Für mehr Transparenz in der PolitikZivilgesellschaftliches Bündnis stellt Entwurf für Bundestransparenzgesetz vor

Die Bundesregierung hat zwar ein Transparenzgesetz versprochen, aber einen Entwurf gibt es noch nicht. Deswegen legen wir jetzt selbst einen vor.

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Bundespressekonferenz für Entwurf für Bundestransparenzgesetz der Zivilgesellschaft
"F(-Akten) auf den Tisch!" - auch auf Bundesebene. –

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Genau zehn Jahre nach der Einführung des bundesweit fortschrittlichsten Transparenzgesetzes in Hamburg haben wir als Teil eines zivilgesellschaftliches Bündnisses unseren Entwurf für ein Bundestransparenzgesetz vorgelegt. Der IT-Beauftragte der Bundesregierung und Staatssekretär im Innenministerium Markus Richter nahm den Gesetzentwurf des Bündnisses am heutigen Donnerstag entgegen.

„In Sachen Transparenz und Informationsfreiheit hinkt der Bund den Ländern deutlich hinterher“, sagt Daniel Drepper, Vorsitzender des Netzwerk Recherche. „Bislang ist das Informationsfreiheitsgesetz für Bürger*innen und Journalist*innen abschreckend. In der Praxis merken wir jeden Tag, wie weit wir von einer echten Informationsfreiheit entfernt sind. Bisher ist zu diesem demokratisch wichtigen Vorhaben aber offenbar nichts passiert, deshalb greifen wir der Regierung gerne unter die Arme“, sagt Drepper. Mit dem Entwurf sollen Behörden verpflichtet werden, von sich aus Informationen wie Gutachten und Studien oder Verträge der öffentlichen Hand online zu veröffentlichen.

Wichtig für die Demokratie

Dem Bündnis sei es wichtig gewesen, einen Entwurf aus der Zivilgesellschaft vorzulegen. „Das Transparenzgesetz ermöglicht die wirksame Kontrolle der Exekutive“, erklärt Arne Semsrott von der Transparenzplattform FragDenStaat. Es sei daher wichtig für die Demokratie, dass die Transparenzregeln nicht von der Ministerialbürokratie selbst kämen. „Die Erfahrungen aus Hamburg zeigen aber auch, dass die Behörden selbst von klaren Transparenzregeln profitieren.”

„Deutschland braucht ein wirksames Transparenzgesetz, denn die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze IFG und UIG werden zu oft von staatlichen Stellen missbraucht und können missbraucht werden, um berechtigte Informationsanliegen abzublocken. Nötig ist ein Paradigmenwechsel von der Holschuld der Bürger:innen zur Bringschuld des Staates”, erklärt Hartmut Bäumer, der Vorsitzende von Transparency International Deutschland. “Es ist essentiell für unsere Demokratie, dass sich staatliches Handeln durch Nachvollziehbarkeit legitimiert. Demokratie im Allgemeinen und der Kampf gegen Korruption im Besonderen leben von Transparenz, an der es  bei uns auch im internationalen Vergleich mangelt.“

Arbeit eines breiten Bündnisses

„Bisher müssen Bürgerinnen und Bürger einen Hindernis-Parcours aus Zuständigkeiten, Fristen, möglichen Widerspruchsverfahren und Gebühren überwinden, um an Informationen zu kommen“, ergänzt Marie Jünemann, Bundesvorständin von Mehr Demokratie. „Wenn Behörden bestimmte Informationen künftig von sich aus online stellen müssen, wird das auch den längst überfälligen Schub in Richtung Digitialisierung der Verwaltungen bringen.“

Der Gesetzentwurf wurde erarbeitet von Mehr Demokratie, der Open Knowledge Foundation mit ihrer Transparenzplattform FragDenStaat, der Journalistenorganisation Netzwerk Recherche, Transparency International Deutschland, sowie der Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit. Unterstützt wird er außerdem von den Organisationen Abgeordnetenwatch, Lobbycontrol, Wikimedia Deutschland und dem Deutschen Journalisten-Verband. Kommentare und Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern sind über eine Online-Beteiligungsplattform eingeflossen, auf der der Gesetzesvorschlag zur Debatte stand.

