Diskussion über LKA-PapierWir veröffentlichen ein „zutiefst fragwürdiges Pamphlet“

Empfehlungen der Polizei Berlin für diskriminierungssensible Sprache sorgen für Wutanfälle bei Rainer Wendt, CDU und Bild. Hier ist das Dokument, über das sich Rechte bis Rechtsextreme ereifern.

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Rund um Weihnachten 2022 sorgte ein Dokument des Berliner Landeskriminalamts (LKA) landesweit für lautstarke Empörung bei Unionspolitiker:innen, Boulevardmedien und rechten bis rechtsextremen Lautsprechern. Der Berliner Polizei werde ein „Sprachkodex verordnet“, hieß es. 

Ursache des Aufruhrs war eine 29-seitige Ausarbeitung unter der Überschrift „Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch“, erstellt von der Zentralstelle für Prävention des Berliner LKAs. Vor dem Hintergrund, dass Sprache „Bewusstsein schaffe“, wurden „Empfehlungen als eine Hilfestellung für unsere Behörde sowie Kolleginnen und Kollegen erstellt“, heißt es eingangs. Zudem folgt der Hinweis, dass es einfache Lösungen im Sinne einer bloßen „Positivliste“ von Begriffen nicht geben könne. Auf den nachfolgenden Seiten werden nach Themengebieten geordnet, der problematische Charakter von Begriffen wie „Südländer”, „Kopftuchträgerin” oder „Rasse” erläutert und diskriminierungssensible Sprache veranschaulicht.

Empörte Reaktionen auf „zutiefst fragwürdiges Pamphlet“

Die Reaktionen auf das Dokument fielen heftig aus. Dieses „zutiefst fragwürdige Pamphlet“ müsse „umgehend eingezogen“ werden, forderte CDU-Generalsekretär Mario Czaja. Der innenpolitische Fraktionssprecher der CDU-Bundestagsfraktion Alexander Throm sprach von „falsch verstandener Rücksichtnahme von Rot-Rot-Grün“, die bei einer Täterbeschreibung fehl am Platz sei. Und der für rechtspopulistische Äußerungen bekannte Polizeigewerkschafter Rainer Wendt warnte vor einer „Verschleierung der Realität“, wenn Polizist:innen nicht mehr „südländisch“ sagen dürften. 

An den Inhalten der Ausarbeitung, die keine Anweisungen, sondern ausschließlich Empfehlungen enthält, geht die lautstarke Kritik in vielen Fällen vorbei. Anstelle des geografisch unspezifischen Begriffs „südländisch“ wird etwa empfohlen, „beobachtbare und zur Identifizierung dienliche Merkmale zu nennen“ – also zielgerichtet auch die Polizeiarbeit zu erleichtern. In ähnlicher Weise wird nicht verboten, von „Kopftuchträgerin“ zu sprechen, sondern der Unterschied zwischen Hijab, Tschador, Nijab und Burka aufgezeigt, um eine sachlich korrekte Beschreibung zu ermöglichen. 

„Reflektieren Sie Ihren eigenen Sprachgebrauch und weisen Sie andere auf diskriminierende Sprache hin“, heißt es bereits auf der ersten Seite der viel kritisierten Ausarbeitung. 

Wir machen das Dokument öffentlich zugänglich, damit sich alle selbst ein Bild über den Ausgangspunkt einer Debatte machen können – und diese möglicherweise reflektieren.

