Gesprächsunterlagen zu Kohlekraftwerk in Nordrhein-WestfalenLaschet, Uniper und Datteln IV (Update)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass uns die Staatskanzlei NRW die Unterlagen zu den Gesprächen zwischen dem Ex-Ministerpräsidenten und dem Energiekonzern über die Inbetriebnahme des Kohlekraftwerks geben muss. Ein wichtiges Urteil auch mit Blick auf Lützerath.

A. Laschet von S. Prößdorf, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=110512905 –

CC BY-SA 4.0, eigene Bearbeitung

Nur noch ein Kohlekraftwerk. Dieses in Betrieb zu nehmen würde zur „Reduktion der CO2-Emmissionen führen, weil stattdessen andere, viel weniger effiziente alte Kraftwerke abgeschaltet werden können”, so Armin Laschet Ende des Jahres 2019, damals noch Ministerpräsident von NRW. Ein Kohlekraftwerk für den Klimaschutz also. 

Seit 2020 ist Datteln IV in Betrieb, obwohl sogar die Kohlekommission davon abgeraten hatte. 2021 wurde der Bebauungsplan vom Oberverwaltungsgericht Münster für unwirksam erklärt. 2022 wurde Uniper, Betreiber von Datteln IV und Gasimporteur, verstaatlicht – eine der teuersten Rettungen in der Geschichte der Republik und laut der Monopolkommission eine Gefahr für den Wettbewerb. 

Neben all diesen Ungereimtheiten ist in den letzten Wochen die Debatte über das Zusammenspiel von Politik und privaten Unternehmen in Bezug auf den Kohleausstieg mit der Räumung von Lützerath wieder entfacht. Umso wichtiger ist Transparenz bei energie- und klimapolitischen Entscheidungen. Das Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf ebnet den Weg dorthin.

Treffen im Hinterzimmer 

Bevor Laschet seine Haltung zur Inbetriebnahme von Datteln IV öffentlich machte, fanden Treffen zwischen der Staatskanzlei und Uniper statt. Der langjährige FragDenStaat-Nutzer Johannes Filter hatte die Unterlagen zu diesen Gesprächen im Februar 2020 nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) angefragt. Die Anfrage wurde abgelehnt. Gemeinsam mit Filter haben wir geklagt – und in erster Instanz gewonnen. 

Was wir bisher wissen: Insgesamt haben drei Gespräche mit Uniper stattgefunden. Protokolle wurden nicht angefertigt – aber Vorbereitungsunterlagen. Die Staatskanzlei hatte argumentiert, dass eine Bekanntgabe dieser Unterlagen „nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen” hätte. Ebenso würde es sich um „interne Mitteilungen” handeln – beides mögliche Ablehnungsgründe nach dem UIG. 

Gewonnen ja, rechtskräftig nein

Wir sahen das anders - und das Verwaltungsgericht Düsseldorf ebenso. Es geht hier nicht um einen behördlichen Entscheidungsprozess, sondern um Treffen zwischen dem damaligen Ministerpräsidenten und Vertreter:innen eines privaten Unternehmens – Lobbygespräche also. Es ist das Wesen von Vorbereitungsunterlagen zumindest in Teilen in die späteren Gespräche einzufließen – somit bleiben diese Informationen auch nicht mehr intern. Generell gibt es ein überragendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen, was bei Anfragen nach dem UIG stets zu berücksichtigen ist

Das Gericht hat das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet und der Klage stattgegeben. Die Entscheidungsgründe liegen allerdings noch nicht vor und das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Möglicherweise geht die NRW-Regierung noch in Berufung vor das Oberverwaltungsgericht Münster. 

