antwort_korrespondenz_satzungsanderung_bmf_beirat_110918_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Beschluss zur Satzungsänderung des wissenschaftlichen Beirats (28. März 2018)

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FR j Bundesministerium der Finanzen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Herrn HAUSANSCHRIFT Moritz Neujeffski BEARBEITET VON Wilhelmstraße 97 10117 Berlin VB5 VB5 BETREF F TEL +49 (0) 30 18 682-0 FAX +49 (0) 30 18 682-2506 E-MAIL VB5@bmf.bund.de DATUM 11. September 2018 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes(IFG); Korrespondenzzur Satzungsänderungdes wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen BEZUG ANLAGE N GZ DO K Ihr Antrag vom 9. August 2018 3 VB5-0 131918/10196 2018/0712145 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrter Herr Neujeffski, in Ihrer E-Mail vom 9. August 2017 bitten Sie nach dem IFG um Zusendungder Korres- pondenz zur Satzungsänderungdes wissenschaftlichen Beirates innerhalb des Bundes- ministeriums der Finanzen oderfalls dies existiert, eine externe Korrespondenz mit weiteren öffentlichen Einrichtungen bzw.juristischen und natürlichen Personen. ÜberIhren Antrag entscheide ich nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Dem Antrag gebeichstatt. Il. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. www.bundesfinanzministerium.de
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Seite 2 Begründung: Zul. Sie erhalten anliegend alle von Ihrem IFG-Antrag betroffenen Dokumente. In der E-Mail vom 23. Februar 2018 wurden, Ihr Einverständnis unterstellt, gemäß $ 7 Absatz 2 Satz 2 IFG personenbezogene Daten geschwärzt. Es handelt sich um Schwärzungen eines Namens. Zu der E-Mail mit Anlage erhalten Sie im Übrigen uneingeschränkt Zugang. Das Vorgehen nach $ 7 Absatz 2 Satz 2 IFG ermöglicht auch eine schnellere und kosten- günstigere Entscheidung durch das Bundesministerium der Finanzen, da durch die SchwärzungenDrittbeteiligungsverfahren nach $ 8 IFG entbehrlich sind. Zull. Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß $ 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegendiesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministe- rium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag r. Strecker
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Strecker Dr., Romy (VB5) Von: Strecker Dr., Romy (V B5) Gesendet: Donnerstag, 1. Februar 2018 12:26 An: ce Debelius Dr., Ralf (I A 3) Blümel, Anke (I A 3); Kemper Dr., Michael (V B 5) Betreff: Anlagen: Vorschlag Satzungsänderung wissenschaftlicher Beirat 2018-0043875-R.docx VB5-0 1319/05/10022-35 Lieber Herr Debelius, beigefügt sende ich Ihnen den V B 5 - Vorschlag zur Satzungsänderung. Mit freundlichen Grüßen Romy Strecker Dr. Romy Strecker Referat VB5 Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Telefon: 030 18 682 - 4723 Fax: 030 18 682 - 88 4723 E-Mail: Romy.Strecker@bmf.bund.de Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de
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VB5-0O 1319/05/10022-35 2018/0043875 31. Januar 2018 0 Referat I A 3 Änderungder Satzung des wissenschaftlichen Beirates beim BMF Aufgrund des von Ihnen übersandten Änderungsvorschlagesin der Satzung des Wissenschaftlichen Beirates bei BMF und der Besprechung vom 3. November 2017 schlägt Referat V B 5 folgende Satzungsänderungmit Blick auf die Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des IFG vor: - In $ 6 der Satzungsollte als letzter Satz aufgenommen werden: „Ss 6 Beratungen des Beirates ...Die Beratungen Beirates sind nicht öffentlich...“ - $ 9 Der Satzung sollte wie folgt gefasst werden: „S$ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit Die Zusammenarbeit im Beirat beruht auf Vertraulichkeit. Diese ist von allen Beteiligten zu wahren. Aus diesem Grund ist die Weitergabe von mündlichen oder schriftlichen Informationen, die den Beiratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, sowie von Zwischenergebnissen oder Äußerungen, die über die nach $ 8 dieser Satzung veröffentlichten Ergebnisse hinausgehen, nicht gestattet. Dies betrifft auch die in Vorbereitung der Sitzung erstellten Unterlagen sowie die während der Sitzung vorgetragenen Informationen oder Ansichten einzelner Teilnehmer. Der Bundesminister der Finanzen kann die Vertraulichkeitspflicht der Beiratsmitglieder hinsichtlich des Gegenstandes der Beratungen sowie der gutachterlichen Äußerungen des Beirates aufheben. Neu berufene Mitglieder werden vom Vorsitzenden durch Handschlag zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
