Schikane bei Antragstellung über FragDenStaat rechtswidrig
Ein Landesbeauftragter für Informationsfreiheit behinderte den Zugang von FragDenStaat-Nutzer*innen zu Informationen bei seiner Behörde. Dagegen haben wir geklagt und nun vom Verwaltungsgericht Mainz Recht bekommen.

Anders als der Name vermuten lässt, scheint das Angebot von FragDenStaat beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) von Rheinland-Pfalz nicht auf viel Gegenliebe zu stoßen – jedenfalls nicht dann, wenn es um den Informationszugang im eigenen Haus geht. Bei Anfragen, die per E-Mail über FragDenStaat an ihn gestellt wurden, sah der LfDI ein erhöhtes Risiko von Missbrauch und Identitätstäuschung und erfand deshalb ein eigenartiges, analoges Post-Identifizierungsverfahren. Bei ausländischen Antragsteller*innen verlangte er zudem die Angabe einer inländischen Meldeanschrift oder die Kopie eines Ausweisdokuments – nur der Weihnachtsmann bekam hier eine bevorzugte Behandlung, darüber hatten wir in der Vergangenheit bereits berichtet.
Praxis wäre massive Einschränkung der Informationsfreiheit
Weil der Zugang zu Informationen dadurch massiv erschwert wurde und das Vorgehen außerdem bei anderen Behörden Schule zu machen drohte, haben wir den LfDI verklagt und nun vom Verwaltungsgericht Mainz Recht bekommen: Die Stellung eines Antrags per Email unter Angabe des Namens und einer Postanschrift erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des Landestransparenzgesetzes, die Identität wird daraus ausreichend erkennbar. Nur wenn weitere Umstände Anlass geben, an der Identität der antragstellenden Person zu zweifeln, dürfen zusätzliche Angaben gefordert werden.
Für einen missbräuchlichen Antrag oder eine Identitätstäuschung gab es aber im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Dabei wies das Gericht insbesondere die unsubstantiierten Anschuldigungen des LfDI gegen FragDenStaat zurück. Ein Rechtsmissbrauch sei „nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil die Antragstellung per Email und über die Plattform fragdenstaat.de erfolgt.“ Für die Annahme eines missbräuchlichen Antrags reichen „bloße Mutmaßungen oder nicht belegte Indizien“ nicht aus. Die Behauptung des LfDI, dass Mitarbeitende von FragDenStaat in der Vergangenheit z.B. durch die Veröffentlichung der NSU-Akten gegen Gesetze verstoßen haben sollen, erlaube ebenfalls keinen anderen Schluss. Im Übrigen erschöpfe „sich der Vortrag des Beklagten in unsubstantiierten Mutmaßungen.“ Im Ergebnis war es rechtswidrig, dass der LfDI die Bearbeitung des Antrags bis zur Angabe einer inländischen Meldeanschrift oder Vorlage eines Ausweisdokuments verweigerte.
Verwaltungsgericht Mainz zieht eine wichtige Grenze
Das ist eine wichtige Entscheidung für die Informationsfreiheit. Erst im März 2024 hatte das Bundesverwaltungsgericht es für zulässig erklärt, dass Behörden vor Bearbeitung von IFG-Anträgen nach Name und Anschrift fragen. Das VG Mainz hat nun eine Grenze gezogen und klargestellt, dass nicht beliebig viele Informationen von den Antragstellenden verlangt werden dürfen. Die Behörden dürfen in aller Regel weder eine Meldebescheinigung noch eine Ausweiskopie für die Bearbeitung von IFG-Anträgen fordern.
1 K 386/23.MZ
VERWALTUNGSGERICHT
MAINZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau Vera Deleja-██████ ▊███████▍███████████████████████ ▍
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte, Immanuelkirchstraße 3-4,
10405 Berlin,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbeauftragten für den
Datenschutz, und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34,
55116 Mainz,
- Beklagter -
wegen Datenschutzes
hier: Informationszugang
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hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom
18. April 2024, an der teilgenommen haben
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für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2.Februar 2023
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird
nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Si-
cherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Zugang zu Informationen nach dem Landestransparenz-
gesetz (LTranspG).
