Klage wegen Hartz-4-SanktionenWir möchten Schulungsunterlagen zu einer verfassungswidrigen Praxis öffentlich machen

Millionenfach haben Jobcenter Sanktionen gegen Hartz-4-Empfänger:innen verhängt – und damit immer wieder gegen die Verfassung verstoßen. Unterlagen zu den Hintergründen dieser Praxis will die Bundesagentur für Arbeit geheim halten. Deshalb klagen wir jetzt.

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Wer in Deutschland Arbeitslosengeld II („Hartz-4”) bezieht, muss vieles beachten. Empfänger:innen müssen sich regelmäßig persönlich beim Jobcenter melden, Reisen vorab genehmigen lassen und eine neue Anschrift unverzüglich mitteilen. Werden diese sogenannten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann das Jobcenter die Leistungsbezüge um bis zu 30 Prozent kürzen – bei wiederholten Verstößen auch mehrfach. 

Wir haben gemeinsam mit einem FragDenStaat-Nutzer auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) bei der Bundesagentur für Arbeit Unterlagen angefordert, die einen Einblick liefern können, nach welchen Vorgaben Sachbearbeiter:innen in den Jobcentern derartige Sanktionen verhängen. Doch die Bundesagentur weigert sich, für mehr Transparenz zu sorgen – obwohl die umstrittenen Sanktionen zwischenzeitlich sogar für verfassungswidrig erklärt wurden. Deshalb klagen wir jetzt auf Herausgabe der Dokumente.

Die Menschenwürde als Grenze

Die Jobcenter in Deutschland verhängten jährlich rund eine Million “Hartz-4-Sanktionen”. Für Betroffene bedeuten die Geldkürzungen oft eine existenzielle Herausforderung. Der Hartz-4-Regelsatz ist so angelegt, dass er lediglich das zum Leben absolut Notwendige abdecken soll. Dieses Existenzminimum zu kürzen und damit zu unterschreiten, erlaubt das Grundgesetz nicht. Konsequenterweise hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 5. November 2019 die gesetzlichen Grundlagen und die Praxis der Jobcenter teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, allen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Zwar darf er dazu grundsätzlich die Mitwirkung der Leistungsempfänger:innen verlangen und notfalls mit Sanktionsmechanismen erzwingen. Es ist jedoch mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht vereinbar, das für eine menschenwürdige Existenz erforderliche Minimum zu kürzen. Das Gericht betonte auch, dass die Wirksamkeit derart drastischer Sanktionen empirisch nicht hinreichend belegt sei. In der Folge untersagte es den Behörden, weitere Kürzungen unter das Existenzminimum vorzunehmen und forderte den Bundestag zu einer Neuregelung auf. Die Bundesregierung setzte daraufhin die Sanktionspraxis vorerst bis zum Sommer 2023 aus.

Schulungsunterlagen sollen geheim bleiben

Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts bot die Bundesagentur für Arbeit Schulungen an, in denen Sachbearbeiter:innen der Jobcenter darin unterrichtet wurden, wie sie die Hartz-4-Sanktionen anwenden können oder sollen. Die Unterlagen zu diesen Fortbildungen könnten einen Einblick darin geben, nach welchen Vorgaben diese in Teilen verfassungswidrige Praxis betrieben wurde.

Unsere IFG-Anfrage nach den Schulungsunterlagen lehnte die Bundesagentur jedoch mit fragwürdigen Begründungen ab: Sie berief sich auf das Urheberrecht und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Zwar ist ein urheberrechtlicher Schutz von Unterlagen, die von Behörden erstellt werden, in Ausnahmefällen denkbar. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es dafür aber auf eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit des geistigen Eigentums an. Dass eine kommerzielle Nutzung von veralteten Schulungsunterlagen zu einer verfassungswidrigen und mittlerweile gänzlich ausgesetzten Sanktionspraxis möglich sein soll, scheint allerdings mehr als zweifelhaft.. Aus demselben Grund scheiden auch Geschäftsgeheimnisse als Ablehnungsgrund aus.

Gegen diese fragwürdige Ablehnung gehen wir nun vor dem Verwaltungsgericht Ansbach vor. Damit möchten wir Licht ins Dunkel  einer verfassungswidrigen Behördenpraxis bringen, die potentiell Millionen Menschen in Deutschland betroffen hat. 

