Oberverwaltungsgericht entscheidet zu DruckerzeugnisFragDenStaat ist jetzt offiziell Presse

Weil wir eine Zeitung mit unseren besten Artikeln gedruckt haben, gilt die Pressefreiheit ab sofort auch für uns.

Stapelweise gedruckte Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut unserer Verfassung – und sie gilt nicht für alle Journalist:innen. Das erklärte zumindest das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich. Im Juli entschied das Gericht, dass FragDenStaat keine Auskünfte gegenüber Bundesbehörden nach dem Presserecht einfordern könne. Das Presserecht beziehe sich nur auf gedruckte Medien. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied nach unserer Beschwerde nun in letzter Instanz: FragDenStaat ist auch Presse.

Den Grund dafür haben wir dem Gericht in 2000-facher Ausfertigung geliefert: Wir haben „FragDenStaat DE – DE steht für Druckerzeugnis“ veröffentlicht; eine Zeitung mit den besten Recherchen von FragDenStaat. Damit gilt unser Projektleiter und Chefredakteur Arne Semsrott jetzt laut OVG zweifelsfrei als Pressevertreter.

Das OVG schreibt dazu in seinem Beschluss:

Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Online-Portal „FragDenStaat“ nunmehr auch als Druckausgabe veröffentlicht wird. Diese neue Sachlage, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat, ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen

Das Presseverständnis des Verwaltungsgerichts hatte viel Kritik geerntet. Der Rechtsanwalt David Werdermann schrieb im Verfassungsblog über „Boomer-Vibes im Verwaltungsgericht“. Den Begriff der Presse an die Bedingung zu knüpfen, dass etwas auf Papier gedruckt wird, wirkte angesichts der modernen Medienrealität absurd.

Nach dem Beschluss des OVG ist jedoch weiterhin nicht geklärt, ob auch reine Online-Medien unter die Pressefreiheit fallen und damit verbundene Auskunftsrechte geltend machen können. Bisher sind die Regelungen auch deswegen umstritten, weil es für den Auskunftsanspruch auf Bundesebene kein eigenes Gesetz gibt. Es leitet sich stattdessen direkt ab aus den Bestimmungen zur Pressefreiheit im Grundgesetz.

Klarheit schaffen könnte ein Bundespressegesetz, wie es die Ampel im Koalitionsvertrag vereinbart hat. Einen Entwurf dafür gibt es bisher nicht.

Neuer Eilantrag nächste Woche

Die von uns vor Gericht beantragten Informationen zum Gazprom-Lobbyisten Gerhard Schröder erhalten wir nach dem OVG-Beschluss trotzdem voerst nicht. Wir wollten unter anderem wissen, welche Termine das Büro des Ex-Kanzlers von 2019 bis 2022 in Zusammenhang mit Energiepolitik, Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft vereinbart hat.

Das OVG entschied, dass es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder nicht um einen Teil des Bundeskanzleramts handele, sondern im presserechtlichen Sinne um eine eigenständige Behörde. Wir werden daher voraussichtlich in der kommenden Woche vor Gericht einen neuen Antrag einreichen – diesmal mit dem Kanzlerbüro als Antragsgegner.

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zum Beschluss des Oberverwaltungsgericht