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Dabei wurde folgendes zugrundegelegt: Nach dem Verständnis und Willen der Mitglieder des Beirates ist sowohl durch die Mitglieder des Beirates als auch durch das BMFVertraulichkeithinsichtlich der Beratungen im Gremium zu wahren. Diese Vertraulichkeit der Beratungen des Beirates sind geboten zur Wahrungder Interessen der Beiratsmitglieder und auch der Interessen der Allgemeinheit, nicht durch unabgeschlossene Zwischenstände verunsichert zu werden. Die Mitglieder des Beirates sind aufgrund der Regelungen in der Satzung zur Vertraulichkeit verpflichtet. Durch die bis zur Einführung des IFG geltende generelle Verschwiegenheitspflicht der Beamten des BMF nach $ 67 BBG war sichergestellt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen des Beirates von Seiten der Verwaltung gewahrt wurde. Einer Dokumentation der Gründe, die eine Verschwiegenheit auch im konkreten Vorgang erforderten, bedurfte es nicht. Mit der Einführung des IFG sind nun die Dokumente, die dem BMF im Zusammenhang mit dem Wissenschaftlichen Beirat vorliegen, grundsätzlich offen, es sei denn, es liegen Ausschlussgründe dafür vor. Zur Dokumentation und Wahrung der genannten Interessen, wird empfohlen, die Satzung s.o. entsprechend anzupassen. Gern können wir Ihnen die Regelungen in einem Gesprächerläutern. Dr. Strecker
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2 2 Blümel, Anke Doh. Od, A3 ER Von: Gesendet: An: Betreff: Anlagen: — Blümel, Anke (I A 3) ß ee oo: 00, Freitag, 23. Februar 2018 14:54 [43-4Ueofo:car iz , Wiss. Beirat: Vorschlag Satzungsänderung Satzung_E 180223.pdf Sehr geehrter Herr Bee in der kommenden Tagung möchten wir eine Änderung der Beiratssatzung anregen. Aufgrunddes Informationsfreiheitsgesetzes ist BMFverpflichtet auf Anfrage alle Dokumente ggü. Bürgern, Journalisten u.A. offen zu legen. Es sei denn, es liegen Ausschlussgründevor. Zusammen mit den zuständigen Kollegen wollen wir am Freitag in der Tagung diskutieren, ob eine Änderung der Satzung erforderlich ist und wie diese ggf. aussehen könnte. Außerdem wird die BMF-Vertreterin Hintergründeerläutern. In der Anlagefinden Sie die Änderungsvorschlägezu Ihrer Info. Mit freundlichen Grüßen Anke Blümel Bundesministerium der Finanzen Referat 1A 3 Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Tel.: 030/2242-2627
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Februar 2018 Vorschlag zur Änderungder Satzungdes wissenschäftlichen Beirates beim BMF Es wird folgende Satzungsänderungmit Blick auf die Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des IFG vorgeschlagen: - In $ 6 der Satzung sollte als letzter Satz aufgenommen werden: „$ 6 Beratungen des Beirates ...Die Beratungen des Beirates sind nicht öffentlich. ...“ -$ 9 der Satzungsollte wie folgt gefasst werden: „$ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit Die Zusammenarbeit im Beirat beruht auf Vertraulichkeit. Dieseist von allen Beteiligten zu wahren. Aus diesem Grund ist die Weitergabe von mündlichen oderschriftlichen Informationen, die den Beiratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden, sowie von Zwischenergebnissen oder Äußerungen, die über die nach $ 8 dieser Satzung veröffentlichten Ergebnisse hinausgehen, nicht gestattet. Dies betrifft auch die in Vorbereitung der Sitzung erstellten Unterlagen sowie die während der Sitzung vorgetragenen Informationen oder Ansichten einzelner Teilnehmer. Der Bundesminister der Finanzen kann die Vertraulichkeitspflicht der Beiratsmitglieder hinsichtlich des Gegenstandes der Beratungen sowie der gutachterlichen Äußerungen des Beirates aufheben. Neu berufene Mitglieder werden vom Vorsitzenden durch Handschlag zur Verschwiegenheit verpflichtet.“ : Dabei wurde folgendes zugrunde gelegt: Nach dem Verständnis und Willen der Mitglieder des Beirates ist sowohl durch die Mitglieder des Beirates als auch durch das BMFVertraulichkeit hinsichtlich der Beratungen im Gremium zu wahren. Diese Vertraulichkeit der Beratungen des Beirates ist geboten zur Wahrung der Interessen der Beiratsmitglieder und auch der Interessen der Allgemeinheit, nicht durch unabgeschlossene Zwischenstände verunsichert zu werden.
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=D Februar 2018 Die Mitglieder des Beirates sind aufgrund der Regelungen in der Satzung zur Vertraulichkeit verpflichtet. Durch die bis zur Einführung des IFG geltende generelle Verschwiegenheitspflicht der Beamten des BMF nach $ 67 BBG war sichergestellt, dass die Vertraulichkeit der Beratungen des Beirates von Seiten der Verwaltung gewahrt wurde. Einer Dokumentation der Gründe, die eine Verschwiegenheit auch im konkreten Vorgang erforderten, bedurfte es nicht. Mit der Einführung des IFG sind nun die Dokumente, die dem BMF im Zusammenhang mit dem Wissenschaftlichen Beirat vorliegen, grundsätzlich offen, es sei denn, es liegen Ausschlussgründe dafür vor. Zur Dokumentation und Wahrung der genanntenInteressen, wird empfohlen, die Satzung s.o. entsprechend anzupassen. Gern können wir Ihnen die Regelungen in einem Gesprächerläutern.
