Urteil des Europäischen GerichtsEU-Parlament muss Dokumente zu griechischem Neonazi offenlegen

Nach unserer Klage hat das Europäische Gericht heute entschieden: Das EU-Parlament muss zum ersten Mal in seiner Geschichte Informationen zu den Abrechnungen eines Abgeordneten herausgeben. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

Ob Abrechnungen von Reisekosten, üppige Tagegelder oder Zahlungen an Mitarbeiter*innen: Das EU-Parlament hält seit Jahrzehnten Unterlagen zur Ausstattung von EU-Abgeordneten geheim. Nach unserer Klage urteilte das Europäische Gericht in Luxemburg heute erstmals, dass diese Unterlagen in einem Fall an uns herausgegeben werden müssen.

Dabei geht es um den griechischen Neonazi Ioannis Lagos. Der EU-Abgeordnete sitzt nicht nur im EU-Parlament, sondern verbüßt derzeit wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung auch eine 13-jährige Gefängnisstrafe in Griechenland. Da er aber weiter Abgeordneter ist, hat er auch weiterhin Zugriff auf Geldtöpfe. Wie Lagos die Staatsgelder verwendet hat, ist bisher unbekannt. Das EU-Parlament verweigert dazu jegliche Auskünfte.

Mehr Transparenz zu Neonazis

Das muss sich jetzt ändern, hat das EU-Gericht entschieden. Zwar hätten EU-Abgeordnete grundsätzlich ein Recht auf Schutz der Privatsphäre. In diesem Fall überwiege aber das außerordentlich hohe Interesse. Unterlagen zu Reisekosten, Tagegeldern und Reisekosten von Lagos’ Mitarbeitern müssten deswegen herausgegeben werden.

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz und öffentliche Kontrolle in der EU. Bürger*innen haben ein Recht darauf zu erfahren, wie ihre Steuergelder in derart außergewöhnlichen Fällen verwendet werden.

Möglicherweise beobachtet ein anderer EU-Abgeordneter das Verfahren genau. Der antidemokratische AfD-Abgeordnete Maximilian Krah steht derzeit im öffentlichen Fokus, weil sein Mitarbeiter im Abgeordnetenbüro ein chinesischer Spion sein soll. Die Reisekostenabrechnungen dieses Mitarbeiters sind ebenfalls geheim – noch.

zur Anfrage und Klage

zur Pressemitteilung des EU-Gerichts

zum vollständigen Urteil (englisch)

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PRESSEMITTEILUNG Nr. 82/24
Luxemburg, den 8. Mai 2024


Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-375/22 | Izuzquiza u. a. / Parlament


Transparenz: Das Europäische Parlament muss im Interesse der
öffentlichen Kontrolle Zugang zu Informationen über ein gerichtlich
verurteiltes Mitglied des Europäischen Parlaments gewähren

Am 2. Juli 2019 trat Herr Ioannis Lagos sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments an, nachdem er in
Griechenland gewählt worden war. Am 7. Oktober 2020 verurteilte das Berufungsgericht Athen (Griechenland)
Herrn Lagos u. a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Anführens einer kriminellen
Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 8 Monaten sowie zur Zahlung einer Geldstrafe. Am 27. April
2021 hob das Europäische Parlament auf Antrag der griechischen Behörden die Immunität von Herrn Lagos auf.
Trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung, der Aufhebung seiner Immunität und seiner Inhaftierung legte Herr Lagos
sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zurück. Eine Mitteilung der griechischen Behörden an
das Parlament über einen Entzug des Mandats erging im Zusammenhang mit der Verurteilung nicht.

Am 7. Dezember 2021 stellten drei Bürger – Frau Luisa Izuzquiza, Herr Arne Semsrott und Herr Stefan Wehrmeyer –
beim Parlament einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten über die Herrn Lagos bewilligten Entschädigungen und
Kosten. Sie begehrten Informationen, die ihnen Aufschluss darüber geben sollten, welche konkreten Beträge Herrn
Lagos vom Parlament bewilligt worden waren und ob diese Beträge, einschließlich derjenigen betreffend seine
Kosten für parlamentarische Assistenz, unmittelbar oder mittelbar zur Finanzierung oder Fortführung krimineller
oder rechtswidriger Betätigung beigetragen hatten.

