Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz für ToteVerkehrsministerium will 70 Jahre alten Vertrag geheim halten

Im Jahr 1953 hat das Verkehrsministerium eine Vereinbarung geschlossen, um das amtliche Verkehrsblatt vertreiben zu lassen. Details daraus hält es bis heute geheim - angeblich aus Rücksicht auf Geheimnisse eines Unternehmens. Ein Fall fürs Gericht!

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Besuch von Bundesverkehrsminister Hans Christoph Seebohm am Nord-Ostsee-Kanal (Kiel 76.645) –

Vieles aus dem Jahr 1953 scheint heute wie aus einer anderen Welt: Konrad Adenauer war gerade in seiner ersten Amtszeit als Kanzler der jungen Bundesrepublik, im Bundestag saßen auch Vertreter:innen heute fast vergessener Parteien wie der „Deutschen Partei“ – und ein Mitglied eben dieser kleinen Partei stellte den Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland. Vieles aus dieser Zeit hat jedoch Auswirkungen, die sich noch heute zeigen. Im Jahr 1953 unterschrieb das von der Deutschen Partei verantwortete Verkehrsministerium den Vertrag für sein eigenes Amtsblatt, in dem es Verordnungen etwa zu Straßenbau, Luftverkehr und Schifffahrt verkündet: das „Verkehrsblatt“.

Vertrieben wird das Blatt jedoch nicht von der Behörde, sondern von einem privaten Verlag. Der Verkehrsblatt-Verlag veröffentlicht seit fast 70 Jahren im Auftrag der Bundesregierung alle amtlichen Bekanntmachungen – und er verdient damit offensichtlich sehr viel Geld. Denn das immer noch analog veröffentlichte Verkehrsblatt ist nicht nur offizielles Verkündungsorgan für neue Regelungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BDMV), es ist auch kostenpflichtig. Wer tagesaktuell wissen möchte, welche Regelungen im Verkehrsbereich gelten, zahlt im Jahres-Abo 82,50 Euro. Auch, wenn man es als PDF bezieht.

Warum ausgerechnet das Verkehrsministerium so große Hürden zu seinen amtlichen Bekanntmachungen aufbaut, könnte an seinen vertraglichen Verpflichtungen liegen. Der Vertrag zum Vertrieb des Verkehrsblatts wurde, seitdem er 1953 unterschrieben wurde, nur ein einziges Mal aktualisiert und ist sonst unverändert geblieben. Was genau geändert wurde, ist allerdings ebenso unbekannt wie der Inhalt des Vertrags insgesamt. Wir haben auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes den ungeschwärzten Vertrag zum Vertrieb des Verkehrsblatts beantragt, das Verkehrsministerium weigert sich jedoch, das Dokument herauszugeben. Deshalb ziehen wir gegen das BDMV vor das Berliner Verwaltungsgericht.

Abwegige Argumentation: „fiskalische Interessen“ gefährdet

Würde der Vertrag öffentlich werden, seien Geschäftsgeheimnisse des Verkehrsblatt-Verlags sowie fiskalische Interessen des Bundes gefährdet, behauptet das Verkehrsministerium. Angesichts eines knapp 70 Jahre alten Vertrags ist das eine wirklich außergewöhnliche Argumentation. Zuletzt gingen Gerichte davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse regelmäßig nach fünf Jahren nicht mehr aktuell sind. Über einen 16 Jahre alten Vertrag der Bundesregierung zum Bundesgesetzblatt urteilte etwa das Berliner Verwaltungsgericht nach einer Klage von uns, dass das Dokument keine Geschäftsgeheimnisse mehr enthalte. Warum dies für einen Vertrag aus den 1950er-Jahren gänzlich anders aussehen sollte, bleibt ein Rätsel des Verkehrsministeriums. 

Der Verkehrsblatt-Vertrag von 1953 in der Ministeriums-Version

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Eine weitere wackelige Argumentation, mit der das Ministerium versucht hatte, die Herausgabe des Dokuments zu verweigern, zog das Ministerium bereits zurück. Ursprünglich hatte das BDMV argumentiert, dass die personenbezogenen Daten der Vertragsunterzeichner betroffen seien. Derartige Datenschutzbedenken sind jedoch abwegig: Alle damaligen Beteiligten sind inzwischen nämlich tot.

