 . Dezember 2001- an der er selbst nicht (mehr) teilnahm – spätestens zu diesem Zeitpunkt 1 Homepage     IFS, Stand 12.11.2021.
8

Seite 9 von 16 ausgetreten ist.2 Zu seinem Austritt erklärte er, dass es ursprünglich eine gemeinsame Erwartungshaltung gegeben, diese sich aber auseinanderentwickelt habe. Herr Prof. Dr. Maninger betonte in seiner Anhörung, dass seinerzeit ein Verein gegründet wurde. Dies deckt sich mit dem vorgenannten Protokoll, wonach „die Gemeinnützigkeit noch nicht geklärt sei“. Herr Prof. Dr. Maninger fügte hinzu, dass es sich bei den Teilnehmern der Veranstaltung des IFS Im Jahr 2000 um einen angesehenen, politisch renommierten Personenkreis handelte. Hierzu führte er als Bespiel die Teilnehmer Prof. Dr. Reinhart Maurer (Philosoph)3, Prof.Dr. Alexander Schuller (Medizinsoziologe)4 an. Abschließend gab Herr Prof. Dr. Maninger an, dass er wahrend des Beobachtungszeitraums des IFS durch den Verfassungsschutz weder einen organisatorischen noch einen anderen Austausch zum IFS hatte. Bewertung: Unstrittig ist, dass Herr Prof. Dr. Maninger an der Gründung des IFS, bzw. des Vereins im Jahr 2000 beteiligt war und im Jahr 2001 wieder austrat. Erkenntnisse, wonach es Im IFS bereits zu diesem Zeltpunkt extremistische Bestrebungen oder rassistische Sichtweisen gegeben haben könnte, liegen nicht vor. 5.2 Ausführungen des Artikels: „Dutzende Texte In rechten Medien“ „Er ist auch Autor diverser rechter Publikationen und veröffentlichte jahrelang in der Zeitschrift ,Junge Freiheit' und anderen neurechten Medien. In seinen Texten warnte er vor einem ,Ethnosuizid’ und forderte, man müsse ,Demographie als Waffe begreifen’.“ Feststellungen: In dem BuzzFeed-Artikel vom 5. August 2021 wurden lediglich einzelne Passagen aus Publikationen von Herrn Prof. Dr. Maninger zitiert, teilweise ohne Angabe des Mediums oder Veröffentlichungsdatums. Auf Anfrage der Bundespolizeiakademie, StSt ÖA reichte der BuzzFeed-Autor Marcus Engert die Belegfundstellen der zitierten Textstellen nach. Demnach stammen die zitierten Textstellen aus Veröffentlichungen der Jahre 1996-2000. Herr Prof. Dr. Maninger übergab im Rahmen seiner Anhörung ein Gutachten, in welchem darauf eingegangen wird, inwieweit seine Textstellen korrekt zitiert wurden. Darüber hinaus werden in dem Gutachten der Inhalt der Textstellen sowie die Auswahl der Zitate beleuchtet. In mehreren Fällen wird ein fehlender sachlicher Kontext und eine manipulative Verkürzung festgestellt. 2 Email Herr Kubitschek vom 19. Dezember 2001 (liegt hier vor). 3 Siehe http://www.reinhartmaurer.de/. 4 Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Alexander_Schuller.
9