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RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg Rechtsanwalt Sebastian Sudrow Per beA                                                                                                                         Palmaille 96 22767 Hamburg Verwaltungsgericht Ansbach                                                                            Telefon +49 (0)40 18 18 98 0 -0 Promenade 24 - 28                                                                                     Telefax +49 (0)40 18 18 98 099 E-Mail sudrow@bkp-kanzlei.de 91522 Ansbach www.bkp-kanzlei.de HAMBURG 1 Harald Beiler Jan Clasen 2 Reinher Karl Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 45 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese WISMAR Hamburg, 14. November 2022                                                                                                    Hendrik Prahl 5 Roland Kuhn Unser Zeichen: 22-22-0790 Aktenzeichen: AN 14 K 22.01358 In der Verwaltungsrechtssache Sobek, Denis ./. Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bedanken wir uns zunächst für die gewährte Akteneinsicht und nehmen auf die Klageerwide- rung nachfolgend Stellung. I. Klarstellend wird zunächst darauf hingewiesen, dass der nachstehende Antrag gestellt wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Agentur für Arbeit Meschede-Soest vom 29.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2022 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu sämtlichen intern verwendeten Schulungsunterlagen zum Thema Sanktionen zu gewähren. Soweit in dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag von Weisungen die Rede ist, handelt es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Das tatsächliche Klagebegehren des Klä- gers i.S.v. § 88 VwGO lässt sich sowohl der Klagebegründung, als auch dem Gang des Ver- waltungsverfahrens und den mit der Klage übersandten Bescheiden eindeutig entnehmen, so dass die Formulierung des Antrags unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. 1. 2012 – 9 B 56/11, NVwZ 2012, 375, 376; NK-VwGO/Wilfried Peters/Johanna Kujath VwGO § 88 Rn. 36). Bankverbindung: DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft | AG Hamburg | PR 596 Standorte: Palmaille 96, 22767 Hamburg | Kantstraße 150, 10623 Berlin | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für: 1 Arbeitsrecht | 2 Urheber- und Medienrecht | 3 gewerblichen Rechtsschutz | 4 IT-Recht | 5 angestellter Rechtsanwalt
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-2- II. Mit Blick auf die Schulungsunterlagen ist der Informationszugang weder wegen geistigen Ei- gentums (1.) noch wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (2.) ausge- schlossen. 1. Geistiges Eigentum, § 6 Satz 1 IFG Dem Anspruch des Klägers steht der Schutz geistigen Eigentums weder hinsichtlich der dem Rechtskreis des SGB II (hierzu a.) noch hinsichtlich der dem Rechtskreis des SGB III zuzuord- nenden Schulungsunterlagen (hierzu b.) entgegen. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG greift vorliegend nicht ein. Nach dieser Norm besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegen- steht. Hierzu zählt insbesondere das Urheberrecht, das Urheberpersönlichkeitsrecht und die urheberrechtlichen Verwertungsrechte. Ob und inwieweit die Schulungsunterlagen die erforder- liche Schöpfungshöhe aus § 2 UrhG erreichen, kann der Kläger ohne Kenntnis dieser Doku- mente nicht beurteilen. Aber selbst wenn die Schulungsunterlagen urheberrechtlich schutzwürdig wären, müsste das Urheberrecht im Hinblick auf eine Verweigerung des Informationszugangs auch entgegenste- hen. Erforderlich ist an dieser Stelle eine Unvereinbarkeit von geistigem Eigentum und Informa- tionszugang. Urheber der Schulungsunterlagen sind Mitarbeiter:innen der Beklagten. Es ist davon auszuge- hen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 7 C 1.14 Rn. 44, BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 – BauR 2011, 878). Das Urheberrecht (Veröffentlichungsrecht, Verbreitungsrecht, etc.) steht dem Informationszu- gang aber – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.06.2015 -- 7 C 1.14 Rn. 44 feststellt – deswegen nicht entgegen, weil die Ausübung dieses Rechts durch die Mitarbei- ter:innen der Beklagten überlassen worden ist und diese von ihren daraus folgenden Befugnis- sen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf. Die Einwilligung der Mitarbeiter:innen