zum Gesetzentwurf, Kurzzusammenfassung und Hintergrundpapier

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Bundestransparenz­ Entwurf Bundestransparenzgesetz gesetz Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes transparenzgesetz.de
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Impressum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Transparenzgesetz – TG) Autor: Zivilgesellschaftliches Bündnis für ein Bundestransparenzgesetz (FragdenStaat, Netzwerk Recherche, Mehr Demokratie e.V., Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, Transparency International Deutschland, Abgeordnetenwatch, Lobbycontrol, Wikimedia Deutschland, Deutscher Journalisten-Verband) Gestaltung: Liane Haug 1. Auflage (Print): 25 Stück Online abrufbar unter www.transparenzgesetz.de Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. (v.i.S.d.P.) Singerstr. 109 10179 Berlin, Deutschland info@okfn.de www. okfn.de Mehr Demokratie e.V. Greifswalder Str. 4 10405 Berlin, Deutschland info@mehr-demokratie.de www.mehr-demokratie.de
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Entwurf Bundestransparenzgesetz Gesetzentwurf Verfasser*innen: Zivilgesellschaftliches Bündnis für ein Bundes- transparenzgesetz (FragDenStaat, Netzwerk Recherche, Mehr Demo- kratie e.V., Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit, Transpa- rency International Deutschland, Abgeordnetenwatch, Lobbycontrol, Wikimedia Deutschland, Deutscher Journalisten-Verband) Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Transparenzgesetz – TG) und zur Aufhebung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes A. Problem Das derzeit geltende, im Jahr 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes spiegelt das heutige Verständnis von der notwendigen Transparenz von Politik und Verwaltung nicht annähernd wider. Vielmehr trägt es durch eine Vielzahl von Ausschlussgründen und Privilegierungen einzelner Bereiche dazu bei, dass in den Köpfen von Behördenmitarbeiter*innen zum Teil das überkom- mene Amtsgeheimnis weiterlebt, was sich auch im Umgang mit Bürger*innen niederschlägt. Die proaktive Veröffentlichung von Informationen durch staatliche Stellen in einem Transparenzportal ist bisher nicht vorgesehen. Informationszu- gangsansprüche müssen dementsprechend individuell geltend gemacht werden. Die Informationsgewährung ist für Bürger*innen oftmals mit Kosten verbunden. Gebührenandrohungen durch Behörden vor Erlass eines Bescheides und konkreter inhaltlicher Bearbeitung des Antrags entfalten zudem eine abschreckende Wirkung und veranlassen viele Bürger*innen dazu, ihre Anträge nicht weiter zu verfolgen. Die Möglichkeit, sich niedrigschwellig und umfassend über staatliches Handeln zu informieren, die nach unserer Überzeugung eine wesentliche Komponente für eine funktionierende und lebendige Demokratie darstellt, besteht nach der aktuellen Gesetzeslage damit nicht im notwendigen Maße. B. Lösung Ziel des Gesetzes ist es, den Zugang der Bürger*innen zu Informationen der öffent- lichen Verwaltung im Interesse einer transparenten öffentlichen Hand zu erweitern sowie Mitbestimmung zu erleichtern. Die Bürger*innennähe der Verwaltung wird gestärkt. Dazu werden das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie das Um- weltinformationsgesetz des Bundes durch ein Bundestransparenzgesetz ersetzt. Weitgehende Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten, die Abkehr vom „Amts- geheimnis“ hin zum Open-Government-Data-Prinzip – diese Weiterentwicklung wird mit diesem außerparlamentarischen Gesetzentwurf vollzogen. www.transparenzgesetz.de                                                           3
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Entwurf Bundestransparenzgesetz Transparenz trägt dazu bei, das Vertrauen in Politik und Verwaltung zu stärken, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und die Kontrolle staatli- chen Handelns weiter zu verbessern. Die Frage der Transparenz und Nachvollzieh- barkeit staatlichen Handelns betrifft eine zentrale und unverzichtbare Funktions- bedingung von Demokratie. Die Forderung nach mehr Transparenz in Politik und Verwaltung wird deshalb als ein wichtiger Beitrag gegen Politikverdrossenheit und demokratiefeindliche Bestrebungen angesehen. Das Bundestransparenzgesetz dient dem Anliegen, die Transparenz und damit die Akzeptanz des Verwaltungshandelns zu erhöhen. Weitergehend als das bishe- rige Informationsfreiheitsgesetz soll es Bürger*innen ermöglichen, sich im Vor- feld politischer Entscheidungen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um sich eine alle maßgeblichen Umstände berücksichtigende Meinung zu bilden und entsprechend qualifizierte Vorschläge zur