Die Gesprächsunterlagen haben wir trotz dieses ersten Erfolges also noch nicht. Seit der mündlichen Verhandlung wissen wir aber, dass in den Unterlagen zur Vorbereitung der Gespräche nicht nur Datteln IV thematisiert wurde, sondern vieles mehr: Die Gas-Pipeline Nordstream 2, weitere Projekte mit NRW-Bezug, die noch nicht genauer benannt wurden, und die Aktienanteile des ehemaligen Haupteigentümers von Uniper Fortum, die dieses Jahr vom Bund übernommen wurden. 

Update, 26.01.2023: Das vollständige Urteil ist nun da. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Die Gegenseite kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 20.01.2023 Felger Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 29 K 4407/20 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des   Herrn Johannes Filter,                                   , Klägers, Prozessbevollmächtigter:      Rechtsanwalt Dr. Phillip Hofmann, Unterprozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sebastian Sudrow, Unterprozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Hannah Vos, g e g e n das   Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf, Beklagten, w e g e n Zugangs zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz
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2 hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2023 durch Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Bach Richter am Verwaltungsgericht                Dr. Becker Richter                                      Dr. Andersen ehrenamtliche Richterin                      Weingärtner ehrenamtliche Richterin                      Werbitzky für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu sämtlichen, bei dem Beklagten vorhandenen Unterlagen mit Bezug zu Treffen von Vertretern der Regierung des Beklagten mit Vertretern von Uniper SE zwischen dem 27. Juni 2017 und dem 2. Februar 2020 durch Überlassung von Ablichtungen bzw. Ausdrucken zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Journalist und begehrt von dem Beklagten Zugang zu Informationen auf Basis des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW). Am 21. März 2018 und am 28. Oktober 2019 fanden Treffen des zu dieser Zeit amtierenden Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Vorstandsvorsitzenden von Uniper SE (Uniper) statt. Am 25. Februar 2019 erfolgte zudem ein Treffen des Chefs der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei mit Vertretern des Vorstands von Uniper. Gesprächsprotokolle wurden nicht gefertigt. Für diese Treffen erstellte die Mitarbeiterebene der Staatskanzlei abstrakte Gesprächsvorbereitungsunterlagen, die neben Positionen der Landesregierung zum Kohlekraftwerk Datteln IV (Datteln IV) andere Kraftwerke von Uniper in NRW und Deutschland, die Aktionärsstruktur von Uniper angesichts einer möglichen Übernahme durch das Unternehmen Fortum, Aktivitäten von Uniper im Kontext des Erdgaspipelineprojekts „Nord Stream 2“ und Äußerungen der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (sog. Kohlekommission) zu Datteln IV thematisierten.
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3 Am 2. Februar 2020 beantragte der Kläger über das Internetportal „fragdenstaat.de“ Zugang zu Informationen in Gestalt von „Gesprächsvorbereitungen, Protokolle[n], Notizen, Vermerke[n] und alle[n] weiteren Unterlagen mit Bezug zu Treffen mit Vertretern und Vertreterinnen von Uniper und E.ON zum Kohlekraftwerk Datteln zwischen [dem] 27. Juni 2017 und 2. Februar 2020“. Hierbei stützte er sich unter anderem auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und das UIG NRW. Der Beklagte lehnte zunächst den Antrag mit Bescheid der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2020 ab, der mit „Ihre IFG-Anfrage [#179028]“ überschrieben war. Zur Begründung stützte er sich auf Ausschlussgründe aus dem IFG NRW. Mit E-Mail vom 17. März 2020 erinnerte der Kläger den Beklagten daran, dass seine „UIG- Anfrage“ bislang nicht beschieden worden sei. Sodann erließ der Beklagte am 20. März 2020 den mit „Ihre UIG-Anfrage [#179028]“ überschriebenen Bescheid, in dem der Antrag des Klägers nunmehr unter Verweis auf die Ausschlussgründe des UIG NRW