bewirkt, dass der Schutz des geistigen Ei- gentums dem Informationszugang nicht entgegensteht (Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 39). Jeden- falls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszu- gangsansprüche zu wenden (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 7 C 1.14 Rn. 45). Es besteht im vorliegenden Einzelfall keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzurücken. Zwar ist der Hinweis der Beklagten richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines anerkennenswerten Interesses am Schutz des Urheberrechts (in Form des behördlichen Nutzungsrechts) nicht kategorisch ausgeschlossen hat. Nach Auffassung des Bundesverwal- tungsgerichts mag dies insbesondere dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Urheberrecht wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1/14 –, juris Rn. 42). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 14.11.22.5 BKP-KANZLEI
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-3- Zum einen verfolgt die Beklagte gerade kein wirtschaftliches Verwertungsinteresse. Sie will ja selbst nicht auf dem kommerziellen Schulungsmarkt tätig werden und würde auch in keiner Weise negativ beeinträchtigt, wenn andere Anbieter auf dem Schulungsmarkt ihre Unterlagen kennen. Es ist davon auszugehen, dass die Jobcenter ihre Schulungen zu den von der Beklag- ten angebotenen Themen auch vorrangig von dieser beziehen wollen. Kommerzielle, privatwirt- schaftliche Schulungsangebote dienen den Jobcentern lediglich als Ergänzung. Zum anderen ist der Kläger kein Schulungsanbieter. Mit einem Informationszugang würde in keiner Weise in ein Konkurrenzverhältnis eingegriffen. Dieses Ergebnis wird bei einer Differenzierung zwischen den einzelnen, begehrten Unterlagen noch weiter untermauert. a. Rechtskreis SGB II Aus den Angaben der Beklagten in Bezug auf den Rechtskreis SGB II auf Seite 4 der Klage- erwiderung ergibt sich, dass ein zentrales Schulungsangebot zum Thema Sanktionen existiert, wobei die Schulungsunterlagen aus der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 (Sanktionen im Sozialrecht) stammen. Aufgrund des daraus resultierenden, bis Ende 2022 geltenden Sanktionsmoratoriums sei eine Erstellung neuer Un- terlagen aktuell nicht mehr geplant. Das Thema Sanktionen werde nur noch als Teil einer 60- minütigen Sequenz innerhalb einer dreiwöchigen Grundsatzschulung angesprochen. Dass die der Beklagten vorliegenden Schulungsunterlagen wirtschaftliche Verwertungsmöglich- keiten eröffnen sollten, erscheint nach ihrem eigenen Vortrag abwegig. Denn die vorhandenen Schulungsunterlagen datieren offensichtlich aus einer Zeit vor dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Sie werden nicht mehr verwendet und es ist auch keine darauf aufbauende Neuauflage der Schulungsunterlagen in Planung. Die Ausführungen der Beklagten, dass die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen von Bun- desagentur und kommunalen Trägern, Schulungsangebote z.T. auch bei anderen Anbietern einkaufen und für Schulungen von der Bundesagentur 154 Euro pro teilnehmender Person zah- len müssten, sind insofern mit Blick auf die streitgegenständlichen Schulungsunterlagen von vornherein nicht von Relevanz. Veraltete Schulungsunterlagen, in denen relevante Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts keine Erwähnung findet, eröffnen keine wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten. Nur ergänzend weisen wir darauf hin, dass die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit offen- sichtlich auch nicht aus den Schulungsunterlagen, sondern aus der Schulung selbst resultiert. Bezahlt wird für das Training, nicht (allein) für die Unterlagen. Dass Schulungsunterlagen für sich genommen einen wirtschaftlichen Wert hätten, ergibt sich aus den Ausführungen der Be- klagten nicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Jobcenter die einzig möglichen Kunden für die Schu- lungsunterlagen der Beklagten wären. Die Jobcenter werden aber auch von der Beklagten ge- tragen. Eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit ist in solchen Konstellationen, in denen sich Angebot und Nachfrage ausschließlich innerhalb der Verwaltung befinden, ist jedoch ausge- schlossen. 14.11.22.5 BKP-KANZLEI