Seite 10 von 16 Herr Prof. Dr. Maninger gab in seiner Anhörung an. dass er sich, im Kontext der damaligen Zeit von nichts, was er geschrieben habe, distanzieren müsse. Er fügte hinzu, dass man sich davon abgesehen natürlich auch weiterentwickle und Erkenntnisprozesse mache. Bewertung: Für eine Bewertung der schriftlichen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Maninger ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese bereits über 20 Jahre zurückliegen und damit auch in dem damaligen gesellschaftlichen Kontext zu werten sind. Ferner ist van Relevanz, dass es sich ausnahmslos um Publikationen handelt, welche Herr Prof. Dr. Maninger veröffentlichte, noch bevor er Dozent an der Hochschule des Bundes war. Für eine abschließende Bewertung, ob sich die zitierten Aussagen innerhalb der Grenzen der freiheitlich- demokratischen Grundordnung bewegen oder mit dieser nicht in Einklang zu bringen sind, ist ggf. ein Rechtsgutachten erforderlich. 5.3 Ausführungen des Artikels: „Eine Vergangenheit in Südafrika" „Zuvor hatte Maninger sich In Südafrika für eine Bewegung eingesetzt, die einen Volksstaat für Weiße in dem afrikanischen Land forderte und in Teilen bereit war, diesen auch mit Gewalt zu erstreiten“. „In dieser Zeit tritt Maninger als Pressesprecher der „Afrikaaner Volksfront" (AVF) in Erscheinung, einer separatistischen Koalition, die einen eigenen Volksstaat für Weiße in Südafrika fordert – für die Buren.“ Feststellungen: Eine hier durchgeführte Internetrecherche ergab keine Erkenntnisse, wonach die AVF rechtsextremistische Sichtweisen vertrat. Vielmehr handelte es sich um einen Zusammenschluss konservativer Parteien, Gewerkschaften und Bauernverbänden Anfang der 1990er Jahre, deren gemäßigte Mehrheit entscheidend zur friedlichen Transformation Südafrikas 1993/1994 beitrug. Bewertung: Die Rolle von Herrn Prof. Dr. Maninger In der AVF erscheint nicht geeignet, eine dienstrechtliche Relevanz entfalten zu können. 5.4 Ausführungen des Artikels: „Wusste Maninger, mit wem er sich da einließ?“ „Er sprach zudem als Redner auf einer Veranstaltung an der auch Unterstützer aus dem NSU-Umfeld teilnahmen.“ (gemeint ist das Südafrika-Seminar In Coburg am 12./13.09.1998) Feststellungen Herr Prof. Dr. Maninger übergab im Rahmen seiner Anhörung ein Schreiben vom 15.September 1998, mit welchem er sich damals an das Hilfskomitee Südliches Afrika e. V. wandte. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass er das Südafrika-Seminar vorzeitig verließ, als er feststellte, dass auch Nazis anwesend waren. Das Verhalten von einem außerordentlich
10

Zur nächsten Seite

/ 9
PDF herunterladen
1 15 W 59/21 28  0 307t21 Landgericht Köln Oberlandesgericht Köln Beschluss ln Sachen des Herrn Stephan Maninger, Antragstellers und Beschwerdefü hrers, Prozessbevollmächti gte                  Höcker Rechtsanwälte PartGmbB, Friesenplatz 1, 50672 Köln, gegen die f ppen Digital GmbH & Co. KG, Paul Heyse-Straße 2-4,80336 München, Antragsgegnerin zu 1 und Beschwerdegegnerin zu    1, die lD Metropoleon News GmbH, Gutenberstraße 1, 59065 Hamm, Antragsgegnerin zu 2 und Beschwerdegegnerin zu 2, Prozessbevollmächti gter:                Rechtsanwalt Petermeier, Paul-Heyse- Straße 2-4, 80336 München, hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 5. Oktober 2021 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richter sowie die Richter am Oberlandesgericht Dötsch und Jörgens
1

2 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 28. Zivrlkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2021- 28 O 307 121 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Landge- richt hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller die geltend gemachten Un- terlassungsansprüche nicht zustehen (S 1004 Abs. 1 Satz2 BGB analog, $ 823 Abs. 1 BGB). Er kann weder verlangen, dass die Antragsgegnerinnen es unterlassen, die im Antrag zu 1 wiedergegebenen Außerungen aus ihren gleichlautenden Artikeln vom 5. August 2021 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Antrag zu 1), noch kann er verlangen, dass die Antragsgegnerinnen es unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vontrrurf einer angeblichen rechtsradikalen Vergangenheit und Gesinnung in identifi- zierbarmachender Weise über den Antragsteller zu berichten, wenn dies geschieht wie im Rahmen der genannten Artikel (Antrag zu 2). 1. Die angegriffene Berichterstattung berührt allerdings den Schutzbereich des allge- meinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) des Antragstellers. Der Schutzbereich ist zum einen insoweit betroffen, als das allge- meine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Persönlichkeit nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - Vl ZR 259105, NJW-RR 2007,619 Rn. 11). Zum an- deren ist die angegriffene Berichterstattung auch geeignet, sich abträglich auf das An- sehen des Antragstellers auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300 Rn. 80), weil sie die Frage aufwirft, ob ,,eine rechte
2

