Hausprojekt „Rigaer 94“Polizei will Durchsuchungsbeschluss geheim halten

Die Berliner Polizei weigert sich, Unterlagen zu einem Großeinsatz öffentlich zu machen – und findet dafür eine absurde Begründung. Wir klagen.

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Das teilbesetzte Haus "Rigaer 94" in Berlin-Friedrichshain –

Singlespeedfahrer, CC0, via Wikimedia Commons

Mit mehr als 300 Einsatzkräften durchsuchte die Berliner Polizei im Oktober 2021 das teilbesetzte Haus „Rigaer 94” in Berlin-Friedrichshain. Die Beamt:innen brachen Wohnungen auf und stellten die Personalien von 26 Menschen fest, die sich in dem Gebäude aufhielten. Unterlagen zu dem öffentlichkeitswirksamen Einsatz will die Berliner Polizei jedoch nicht öffentlich machen. Deshalb klagen wir jetzt.

Ein FragDenStaat-Nutzer hatte die Berliner Polizei aufgefordert, ihm den Durchsuchungsbeschluss für die „Rigaer 94” zuzusenden und berief sich dafür auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Bereits kurz nach der Durchsuchung hatten mehrere Medien berichtet, die Durchsuchung sei erfolgt, weil der mutmaßliche Eigentümer des Gebäudes die Berliner Polizei gebeten habe, in seinem Interesse einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen. Ein Anwalt der Bewohner:innen sprach von „Amtshilfe für die Briefkastenfirma”.

Absurde Begründungen ohne klare Linie

Den IFG-Antrag lehnte die Polizei Berlin ab; zunächst mit der Begründung, nicht sie sei zuständig für das Dokument, sondern ein Gericht. Später verwarf die Sicherheitsbehörde diese Position und führte einen neuen Grund dafür an, warum sie das Dokument nicht herausgeben müsse: Im entsprechenden Abschnitt des Berliner Polizeigesetzes zu Hausdurchsuchungen ist festgeschrieben, dass Menschen, bei denen eine Hausdurchsuchung stattfindet, ein Protokoll der Durchsuchung erhalten sollen. Aus dieser Formulierung zieht die Polizei Berlin den Umkehrschluss, dies sei der einzige Fall, in dem Dokumente herausgegeben werden müssten. „Von der Möglichkeit der Herausgabe des Beschlusses an Nichtbetroffene hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen”, behauptet die Berliner Polizei.

Diese Argumentation allerdings funktioniert schon deshalb nicht, weil der IFG-Antrag auf den Durchsuchungsbeschluss zielt, der Passus im Berliner Polizeigesetz sich jedoch auf das Protokoll der Durchsuchung bezieht. Die Polizei Berlin setzt hier zwei vollkommen unterschiedliche Dokumente einfach gleich, um so die Herausgabe der Unterlagen zu verweigern.

Intransparenz mit Tradition

Gegen diese absurde Ablehnung haben wir nun Klage eingereicht. Einmal mehr liegt es an den Verwaltungsgerichten, der Polizei Berlin beizubringen, dass auch sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Berliner Polizei erst dann auskunftsbereit zeigt, wenn wir vor Gericht ziehen. Im Frühjahr 2021 hatten wir Klage eingereicht, weil die Polizei Berlin der Ansicht war, sie müsse trotz IFG überhaupt keine Aufzeichnungen über Polizeieinsätze herausgeben. Noch bevor es zu einem Urteil kommen konnte, erklärte sich die Polizei Berlin dann doch bereit, die Unterlagen über einen Einsatz im Berliner Weinbergspark herauszugeben und übernahm die Kosten des Verfahrens.

Kurz bestand die Hoffnung, dass die Polizei aus dem Verfahren gelernt hat und sich künftig nicht dagegen sträuben würde, interessierten Bürger:innen Informationen über ihre Arbeit zu übermitteln. Diese Hoffnung wurde offensichtlich enttäuscht.

Update, 2023: Wir haben die Klage gewonnen.