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Stand: 27.12.2022 Empfehlungen für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch Soziale Interaktionen und Kommunikation sind wesentliche Kernelemente der Polizeiarbeit. Insofern sind es im Besonderen Qualitäten der sozialen und kommunikativen Kompetenz, die gute Polizeiarbeit wesentlich bestimmen. Bei Personen- und Sachverhalts- beschreibungen sowie in der Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Kolleginnen und Kollegen bestehen jedoch mitunter Unsicherheiten, welche Begriffe und Formulierungen angemessen sind. Um die Reproduktion rassistischer, antisemitischer, antiziganistischer, frauenfeindlicher, LSBTI-feindlicher oder anderer menschenver- achtender Zuschreibungen in Schrift und gesprochenem Wort zu vermeiden, spielt die bewusste Wortwahl eine wichtige Rolle. Sprache ist von gewohnten Denkmustern geprägt und formt gleichzeitig unsere Wahrnehmung der Wirklichkeit. Sie lässt Bilder in unseren Köpfen entstehen, die Normen, Ideen und Vorstellungen transportieren. Sie schafft Bewusstsein, welches sich dann wieder in der Kommunikation ausdrückt und sowohl verbinden als auch ausgrenzen und verletzen kann. Sprache ist nie vollkommen neutral, deswegen sollten sich insbesondere Mitarbeitende der Polizei ihrer Wirkung und Vorbildfunktion stets bewusst sein sowie ihrer Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung gerecht werden. Hierbei geht es sowohl um den eigenen Sprachgebrauch, als auch darum, zu intervenieren, wenn sich andere unangemessen oder beleidigend äußern. Für einen diskriminierungssensiblen Sprachgebrauch ist zunächst die Erkenntnis wichtig, dass es einfache Lösungen im Sinne einer bloßen „Positivliste“ von Begriffen nicht geben kann. Unsere Sprache unterliegt einem permanenten Wandel, ist kontextabhängig und veränderlich. Wer diskriminierungssensibel sprechen und schreiben möchte, sollte – besonders im Umgang mit vorurteilsbehafteten Themen – eine Sprache wählen, die nicht von der Mehrheitsbevölkerung vorgegeben wird, sondern von den Betroffenen selbst.                                 1 Fragen Sie im Zweifel nach, nutzen Sie Selbstbezeichnungen Betroffener, reflektieren Sie Ihren eigenen Sprachgebrauch und weisen Sie andere auf diskriminierende Sprache hin! Vor diesem Hintergrund wurden die folgenden Empfehlungen als eine Hilfestellung für unsere Behörde sowie Kolleginnen und Kollegen erstellt. Die Erarbeitung erfolgte mit Expertise der Ansprechpersonen für LSBTI und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (GMF) des LKA Präv 1. Die Empfehlungen wurden auszugsweise aus dem Reader für die Strafjustiz Rassistische Straftaten erkennen und verhandeln , dem Glossar der Neuen             2 1 Sprache entwickelt sich entlang gesellschaftlicher Aushandlungs- und kritischer Reflexionsprozesse. Selbstbezeichnungen können sich über den Zeitverlauf weiter entwickeln und ändern und daher auch von den folgenden Erklärungen abweichen. 2 Vgl. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/rassistische-straftaten-erkennen-und-verhandeln# (letzter Zugriff: 21.10.2021). Seite 1 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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Deutschen           Medienmacher ,      3   dem Leitfaden für Mitarbeitende der Berliner                             Verwaltung       4 „Vielfalt zum Ausdruck bringen!“ sowie weiteren themenbezogenen Quellen entnommen. Zudem               erfolgte          eine         Einbindung                einzelner           thematisch               befasster Nichtregierungsorganisationen (NGO), von denen einige Fortbildungen für Mitarbeitende der Polizei Berlin anbieten. Anmerkung: Im dienstlichen Sprachgebrauch ist auch die Polizei Berlin aufgrund der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I), vom 18. Oktober 5 2011 , an eine geschlechtergerechte Sprache gebunden. Diese bildet die binären Formen (männlich und weiblich) ab. Für diese Empfehlung hätten wir gerne eine alle Geschlechter 6 inkludierende Schreibform mit Genderdoppelpunkt (z. B. Bürger:innen) gewählt, jedoch ist diese nicht von der amtlichen Rechtschreibung gedeckt. Zum besseren Verständnis: Um die Empfehlungen übersichtlich zu gestalten, haben wir sie thematisch sortiert und eine entsprechende Übersicht der unterschiedlichen Themen und Begriffe vorangestellt. Über das Begriffsverzeichnis können auch einzelne Begriffe (digital angeklickt und) nachgelesen werden. In diesem Zusammenhang kommt es hinsichtlich der Ausführungen zur Hasskriminalität und Strafzumessung bewusst zu Wiederholungen. Empfohlene Begriffe sind fett und zu vermeidende durchgestrichen dargestellt. In „Anführungszeichen“ gesetzte Begriffe sind genutzte, mitunter missverständliche bzw. doppeldeutige Begriffe, für welche die Nutzung des jeweils genannten Alternativbegriffs empfohlen wird. Blau markierte Worte, wie z. B. Rassismus, weisen auf einen aufgelisteten Begriff hin. 3 Vgl. https://glossar.neuemedienmacher.de/themen/ (letzter Zugriff: 21.10.2021). 4 Vgl. https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/diversity/diversity-landesprogramm/diversity-und-sprache-bilder/ (letzter Zugriff: 21.10.2021). 