Amtliche Bekanntmachungen sollten kostenfrei sein

Das Verkehrsministerium wäre daher gut beraten, seinen Widerstand gegen Transparenz aufzugeben und seine Verträge herauszugeben. Besser noch: Die Klage sollte ein Anlass sein, um den Vertrieb des Verkehrsblatts grundsätzlich zu überdenken. Amtliche Bekanntmachungen sollten nämlich kostenfrei online erhältlich sein. In Bezug auf das Bundesgesetzblatt hat die Bundesregierung das nach unserer Kampagne gelernt – das Verkehrsblatt sollte folgen.

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Immanvelkirchstraße 3-4 Im Arbeitsrecht  in Kooperation mit: www.arbeitnehmer-anwaelte.de München     huber.mücke.helm 10405 Berlin Bremen                                                                       Schubert Ulbrich Czuratis           Münster     Meisterernst Manstetten Dette, Nacken, Ogüt & Koll.                 Freiburg Telefon     030  4467920 Ingelore Stein                              Hamburg    Müller-Knapp Hjort Wulff            Nürnberg    Manske & Partner Dortmund                                                                                                                                                    Telefax     030  44679220 Frankfurt a.M.        Büdel  Rechtsanwälte                        Hannover   Arbeitnehmeranwälte Hannover        Stuttgart    Bartl & Weise Frankfurt a.M.        Franzmann  Geilen   Brückmann               Mannheim    Dr.Growe &  Kollegen               Wiesbaden                           Koll.  info@dka-kanzlei.de Schütte, Lange & www.dka-kanzlei.de
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage: 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 02.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2022 verpflichtet, dem Kläger die bisher geschwärzten Teile des von der Beklagten auf den Antrag des Klägers vom 20.01.2022 zugänglich gemachten Verlags-Vertrags sowie die im Bescheid vom 02.03.2022 genannte Vertragsanpassung zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der Kläger wandte sich am 20.01.2022 per E-Mail über das Internetportal FragDenStaat.de an die Beklagte und bat um Übersendung des Vertrags (bzw. Verträge) mit der Verkehrsblatt- Verlag Borgmann GmbH & Co. KG bezüglich der Veröffentlichung des Verkehrsblattes. Außerdem stellte er die Frage, weshalb das BMDV den amtlichen Teil des Verkehrsblattes nicht kostenfrei im Internet zur Verfügung stelle (E-Mail des Klägers vom 20.01.2022 – Anlage K01). 2. Die Beklagte gab dem Antrag des Klägers mit Bescheid vom 02.03.2022 teilweise statt und übersandte ihm einen Verlags-Vertrag aus dem Jahr 1953, in dem ausweislich der Begründung des Bescheides Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten geschwärzt waren. Begründet wurde dies zusätzlich auch mit der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr (Bescheid vom 02.03.2022 – Anlage K02 sowie geschwärzter Verlags-Vertrag – Anlage K03). 3. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch, soweit sein Antrag abgelehnt worden war. Er wies darauf hin, dass § 5 Abs. 1 IFG keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz vermittele und davon auszugehen sei, dass die Unterzeichner des Vertrages, der vor 69 Jahren abgeschlossen wurde, inzwischen verstorben seien.
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3 Es sei von der Beklagten auch nicht plausibel begründet worden, warum sie davon ausgehe, dass die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr konkret beeinträchtigt werden würden. Es überzeuge auch nicht, dass fast 70 Jahre alte „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“        Rückschluss      auf  die    heutigen     Verhandlungsstrategien, Preisvorstellungen und internen Abläufe des BMDV zulassen würden. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie zukünftiges Wettbewerbsverhalten des Ministeriums durch das Bekanntwerden der angefragten Informationen nachteilig beeinflusst werden könne. Die Verlegung des Verkehrsblattes sei als Dienstleistungskonzession einzuordnen und somit nach §§ 97 GWB im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. Auch nehme das BMDV nicht wie ein Privater am Wirtschaftsleben teil, da das Verkünden von Rechtsverordnungen eine ausschließlich staatliche Aufgabe sei. Es sei auch nicht ausreichend begründet worden, woraus sich das Fortbestehen der Wettbewerbsrelevanz angesichts der verstrichenen Zeit ergeben solle. Die Darlegungslast verdichte sich mit fortschreitender Zeit. Zudem habe der Gesetzgeber den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in amtlichen Informationen in der Regel auf 60 Jahre begrenzt. Diesbezüglich verwies der Kläger auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 18.03.2016 – OVG 12 N 88.14, Rn. 18 sowie § 11 Abs. 3 BArchG (Widerspruch vom 26.03.2022 – Anlage K04). 