Sie wandte sich am 2. Februar 2023 per E-Mail („v.deleja-███████████████
denstaat.de“) über das Internetportal „fragdenstaat.de“ an den Beklagten und bat
um Übersendung von Informationen zur Anzahl der Entscheidungen nach Art. 60
DSGVO sowie dazu, ob und wie viele Geldbußen und andere Abhilfemaßn ahmen
verhängt worden waren. Sie begehrte eine unverzügliche Entscheidung über ihren
Antrag, jedenfalls aber Bescheidung innerhalb der Fristen des § 12 Abs. 3
LTranspG sowie eine Empfangsbestätigung. Als Postanschrift gab sie ihre im
Rubrum genannte Anschrift in Österreich an. Sie bat ferner um eine Antwort in elek-
tronischer Form (E-Mail).
Daraufhin wurde die Klägerin vom Beklagten mit postalisch an die österreichische
Adresse versendetem Schreiben vom 17. Februar 2023 aufgefordert, zu bestätigen,
dass diese Anfragen von ihr stammten.
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Die Klägerin bestätigte daraufhin per E-Mail am 20. März 2023, dass sie den Antrag
gestellt habe.
Sodann erhielt die Klägerin ein per E-Mail an sie versandtes Schreiben vom
24. März 2023. Der Beklagte teilte darin mit, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG es
erfordere, dass ein Name und eine Anschrift angegeben werden müssten, damit der
Antrag die Identität der antragstellenden Person erkennen lasse. Die bloße Angabe
einer E-Mail-Adresse genüge nicht. Sei die Identität nicht erkennbar, müsse der An-
trag nach Ziffer 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz
Rheinland-Pfalz (VV LTranspG) nicht bearbeitet werden. Weiter führte der Beklagte
aus, dass dort mit „Anschrift“ die private deutsche Meldeanschrift gemeint sei. Die
Klägerin habe dem Beklagten eine solche aber nicht genannt; es fehle daher an
einer formellen Antragsvoraussetzung. Die in § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG nor-
mierte Monatsfrist habe daher noch gar nicht angefangen zu laufen. Der Beklagte
teilte weiter mit, dass er von nun an die weitere Korrespondenz ausschließlich per
Briefpost an die private deutsche Meldeadresse der Klägerin führen werde und nicht
mehr per E-Mail oder über die Plattform „FragDenStaat“. Hierdurch solle das Risiko
eines Identitätsmissbrauchs verringert werden. Dieses Vorgehen stehe im Einklang
mit den gesetzlichen Vorschriften. Der Bescheid über den Antrag der Klägerin stelle
einen Verwaltungsakt dar, für dessen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 1 des Landesver-
waltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes (VwVfG) die Kenntnis der Meldeadresse erforderlich sei. Das
Landestransparenzgesetz enthalte keine Regelung hinsichtlich der Form des Be-
scheides, in der über einen Antrag entschieden werde, sodass die Wahl derselben
sowie des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege, § 1 Abs. 1
LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. In diesem Rahmen werde das vorlie-
gende Verfahren auf dem Postweg geführt. Dies folge aus der Erwägung, dass die
Beweislast für den Zugang des Bescheides im Zweifel beim Beklagten liege und der
Nachweis des Zugangs bei einer E-Mail-Adresse unsicherer sei als auf dem Post-
weg. Sofern die Klägerin keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe,
sei die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten möglich. Die Korrespondenz
würde dann ausschließlich über die Postadresse des Empfangsbevollmächtigten
geführt werden. Da dem Beklagten die Überprüfung der Identität durch eine Melde-
datenabfrage bei Verfahrensbeteiligten im Ausland nicht möglich sei, sei in diesem
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Falle der Nachweis der Identität durch die Übermittlung eines amtlichen Ausweis-
dokumentes oder Meldenachweises (in Kopie) zu erbringen. Zudem sei die Urkunde
der Empfangsvollmacht nachzuweisen. Eine weitere Bearbeitung erfolge bis zur
Identitätspreisgabe nicht; die weitere Korrespondenz werde per Briefpost geführt.