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-4- b. Rechtskreis SGB III Im Bereich des SGB III schult die Beklagte ihre Beschäftigten ausweislich ihrer Angaben auf Seite 2 der Klageerwiderung grundsätzlich selbst. Es gibt ein Schulungsangebot mit dem Titel „Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit“. Das dazugehörige Schulungskonzept enthält 12 Doku- mente, wobei der Kläger ein Dokument aus dem Gesamtkonzept, nämlich eine PowerPoint- Präsentation, bereits enthalten hat. Dass die Beklagte diese Schulungsunterlagen auch extern für Geld anbieten würde, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Bereits aus diesem Grunde erschließt sich nicht, worin die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten an dieser Stelle liegen sollen. Allein die Tatsache, dass es zu dem Themenbereich auch anderweitige Angebote – etwa vom Deutschen Anwaltverein – gibt, reicht insofern nicht aus. Die Bundesagentur für Arbeit verkauft keine Schulungsunterlagen an Anwält:innen. Vielmehr erscheint dies aufgrund der unterschied- lichen Interessenlagen abwegig. Letztlich kommen als sinnvolle Adressat:innen der Schulungen tatsächlich ausschließlich die eigenen Beschäftigten in Betracht. 2. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 6 S. 2 IFG Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf den Ausschlussgrund aus § 6 S. 2 IFG berufen. Nach dieser Norm kann der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt wer- den, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Vorliegend führt die Beklagte eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an. § 6 S. 2 IFG ist auf die Beklagte als Verwaltungsträger nicht anwendbar. Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse werden grundrechtlich über Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützt. Juris- tische Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch nicht grundrechtsberechtigt (VG Köln, Ur- teil vom 25.02.2016 – 13 K 5017/13; VG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2015 – 4 L 1216/14.KO). Vielmehr sind solche Stellen in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebunden, so dass ihr Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Informationen nicht schutzwürdig ist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.09.2010 – 17 K 1274/10; OVG Koblenz Urteil vom 12.02.2010 – 10 A 11156/09). Aber selbst, wenn man den Schutz aus § 6 S. 2 IFG auch auf juristische Personen des öffentli- chen Rechts ausweitet, folgt aus dem Gesetz selbst, d.h aus seiner Systematik und dem darin verwendeten Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, dass es sich grundsätzlich um eine unternehmensbezogene Schutzposition Dritter handeln muss, weshalb sich eine öffentli- che Stelle, die diesen Ausschlussgrund geltend macht, in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Betätigungssituation befinden muss wie ein privater Betroffener (OVG Berlin-Brandenburg, Be- schluss vom 21.04.2015 - OVG 12 N 88.13, Rn. 26). Mit anderen Worten ist für den Geheimnisschutz der öffentlichen Hand überhaupt nur dann Raum, wenn diese sich erwerbswirtschaftlich betätigt und damit unternehmerisch im Wettbe- werb mit privaten Unternehmen steht. Wie bereits ausgeführt besteht vorliegend aber keine derartige Wettbewerbssituation. Die Beklagte wird immer vorrangiger Schulungsdienstleister der Jobcenter sein. Private Angebote sind lediglich ergänzend am Markt verfügbar. Eine Kon- kurrenzsituation besteht zudem von vornherein weder bei den veralteten Unterlagen zum SGB II, noch bei den Unterlagen zum SGB III, bei der die Beklagte die Jobcenter-Mitarbeiter:innen 14.11.22.5 BKP-KANZLEI
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-5- nach eigenen Aussagen selbst und nicht auch durch Dritte weiterbildet. Die Beklagte bietet auch keine Schulungen außerhalb der Verwaltung, z.B. unter Anwält:innen an. Schließlich müsste die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben. Hier ist nicht erkennbar, wie sich ein Informationszugang auf die Wettbewerbsposition – in einem, wie bereits oben gezeigten nicht bestehenden Konkurrenzverhältnis – auswirken soll. Die Of- fenlegung der streitgegenständlichen Information würde vorliegend nicht dazu führen, dass die Wettbewerbsposition der Beklagten nachteilig beeinflusst wird. Insbesondere wird die Beklagte nicht weniger von Jobcentern für Schulungen gebucht, nur weil privatwirtschaftliche Anbieter auf dem Bildungsmarkt einzelne Unterlagen kennen. III. Der Klage ist vollumfänglich stattzugeben. Sebastian Sudrow RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR IT-RECHT 14.11.22.5 BKP-KANZLEI
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