3 Vergangenheit" des Antragstellers dessen Eignung als Hochschullehrer entgegen- steht. 2. Es liegt aber kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. lm Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Medien- freiheit übeniviegt das Schutzinteresse des Antragstellers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite nicht. a) Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwi- schen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Be- hauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hinge- nommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Auch wahre Tatsachenbehauptungen sind indes nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr können sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingrei- fen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem lnteresse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussage geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu ent- falten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und lsolierung zu werden droht (zuletzt BGH, Urteile vom 18. Juni 2019 - Vl ZR 80/18, NJW2020,45 Rn.21; vom 18. Dezember2018-Vl 2R439117, NJW2019,1881 Rn. 12). Der Grundsatz, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen wer- den müssen, gilt insbesondere für solche Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozial- sphäre betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 3487/14, NJW 2016, 3362; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - Vl ZR 261110, NJW 2012,771 Rn. 14). Denn tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommuni- kation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich auf Grund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungs- rechts desjenigen, über den berichtet wird (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - Vl ZR259101 NJW-RR 2007,619 Rn. 13). Deshalb kann die Presse zur Erfüllung ihrer
3

4 Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen wer- den (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - Vl ZR 439117, NJW 2019, 1881 Rn. 12). b) Gemessen an diesen Grundsätzen enrveist sich die angegriffene Berichterstattung als rechtmäßig. aa) Thema der Berichterstattung ist eine angebliche ,,rechte Vergangenheit" des na- mentlich genannten Antragstellers, der unstreitig seit 2001 an der Fachhochschule des Bundes unterrichtet, und zwar seit 2009 im Fachbereich Bundespolizei, der dort 2019 zum Professor für Sicherheitspolitik berufen wurde und der nach wie vor künftige Bun- despolizisten ausbildet. Die ,,rechte Vergangenheit" des Antragstellers, die der Bundespolizei nach deren An- gaben bis Sommer 2021 nicht bekannt gewesen sei, besteht den Berichten zufolge zunächst darin, dass er als Versammlungsleiter im Gründungsprotokoll des Trägerver- eins des um die Jahrtausendwende gegründeten lnstituts für Staatspolitik stehe, einer ,,rechten Denkfabrik", die seit 2020 vom Bundesverfassungsschutz als ,,rechtsextremer Verdachtsfall" geführt werde. Ferner sei der in Südafrika aufgewachsene Antragsteller in den neunziger Jahren in Südafrika als Pressesprecher der ,,Afrikaaner Volksfront" in Erscheinung getreten, einer separatistischen Koalition, die einen eigenen Volksstaat für Weiße in Südafrika fordere, wobei damals auch eine gewalttätige Abspaltung zu den diskutierten Mitteln gehört habe. Die Regulierung ethnischer Konflikte durch einen ,,Volksstaat" sei auch das Thema der Doktorarbeit des Antragstellers gewesen. lm wei- teren Text zitieren die Berichte dann aus zahlreichen - aus der Zeit von 1996 bis 2000 stammenden - Veröffentlichungen des Antragstellers in der Zeitschrift,,Junge Freiheit", die als das Sprachrohr der Rechtskonservativen, Deutschnationalen, Reaktionären, Neuen Rechten und auch alten Rechten gelte, sowie in weiteren ,,rechten Medien". Die Veröffentlichungen beschäftigen sich unter anderem mit ethnischen Konflikten in Afrika und Europa. Weiter heißt es in den angegriffenen Berichten, der Name des Antragstellers finde sich auch in den NSU-Ermittlungsakten, nämlich auf einer Notiz über eine Veranstaltung namens ,,Südafrika-Seminar" im Jahr 1998, an dem mehrere Personen aus dem engs- ten Umfeld des NSU teilgenommen hätten. Die Redner, die neben dem Antragsteller
4