5 § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GGO I: „Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist zu beachten. Dies soll primär durch geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen und, wo dies nicht möglich ist, durch die Ausschreibung der jeweils weiblichen und männlichen Form geschehen.“ 6 Vgl. https://www.uni-rostock.de/storages/uni-rostock/UniHome/Vielfalt/Vielfaltsmanagement/Toolbox/UEbersicht_gendern.docx.pdf (letzter Zugriff 07.07.2022) Seite 2 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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Begriffsverzeichnis Grundbegriffe................................................................................................................................................... 5 Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (GMF) ................................................................................. 5 Hasskriminalität ........................................................................................................................................... 5 Diskriminierung............................................................................................................................................ 6 Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Herkunft ......................................................................................... 7 Rassismus.................................................................................................................................................... 7 Rasse ............................................................................................................................................................ 7 Fremdenfeindlichkeit .................................................................................................................................. 8 Ausländer ..................................................................................................................................................... 8 Ausländische Mitbürger ............................................................................................................................. 8 Deutsche/Deutscher ................................................................................................................................... 9 „Biodeutsche/Biodeutscher“ ...................................................................................................................... 9 Menschen mit „Migrationshintergrund“ .................................................................................................... 9 Migrantin/Migrant ...................................................................................................................................... 10 Illegale Migranten...................................................................................................................................... 10 Eingewanderte/Zugewanderte ................................................................................................................ 10 Flüchtlinge .................................................................................................................................................. 10 Asylantin/Asylant - Asylbewerberin/Asylbewerber............................................................................... 11 Aussiedlerin/Aussiedler - Spätaussiedlerin/Spätaussiedler .............................................................. 11 türkischstämmig ........................................................................................................................................ 11 Südländer ................................................................................................................................................... 11 Sinti und Roma .......................................................................................................................................... 12 Antiziganismus .......................................................................................................................................... 12 Das Z***Wort oder Zi-Wort ...................................................................................................................... 13 Religion/Weltanschauung ............................................................................................................................ 13 Jüdinnen und Juden ................................................................................................................................. 13 koscher ....................................................................................................................................................... 13 Antisemitismus .......................................................................................................................................... 14 Holocaust ................................................................................................................................................... 15 Zionismus ................................................................................................................................................... 15 Antizionismus ............................................................................................................................................ 