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| SI RL x Blümel, Anke (1 A 3) Von: Blümel, Anke (T A 3) Gesendet: Mittwoch, 28. März 2018 11:23 An: Glöckner, Gerd Uwe(TA 3) Betreff: Anlagen: | Beiratssatzung Satzung.pdf [3 - Vu3A4 9 9% 2 Lieber Herr Glöckner, die Beiratssatzung wurde geändert. Bitte ersetzen Sie die "alte" Satzung im Internet durch das anliegende Dokument. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Anke Blümel BMF,IA3 Tel: 2627
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ter der Finanzen hat dem Antrag stattzugeben. Zu seinen Sitzungen kann der Beirat Gäste und Sachverständige einladen. Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Den Wünschen des Bundes- ministers der Finanzen auf Beratung bestimmter Themen wird er Rechnung tragen. Die Beratungen desBeirats sind nicht öffentlich. ; $ 6 Beratungen desBeirats Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. sitzenden. $ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beirat bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vor- $ 5 Vorsitz im Beirat an den Arbeiten des Beirats zu beteiligen. Es hat bei Wahlen ($ 3 Abs. 1, 85 Abs. 1) nur beratende Stimme und wird bei der Bestimmung der Grenze der Mitgliederzahl ($ 2 Satz 2) nicht mitgezählt. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres ist ein Mitglied nicht mehrverpflichtet, sich stän ig $ 4 Stellung von Mitgliedern nach Vollendung des 70. Lebensjahres Der Bundes: Beirat aufgrund geheimer Wahl, bei der die Mehrheit seiner Stimmen entscheidet. Die Mitglieder könnenjederzeit ihre Entlassung aus dem Beirat beantragen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Beirats vom Bundesminister der Finanzen berufen und abberufen. Vorschläge für Berufungen und Abberufungen von Mitgliedern macht der $ 3 Berufung und Abberufung der Mitglieder Finanztheorie und Finanzpolitik sein sollen. Die Zahl der Mitglieder soll 25 nicht übersteigen. oder Rechtswissenschaft mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiete der Der Beirat besteht aus Wissenschaftlern, die grundsätzlich Hochschullehrer der Wirtschafts- $ 2 ZusammensetzungdesBeirats DerBeirat soll den Bundesminister der Finanzen in voller Unabhängigkeit und ehrenamtlich in allen Fragen der Finanzpolitil beraten. $ 1 Aufgaben des Beirats Satzung des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen . wichtigen Punkten eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, so sollen in der der Sitzung Ergebnisse erstellten nicht Unterlagen hinausgehen, sowie gestattet. die betrifft während Dies der auch in Sitzung die Diese Satzung gilt $11 Finanzen geführt. mit Wirkung vom 28. März 2018. Die Sekretariatsgeschäfte des Beirats werden von Angehörigen des Bun desministeriums der $ 10 Sekretariat des Beirats Neu berufene Mitglieder werden vom Vorsitzenden durch Handschlag zur Verschwiegenheit verpflichtet.“ aufheben. vorgetragenenInformationen oder Ansichten einzelner Teilnehmer. Der Bundesminister der Finanzen kann die Vertraulichkeitspflicht der Beiratsmitglied er hinsichtlich des Gegenstandes der Beratungen sowie der gutachterlichen Äuß erungen des Beirates Vorbereitung veröffentlichten wahren. Aus diesem Grund ist die Weitergabe von mündlichen oder schriftlichen Informationen, die den Beiratsmitgliedern zur Verfügung gestel lt werden, sowie von Zwischenergebnissen oder Äußerungen, die über die nach ‚$8 dieser Satzung Die Zusammenarbeit im Beirat beruht auf Vertraulichkeit. Diese ist von allen Beteil igten zu $ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit gutachtlichen Äußerung die unterschiedlichen Meinungen dargelegt werden. Eine Minderheit kann ihre abweichende Auffassung in einem Minderheitsgutachten zum Ausdruck bringen. Die gutachtlichen Äußerungen des Beirats sind grundsätzlich zu veröffentlichen. Den Z. punkt der Veröffentlichung bestimmt der Bundesminister der Finanzen; die Veröffen ichung soll in der Regel nicht später als zwei Monate nach der Übergabe an den Bundes minister der Finanzen vorgenommenwerden. Wird gutachtlicher Äußerungen mi Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Bundesminister der Fin anzen in Form $ 8 Gutachtliche Äußerungendes Beirats Der Bundesminister der Finanzen versieht den Beirat mit den für seine Ber atungen erforderlichen Informationen. Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Bundesminister der Finanzen und seine Beauftragten können jederzeit an den $ 7 Teilnahme des Bundesministers der Finanzen an den Sitzungen des Beirats
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