Fahren die im Koalitionsvertrag erwähnten Elbfähren unter dem Leitbild "Gute Arbeit" oder unter der Flagge aus einem sogenannten Billigflaggenland?

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Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode                                                      Drucksache 17/8167 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/7868 - Fahren die im Koalitionsvertrag erwähnten Elbfähren unter dem Leitbild „Gute Arbeit“ oder unter der Flagge aus einem sogenannten Billigflaggenland? Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Hillgriet Eilers und Gabriela König (FDP) an die Lan- desregierung, eingegangen am 06.04.2017, an die Staatskanzlei übersandt am 27.04.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung vom 29.05.2017, gezeichnet Olaf Lies Vorbemerkung der Abgeordneten Im Rahmen einer Radiosendung von Nordwestradio (http://www.radiobremen.de/nordwestradio/ elblink-faehre-cuxhaven100.html) am 15. März 2017 kam bezüglich der beiden Elbfähren zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel die Fragestellung auf, ob die von der Landesregierung geförderte Fähr- verbindung unter einer Flagge aus einem sogenannten Billigstaat fährt. Auch bezüglich der Auslas- tung, Wirtschaftlichkeit und Entlohnung der Seeleute sind einige Fragen offen geblieben. Insbeson- dere die Entlohnung, der Status und die Bedingungen der Arbeitnehmer wurden erneut in den Cuxhavener Nachrichten „Polen als Notbesatzung auf den Fähren“ (29. März 2017) thematisiert. Staatssekretärin Behrens hat die Landesregierung in dieser Radiosendung vertreten und sich be- züglich der Wiederaufnahme der Fährverbindung optimistisch geäußert. Staatssekretärin Behrens sprach von „guten Ergebnissen“, die die Fährverbindung erzielt habe, und von Zahlen, „die sehr gut aussehen“. Sie führte aus, dass die gutachterlichen Prognosen der Landesregierung aus den Ver- kehrsgutachten aus 2013 und 2014 in Gänze in Erfüllung gegangen seien. Vorbemerkung der Landesregierung Vor dem Hintergrund, alle Regionen des Landes so an die Verkehrsinfrastruktur anzubinden, dass sie ihre Potenziale optimal nutzen können, hat sich die Landesregierung in der aktuellen Koalitions- vereinbarung dafür ausgesprochen, „gemeinsam mit der schleswig-holsteinischen Landesregierung eine Machbarkeitsstudie zur Wiederaufnahme einer leistungsstarken Fährverbindung Cuxhaven- Brunsbüttel auf den Weg zu bringen“. Im Rahmen einer im Frühjahr 2013 veröffentlichten Studie des Rostocker Planungs- und Ingenieur- büros Baltic Marine Consult GmbH (BMC) waren das Verkehrsaufkommen und die erforderliche Auslegung eines Fährsystems in Bezug auf eine eventuelle Wiederaufnahme einer Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel untersucht worden. Die Studie war seinerzeit auf Veranlas- sung der Agentur für Wirtschaftsförderung Cuxhaven und der Entwicklungsgesellschaft Brunsbüttel mbH erarbeitet worden. Als Ergebnis der Verkehrsuntersuchung erkannten die Gutachter einen grundsätzlichen Bedarf für eine solche Fährverbindung. Auch ein in 2004 erstelltes Gutachten war bereits von kommunaler Seite in Auftrag gegeben worden. Um interessierten Unternehmen bzw. potenziellen Fährbetreibern eine noch breiter angelegte Basis als Grundlage für eigene Überlegungen und die Entwicklung valider Angebote zur Verfügung stel- len zu können, wurde daraufhin der o. g. Gutachter durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und 1