16 Musliminnen und Muslime ....................................................................................................................... 16 halal & haram ............................................................................................................................................ 17 Ramadan .................................................................................................................................................... 17 Antimuslimischer Rassismus .................................................................................................................. 17 Islam- und Muslimfeindlichkeit ................................................................................................................ 18 Seite 3 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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Kopftuchträgerin ........................................................................................................................................ 18 Hautfarbe ....................................................................................................................................................... 19 People of Color (PoC)/Black and People of Color (BPoC) ................................................................. 19 Schwarze/Schwarze Deutsche ............................................................................................................... 19 Anti-Schwarzer Rassismus ..................................................................................................................... 19 Weiß und Weißsein .................................................................................................................................. 20 Physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung ................................................. 20 Behinderter Mensch, Mensch mit Behinderung/en ............................................................................. 20 Ableism/Ableismus/Behindertenfeindlichkeit ........................................................................................ 21 geistige Behinderung................................................................................................................................ 21 taubstumm ................................................................................................................................................. 21 Sozialer Status .............................................................................................................................................. 22 Obdachlosigkeit/Wohnungslosigkeit/Obdachlose ................................................................................ 22 Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans-* und intergeschlechtliche Menschen ......................................... 23 LSBTI .......................................................................................................................................................... 23 queer ........................................................................................................................................................... 23 Sexuelle Orientierung ................................................................................................................................... 23 bisexuell/Bisexualität ................................................................................................................................ 24 homosexuell/Homosexualität .................................................................................................................. 24 Homophobie .............................................................................................................................................. 24 Geschlecht/geschlechtliche Identität ......................................................................................................... 25 Gender ........................................................................................................................................................ 25 gendern ...................................................................................................................................................... 25 Cisgeschlechtlichkeit, Cis ........................................................................................................................ 25 trans*, nicht-(non-)binär (Enby), genderqueer und genderfluid ......................................................... 26 Intergeschlechtlichkeit, Inter.................................................................................................................... 26 Geschlechtseintrag ................................................................................................................................... 27 Misogynie/Frauenfeindlichkeit ................................................................................................................ 27 Sexismus .................................................................................................................................................... 