Das Parlament teilte den Antragstellern mit, dass es Dokumente zu folgenden Kategorien identifiziert habe: die
parlamentarische Entschädigung von Herrn Lagos, sein Tagegeld, die Erstattung seiner Reisekosten, die Gehälter
seiner akkreditierten und örtlichen parlamentarischen Assistenten sowie die Erstattung von deren Reisekosten. Es
verweigerte den Antragstellern jedoch den Zugang zu den angeforderten Dokumenten unter Berufung auf die
Verordnung über den Zugang zu Dokumenten1 und die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum
freien Datenverkehr2.

Mit seinem heutigen Urteil erklärt das Gericht die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 8. April
2022 für nichtig, soweit den Antragstellern damit der Zugang zu Dokumenten über Herrn Lagos vom
Parlament gezahlte Reisekostenerstattungen und Tagesgelder sowie zu Dokumenten über seinen
parlamentarischen Assistenten gezahlte Reisekostenerstattungen verweigert wird.

Das Gericht befindet, dass im vorliegenden Fall, selbst wenn das berechtigte Interesse am Schutz der Privatsphäre
und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigt wird, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten
der Organe Vorrang einzuräumen ist. Der Antrag zielt nämlich darauf ab, angesichts der außergewöhnlichen
Umstände, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen, eine erhöhte öffentliche Kontrolle und
Rechenschaftspflicht im Hinblick auf den Zugang von Herrn Lagos zu öffentlichen Mitteln zu erleichtern und zur
Transparenz der Informationen über die vom Parlament an Herrn Lagos gezahlten Beträge sowie über seine



Direktion Kommunikation
Referat Presse und Information                                                                     curia.europa.eu
1

Ausgaben und diejenigen seiner Assistenten beizutragen.

 Trotz seiner Verurteilung wegen schwerer Straftaten und sogar nach seiner Festnahme und Inhaftierung blieb Herr
 Lagos Mitglied des Europäischen Parlaments und erhielt daher weiterhin Entschädigungen für die Ausübung dieses
 Amtes. In diesem Zusammenhang ist es als legitim anzusehen, dass die Antragsteller bestrebt sein können, zu
 erfahren, zu welchem Zweck und an welche Orte Herr Lagos und seine parlamentarischen Assistenten
 während einer Zeit, in der er bereits verurteilt, aber noch nicht inhaftiert worden war, Reisen unternahmen,
 deren Kosten vom Parlament erstattet wurden.

 Dagegen weist das Gericht den Antrag zurück, soweit er personenbezogene Daten enthaltende Dokumente über die
 parlamentarische Entschädigung und über die allgemeine Kostenvergütung von Herrn Lagos sowie über das Gehalt
 seiner parlamentarischen Assistenten betrifft. Informationen über die insoweit gezahlten Beträge sind nämlich der
 Öffentlichkeit frei zugänglich, namentlich auf der Website des Europäischen Parlaments. Im Gegensatz zu
 den Dokumenten über die Reisekostenerstattungen und die Tagegelder erlauben es die Dokumente über die
 parlamentarische Entschädigung und die allgemeine Kostenvergütung nicht, die Verwendung dieser Beträge zu
 kontrollieren, da deren Zahlung automatisch bzw. in Form eines Pauschalbetrags erfolgt.


 HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der
 Unionsorgane ab. Sie kann bei dem Gerichtshof bzw. dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von
 Mitgliedstaaten, Organen der Union oder natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Ist die Klage
 begründet, wird die unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt. Entsteht dadurch eine Regelungslücke, hat
 das betreffende Organ diese zu schließen.


 HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer
 Zustellung beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.


 Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.
 Der Volltext und gegebenenfalls die Zusammenfassung des Urteils werden am Tag der Verkündung auf der Curia-
 Website veröffentlicht.
 Pressekontakt: Marguerite Saché ✆+352 4303 3549.
 Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind abrufbar über „Europe by Satellite“ ✆+32 2 2964106.



Bleiben Sie in Verbindung!


 1
     Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
 2
     Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der
 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur
 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.




 Direktion Kommunikation
 Referat Presse und Information                                                                                             curia.europa.eu
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