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Immanvelkirchstraße 3-4 alIm Arbeitsrecht in Kooperation mit: www.arbeitnehmer-anwaelte.de München     huber.mücke.helm 10405 Berlin Bremen          Dette, Nacken, Ogüt &      Koll.      Freiburg Schubert Ulbrich Czuratis      Münster     Meisterernst Manstetten Telefon 030 4467920 Dortmund        IngeloreStein                         Hamburg Müller-Knapp Hjort Wulff        Nürnberg    Manske & Partner Telefax 030 44679220 Frankfurt a. M. Büdel Rechtsanwälte                   Hannover   Arbeitnehmeranwälte Hannover Stuttgart   Bartl & Weise Frankfurt a. M. Franzmann Geilen Brückmann            Mannheim   Dr. Growe & Kollegen         Wiesbaden   Schütte, Lange & Koll.  info@dka-kanzlei.de www.dka-kanzlei.de
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 01.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2022 – zugestellt am 15.06.2022 – verpflichtet, dem Kläger den Durchsuchungsbeschluss für die Rigaer Straße 94 vom 06.10.2021 ausschließlich enthaltener personenbezogener Daten zugänglich zu machen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Begründung Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in bzw. Auskunft über den Inhalt von vom ihm geführten Akten. I. 1. Der Kläger schrieb den Beklagten am 06.10.2021 über das Internetportal fragdenstaat.de per E-Mail an und bat um Übersendung des Durchsuchungsbeschlusses für die Rigaer Straße 94, der laut Presseberichten am selben Tag auf Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) ergangen war (E-Mail vom 06.10.2021 – Anlage K01). 2. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 01.04.2022 ab. Er führte aus, dass es sich bei dem Durchsuchungsbeschluss um einen Aktenbestandteil des mit der Sache befassten Gerichtes handele. Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht sei die jeweils aktenführenden Stelle zuständig. Die Polizeibehörde sei grundsätzlich nicht befugt, selbstständig Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Diesbezüglich verwies der Beklagte auf die Kommentierung zu § 480 StPO (Bescheid vom 01.04.2022 – Anlage K02). 3. Gegen die Ablehnung seines Antrages erhob der Kläger Widerspruch. Er wies darauf hin, dass der angefragte Durchsuchungsbeschluss keine Durchsuchung nach der StPO angeordnet, sondern es sich um eine Durchsuchung zur Gefahrenabwehr auf Grundlage des ASOG gehandelt habe. Der Vorrang der §§ 475 ff. StPO i.V.m. § 17 Abs. 4 IFG Bln greife daher nicht.
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3 Der Beklagte habe grundsätzlich alle Unterlagen herauszugeben, die sich in den von ihm geführten Akten befänden. Da er selbst den Durchsuchungsbeschluss beantragt habe, sei dieser auch in seinen Akten vorhanden (Widerspruch vom 08.04.2022 – Anlage K03). 4. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück. Nunmehr verwies er darauf, dass die Regelung        des     §    37     Abs.   4   ASOG     einer Herausgabe   des    angefragten Durchsuchungsbeschlusses              entgegenstehe.  Gemäß    dieser  Vorschrift  sei   dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift der Durchsuchung auszuhändigen. Von der Möglichkeit der Herausgabe des Beschlusses an Nichtbetroffene habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen (Widerspruchsbescheid vom 09.06.2022 – Anlage K04). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen aus § 3 Abs. 1 S. 1 IFG Bln. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und wenn möglich um Übersendung der Akte über das besondere elektronische Anwaltspostfach, andernfalls um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin
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Quartal 2/2022 FragDenStaat-Transparenzbericht

Neues Dossier und Klage zu Frontex, ein brandneues Legal-Tech-Projekt sowie wichtige Gerichtsurteile zu FragDenStaat. In unserem Quartalsbericht haben wir wieder alle Highlights sowie Zahlen und Fakten zusammengefasst. Zur Hälfte des Jahres haben wir erst 28% des anvisierten Spendenziels erreicht.