27 Femizid ....................................................................................................................................................... 28 Sonstiges ....................................................................................................................................................... 28 Leitkultur ..................................................................................................................................................... 28 Mehrheitsgesellschaft .............................................................................................................................. 29 Seite 4 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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Grundbegriffe Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (GMF) bezeichnet abwertende Einstellungen gegenüber Menschen aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugewiesenen Zugehörigkeit zu einer sozialen, religiösen oder ethnischen Gruppe. Sie richten sich gegen die Menschen- und Grundrechte und können in Form von Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Frauenfeindlichkeit, Feindlichkeit gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI), gegenüber geflüchteten, obdachlosen und/oder behinderten Menschen zum Ausdruck kommen. In der Wissenschaft wird GMF als „Syndrom“ bezeichnet. Der Begriff entstammt der Medizin und beschreibt, dass mehrere Symptome gleichzeitig auftreten. Das heißt, Vorurteile gegenüber einer Gruppe treten in der Regel nicht allein auf, sondern gehen Hand in Hand mit der Abwertung anderer Gruppen. Kern des Syndroms GMF ist die Ideologie der Ungleichwertigkeit. Hierbei geht es darum, soziale Hierarchien aufrechtzuerhalten bzw. herzustellen. Aus Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wird Hasskriminalität, wenn Straftaten begangen werden, die sich aufgrund von Vorurteilen gegen Angehörige o. g. gesellschaftlicher Gruppen richten. Wird bewusst antisemitisch, antiziganistisch, rassistisch, frauenfeindlich, LSBTI-feindlich oder anders menschenverachtend geschrieben oder gesprochen, erfüllt dies tatbestandsmäßig eine Beleidigung, Volksverhetzung, Verunglimpfung etc. und ist Teil der sogenannten Hasskriminalität. Im § 46 Abs. 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung)                                         7 werden „…die Beweggründe und die Ziele der tatbegehenden Person, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende …“ benannt. Hasskriminalität umfasst politisch motivierte Straftaten,                             die    sich gegen       Angehörige          bestimmter gesellschaftlicher Gruppen richten. Bei Hasskriminalität handelt es sich um Vorurteilskriminalität, da die tatbegehenden Personen Straftaten aufgrund von Vorurteilen gegenüber Menschen verüben, die sie als „anders“ wahrnehmen, z. B. aufgrund der Herkunft, Religion, Hautfarbe, geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die betroffene Person tatsächlich dieser Gruppe zugehörig fühlt. Im Rahmen des Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität des Bundeskriminal- amtes (Stand: 21.09.2021) wird Hasskriminalität folgendermaßen definiert: „Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der 8 Umstände der Tat und/oder der Einstellung der tatbegehenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aufgrund von Vorurteilen der tatbegehenden Person bezogen auf - Nationalität - ethnische Zugehörigkeit - Hautfarbe - Religionszugehörigkeit/Weltanschauung - sozialen Status - physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung - Geschlecht/geschlechtliche Identität 7 Vgl. https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html (letzter Zugriff am 01.02.2022). 8 Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen. Seite 5 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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- sexuelle Orientierung - äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens der tatbegehenden Person einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen der tatbegehenden Person gegen ein beliebiges Ziel richten.“ Diskriminierung Das Wort Diskriminierung kommt aus dem Lateinischen und bezeichnet: Unterscheidung. Manche Menschen werden von anderen Menschen, Behörden oder Institutionen schlechter behandelt, weil sie anders sind, oder weil jemand meint, dass sie anders wären. Dabei haben alle Menschen die gleichen Rechte. Diskriminierende Taten verstoßen gegen materielle Gesetze, die fundamentale Menschenrechte schützen, u. a. Art. 3 Grundgesetz (Gleichheit vor dem Gesetz). Alle Menschen besitzen wesentliche, nicht verhandelbare, konstitutionelle Rechte. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht nicht von Diskriminierung, sondern von Benachteiligung, da nicht jede unterschiedliche Behandlung, die einen Nachteil zur Folge hat, diskriminierend sein muss. In sehr engen Grenzen sind unterschiedliche Behandlungen in Bezug auf das Berufsleben zulässig, wenn die geforderte Eigenschaft für die Ausübung der Tätigkeit wesentlich und fast unerlässlich ist. Eine unmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aufgrund äußerer Merkmale gegenüber anderen relevanten Personen, die diese Merkmale nicht aufweisen, schlechter behandelt wurde, wird oder werden wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person mit Migrationsgeschichte trotz gleicher Qualifikationen nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird, Personen ohne Migrationsgeschichte hingegen schon. Eine Belästigung wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmals ist ebenfalls verboten. Wenn eine unerwünschte Verhaltensweise bewirkt oder bezweckt, die Würde einer anderen Person zu missachten und infolge derer ein Umfeld entsteht, das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist, spricht das Gesetz von einer Belästigung. Darunter fallen Mobbing und sexuelle Belästigung. Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte, sexuell bestimmte Handlungen, die eine Verletzung der Integrität der Körpersphäre (psychisch und physisch) bezwecken und damit eine Missachtung der Würde bedeuten. Beispiel: Im Beisein ihrer Kollegin machen männliche Angestellte anzügliche Bemerkungen. Darüber hinaus schicken sie ihr E-Mails mit pornografischem Inhalt. Sexuelle Belästigungen sind verboten/strafbar. Mobbing ist dann eine Belästigung im Sinne des AGG, wenn es wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsmerkmals erfolgt. Auch die Anweisung zu einer Benachteiligung ist bereits diskriminierend. Das potenzielle Opfer muss also nicht erst die Benachteiligung abwarten, sondern kann bereits gegen die Anweisung vorgehen.                                    9 9 Vgl. https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/diversity/diversity-landesprogramm/diversity-und-sprache-bilder/ (letzter Zugriff 31.01.2022). Seite 6 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Herkunft Rassismus ist eine Facette Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Ursprünglich basiert er auf der Annahme, dass Menschen aufgrund biologischer Merkmale in Rassen unterschieden und hierarchisiert werden können. Rassismus umfasst Einstellungen und Verhaltensweisen, bei denen tatsächliche und vermeintliche Unterschiede (z. B. äußere Erscheinung, Herkunft, Kultur, Religion) als naturgegeben und unveränderlich verstanden werden. In diesem Prozess werden Menschen aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher körperlicher, religiöser oder kultureller Merkmale (z. B. Hautfarbe, Herkunft, Sprache, Religion) als homogene Gruppen konstruiert, bewertet („anders als wir“), essentialisiert („Die sind aufgrund ihrer Kultur/Ethnie so.“) und abgewertet („un-/emanzipiert“, „ir-/rational“, „unter- /entwickelt“, „un-/zivilisiert“). Diese Gruppen werden anderen als grundsätzlich verschieden und unvereinbar gegenübergestellt und in eine Rangordnung gebracht. Für die Betroffenen bedeutet dies vor allem Abwertung und Ausgrenzung. Beim Rassismus handelt es sich aber nicht nur um individuelle Vorurteile, sondern um die Legitimation von gesellschaftlichen Hierarchien, die auf der Diskriminierung der konstruierten Gruppen fußen. Rassismus ist nicht nur ein Vorurteil Einzelner, sondern wirkt auf individueller Ebene, auf institutioneller und struktureller Ebene. Rassismus dient somit zur Rechtfertigung einer systematischen Ausbeutung, Ausgrenzung und/oder Benachteiligung der als „anders“ markierten Gruppe. Welche Gruppen von Rassismus betroffen sind, ist nicht beliebig, sondern baut auf historischen Traditionen, sowie auf vermeintlichem „Wissen“ aus unterschiedlichen historischen und gesellschaftlichen Kontexten auf. Rasse ist eine Einteilung, die auf die Menschheit übertragen wurde, um Ungleichwertigkeit und Machtverhältnisse (z. B. im Kolonialismus) herzustellen, zu legitimieren und zu reproduzieren. Pseudowissenschaftliche „Rassetheorien“ waren vor allem im 19. und im frühen 20. Jahrhundert sehr einflussreich. Inzwischen wurden sie mehrfach widerlegt. „Rassenlehre“ gehörte fest zur Ideologie des Nationalsozialismus. Im September 1935 wurden die Nürnberger Gesetze erlassen. Sie besiegelten insbesondere die Degradierung jüdischer Bürgerinnen und Bürger zu Menschen minderen Rechts und bereiteten ihre gezielte Diskriminierung und Verfolgung vor. Antisemitismus, Antiziganismus und andere Facetten von Rassismus waren fortan nicht nur legal, sondern gesetzlich verordnet. Sie wurden zum Verwaltungshandeln, das Strafrecht für die nationalsozialistische Weltanschauung instrumentalisiert. Die Rassengesetzgebung diente der Vorbereitung der millionenfachen Ermordung der von den Nationalsozialisten als „rassisch minderwertig“ erklärten Menschen, etwa Jüdinnen und Juden, Sintizze und Sinti sowie Romnja und Roma (siehe Holocaust) u. v. m. Die Rede von Rassen in Bezug auf Menschen überdauerte die Zeit des Nationalsozialismus, z. B. in Gesetzestexten, wie Art. 3 Grundgesetz (Gleichheit vor dem Gesetz): „Niemand darf wegen … seiner Rasse … benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Diese Formulierung ist im Kontext der Gründung der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen und sollte einer nationalsozialistischen Rassenideologie konkret entgegenwirken. Bis heute taucht das Wort auch in den Medien auf, etwa, wenn über Rassismusdebatten in den USA berichtet wird. Der englische Begriff „race“ kann jedoch nicht wortwörtlich als Rasse und nur bedingt mit „Herkunft“ oder „Ethnizität“ übersetzt werden. Im englischen Sprachraum bezeichnet er 10 vielmehr eine politische Kategorie sowie ein wissenschaftliches Analyseinstrument der 10 Reader für die Strafjustiz, Seite 81 Rassistische Straftaten erkennen und verhandeln (letzter Zugriff 24.01.2022). Seite 7 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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Rassismusforschung. Der Terminus „race“ wird (zumindest in der Critical Race Theory) als sozial konstruierte Kategorie verwendet und soll eben nicht (nur) auf äußerliche Merkmale reduziert werden. Die Encyclopedia Britannica schreibt bspw. „race is not a natural, biologically grounded feature of physically distinct subgroups of human beings but a socially constructed (culturally invented) category that is used to oppress and exploit people of colour.