i.V.m. dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) abgelehnt wurde. Zur Begründung verwies er darauf, dass es sich bei den beantragten Informationen insbesondere um politisch nicht vorabgestimmte Erwägungen und Vorschläge handele, die sich sowohl auf den Prozess der Willensbildung innerhalb öffentlicher Stellen als auch auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung bezögen. Den mit Schreiben vom 15. April 2020 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. März 2020 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2020 zurück. Der Beklagte begründete den Widerspruchsbescheid damit, dass die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen der Staatskanzlei habe bzw. sich der Antrag auf interne Mitteilungen der Staatskanzlei beziehe und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe jeweils nicht überwiege. Gegen den Bescheid vom 20. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 hat der Kläger am 28. Juli 2020 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass es sich bei den Gesprächsvorbereitungsunterlagen um Umweltinformationen handele. Sie seien ein Teil von Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirkten. Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG liege nicht vor, da allein der Beratungsvorgang in Gestalt der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, nicht aber der Beratungsgegenstand vom Vertraulichkeitsschutz erfasst sei. Aus den Ausführungen des     Beklagten     werde     schon    nicht    klar,  welcher   konkrete   behördliche Entscheidungsprozess        bzw.     welche      Entscheidungsfindung   sich    in    den Gesprächsvorbereitungen abbilde. „[P]olitisch movierte“ Treffen, die in die Kategorie „Lobbyismus“ fielen, genügten nicht für eine Entscheidungsfindung. Gleiches gelte für eine andauernde politische Debatte nebst öffentlicher Diskussion, deren Ende nicht abzusehen sei. Die allgemeinen politischen Beratungen und Positionierungen zu wesentlichen Fragen
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4 der Energiewende stellten auch keinen Verwaltungsvorgang dar, wie es im Rahmen der Ausschlussgründe des UIG erforderlich sei. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht darlegt, inwieweit die Offenlegung der Gesprächsvorbereitungsunterlagen konkrete nachteilige Auswirkungen auf künftige behördliche Beratungen haben könnte. Der Schutz ende grundsätzlich mit Abschluss der Entscheidungsfindung. Nachteilige Auswirkungen auf anstehende, konkrete behördliche Entscheidungen bezüglich des Kohlekraftwerks Datteln IV seien nicht vorgebracht. Dass sich Mitarbeiter bei Herausgabe der Gesprächsvorbereitungen künftig nicht mehr frei und unbefangen über Themen austauschen könnten, adressiere schon nicht den Schutzbereich des Ausnahmetatbestands. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass hier nicht die sog. Leitungsebene gehandelt habe, sondern die grundsätzlich nicht unter dem Druck der Öffentlichkeit stehende sog. Fachebene. Letztlich ständen nachteiligen Auswirkungen die geänderten Umstände in Gestalt des Wechsels des Ministerpräsidenten im Oktober 2021, der Bildung einer neuen Landesregierung im Juni 2022 sowie der schrittweisen Verstaatlichung Unipers nebst erforderlichen Verkaufs des Kohlekraftwerks Datteln IV entgegen. Weiter lägen auch keine internen Mitteilungen im Sinne des eng auszulegenden § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG (mehr) vor, da die Inhalte der Vorbereitungsdokumente jedenfalls in Teilen Uniper zugänglich gemacht worden und darauf gerichtet gewesen seien, nach außen getragen zu werden. Dargelegt werden müsste zudem – was jedoch nicht erfolgt sei –, warum der geschützte Raum für Überlegungen und Debatten bei Bekanntgabe der Informationen beeinträchtigt werde. Letztlich überwiege das öffentliche Interesse am Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen das Interesse des Beklagten an deren Geheimhaltung. Das Interesse an der Veröffentlichung sei insbesondere groß, da die stattgefundenen Gespräche von Vertretern des Beklagten mit Uniper nicht protokolliert worden seien und damit die Vorbereitungen die einzigen Anhaltspunkte über