Eine Erinnerung der Klägerin mit E-Mail an den Beklagten – versandt am 31. März
2023 – blieb unbeantwortet.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2023 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen wie folgt
vor:
Die Klage sei zulässig. Ein weiteres Zuwarten könne nicht gefordert werden; die
Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei überschritten und
der Beklagte habe sich endgültig geweigert, den Antrag weiter zu bearbeiten. Eine
Postanschrift sei allgemein schon keine zulässige Voraussetzung, da es insoweit
an der Erforderlichkeit der entsprechenden Datenverarbeitung fehle. Der Recht-
sprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz sei keine
Pflicht zur Angabe der Postanschrift zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegrün-
dung folge dies nicht. Zudem enthielten Parallelvorschriften auf Bundes- oder Lan-
desebene kein solches Erfordernis, sodass nicht ersichtlich sei, warum in Rhein-
land-Pfalz davon ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung abgewichen werde. Da-
gegen sprächen auch die Regelungen zur Einrichtung einer Transparenzplattform.
Die anlasslose Anforderung einer (Melde-)Anschrift verstoße gegen den Grundsatz
der Datenminimierung; den Grundsatz der „Datensparsamkeit“ habe der Verfas-
sungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 27. Oktober 2017
(Az. VGH B 37/16) nicht geprüft. Selbst wenn eine Postanschrift zu fordern wäre,
so habe die Klägerin diese Voraussetzung mit Angabe ihres Namens und der aus-
ländischen Anschrift erfüllt.
Das Landestransparenzgesetz fordere nicht die Angabe einer behördlich registrier-
ten Meldeadresse; § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG biete für einen solchen Eingriff in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keine hinreichend bestimmte
Grundlage. Die grammatikalische Auslegung der Ziffer 11.2.1 VV LTranspG lasse
keine zwingenden Rückschlüsse auf die Auslegung des formellen Gesetzes zu.
Ausweislich der Gesetzesbegründung diene die Erkennbarkeit der Identität nicht
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der Vermeidung des Identitätsmissbrauchs, sondern der Durchführung eines ord-
nungsgemäßen Verwaltungsverfahrens; hierfür reichten E-Mail-Adresse und Name,
jedenfalls in Verbindung mit der Postanschrift aus. Einer Meldeadresse bedürfe es
dafür nicht. Zudem sei in keinem anderen formlosen Verwaltungsverfahren die An-
gabe einer Meldeadresse zwingend. Bei der Möglichkeit der Benennung eines Emp-
fangsbevollmächtigten nach § 15 VwVfG habe der Beklagte einen Ermessensspiel-
raum; dieser würde überspannt, wenn dies anlasslos in jedem Fall verlangt würde.
Die damit einhergehende Erschwerung des Informationszugangs für Personen mit
ausländischer Anschrift widerspreche zudem dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 LTranspG. Eine Bekanntgabe von Verwaltungsakten sei ohne weiteres auf
elektronischem Wege möglich. Ferner könnte bei der etwaigen Erhebung von Ge-
bühren nach § 16 des Landesgebührengesetzes (LGebG) ein Vorschuss verlangt
werden. Eine Schlechterstellung von Personen ohne inländische Wohnanschrift sei
zudem eine faktische Diskriminierung gemäß Art. 18 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union (AEUV).
Anders als der Beklagte meine, stamme die VV LTranspG nicht vom „Landesge-
setzgeber“, sondern sei eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die ab-
seits der Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung keine Bindungswirkung der
Rechtsunterworfenen oder Gerichte entfalte. Der Beklagte folgere bereits allein aus
der Wahl der elektronischen Kommunikationsform in unzulässiger Weise „begrün-
dete Zweifel“ an der Identität. Ein Vergleich insbesondere mit datenschutzrechtli-
chen Auskunftsansprüchen gehe insoweit fehl, als dort stets personenbezogene
Daten gegenständlich seien, die nur dem Betroffenen preisgegeben werden sollen.