zum FragDenStaat-Druckerzeugnis

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beglaubigte Abschrift OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 6 S 37/22 VG 27 L 68/22 Berlin In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin, Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Beiler, Karl, Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Raue PartmbB, Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin, -2-
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-2- hat der 6. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Buchheis- ter, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Rudolph und den Richter am Ober- verwaltungsgericht Panzer am 16. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller ist freier Journalist und Projektleiter des Online-Portals „Frag- DenStaat“. Mit seiner Beschwerde verfolgt er seine erstinstanzlich zuletzt gestell- ten Anträge weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Welche Gesprächstermine (Datum und Gesprächspartner) hat das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Herrn Schröder in den Jah- ren 2019, 2020, 2021 und 2022 vereinbart? 2. Bei welchen der im Antrag zu 1) bezeichneten Termine ist das Thema des Termins bekannt? 3. Welche der im Antrag zu 1) bezeichneten Termine standen oder stehen in einem Zusammenhang mit Energiepolitik oder den Unternehmen Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft? Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat der Beschwerdeführer die Gründe darzule- gen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben „ist“. Damit hat der Gesetzgeber auch die Ergebnisrichtigkeit des Beschlusses als Prüfungsmaß- -3-
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-3- stab vorgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 – OVG 6 S 58/21 – juris Rn. 7). Insofern steht dem Beschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbe- fugnis zu. Der Beschwerde ist daher nicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die die Entscheidung tra- genden Gründe durchgreifen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem weiteren Schritt anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sach- prüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächli- chen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) spre- chen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darle- gungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwal- tungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Dabei darf es auch Gesichtspunk- te in die Prüfung einstellen, die das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht behandelt hat (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 17; zum Meinungsstand: Guckelberger in: So- dan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 147 Rn. 101 f und Rn. 107). Hieran gemessen führen die von der Beschwerde zu Recht erhobenen Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht zu dessen Abänderung, denn die Ent- scheidung ist im Ergebnis zutreffend. I. Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller, der als Journalist lediglich für ein Internetangebot tätig sei, nicht auf den verfassungsunmittelbaren presserecht- lichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden berufen könne. Das Ver- waltungsgericht hat zur Begründung insoweit ausgeführt, der Antragsteller gelte nicht als Pressevertreter, weil dies eine Tätigkeit bezüglich der Publikation eines Druckerzeugnisses voraussetze. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich ausschließlich online publizierende Medienangehörige für das Bestehen von Auskunftsansprüchen ge- genüber Bundesbehörden auf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder -4-
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-4- auf ein aus der Verfassung herzuleitendes einheitliches Mediengrundrecht beru- fen können (vgl. zum Meinungsstand: Wölfe, Verfassungsrechtliche Determination von Informations- und Auskunftsansprüchen der Medien in der Informationsge- sellschaft, S. 156 ff.), muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen und glaubhaft ge- macht, dass das Online-Portal „FragDenStaat“ nunmehr auch als Druckausgabe veröffentlicht wird. Diese neue Sachlage, die der Antragsteller innerhalb der Be- schwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat, ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Guckelberger in: So- dan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 82 f.). Als Presseangehöriger kann sich der Antragsteller auf den - in Ermangelung einer bundesgesetzlichen Rege- lung - unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitenden presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden berufen. Aufgrund dieses An- spruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Infor- mationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interes- sen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 –10 C 3/20 – juris Rn. 25; Senatsurteil vom 8. Juni 2022 – OVG 6 B 1/21 – juris Rn. 34 f.). II. Der angefochtene Beschluss erweist jedoch sich aus anderen als vom Verwal- tungsgericht angenommenen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Die Gründe sind von den Beteiligten bereits hinreichend erörtert worden, so dass es eines Hinweises auf die (mögliche) Entscheidungserheblichkeit vor der Entscheidung des Senats nicht bedarf. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend geltend ge- macht, dass der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung bereits an der fehlenden Passivlegitimation des Bundeskanzleramts scheitert. Auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsan- spruchs gegenüber Bundesbehörden kann ein Auskunftsersuchen jeweils gegen diejenige Behörde gerichtet werden, die organisatorisch unmittelbar für den Vor- gang zuständig ist, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht (vgl. Lent, LKV 2015, 145, 148), oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. -5-