die Erwägungen der Staatskanzlei böten. Ferner bestehe nur so ein Anhaltspunkt für die Bewertung, ob die Informationen und Überlegungen zu Datteln IV sachgerecht und klimapolitisch vertretbar waren. Die Informationen hätten insoweit besondere Bedeutung, weil sich der ehemalige Ministerpräsident von Nordrhein- Westfalen und ehemalige Kanzlerkandidat, Herr Armin Laschet, infolge der Gespräche entgegen der Empfehlungen der sog. Kohlekommission öffentlich dahingehend geäußert habe, dass die Inbetriebnahme des Kohlekraftwerks Datteln IV klimaschädliche Emissionen gerade verringern könne. Insgesamt untermauere das fortbestehende öffentliche Interesse an Datteln IV einschließlich der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 26. August 2021 das Veröffentlichungsinteresse. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu sämtlichen, bei dem
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5 Beklagten vorhandenen Unterlagen mit Bezug zu Treffen von Vertretern der Regierung des Beklagten mit Vertretern von Uniper SE zwischen dem 27. Juni 2017 und dem 2. Februar 2020 durch Überlassung von Ablichtungen bzw. Ausdrucken zu gewähren; 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in seinem Antrag auf Zugang zu bei dem Beklagten vorhandenen Unterlagen mit Bezug zu Treffen von Vertretern der Regierung des Beklagten mit Vertretern von Uniper SE zwischen dem 27. Juni 2017 und dem 2. Februar 2020 erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er teilt die Einschätzung des Klägers, dass es sich bei den Gesprächsunterlagen um Umweltinformationen handele. Der Beklagte ist jedoch der Auffassung, dass der Ablehnungsgrund des § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG vorliege. Der insoweit geschützte Vertraulichkeitsbereich erfasse nicht nur Besprechungen, sondern auch die in Vermerken und behördeninternen Stellungnahmen gewechselten Meinungsäußerungen und Bewertungen, die darauf abzielten, eine Entscheidungsfindung vorzubereiten. Die streitgegenständlichen Unterlagen seien nicht nur eine bloße Auflistung von Sachinformationen, sondern der verschriftlichte Vorgang einer behördlichen Beratung selbst, der in Gestalt von konkreten Erwägungen, fachlichen sowie rechtlichen Bewertungen, Abwägungen und Vorschlägen der Mitarbeiterebene im Hinblick auf die Gesprächsführung und weitere Handlungen zum Ausdruck komme. Gleichzeitig würden die bekannten politischen Leitlinien der Hausspitze berücksichtigt und hausinterne Abstimmungen zusammengefasst. Durch diese schriftlichen Vorlagen zur umfassenden Information der jeweiligen Hausleitung werde ein elementarer Bestandteil des behördeninternen Austauschs abgebildet. Es bedürfe für den Schutz des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG auch keines konkreten Verwaltungsverfahrens, da das UIG sowohl hinsichtlich des Informationsanspruchs als auch bezüglich der Ablehnungsgründe nicht zwischen den einzelnen Handlungsformen der Verwaltung differenziere. Insbesondere müsse die Arbeit einer obersten Landesbehörde im Zusammenhang mit einer andauernden fachlichen und politischen Debatte losgelöst von einem abgrenzbaren Verwaltungsvorgang gesehen werden. Eine Offenlegung der Gesprächsvorbereitungsunterlagen führe insoweit zu einer Veröffentlichung des durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG besonders geschützten Beratungsprozesses. Für den Fall, dass jederzeit mit einer Veröffentlichung der Beratungsunterlagen gerechnet werden müsste, würde eine neutrale fachliche Beratung der politischen Leitung durch die Fachmitarbeiter gehemmt, insbesondere wegen der