“ Statt Rasse sollten Begriffe wie Herkunft oder Ethnizität gewählt werden. Fremdenfeindlichkeit oder auch Xenophobie bezeichnet sowohl den psychischen Angstzustand als auch die daraus entstehende ablehnende Haltung gegenüber einer Gruppe, die als fremd wahrgenommen wird, aber nicht per se fremd sein muss, wie zum Beispiel Schwarze Deutsche oder deutsche Musliminnen und Muslime. Fremdenfeindlichkeit ist eine Form der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit.                           11 Der Begriff Xenophobie ist genauso wie „Homophobie“ und „Islamophobie“ umstritten, da ein soziales Phänomen mit psychischen oder krankhaften Ursachen (Phobie) in Zusammenhang gebracht wird, anstatt die gesellschaftlichen Ursachen dieses Ressentiments in den Vordergrund zu stellen. Im § 46 Abs. 2 StGB (Grundsätze der                       Strafzumessung)        12 werden „…die Beweggründe und die Ziele der tatbegehenden Person, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende…“ benannt. Die Verwendung des Begriffs „Fremdenfeindlichkeit“ kann jedoch problematisch sein, da die Zuschreibung von „Fremdheit“ die Sicht der tatbegehenden Person einnimmt und Betroffenen ihre Zugehörigkeit zu Deutschland abspricht, indem sie als „fremd“ bezeichnet werden. So könnten sich bspw. deutsche Schwarze, aber auch Personen mit dunklerer Hautfarbe (People of Color (PoC)), die rassistisch beleidigt wurden, mit der Formulierung „fremdenfeindlich“ nicht ernst genommen und von der Polizei ausgegrenzt fühlen. Hier besteht die Gefahr einer sekundären Viktimisierung. Diese Sachverhalte sollten deshalb als rassistische Straftaten bezeichnet/beschrieben werden (siehe Rassismus). Ausländer bezeichnet Einwohnerinnen und Einwohner ohne deutsche Staatsbürgerschaft. Als Synonym für Eingewanderte ist der Begriff dagegen falsch, da die meisten Eingewanderten und ihre Nachkommen keine Ausländerinnen und Ausländer mehr sind, sondern Deutsche. Grundsätzlich verortet „Ausländer“ Menschen im Ausland und klingt nicht nach jemandem mit Lebensmittelpunkt in Deutschland.                     13 Ausländische Mitbürger Der Begriff wird vermehrt seit den 1970er Jahren in gewerkschaftlichen, kirchlichen und sozialarbeiterischen Kontexten verwendet, um Menschen zu beschreiben, die seit vielen Jahren in Deutschland leben und voraussichtlich auch bleiben werden. Der Begriff wurde gewählt, um die Zugehörigkeit der Eingewanderten zur Gesellschaft zu thematisieren und darauf hinzuweisen, dass diese, wie alle Bürgerinnen und Bürger, Rechte besitzen. Der Begriff soll wohlmeinend sein, ist aber widersprüchlich: Durch das Präfix „mit“, bei Mitbürger 11 Glossar Neue deutsche Medienmacher https://glossar.neuemedienmacher.de/glossar/prefix:a/ (letzter Zugriff 24.01.2022). 12 Vgl. https://dejure.org/gesetze/StGB/46.html (letzter Zugriff am 01.02.2022). 13 Glossar Neue deutsche Medienmacher https://glossar.neuemedienmacher.de/glossar/prefix:a/ (letzter Zugriff 24.01.2022). Seite 8 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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bzw. Mitbürgerinnen, findet eine unnötige Unterscheidung statt, weil Menschen mit Migrationsgeschichte, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, nur ein eingeschränkter Bürgerstatus eingeräumt wird.                14 Besser ist daher die Bezeichnung ausländische Bürgerin bzw. ausländischer Bürger. Das gilt ebenso für die Formulierung jüdische Bürgerin bzw. jüdischer Bürger (siehe Jüdinnen und Juden). Deutsche/Deutscher steht für deutsche Staatsangehörige. Als Adjektiv oder Substantiv sollte der Begriff nicht dazu dienen, eine ethnische Zugehörigkeit oder einen Phänotyp zu beschreiben. Denn: Jede bzw. jeder fünfte Deutsche hat eine Migrationsgeschichte. Und ihr Anteil wächst. Es                                         15 ist Menschen nicht äußerlich anzusehen, ob sie Deutsche sind oder nicht. Gemäß § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt unter den darin aufgeführten Voraussetzungen.                                    