besseren Gestaltung eines Vorha- bens einbringen zu können. Insbesondere Rechtsetzungsprozesse sollen transpa- renter werden. Durch die Auskunfts- sowie die proaktive Veröffentlichungspflicht wird die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert, eine Kontrolle staatlichen Handelns sowie Korruptionsprävention ermöglicht und das Kosten- bewusstsein der Verwaltung noch weiter geschärft, weil potenzielle Nachfragen einen Rechtfertigungsdruck erzeugen. Zunehmend setzt sich die Erkenntnis durch, dass Transparenz der öffentlichen Verwaltung nicht nur die demokratischen Be- teiligungsrechte der Bürger*innen stärkt und damit der Politik- und Staatsverdros- senheit entgegenwirkt, sondern auch Manipulation und Korruption erschwert. Der bestehende individuelle Informationszugangsanspruch wird durch ein generel- les Transparenzgebot (Veröffentlichungspflicht) ergänzt, wofür ein Transparenz- portal eingeführt wird. Ebenso werden Ausnahmetatbestände klar abschließend definiert, um die Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Informationsanspruchs zu stärken. Durch das breit angelegte Transparenzportal wird ein Ansteigen von Informationsersuchen nachhaltig verhindert, indem Informationen frei zugäng- lich gemacht werden und somit auf viele, individuelle Anfragen verzichtet werden kann. Zudem behalten die Bürger*innen die Möglichkeit, sich bei Problemen in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen oder bei Verstoß gegen die Veröffent- lichungspflicht an den*die Beauftragten für Informationsfreiheit zu wenden und die Handlungskompetenzen des*der Beauftragten werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ausgeweitet. Das Bundestransparenzgesetz ist ein Gesetz für die Wissensgesellschaft, von dem Bürger*innen und Wirtschaft gleichermaßen profitieren: Wissen ermöglicht ge- sellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen und ist ein Standortvorteil. Eine Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung aus dem Jahr 2016 geht in einer Gesamtbe- trachtung des wirtschaftlichen Potentials von offenen Daten von einem volkswirt- schaftlichen Mehrwert in Höhe von 43,1 Mrd. Euro und ca. 20.000 neuen Arbeits- plätzen aus. Die Technologiestiftung Berlin nahm 2014 eine Nutzenabschätzung der ökonomischen Effekte von Open Data in Berlin vor, die einen jährlichen Nut- zen zwischen 21,6 Millionen und 54,0 Millionen Euro, bei einer mittleren Ausprä- gung von 32,4 Millionen Euro, errechnete. Es gibt zahlreiche Anwendungsfälle, die eine gesteigerte Wertschöpfung durch die Nutzung von Daten und Informatio- nen belegen. Das digitale Transparenzportal gewährleistet zudem eine ressourcenschonende Umsetzung des Gesetzes, ruft möglichst wenig zusätzlichen Verwaltungsaufwand 4                                                          www.transparenzgesetz.de
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Entwurf Bundestransparenzgesetz hervor und befördert die Modernisierung und Digitalisierung des Verwaltungshan- delns. Das Transparenzportal kann perspektivisch durch moderne Fachverfahren automatisch befüllt werden beziehungsweise greift unmittelbar und automatisiert auf Informationen der Fachverfahren zurück, weshalb manuelle Aufwände und re- dundante Datenhaltung vermieden werden. Deshalb zieht das Transparenzportal nach einmaligen Aufwänden zur Umsetzung nur geringe Kosten nach sich und hat zudem eine Beschleunigung der Verwaltungsmodernisierung im Sinne des E-Go- vernments zur Folge, denn Geschäftsprozesse müssen zur Umsetzung eines kos- tengünstigen Transparenzportals digitalisiert und harmonisiert werden. C. Alternativen D. Kosten www.transparenzgesetz.de                                                        5
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Entwurf Bundestransparenzgesetz Artikel 1 Bundestransparenzgesetz (TG) Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §1 Zweck und Ziele des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, 1.    den rechtlichen Rahmen für die Verbreitung von Informationen sowie für den freien Zugang zu Informa- tionen bei informationspflichtigen Stellen zu schaffen, 2.    Regeln für einen möglichst umfassenden und unmittelbaren Zugang zu Informationen sowie für eine niedrigschwellige Ausübung dieser Zugangsrechte aufzustellen; 3.    eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Erfassung, Systematisierung und den Zugang zu Infor- mationen sicherzustellen. Hierdurch sollen 1.    die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die aktive Teilhabe der Bevölkerung an der poli- tischen Diskussion und am öffentlichen Leben insgesamt gefördert, 2.    eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglicht und Korruption verhindert, 3.    