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6 Befürchtung, dass politisch schädliche Diskrepanzen zwischen den Vorbereitungen und späteren Einlassungen der Leitungsebene entstehen könnten. Beratungen würden dann entweder „stromlinienförmig“ oder kritische Empfehlungen ins Mündliche verlagert. Entsprechend müsste eine unbefangene Beratung angesichts der später drohenden Offenlegung unterbleiben oder eine politische Vorabstimmung mit erheblichem Mehraufwand erfolgen, wobei die zur Gesprächsvorbereitung genutzten Unterlagen als Entwürfe vernichtet werden würden. Die Positionierung der Landesregierung zu Fragen der Energiewende wie vorliegend der weiterhin aktuellen Inbetriebnahme des Kohlekraftwerks Datteln IV habe eine fortbestehende politische Bedeutung. Entsprechend würde eine Veröffentlichung der Dokumente einschließlich der Abwägung verschiedener betroffener Interessengruppen die Vertraulichkeit der Beratungsprozesse empfindlich stören. Eine geringere Vertraulichkeit von Informationen aus der Fachebene sei zudem schon deswegen nicht gerechtfertigt, da auch diese bei einem hochpolitischen Thema als offizieller Standpunkt der jeweiligen Behörde wahrgenommen werden könnten und mit dem politischen Personal in Zusammenhang gebracht würden. Zudem bestünde bei den streitgegenständlichen Unterlagen dadurch eine sehr enge Verbindung zur höchsten politischen Ebene, dass diese sowohl dem Chef der Staatskanzlei als auch dem Ministerpräsidenten zur Vorbereitung der Gespräche im Kontext hochpolitischer und kontroverser Materien zur Verfügung gestellt worden seien. Es bestehe auch kein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung. In den Gesprächsvorbereitungen spiegelten sich nicht die politische Position der Landesregierung bzw. der Gesprächsteilnehmer, sondern lediglich die Meinungen und Vorschläge aus der Mitarbeiterebene der Staatskanzlei wider. Aus diesen könnte auch nicht auf den tatsächlichen Inhalt der Gespräche geschlossen werden. Demgegenüber würden die vorgebrachten Nachteile der Veröffentlichung überwiegen. Das öffentliche Interesse folge auch nicht aus den Urteilen des OVG NRW zu dem das Kohlekraftwerk Datteln IV betreffenden Bebauungsplan, deren Inhalt nicht zum Zuständigkeitsbereich der nordrhein-westfälischen Landesregierung gehöre. Weiter beziehe sich der Antrag des Klägers auf interne Mitteilungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG, da diese als schriftlicher Vorgang einer internen Beratung Teil des Kommunikationsprozesses im engeren Sinne seien. Die Mitteilungen seien ferner nicht dadurch nach außen gedrungen, dass das Ergebnis des Entscheidungsprozesses – in Gestalt des Meinungsbildes der Hausspitze – bekannt geworden sei. Nur für den Fall, dass ein dokumentiertes Beratungsergebnis vorläge – was vorliegend jedoch nicht eingetreten sei –, müsste dieses auch herausgegeben werden. Die nur potentielle Zugrundelegung in einem Gespräch könne jedenfalls nicht für ein nach Außen-Dringen, das den Schutz der internen Mitteilungen entfallen ließe, ausreichen. Ferner müssten die nicht herauszugebenden internen Mitteilungen auch nicht Seite für Seite begründet werden, da diese – im Gegensatz zu Betriebs- und
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7 Geschäftsgeheimnissen – sich jeweils auf einzelne Dokumente bezögen und nicht abgesondert werden könnten. Das behördliche Geheimhaltungsinteresse entfalle insoweit auch nicht allein durch Zeitablauf. Hinzutreten müsse vielmehr eine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Eine Verwirkung des Geheimnisschutzes komme auch deswegen nicht in Betracht, da diese nach so kurzer Zeit erhebliche Auswirkungen auf die Verwirklichung des Beratungsschutzraums habe. Dies werde durch einen Vergleich mit der Transparenzverordnung verdeutlicht, wonach der Geheimnisschutz bis zu 30 Jahre betragen     könne.    Unter     Verweis   auf   die   jüngste  Rechtsprechung    des Bundesverwaltungsgerichts müsse bis zur Herausgabe der dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnenden Unterlagen jedenfalls der Ablauf von zwei Legislaturperioden abgewartet werden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Vertreter des Beklagten, dass diejenigen Informationen herausgegeben werden könnten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reine Sachinformationen seien. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und mit ihrem Hauptantrag begründet. Die Klage ist als Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 UIG NRW erforderliche Vorverfahren durchlaufen. Über einen möglichen Anspruch des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG NRW wurde durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 6. März 2020 – den der Kläger nicht angegriffen hat – auch noch nicht bestandskräftig entschieden. Zwar hat der Kläger mit E-Mail vom 2. Februar 2020 die Anträge nach dem IFG NRW und dem UIG NRW in einer gemeinsamen Anfrage gestellt. Indem der Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 6. März 2020 mit „Ihre IFG-Anfrage [#179028]“ überschrieben hat, sich in der Begründung ausschließlich auf das IFG NRW stützt und in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich auf die Klagemöglichkeit und nicht auch auf den im Rahmen des UIG NRW erforderlichen Widerspruch verweist (§ 3 Abs. 2 UIG NRW), beschränkt sich auch der ablehnende Tenor des Bescheides nach Auslegung entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allein auf die geprüften Ansprüche nach dem IFG NRW und nicht nach dem UIG NRW.
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8 Dem Kläger fehlt auch nicht teilweise das Rechtsschutzbedürfnis. Das Hauptsachebegehren hat sich durch die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass diejenigen Informationen herausgegeben werden könnten, die reine Sachinformationen seien, nicht anteilig erledigt. Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis im Falle einer Erledigung des Verpflichtungsbegehrens BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1/16 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 – 9 C 25/85 –, juris Rn. 4. Allein durch die Ankündigung der Herausgabe der Unterlagen wird der mit der vorliegenden Klage verfolgte Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht (teilweise) erfüllt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1992 – 10 A 2787/88 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 – 9 C 25/85 –, juris Rn. 4. Denn eine antragsgemäße Entscheidung im Rahmen des UIG NRW erfordert neben der positiven Bescheidung zusätzlich, dass die begehrten Umweltinformationen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. EL Juni 2019, UIG § 4 Rn. 19. Im für die Beurteilung, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) erledigt hat, maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51/97 –, juris Rn. 10, sind dem Kläger die begehrten Informationen aber noch nicht zugegangen. Die Klage hat in der Sache mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Das Gericht spricht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. So liegen die Dinge hier. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hierbei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 – 10 C 2/21 –, juris Rn. 35. Der Kläger hat auf Grundlage des UIG NRW einen Anspruch auf Bekanntgabe der Gesprächsvorbereitungsunterlagen, die für die von Vertretern der Regierung des Beklagten mit Vertretern von Uniper am 21. März 2018, 25. Februar 2019 und 28. Oktober 2019 geführten Gespräche erstellt wurden. Ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen im Sinne des § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG nach dem UIG NRW setzt voraus, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 UIG NRW über diese verfügt und keine Ablehnungsgründe
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9 nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. §§ 8 ff. UIG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Gesprächsvorbereitungsunterlagen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) sowie Nr. 5 UIG. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG sind Umweltinformationen unabhängig von ihrer Art der Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG – unter anderem Luft und Atmosphäre – oder auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG – unter anderem Emissionen – auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit ist – wie der Begriff der Umweltinformationen insgesamt – weit zu verstehen. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, juris Rn. 54; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris Rn. 40 ff. Die abstrakten Gesprächsvorbereitungen für die streitgegenständlichen Termine mit Uniper einschließlich von Ausführungen zu Kohlekraftwerken stellen Daten über nicht nur vorübergehende menschliche Aktivitäten dar, die sich durch die Emission von Kohlenstoffdioxid auf die Umweltbestandteile von Luft und Atmosphäre auswirken. Denn Uniper greift unter anderem als Stromproduzent auf fossile Energieträger zurück, die, wie insbesondere Steinkohle beim Betrieb von Datteln IV, bei der Verbrennung zur Emission von Kohlenstoffdioxid und damit zu Auswirkungen auf das Klima führen. Zum von Luft und Atmosphäre mitumfassten Klima Karg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 37. Ed. 1. August 2021, UIG § 2 Rn. 81. Der Beklagte beschreibt die Gesprächsvorbereitungsunterlagen unter anderem                        als „umfassende Information“ (Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2020, S. 2)                          der Leitungsebene. Vor diesem Hintergrund ist – ohne dass die Kammer Einblick in                     die konkreten Unterlagen hatte – davon auszugehen, dass die Klimaauswirkungen                        der Kraftwerke Teil der Gesprächsvorbereitungsunterlagen sind. Gleiches gilt für die ebenfalls in den Gesprächsvorbereitungsunterlagen thematisierten Aktivitäten von Uniper im Kontext des wiederum umweltrelevanten Erdgaspipelineprojekts „Nord Stream 2“. Ferner sind die Bewertungen, Vorschläge und Handlungsempfehlungen der Fachebene vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses der Umweltinformationen zu letzteren zu zählen. Denn diese Impulse seitens der Fachebene waren darauf angelegt, einen nicht unerheblichen Beitrag zur Positionierung der Führung der Staatskanzlei zu klimapolitischen Fragestellungen zu leisten und stellen daher eine mögliche Grundlage für eigene klimarelevante Maßnahmen der Landesregierung dar.
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10 Vgl. Fluck/Theuer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, 15. Akt. Juli 2006, § 2 UIG Rn. 340; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 33 und BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 –, juris Rn. 24. Letztlich sind auch die Informationen über den möglichen Erwerb der Anteile des Unternehmens E.ON SE an Uniper durch das finnische Unternehmen Fortum als Umweltinformationen in Gestalt von sonstigen wirtschaftlichen Analysen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG zu qualifizieren. Denn die Anteilsstruktur eines Unternehmens ist insbesondere angesichts des möglichen Einstiegs eines potentiellen Großaktionärs, Uniper:       Aktionärsstruktur    –      „Historie      -       Fortum       als       Hauptaktionär“, https://www.uniper.energy/de/investoren/aktie/aktionaersstruktur, zuletzt abgerufen am 16. Januar 2023, bedeutsam für die Finanzkraft dieses Unternehmens und damit die (weitere) wirtschaftliche Realisierbarkeit der umweltrelevanten Tätigkeiten Unipers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 –, juris Rn. 13. Der Beklagte ist der Einordnung der Unterlagen als Umweltinformationen seitens des Klägers auch nicht entgegengetreten, sondern hat diese bestätigt. Sollten die Gesprächsvorbereitungen zumindest teilweise ausschließlich aus Ausführungen ohne thematischen Umweltbezug bestehen, hätte es dem Beklagten oblegen, dies im Verfahren darzulegen. Die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen ist als Behörde des Landes eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UIG NRW. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) UIG NRW normierte Bereichsausnahme liegt nicht vor, da die Staatskanzlei zwar gemäß § 3 des Landesorganisationsgesetzes NRW eine oberste Landesbehörde ist, bei der Anfertigung der abstrakten Gesprächsvorbereitungen jedoch nicht im Rahmen der Gesetzgebung tätig war. Der Informationsanspruch wird auch nicht durch den Ablehnungsgrund des § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ausgeschlossen. Sowohl hinsichtlich des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG als auch bezüglich des nachfolgend relevanten § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG gilt die Maßgabe, dass diese vor dem Hintergrund der Bedeutung des völkerrechtlichen Übereinkommens der UN- Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (UIRL) eng auszulegen sind. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. EL Juni 2019, UIG § 8 Rn. 1.
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