16 Deutsch ist ein Rechtsbegriff, der eine Staatsangehörigkeit dokumentiert. Er sollte entsprechend nur in diesem Zusammenhang gebraucht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person Migrationsgeschichte hat oder nicht. „Biodeutsche/Biodeutscher“ wurde vor einigen Jahren von Menschen mit Migrationsgeschichte als Gegenentwurf mit scherzhaft-provokantem Unterton in die Debatten gebracht und wird inzwischen aus Mangel an Alternativen mitunter ernsthaft verwendet. Viele so Bezeichnete lehnen ihn ab, weil in ihm die Vorstellung von Genetik mitschwingt. Die Problematik steckt insbesondere in einer möglicherweise gewollten Zuordnung in „echte“ und „nicht echte“ Deutsche. Alternative: Deutsche/Deutscher ohne Migrationsgeschichte. Menschen mit „Migrationshintergrund“ Menschen mit „Migrationshintergrund“ sind nach statistischer Definition – in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer – eingebürgerte Deutsche, die nach 1949 in die Bundesrepublik eingewandert sind – sowie in Deutschland geborene Kinder mit deutschem Pass, bei denen sich der Migrationshintergrund von mindestens einem Elternteil ableitet. Zunächst wurde „Personen mit Migrationshintergrund“ in der Verwaltungs- und Wissenschaftssprache verwendet. Doch als durch Einbürgerungen und das neue Staatsangehörigkeitsrecht von 2000 der Begriff Ausländerin/Ausländer nicht mehr funktionierte, um Eingewanderte und ihre Nachkommen zu beschreiben, ging die Formulierung auch in die Umgangssprache ein. Als Personen mit Migrationsgeschichte gelten Personen mit Migrationshintergrund, Personen, die rassistisch diskriminiert werden und Personen, denen ein Migrationshintergrund allgemein zugeschrieben wird. Diese Zuschreibung kann insbesondere an phänotypische Merkmale, Sprache, Namen, Herkunft, Nationalität und Religion anknüpfen.           17 14 Vielfalt zum Ausdruck bringen! Ein Leitfaden für Mitarbeitende der Berliner Verwaltung, Seite 13, https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/diversity/diversity-landesprogramm/diversity-und-sprache-bilder/ (letzter Zugriff 21.01.2022). 15 Vgl. https://glossar.neuemedienmacher.de/glossar/prefix:a/ (letzter Zugriff 17.02.2022). 16 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__4.html (letzter Zugriff 27.12.2022) 17 Vgl. https://www.berlin.de/lb/intmig/themen/partizipation-in-der-migrationsgesellschaft/ (§ 3 Partizipationsgesetz). Seite 9 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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Der Begriff Menschen mit Migrationsgeschichte drückt die Wertschätzung der vielfältigen Biografien aus und ist somit neben dem Begriff Menschen aus Einwandererfamilien ein Alternativbegriff. Migrantin/Migrant Das Statistische Bundesamt definiert Menschen als Migrantinnen und Migranten, wenn sie nicht in Deutschland, sondern im Ausland geboren sind. Rund die Hälfte dieser Personen sind Deutsche, die andere Hälfte hat eine ausländische Staatsangehörigkeit. Der Begriff wird im Diskurs häufig fälschlicherweise synonym für Menschen mit Migrationsgeschichte verwendet.            Selbstorganisationen                 von         Eingewanderten              haben          dem         Begriff Ausländerin/Ausländer den politischen Begriff der Migrantin bzw. des Migranten entgegengesetzt. Damit sollte auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass immer mehr Eingewanderte in Deutschland zu Hause sind, sich einbürgern lassen und damit de facto keine Ausländerinnen/Ausländer mehr sind.                           18 Illegale Migranten Lange wurde dieser Begriff von der Bundesregierung oder in EU-Rechtsakten für Menschen verwendet, die ohne Genehmigung einreisen oder sich ohne gültige Papiere in einem Land aufhalten. Gängiger ist es inzwischen, im gesellschaftlichen Diskurs von illegaler oder irregulärer Migration zu sprechen; alternative Begriffe könnten daher irreguläre Einreise oder eine irregulär eingereiste Person sein.                   19 Eingewanderte/Zugewanderte Der Begriff Eingewanderte bezeichnet Menschen, die nach Deutschland gekommen sind, um dauerhaft und langfristig zu bleiben. Der Begriff ist nicht synonym mit Zugewanderte, wird aber häufig fälschlicherweise gleichgesetzt. Zugewanderte bezeichnet zunächst alle Menschen, die nach Deutschland ziehen. Statistisch erfasst werden hier aber auch all diejenigen, die nach kurzer Zeit wieder fortziehen: D. h. die Absicht zu bleiben, ist bei Zugewanderten nicht unbedingt gegeben. Die Vorsilbe „zu“ unterstreicht, aus sprachlicher Hinsicht, eher die Nicht-Zugehörigkeit.                  20 Flüchtlinge Laut Genfer Flüchtlingskonvention sind damit Personen gemeint, die aus begründeter Furcht vor der Verfolgung ihrer Person, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Schutz in einem anderen Land suchen. In amtlichen Statistiken gilt die Bezeichnung Flüchtling nur für die Menschen, die schon einen Schutzstatus besitzen. Der Begriff ist, aus sprachlicher Hinsicht, äußerst umstritten: Menschen werden durch die Bezeichnung auf einen Teil ihrer Biografie reduziert. Darüber hinaus ist der Begriff aufgrund der Instrumentalisierung politischer Gruppen, aber auch aufgrund von medialen Wortneuschöpfungen, wie „Flüchtlingswelle“, „Flüchtlingskrise“ o. ä. stark negativ besetzt. 18 Vielfalt zum Ausdruck bringen! Ein Leitfaden für Mitarbeitende der Berliner Verwaltung, Seite 14, https://www.berlin.de/sen/lads/schwerpunkte/diversity/diversity-landesprogramm/diversity-und-sprache-bilder/ (letzter Zugriff 24.01.2022). 19 Siehe vorherige Fußnote. 20 Siehe Fußnote 17. Seite 10 von 29 Zentralstelle für Prävention (LKA Präv) Beauftragte für Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (B GMF)
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