5 aufgetreten seien, könne man als extrem rechts oder gesichert rechtsextrem bezeich- nen. Die Autoren stellen die Frage, ob der Antragsteller gewusst habe, ,,mit wem er sich da einließ". Sie führen aus, der Antragsteller bestreite dies. Er habe ihnen gegen- über ausrichten lassen, sich unmittelbar nach dem Seminar schriftlich vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziertzu haben, den Veranstaltern eine ,,schleier- hafte Neigung zu extremistischen Gruppierungen" vorgeworfen und ihnen mitgeteilt zu haben, er stünde dem Veranstaltungskomitee künftig in keiner Weise zur Verfügung. Den Autoren seien allerdings nur Ausschnitte des Schreibens vorgelegt worden. Weiter heißt es in den Artikeln, es sei bis heute unklar, wer alles zum NSU-Unterstüt- zerfeld gehört habe. Der Antragsteller habe auf dem ,,Südafrika-Seminar" vor Men- schen gesprochen, die dazu gehört hätten, nämlich vor Mitgliedern des,,Thüringer Hei- matschutzes". Kurz vor dem Seminar hätten zwei Mitglieder des ,,Thüringer Heimat- schutzes" einen Referenten der Tagung in Südafrika besucht. lm NSU-Prozess sei der Frage nachgegangen worden, ob es bei dem Besuch darum gegangen sei, ein Ver- steck für das ,,NSU-Trio" zu finden. Der Antragsteller bestreite vehement, von all dem auch nur das Mindeste gewusst zu haben. Die Autoren werfen sodann die Frage auf, ob die vom Antragsteller,,zumindest früher vertretenen Positionen Einfluss auf seinen Unterricht heute haben". bb) Bei den vorstehend wiedergegebenen Außerungen handelt es sich neben zuläs- sigen kritischen Werturteilen ausschließlich um wahre Tatsachenbehauptungen. lns- besondere handelt es sich weder um eine Verdachtsberichterstattung noch sind die Berichte bewusst unvollständig. Das gilt auch für den Abschnitt über die Teilnahme des Antragstellers an dem ,,Südafrika-Seminar", den der Antragsteller auch unabhän- gig von der beanstandeten ldentifizierbarmachung angreift. Entgegen seinerAuffassung äußern die Autoren mit den fraglichen Ausführungen nicht den Verdacht, er habe einen einvernehmlichen Umgang mit späteren NSU-Mitgliedern gepflegt oder habe den NSU unterstützt oder sogar eine Straftat - zum Beispiel nach $ 129a Abs. 5 StGB - begangen. Die Autoren legen dem Leser einen solchen Verdacht auch nicht verdeckt ,,zwischen den Zeilen" als unabweisliche Schlussfolgerung nahe (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2005 - Vl ZR 204104, NJW 2006, 601 Rn.
5