4. Mit Bescheid vom 29.06.2022 – dem Kläger zugestellt am 01.07.2022 – erfolgte eine Teilstattgabe des Widerspruchs in Bezug auf die zuvor geschwärzten personenbezogenen Daten. Der Kläger erhielt eine entsprechend abgeänderte Version des Verlags-Vertrags. Verwiesen wurde darauf, dass diese Daten in anderen, allgemein zugänglichen Quellen zugänglich seien. Darüber hinaus wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Verlagsvertrag und seine Anpassung stellten nach wie vor die Grundlage für die aktuelle Rechtsbeziehung zwischen dem BMDV und dem Verkehrsblatt-Verlag dar. Somit sei ein Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb gegeben, sodass eine Wettbewerbsrelevanz fortbestehe. Würde die Höhe des vereinbarten Bezugspreises offengelegt, könnten Mitbewerber daraus Rückschlüsse auf die Gewinnmarge           des   Verkehrsblatt-Verlages    ziehen.      Die    Preisvereinbarungen, Zahlungsbedingungen und besonderen Konditionen gäben immer noch Aufschluss über die Betriebsführung und wirtschaftliche Lage des Verkehrsblatt-Verlags. Eine Einwilligung habe dieser nicht erteilt.
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4 In zeitlicher Hinsicht sähe das IFG keine Begrenzung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor. Vielmehr genössen diese einen absoluten Schutz. Eine analoge Anwendung der Regelungen des Bundesarchivgesetzes käme schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Schutzfristen noch gar nicht in Lauf gesetzt worden seien. Dies sei bei einem Vertrag erst dann der Fall, wenn dieser endgültig beendet worden sei. Hier sei dies nicht gegeben, weil das Vertragsverhältnis fortbestehe. In Bezug auf die Vertragsanpassung sei eine Teilschwärzung nicht durchzuführen, weil diese dazu führen würde, dass nur noch inhaltsleere, nichtssagende Teile übrig blieben. Die Vertragsanpassung enthalte nur Regelungen zur Preisgestaltung. Das BMDV nehme wie ein Privater am Wirtschaftsleben teil, weil es Verlagsdienstleistungen auf dem freien Markt nachfrage und letztendlich einkaufe. Diese Rolle als Nachfrager von Verlagsdienstleistungen könne auch von einem privaten Dritten eingenommen werden. Diesbezüglich sei nicht entscheidend, was veröffentlicht werden solle, sondern dass die Leistung auf dem freien Markt nachgefragt und über diesen bereitgestellt werde. Der nach wie vor    gültige  Verlagsvertrag  sowie    seine   Anpassung    ließen  Rückschlüsse    auf  die Verhandlungsstrategien, Preisvorstellungen und internen Abläufe des BMDV zu. Auch wenn sich die organisatorischen Strukturen im Ministerium verändert hätten, regele der in Rede stehende Vertrag noch immer die aktuellen Abläufe im Zusammenhang mit Veröffentlichungen des Verkehrsblatts. Eine Offenlegung könne daher dazu führen, dass in Verhandlungen mit anderen Verlagen Nachteile entstünden. Auch die Wahrscheinlichkeit von negativen Einflüssen auf die Preisgestaltung der an den vorgenannten Verfahren beteiligten Bietern könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Dies gelte auch, soweit nach dem GWB eine Vergabe im Wege transparenter Verfahren stattfinden müsse. Denn dieses lasse im Rahmen seiner Regelungen auch Verhandlungen, etwa im Rahmen von Verhandlungsverfahren, zu. Auch ein anderer Marktteilnehmer müsse die begehrten Informationen nicht preisgeben. Es liege daher ein fiskalisches Interesse des Bundes im Wirtschaftsverkehr vor, das zu schützen sei. Auch wenn dies aber nicht der Fall wäre, sei der Informationszugang jedenfalls gemäß § 6 Satz 2 IFG zu versagen (Widerspruchsbescheid vom 29.06.2022 – Anlage K05 sowie geschwärzter Verlags- Vertrag – Anlage K06). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit dessen Anspruch abgelehnt wird. Er hat Anspruch auf Zugänglichmachung des ungeschwärzten Verlags-Vertrags sowie von dessen Anpassung aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG.
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5 Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Übersendung der Akte über das besondere elektronische Anwaltspostfach gebeten, andernfalls um Mitteilung, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach Rechtsanwältin
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