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                          Drucksache 17/8167 Verkehr beauftragt, in einer ergänzenden Untersuchung marktfähige Transporttarife für eine Fähr- verbindung Cuxhaven-Brunsbüttel zu ermitteln. Der Gutachter gelangt zu dem Schluss, dass die Verbindung im Falle entsprechender Auslastung vor allem im Güterverkehr wirtschaftlich betrieben werden kann (siehe auch Antwort der Landesre- gierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Gabriela König und Jörg Bode [FDP] - Drucksache 17/1918). Das Gutachten wurde im April 2014 veröffentlicht und seitens der o. g. Wirtschaftsfördergesellschaften potenziellen Fährbetreibern zur Verfügung gestellt. Der Fährbetrieb wurde von der Reederei „ELB-LINK Reederei GmbH“ am 20.08.2015 aufgenom- men und ist infolge eines Insolvenzverfahrens am 01.03.2017 eingestellt worden. Der Betrieb auf der Verbindung Cuxhaven-Brunsbüttel wurde am 25.05.2017 wieder aufgenom- men. Betreiber ist die nach der Insolvenz neu gegründete „Elb-Link Fährgesellschaft mbH“. Das Fährschiff „Grete“ führt seit dem 23.05.2017 die deutsche Flagge und hat Cuxhaven als Heimatha- fen. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) gelten für Beschäftigte an Bord eines Fahrzeugs, das die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach dem Anhang I der Binnenschiffsunter- suchungsordnung vom 06.12.2008 (BGBl. I S. 2450) - in der jeweils geltenden Fassung - seewärts nicht verlässt oder zu verlassen beabsichtigt, die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden arbeits- rechtlichen Vorschriften. Die von den Elbfähren zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel befahrene Strecke ist der Zone 2 - See - zuzuordnen (Elbe - von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwi- schen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches Friedrichskoog [Dieksand]). Die Fähren verkehren auf planmäßig festgelegten Routen innerhalb des von der Anlage I, Zone 2 - See in Bezug auf die Elbe umrissenen Seegebiets ohne seewärtige Ausdehnung ihres Aktionsradi- us, sodass für die Besatzungen an Bord der Fähren die in der Binnenschifffahrt geltenden arbeits- rechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Arbeitsrechtliche Sonderregelungen für die Binnenschifffahrt bestehen insbesondere im Kündi- gungsschutzgesetz, im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz. Keine Sonderregelungen bestehen im Hinblick auf die Anwendung des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Für Beschäftigte des Fährbetriebs, die nicht zur Bordbesatzung gehören, gelten die Regelungen der Binnenschifffahrt nicht. 1.    Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Führen eines deutschen Flaggen- stocks auf ausschließlich im deutschen Hoheitsgebiet betriebenen Fährschiffen bei? Es ist ausdrückliches Ziel der Landesregierung, Ausbildung und Beschäftigung sowie das damit verbundene international anerkannte seemännische Know-how am Schifffahrtsstandort Deutsch- land zu erhalten. Des Weiteren ist es - wie in der aktuellen Koalitionsvereinbarung verankert - aus- drückliches Ziel der Landesregierung, die deutsche Flagge vor allem im europäischen Vergleich wettbewerbsfähig zu gestalten. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung gemeinsam mit den an- deren Küstenländern und dem Bund im vergangenen Jahr ein Maßnahmenpaket auf den Weg ge- bracht. Dazu gehört u. a. die Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts von 40 % auf 100 % sowie die Weiterentwicklung der Lohnnebenkostenförderung. Von diesen und weiteren Fördermaßnahmen profitieren vor allem Reedereien, die Schiffe unter deutscher Flagge im internationalen Seeverkehr betreiben. Erfreulicherweise haben bereits erste Rückflaggungen unter die deutsche Flagge stattgefunden, weitere werden diesen Trend bis zur Evaluierung des Maßnahmenpaketes in 2019/2020 hoffentlich verstärken. Unabhängig davon ist es für die Landesregierung ebenso bedeutsam und wichtig, wenn aus- schließlich im deutschen Hoheitsgebiet betriebene Fährschiffe unter deutscher Flagge verkehren. 2
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