b 16 f.; vom 27 . April 2021 - Vl ZR 166/19, GRUR 2021 , 1096 Rn. 12). Sie stellen viel- mehr bereits am Beginn des fraglichen Abschnitts klar, der Name des Antragstellers tauche nicht deshalb in den NSU-Akten auf, ,,weil gegen ihn ermittelt wurde, er sich etwas hat zu Schulden kommen lassen oder ähnliches." lhren weiteren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller zu Personen aus dem Umfeld des NSU in einer Verbindung gestanden hat, die über die unstreitige gemeinsame Teil- nahme am ,,Südafrika-Seminar" hinausging. Die von ihnen aufgeworfene Frage, ob der Antragsteller wLrsste, ,,mit wem er sich da einließ", ist jedenfalls auch für eine vernei- nende Antworten offen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - Vl ZR 76/14, NJW 2015,778 Rn. 22; Senat, Hinweisbeschluss vom 9. November 2020 - 15 U 159120, GRUR-RS 2020, 44577 Rn. 9). Denn die Autoren teilen mit, der Antragsteller habe erklärt, die anwesenden Personen aus dem NSU-Umfeld nicht gekannt zu haben; auch habe er sich unmittelbar nach der Veranstaltung vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert. Diesen Angaben des Antragstellers stellen die Autoren keine abweichenden andenrveitigen Erkenntnisse gegenüber. Die angegriffenen Berichte sind deshalb nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu beurtei- len. Die Berichte sind, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht bewusst unvollständig. Soweit die Leser aus den ihnen mitgeteilten Tatsachen eigene Schluss- folgerungen über ein mögliches Näheverhältnis des Antragstellers zum NSU ziehen sollen, dürfen ihnen zwar keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 2005 - Vl ZR 204104, NJW 2006, 601 Rn. 18; vom 26. Oktober 1999 - Vl ZR 322198, NJW 2000, 656, 657). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Be- richterstattung aber gerecht, und zwar auch dann, wenn man neben den vorgerichtli- chen Stellungnahmen des Antragstellers zusätzlich auch die Angaben in seiner im vor- liegenden Verfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 13. September 2O21 berücksichtigt. Soweit es in der eidesstattlichen Versicherung heißt, der Antrags- teller habe seine Teilnahme an dem Seminar abgebrochen, nachdem er von einigen Zuhörern verhöhnt und angefeindet worden sei, ergibt sich aus diesen lnformationen gegenüber der in den Berichten zitierten Stellungnahme des Antragstellers für den un- befangenen Leser kein wesentlicher zusätzlicher Erkenntnisgewinn. Die Schlussfolge- rung, derAntragsteller stehe in einerVerbindung zum NSU, die über eine gemeinsame
6

7 Tagungsteilnahme mit Personen aus dem Umfeld des NSU hinausgeht, ist bei einer Berücksichtigung der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung genauso wenig nahe liegend wie nach den in den angegriffenen Berichten mitgeteilten Informationen. Denn auch aus den Berichten ergibt sich, dass der Antragsteller sich unmittelbar nach dem Seminar schriftlich vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert hat. Bereits dies spricht klar dafür, dass zwischen dem Antragsteller und einem Teil der Zuhörer erhebliche Differenzen aufgetreten sind. Wie genau diese sich geäußert ha- ben und ob sie dazu geführt haben, dass der Antragsteller die Veranstaltung vorzeitig verlassen hat, ist nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass die Antragsgegnerinnen verpflichtet sind, diese Tatsachen in ihre Berichte aufzunehmen. cc) Die angegriffenen Berichte betreffen, was auch der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, ausschließlich Vorgänge aus der Sozialsphäre, nämlich das berufliche und poli- tische Wirken des Antragstellers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - Vl ZR 261110, NJW 2012,771 Rn. 16). Durch die öffentliche Erörterung der fraglichen Vor- gänge und Texte des Antragstellers unter Nennung seines vollen Namens wird zwar seine private Entscheidung, zurückgezogen und außerhalb der öffentlichen Wahrneh- mung zu leben, teilweise unterlaufen. Es droht dadurch aber kein Persönlichkeitsscha- den, der außer Verhältnis zu dem als hoch einzustufenden Interesse der Antragsgeg- nerinnen an der Verbreitung der Berichte steht. lnsoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Fachhochschulprofessor ein nicht ganz unbedeutendes öffentliches Amt bekleidet. Dabei hatte er und hat weiterhin als Ausbilder von Bundespolizisten eine besondere Verantwortung für Sicherheitsbe- lange und die Rechtsstaatlichkeit polizeilichen Handelns. In dieser Stellung muss er es hinnehmen, dass sein früheres politisches \Mrken als Pressesprecher der,,Afrikaa- ner Volksfront" und seine früheren Veröffentlichungen zu politischen Fragen auch un- ter voller Namensnennung aufgegriffen und zum Anlass genommen werden, den Ein- fluss seiner ,,zumindest früher vertretenen Positionen" auf sein heutiges Wirken als Hochschullehrer kritisch zu hinterfragen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang dürfen die Antragsgegnerinnen auch wahrheitsgemäß über die Teilnahme des Antragstellers an dem ,,Südafrika-Seminar" und über Erkenntnisse berichten, die zwischenzeitlich über andere Teilnehmer der Veranstaltung gewonnen wurden.
7