eine offene und transparente Verwaltungskultur in Deutschland und Europa gefördert und 4.    die Voraussetzungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen verbessert werden. §2 Begriffsbestimmungen (1)   Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.    Informationen: jede Aufzeichnung von Inhalten oder Mitteilungen, unabhängig von der Art des Informationsträgers, sowie solche, die durch Befragung des Personals der informationspflichtigen Stelle zusammengestellt werden können; 2.    Informationsträger: alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können; 6                                                                                 www.transparenzgesetz.de
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Entwurf Bundestransparenzgesetz 3.    Dokument: Zusammenstellungen von Informationen unabhängig vom gewählten Informationsträger zu einem Sach- verhalt; 4.    Informationspflicht: Informationszugangs- und Veröffentlichungspflicht; 5.    Informationszugangspflicht: Pflicht, Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen; 6.    Veröffentlichungspflicht: Pflicht, Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes im Transparenzportal zugänglich zu machen; 7.    Portal: Informationstechnisches System, in dem Anwendungen, Prozesse und Dienste integriert sind, über das dem*der jeweiligen Nutzer*in insbesondere Informationen, Navigationsmöglichkeiten und Suchfunktio- nen zugänglich gemacht werden; 8.    Transparenzportal: zu führendes Portal, über das alle nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Informationen zugänglich sind; 9.    Umweltinformationen: unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über a)      den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, inklusive Innenraumluft, Atmosphäre, Weltraum, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränder- ter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; insbesondere auch Informationen über Art, Umfang und Auswirkungen des Klimawandels auf die Lebensumgebung und Gesundheit von Menschen, Tieren und sonstigen Organismen b)      Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitun- gen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Buchstabe a) auswirken oder wahrscheinlich auswirken c)      Maßnahmen oder Tätigkeiten, die aa)     sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder auf Faktoren im Sinne des Buchstaben b) auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder bb)     den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne des Buchstaben a) bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umwelt- vereinbarungen, Pläne und Programme www.transparenzgesetz.de                                                                                     7
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Entwurf Bundestransparenzgesetz d)      Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts e)      Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbe- reitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des Buchstaben c) ver- wendet werden, und f)      den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen von Menschen und Tieren sowie der Zustand von Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne des Buchstaben a) oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätig- keiten im Sinne der Buchstaben b) und c) betroffen sind oder sein können; hierzu gehören auch die Kontamination der Lebensmittelkette und jegliche Belange des Tierschutzes, unter anderem artgerechte Haltung von Tieren, der Zustand von Lebensräumen und der Fortbestand und den Er- halt von Arten; 10. informationspflichtige Stellen: a)      die Bundesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Sonder- vermögen des Bundes sowie alle Gremien, die diese Stellen beraten; b)      natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, erbringen, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen; 11. öffentliche Aufgabe oder öffentliche Dienstleistung: Aufgabe oder Dienstleistung, deren Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt; 12. verfügbare Informationen: Informationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden oder die sie aus Gründen ihrer Zuständigkeit oder Teilhabe an einem Verwaltungsverfahren mit angemessenem Aufwand beschaffen kann. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristi- sche Person Informationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Abs. 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat; 13. zuständige Stelle: ist die informationspflichtige Stelle, bei der die beantragte Information verfügbar ist; 14. Interessenvertreter*in: Person, die in Bezug auf die Idee, Ausarbeitung oder Durchführung politischer, verwaltungsmäßiger oder rechtsetzender Vorhaben oder aus rein informatorischen oder Gründen der Kontaktpflege mit informa- tionspflichtigen Stellen in Kontakt getreten ist; 15. Schnittstelle: Verbindungsstelle zwischen Funktionseinheiten eines Datenverarbeitungs- oder -übertragungssystems, an der der Austausch von Daten oder Steuersignalen erfolgt; 8                                                                                    www.transparenzgesetz.de
