EU-Parlament muss Dokumente zu griechischem Neonazi offenlegen
Nach unserer Klage hat das Europäische Gericht heute entschieden: Das EU-Parlament muss zum ersten Mal in seiner Geschichte Informationen zu den Abrechnungen eines Abgeordneten herausgeben. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

Ob Abrechnungen von Reisekosten, üppige Tagegelder oder Zahlungen an Mitarbeiter*innen: Das EU-Parlament hält seit Jahrzehnten Unterlagen zur Ausstattung von EU-Abgeordneten geheim. Nach unserer Klage urteilte das Europäische Gericht in Luxemburg heute erstmals, dass diese Unterlagen in einem Fall an uns herausgegeben werden müssen.
Dabei geht es um den griechischen Neonazi Ioannis Lagos. Der EU-Abgeordnete sitzt nicht nur im EU-Parlament, sondern verbüßt derzeit wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung auch eine 13-jährige Gefängnisstrafe in Griechenland. Da er aber weiter Abgeordneter ist, hat er auch weiterhin Zugriff auf Geldtöpfe. Wie Lagos die Staatsgelder verwendet hat, ist bisher unbekannt. Das EU-Parlament verweigert dazu jegliche Auskünfte.
Mehr Transparenz zu Neonazis
Das muss sich jetzt ändern, hat das EU-Gericht entschieden. Zwar hätten EU-Abgeordnete grundsätzlich ein Recht auf Schutz der Privatsphäre. In diesem Fall überwiege aber das außerordentlich hohe Interesse. Unterlagen zu Reisekosten, Tagegeldern und Reisekosten von Lagos’ Mitarbeitern müssten deswegen herausgegeben werden.
Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz und öffentliche Kontrolle in der EU. Bürger*innen haben ein Recht darauf zu erfahren, wie ihre Steuergelder in derart außergewöhnlichen Fällen verwendet werden.
Möglicherweise beobachtet ein anderer EU-Abgeordneter das Verfahren genau. Der antidemokratische AfD-Abgeordnete Maximilian Krah steht derzeit im öffentlichen Fokus, weil sein Mitarbeiter im Abgeordnetenbüro ein chinesischer Spion sein soll. Die Reisekostenabrechnungen dieses Mitarbeiters sind ebenfalls geheim – noch.
PRESSEMITTEILUNG Nr. 82/24 Luxemburg, den 8. Mai 2024 Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-375/22 | Izuzquiza u. a. / Parlament Transparenz: Das Europäische Parlament muss im Interesse der öffentlichen Kontrolle Zugang zu Informationen über ein gerichtlich verurteiltes Mitglied des Europäischen Parlaments gewähren Am 2. Juli 2019 trat Herr Ioannis Lagos sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments an, nachdem er in Griechenland gewählt worden war. Am 7. Oktober 2020 verurteilte das Berufungsgericht Athen (Griechenland) Herrn Lagos u. a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Anführens einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 8 Monaten sowie zur Zahlung einer Geldstrafe. Am 27. April 2021 hob das Europäische Parlament auf Antrag der griechischen Behörden die Immunität von Herrn Lagos auf. Trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung, der Aufhebung seiner Immunität und seiner Inhaftierung legte Herr Lagos sein Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments nicht zurück. Eine Mitteilung der griechischen Behörden an das Parlament über einen Entzug des Mandats erging im Zusammenhang mit der Verurteilung nicht. Am 7. Dezember 2021 stellten drei Bürger – Frau Luisa Izuzquiza, Herr Arne Semsrott und Herr Stefan Wehrmeyer – beim Parlament einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten über die Herrn Lagos bewilligten Entschädigungen und Kosten. Sie begehrten Informationen, die ihnen Aufschluss darüber geben sollten, welche konkreten Beträge Herrn Lagos vom Parlament bewilligt worden waren und ob diese Beträge, einschließlich derjenigen betreffend seine Kosten für parlamentarische Assistenz, unmittelbar oder mittelbar zur Finanzierung oder Fortführung krimineller oder rechtswidriger Betätigung beigetragen hatten. Das Parlament teilte den Antragstellern mit, dass es Dokumente zu folgenden Kategorien identifiziert habe: die parlamentarische Entschädigung von Herrn Lagos, sein Tagegeld, die