8 Dass diese Vorgänge lange Zeit zurückliegen, rechtfertigt keine abweichende Beurtei- lung. Denn zwar ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein öffentli- ches Berichterstattungsinteresse durch Zeitablauf weniger akut werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16113, NJW 2020, 300 Rn. 98 ff.). lm vorliegenden Fall geben jedoch die fortdauernde Tätigkeit des Antragstellers als Hochschullehrer und seine Berufung zum Professor für Sicherheitspolitik im Jahr 2019 hinreichenden Anlass, sein früheres politisches und publizistisches Wrken einschließ- lich seiner Tätigkeit als Redner aufzugreifen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass aktuell in der breiten Öffentlichkeit eine intensive politische Debatte darüber geführt wird, ob und in welchem Umfang sich gerade in Kreisen von Staatsbediensteten (zum Beispiel Polizei, Bundeswehr) in den letzten Jahren ,,rechtes" oder gar ,,rechtsextremes" Gedankengut verbreitet hat, sich dies auch auf Verhaltensweisen untereinander und gegenüber Bürgern auswirkt und ob solches Gedankengut bei der Einstellung der Bediensteten hinreichend überprüft und während der Tätigkeit im Dienst von Ausbildern und Vorgesetzten erkannt und gegebenenfalls mit angemessenen Maßnahmen unterbunden wird. Ein berechtigtes besonderes lnformationsinteresse der Öffentlichkeit ist daher gegeben. Mit der Be- richterstattung wird ein Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gemein- schaft geleistet, die Antragsgegnerinnen nehmen insoweit ihre Funktion als ,,Wach- hund der Öffentlichkeit" wahr. Gegenüber diesem lnformationsinteresse der Ötfentlichkeit tritt der Persönlichkeits- schutz des Antragstellers zurück. Alleine der Umstand, dass er wegen der Veröffentli- chung möglicherweise im Hinblick auf die geschilderte ,,rechte" Vergangenheit Anfein- dungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, dass seine lnteressen das lnteresse an derVerbreitung der Berichte überwiegt und ihm die Folgen der Berichterstattung nicht zugemutet wer- den können. Dies gilt auch in Ansehung der von ihm angeführten Internetveröffentli- chung der,,Autonome Antifa Freiburg". Dass der Antragsteller an seinen früheren Positionen nicht mehr uneingeschränkt fest- hält, wird in den Berichten im Übrigen auch ausreichend deutlich.
8

I 3. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 97 Abs.1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen SS 574 Abs. 1 Satz 2,542 Abs. 2 Sa|z 1 ZPO ausgeschlossen. Richter                        Dötsch                         Jörgens
9

Möchten Sie Informationen mit uns teilen?

Eine sichere Vorgehensweise hat für uns bei FragDenStaat Priorität. So können Sie mit uns in Kontakt treten.

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

Zentrale Dokumente der Demokratie Wir präsentieren: Dokukratie

Mit einem neuen Projekt wollen wir zentrale Dokumente der Demokratie besser zugänglich machen. Dokukratie bietet u.a. den Zugriff auf kleine Anfragen aller Bundesländer – und kann einfach weiterverwendet werden.