Dies sei im Rahmen des Landestransparenzgesetzes anders. Der Adressat eines
Verwaltungsaktes könne ohne weiteres anhand des Namens und der ausländi-
schen Postanschrift konkretisiert werden; die fehlende personelle Bestimmtheit
folge daraus nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte nur mittels einer
Postzustellungsurkunde zum Beweis rechtmäßigen Verhaltens führen könne. Hin-
sichtlich eines Gebührenverfahrens sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
keine Notwendigkeit gegeben, da noch nicht absehbar sei, ob ein solches überhaupt
durchgeführt werden müsse.
Es sei nicht verständlich, warum der Beklagte gerade eine inländische Melde-
adresse benötige, um Massenverfahren in ordnungsgemäße Bahnen zu lenken.
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Eine mögliche Überforderung der Behörde aufgrund von per E-Mail gestellten An-
fragen rechtfertige keine solche Zulässigkeitsanforderung. Die bloße Antragstellung
per elektronischer Kommunikation begründe noch keinen Rechtsmissbrauch. Hier-
bei sei an § 2 des E-Government-Gesetzes Rheinland-Pfalz (EGovGRP) zu erin-
nern. Die von der Klägerin verwendete Plattform biete auch kein erhöhtes Miss-
brauchspotential; dies sei auch durch technische Vorkehrungen sichergestellt. Die
Anschuldigungen gegenüber des Open Knowledge Foundation e.V., der die Platt-
form „fragdenstaat.de“ betreibe, hinsichtlich eines datenschutz- und rechtswidrigen
Verhaltens, seien zurückzuweisen.
Im konkreten Fall seien die Ermessenserwägungen des Beklagten zudem fehler-
haft. Er gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Identität der Klägerin nicht er-
kennbar gewesen sei. Insbesondere habe sie auf postalische Anfrage erklärt, dass
der Antrag von ihr stamme. Die vom Beklagten vorgenommene Abfrage einer inlän-
dischen Meldeanschrift und die Aufforderung zur Vorlage einer Ausweiskopie oder
Meldebestätigung sei auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. März 2024 (Az. 6 C 8.22) unzulässig. Mit diesen Anforderungen gehe der Be-
klagte weit über das hinaus, was – ohne weitere Indizien oder Zweifel – zur Erkenn-
barkeit der Identität nach § 11 Abs. 2 LTranspG gefordert werden könne. Selbst
wenn aber entgegen ihrer Auffassung die Wahl des Postweges als zulässige Aus-
übung des Ermessens verstanden werden sollte, so sei jedenfalls die Aufforderung
zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ermessensfehlerhaft und die Ver-
weigerung der Bearbeitung ohne die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten
rechtswidrig.
Die Klägerin habe Anspruch auf die Zugänglichmachung der begehrten amtlichen
Informationen. Materielle Ausschlussgründe lägen nicht vor. Hierauf berufe sich
auch der Beklagte nicht. Dass er die Informationen bei Erfolg der Klage noch sichten
und zusammentragen müsse, sei unerheblich. Die Sache sei damit spruchreif.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 2. Februar 2023
folgende Informationen zugänglich zu machen:
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Zugang zu sämtlichen Informationen, aus denen sich ergibt, wie viele Ent-
scheidungen nach Artikel 60 der DS-GVO (Entscheidungen in grenzüber-
schreitenden Kooperationsverfahren) Landesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz im Jahr 2020 erlassen
und ob und wie viele Geldbußen oder andere Abhilfemaßnahmen verhängt
wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt zur Klageerwiderung vor: Die Obliegenheit zur Übermittlung eines Ausweis-
dokuments oder einer Meldebestätigung (in Kopie) sei in § 11 Abs. 2 Satz 1