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-5- 65). Dabei muss es sich bei der auskunftsverpflichteten Stelle um eine auskunfts- pflichte Behörde handeln. Hiervon sind nicht auskunftspflichtige Behördenteile wie Dienststellen, Abteilungen, Referaten bzw. Dezernaten oder Ämtern abzugrenzen (vgl. Lent, a.a.O.). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder nicht um einen Teil des Bundeskanzleramts, sondern um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne (hierzu unter 1.), die mit dem Gegenstand des Auskunftsersuchens des Antragstellers entweder amtlich befasst war oder zumindest hierfür zuständig wäre (hierzu unter 2.). 1. Nach dem im Presserecht zu Grunde zu legenden funktionellen Behördenbe- griff gilt als Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer ge- wissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, S. 162; zum IFG: Schoch, IFG; 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 110 ff). Danach kommen auch orga- nisatorisch verselbständigte Stellen, die bei Bundesbehörden angesiedelt sind, als auskunftspflichtige „Behörden“ in Betracht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 1 Abs. 1 IFG: OVG Münster, Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 2062/12 – BeckRS 2015, 48271 Rn. 38 zur Bundesbeauftragten für Kultur und Medien und OVG Münster, Urteil vom 2. November 2010 – 8 A 475/10 – BeckRS 2010, 55401 zur Lebensmittelbuch-Kommission). Hiervon ausgehend sind in Bezug auf das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder die Voraussetzungen des presserechtlichen Behördenbegriffs erfüllt. Die Büros der ehemaligen Bundeskanzler und der ehemaligen Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland dienen dazu, diesen die Wahrnehmung ihrer fortwir- kenden Amtspflichten aus dem früheren Amt zu ermöglichen. Die Büros sollen die aus dem Amt ausgeschiedenen Bundeskanzler fachlich und organisatorisch bei der der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Die Stellen der Mitarbeitenden in den Büros sind im Stel- lenplan des Einzelplans 04 ausgewiesen. Die Büroräume, die sich im Deutschen Bundestag befinden, stellen die jeweiligen Bundestagsfraktionen bereit. Welche -6-
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-6- Aufgaben die Büros zu erfüllen haben, bestimmen die ehemaligen Bundeskanzler und die ehemalige Bundeskanzlerin selbst. Auch die Aktenführung erfolgt in eige- ner Verantwortung durch das Büro (vgl. zu allem der vom Antragsteller als Anlage 4 zur Antragsschrift vorgelegte Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haus- haltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 18. September 2018, S. 8 f.). Die Antragsgegnerin weist ferner zutreffend darauf hin, dass das Büro des Bun- deskanzlers a.D. Gerhard Schröder auch eine eigene E-Mail-Adresse Hat (info@gerhard-schroeder.de), die nicht mit der IT-Infrastruktur des Bundeskanz- leramts verknüpft ist. All dies rechtfertigt die Annahme, dass das Büro des Bun- deskanzlers a.D. Gerhard Schröder Aufgaben des Bundes in eigener Verantwor- tung wahrnimmt und organisatorisch hinreichend verselbständigt ist. 2. Das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder war auch entweder – sollte es die im Auskunftsersuchen genannten Terminvereinbarungen gegeben haben – mit dem Gegenstand des Auskunftsersuchens befasst oder wäre jeden- falls hierfür zuständig gewesen. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen bezieht sich auf Termine, die das Büro des Bundeskanzlers a.D. in eigener Zu- ständigkeit für diesen in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart haben soll. III. Entgegen der vom Antragsteller in der Antragsbegründung vertretenen Auffas- sung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Büro des Bun- deskanzlers a.D. Gerhard Schröder nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung ausdrücklich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt gerichtet und in der Antragsbegründung die Rechtsauffassung vertreten, dass das Bundeskanzleramt in Bezug auf die von ihm begehrten Aus- künfte auskunftspflichtig sei. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt worden ist, dass sich der Antrag „hilfsweise“ für den Fall, das eine Auskunftspflicht des Bun- deskanzleramts verneint werde, gegen das Büro des Bundeskanzlers a.D. richte, führt dies nicht weiter. Es ist prozessrechtlich nicht möglich, einen anderen An- spruchsverpflichteten hilfsweise zu benennen. Denn eine Änderung des Prozess- rechtsverhältnisses, die unter einer Bedingung erklärt wird, ist nicht zulässig (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – 4 U 70/19 – juris Rn. 43; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 44 Rn. 18). Der Senat war auch nicht gehal- ten, den Antragsteller auf diese Rechtslage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit -7-
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-7- einzuräumen, durch eine (unbedingte) Erklärung seinen Antrag umzustellen und gegen eine andere Behörde zu richten. Ungeachtet der Frage, ob eine solche An- tragsänderung im Beschwerdeverfahren überhaupt noch zulässig wäre, hat be- reits die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 11. April 2022 (S. 6 ff.) unter eingehender Begründung ihrer Rechtsauffassung darauf verwiesen, dass sich der Auskunftsantrag gegen die unzuständige Behörde richte. Der Antragstel- ler hat hierauf keine Änderung seines Antrags erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Buchheister                           Panzer                         Rudolph
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