Erstattung seiner Reisekosten, die Gehälter seiner akkreditierten und örtlichen parlamentarischen Assistenten sowie die Erstattung von deren Reisekosten. Es verweigerte den Antragstellern jedoch den Zugang zu den angeforderten Dokumenten unter Berufung auf die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten1 und die Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr2. Mit seinem heutigen Urteil erklärt das Gericht die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 8. April 2022 für nichtig, soweit den Antragstellern damit der Zugang zu Dokumenten über Herrn Lagos vom Parlament gezahlte Reisekostenerstattungen und Tagesgelder sowie zu Dokumenten über seinen parlamentarischen Assistenten gezahlte Reisekostenerstattungen verweigert wird. Das Gericht befindet, dass im vorliegenden Fall, selbst wenn das berechtigte Interesse am Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigt wird, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe Vorrang einzuräumen ist. Der Antrag zielt nämlich darauf ab, angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen, eine erhöhte öffentliche Kontrolle und Rechenschaftspflicht im Hinblick auf den Zugang von Herrn Lagos zu öffentlichen Mitteln zu erleichtern und zur Transparenz der Informationen über die vom Parlament an Herrn Lagos gezahlten Beträge sowie über seine Direktion Kommunikation Referat Presse und Information curia.europa.eu

Ausgaben und diejenigen seiner Assistenten beizutragen.
Trotz seiner Verurteilung wegen schwerer Straftaten und sogar nach seiner Festnahme und Inhaftierung blieb Herr
Lagos Mitglied des Europäischen Parlaments und erhielt daher weiterhin Entschädigungen für die Ausübung dieses
Amtes. In diesem Zusammenhang ist es als legitim anzusehen, dass die Antragsteller bestrebt sein können, zu
erfahren, zu welchem Zweck und an welche Orte Herr Lagos und seine parlamentarischen Assistenten
während einer Zeit, in der er bereits verurteilt, aber noch nicht inhaftiert worden war, Reisen unternahmen,
deren Kosten vom Parlament erstattet wurden.
Dagegen weist das Gericht den Antrag zurück, soweit er personenbezogene Daten enthaltende Dokumente über die
parlamentarische Entschädigung und über die allgemeine Kostenvergütung von Herrn Lagos sowie über das Gehalt
seiner parlamentarischen Assistenten betrifft. Informationen über die insoweit gezahlten Beträge sind nämlich der
Öffentlichkeit frei zugänglich, namentlich auf der Website des Europäischen Parlaments. Im Gegensatz zu
den Dokumenten über die Reisekostenerstattungen und die Tagegelder erlauben es die Dokumente über die
parlamentarische Entschädigung und die allgemeine Kostenvergütung nicht, die Verwendung dieser Beträge zu
kontrollieren, da deren Zahlung automatisch bzw. in Form eines Pauschalbetrags erfolgt.
HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der
Unionsorgane ab. Sie kann bei dem Gerichtshof bzw. dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von
Mitgliedstaaten, Organen der Union oder natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Ist die Klage
begründet, wird die unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt. Entsteht dadurch eine Regelungslücke, hat
das betreffende Organ diese zu schließen.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer
Zustellung beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nicht amtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.
Der Volltext und gegebenenfalls die Zusammenfassung des Urteils werden am Tag der Verkündung auf der Curia-
Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Marguerite Saché ✆+352 4303 3549.
Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind abrufbar über „Europe by Satellite“ ✆+32 2 2964106.
Bleiben Sie in Verbindung!
1
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
2
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.
Direktion Kommunikation
Referat Presse und Information curia.europa.eu
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