LTranspG normiert. Der „Landesgesetzgeber“ habe die Vorschrift in Ziffer 11.2.1 VV
LTranspG dahingehend konkretisiert, dass die Angabe des Namens und „der An-
schrift“ (nicht „einer Anschrift“) erforderlich sei; die bloße Angabe einer E-Mail-Ad-
resse genüge nicht. Zweck der Vorschrift sei die Sicherstellung eines ordnungsge-
mäßen Verwaltungsverfahrens. Ferner habe ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland auf Verlangen einen
inländischen Zustellbevollmächtigten zu benennen (§ 15 VwVfG i.V.m. i.V.m. § 1
Abs. 1 LVwVfG). Diese Regelung finde auch hier Anwendung. Ferner sei ebenso
bei Anträgen nach Art. 15 bis 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die
Möglichkeit gegeben, bei „begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Per-
son“ Informationen anzufordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
Die Offenlegung der geforderten Angaben sei zur Sicherstellung eines ordnungsge-
mäßen Verwaltungsverfahrens erforderlich: Sie ermögliche die für die Bekanntgabe
notwendige Konkretisierung des Adressaten. Könne der Adressat nicht zweifelsfrei
ermittelt werden, könne dies zur Rechtswidrigkeit und sogar Nichtigkeit des Verwal-
tungsaktes mangels hinreichender Bestimmtheit führen. Die Angabe des Namens
in Verbindung mit einer unverifizierten E-Mail-Adresse und/oder Postanschrift rei-
che nicht aus. Ferner seien die geforderten Angaben für den Beklagten erforderlich,
um die Rechtmäßigkeit seines Handelns, insbesondere den Zugang von Beschei-
den, nachweisen zu können.
Zudem sei die Durchführung des Gebührenverfahrens nach § 24 LTranspG ohne
die weiteren Angaben nicht sichergestellt. Ohne Kenntnis der Identität könne nicht
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vollstreckt werden. Für die streitgegenständlichen Amtshandlungen müssten auch
Gebühren erhoben werden. Der relevante Arbeitsumfang sei bereits jetzt absehbar.
Der zuständige Sachbearbeiter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die betref-
fende Amtshandlung in jedem Fall einen Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten er-
fordern würde. Die Klägerin trage insoweit widersprüchlich vor, indem sie einerseits
behaupte, der Beklagte habe ihren Antrag noch nicht geprüft, andererseits aber von
der Spruchreife ausgehe.
Darüber hinaus seien die Angaben erforderlich, um das Risiko eines Identitätsmiss-
brauchs bzw. -diebstahls auf ein hinnehmbares Maß zu begrenzen. Dies sei auf-
grund der niedrigschwelligen Anspruchsvoraussetzungen möglich. Im Rahmen der
Datenschutzaufsicht bearbeite der Beklagte regelmäßig Fälle, in denen ein Identi-
tätsmissbrauch bzw. -diebstahl zu erheblichen immateriellen und materiellen Schä-
den geführt habe. In der Datenschutz-Grundverordnung sei dies explizit als Risiko
benannt. Im Übrigen sei infolge der Einbeziehung des Open Knowledge Foundation
e.V. als Betreiber des Portals „fragdenstaat.de“ nicht sichergestellt, dass die Verar-
beitung personenbezogener Daten datenschutzkonform erfolge. Somit würden die
unrichtigen personenbezogenen Daten nicht nur bei dem Beklagten, sondern auch
bei dem Open Knowledge Foundation e.V. gespeichert. Hierbei sei anzumerken,
dass der Verein bei seinem Vorhaben, der Informationsfreiheit mehr Geltung zu ver-
schaffen, nicht immer im vollen Umfang die gesetzlichen Vorgaben einhalte. Dies
habe sich im Oktober 2022 gezeigt, als er als Verschlusssachen eingestufte Doku-
mente rechtswidrig unter entsprechender Verlautbarung veröffentlicht habe. Im Üb-
rigen sei aus einer früheren Klage (1 K 677/22.MZ) bereits ein Fall des Identitäts-
missbrauchs bekannt geworden.