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Entwurf Bundestransparenzgesetz 16.     Offene Standards: Standards, die von jedem kostenfrei implementiert werden können und keine Beschränkung bei der Nachnutzung und Anpassung auferlegen; 17.    Mobilitätsdaten: Daten, die bei Planung, Umsetzung und Unterhaltung von Verkehrsmaßnahmen und -infrastruktur sowie dem Betrieb von Nah- und Fernverkehr anfallen; 18.     maschinenlesbares Format: ist ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Informationen, ein- schließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erken- nen und extrahieren können. (2)     Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 10 b) liegt vor, wenn 1.      die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rech- te verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder 2.      eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 10 a) genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a)     die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, b)     über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder c)     mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unter- nehmens bestellen können. §3 Informationszugang (1) Jede*r hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zuInformationen, die bei einer in- formationspflichtigen Stelle verfügbar sind. Jede*r im Sinne des Satzes 1 ist auch eine Personenvereinigung unabhängig von ihrer Rechtsform oder Rechtsfähigkeit. (2) Neben dem Anspruch nach Absatz 1 hat jede*r Anspruch auf Existenz und freie Nutzung des Transparenz- portals im Sinne dieses Gesetzes. Ebenso besteht Anspruch auf Veröffentlichung der in § 6 benannten Informa- tionen im Transparenzportal nach Maßgabe des § 9 Abs. 1. (3) Der Anspruch ist unverzüglich und so umfassend wie möglich zu erfüllen. Der Anspruch besteht auch, soweit beantragte Informationen zunächst zusammengestellt werden müssen. Liegen Ablehnungsgründe nach diesem Gesetz vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern. www.transparenzgesetz.de                                                                                         9
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Entwurf Bundestransparenzgesetz (4) Die Ablehnungsgründe nach diesem Gesetz sind eng auszulegen. (5) Einschränkungen der Informationspflicht dürfen nur aufgrund dieses Gesetzes erfolgen. (6) Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt. §4 Organisationspflichten (1) Die informationspflichtigen Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere im Rah- men ihrer Aktenführung, um der Informationspflicht unverzüglich nachkommen zu können. Sie haben eine eigene Aktenordnung zu erlassen, die eine Veraktung unter Wahrung der Grundsätze der Aktenwahrheit, Akten- klarheit und Aktenvollständigkeit sicherstellt. (2) Informationen sind digital zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten, sodass ein Auffinden der angefragten Informationen und die Erfüllung der Informationspflicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand und unverzüglich möglich ist. (3) Die Antragsteller*innen und Nutzer*innen des Transparenzportals haben Anspruch darauf, dass diese Orga- nisationspflichten eingehalten werden. §5 Transparenzbeauftragte*r (1) Informationspflichtige Stellen ernennen in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils eine*n Transparenzbeauf- tragte*n. (2) Der*die Transparenzbeauftragte ist die zentrale Ansprechperson bei allen Angelegenheiten, die die Umset- zung dieses Gesetzes betreffen. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: 1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, 2. Koordinierung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung der Informa- tionsfreiheit nach diesem Gesetz, 3. Austausch mit anderen informationspflichtigen Stellen und dem Beauftragten des Bundes für Infor- mationsfreiheit. 4. Hinwirken auf die Erfüllung der Informationspflicht im Einzelfall. (3) Name und Erreichbarkeit des*der Transparenzbeauftragten sind zu veröffentlichen. 10                                                                                    www.transparenzgesetz.de
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