Die Offenlegung der Angaben sei außerdem erforderlich, um Massenverfahren in
geordnete Bahnen zu lenken, Missbrauch vorzubeugen und in diesen Fällen ein
rechtssicheres Verfahren sicherzustellen. Der Beklagte sehe sich mit einer Vielzahl
an Hinweisen und Anfragen im Bereich der Informationsfreiheit und des Datenschut-
zes konfrontiert, die in erster Linie missbräuchlich erfolgten. Insbesondere bei An-
fragen über „fragdenstaat.de“ bestehe ein erhöhtes Missbrauchspotential. Dort wür-
den die Nutzer ausdrücklich dazu aufgefordert, mit „Krawall“ Informationsanträge zu
stellen („Mit Liebe und Krawall für mehr Informationsfreiheit – werde Teil unserer
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Schreibtisch-Hooligang!“; https://fragdenstaat.de/spenden/hooligang/). Unterstri-
chen werde dies durch den Begriff „Hooligang“, der eindeutige Assoziationen mit
dem Begriff „Hooligans“ hervorrufe.
Vor diesem Hintergrund habe sich der Beklagte ermessensfehlerfrei für die Anfor-
derung der ergänzenden Angaben entschieden. Insbesondere habe er bei der Aus-
wahl der Form des Informationszugangs einen Ermessensspielraum. Ein Daten-
schutzverstoß liege nicht vor. Es fehle bereits an einem Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Der aktuell geltende Grundsatz der „Datenmini-
mierung“ (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO) sei nicht verletzt; der Verfassungsge-
richtshof des Landes Rheinland-Pfalz habe zudem die Datenschutzkonformität der
relevanten Vorschrift im Ganzen bejaht.
Sei die Identität nicht erkennbar, schreibe der „Landesgesetzgeber“ in Ziffer 11.2.1
VV LTranspG vor, dass der Antrag nicht bearbeitet werden müsse. Von einem An-
tragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und
„zu seinem Anliegen steht“; ein entsprechendes Verwaltungsverfahren könne nicht
„aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. Hierunter falle auch die Angabe
von Pseudonymen oder falscher Anschriften. Letztlich seien die Folgen für die Klä-
gerin als gering zu bewerten.
Es sei zudem keine Spruchreife gegeben. Die transparenzpflichtige Stelle prüfe ei-
genständig, ob die beantragten Informationen bei ihr vorliegen sowie, ob dem Infor-
mationszugang Belange (§§ 14 bis 16 LTranspG) entgegenstehen; insoweit erfolge
eine Abwägung durch die Behörde (§ 17 LTranspG).
Mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 19. März 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständ-
nis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteilig-
ten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Ver-
waltungsakten des Beklagten (2 Bände in elektronischer Form) verwiesen, die vor-
gelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
Die Klage, über welche die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage im Sinne des
§ 75 VwGO zulässig (zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage: VG Mainz, Urteil
vom 18. November 2021 – 1 K 489/20.MZ –, juris, Rn. 23). Eine (förmliche) Ableh-
nung des begehrten Informationszugangs auf Antrag der Klägerin vom 2. Februar
2023 ist – ohne zureichenden Grund (dazu unten) – bislang nicht erfolgt. Die Frist
des § 75 Satz 2 VwGO – und erst Recht die Bearbeitungsfrist nach § 12 Abs. 3
LTranspG – war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung überschritten. Mithin
konnte die Klägerin vor der (ablehnenden) Bescheidung ihres Antrags zulässiger-
weise Klage erheben; eines – hier ungeachtet der Stellung des Landesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als oberste Landesbehörde (vgl.
§ 15 Abs. 4 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG)) – durchzuführenden
Widerspruchsverfahrens (vgl. § 22 Satz 3 LTranspG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VwGO) bedurfte es damit ebenfalls nicht.
II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unter-
lassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rech-
ten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amts-
handlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die
Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar besteht der geltend gemachte
Anspruch der Klägerin, sodass die Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig
ist (hierzu 1.), die Sache ist aber nicht spruchreif (hierzu 2.), sodass der Beklagte
lediglich zur Bescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Gerichts zu verpflichten und die Klage im Übrigen abzuweisen war.
Dieses Bescheidungsbegehren ist als wesensgleiches Minus im ausdrücklich ge-
stellten Verpflichtungsantrag enthalten (vgl. etwa Emmenegger, in: Fehling/Kast-
ner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 113, Rn. 183).
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