Entwicklung der Betreuung in Niedersachsen

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Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode                                                       Drucksache 17/1720 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Dr. Marco Genthe, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 24.04.2014 Entwicklung der Betreuung in Niedersachsen Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele der Betroffenen sind ältere Menschen. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute bereits jeder vierte Bundes- bürger älter als 60 Jahre, und schon im Jahr 2030 wird es jeder Dritte sein. Betreuung wird daher in den nächsten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewinnen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen stehen in Niedersachsen unter rechtlicher Betreuung (bitte Auflistung der letzten fünf Jahre)? 2. Für wie viele wurden Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer bestellt (bitte Auflistung der letzten fünf Jahre)? 3. Wie viele Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer gibt es in Niedersachsen? 4. Nach welchen Kriterien erfolgt eine Zulassung von Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuern, und über welche Qualifikationen müssen sie verfügen? 5. Gibt es definierte berufsrechtliche Zugangskriterien? a) Wenn nein, sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? b) Wie sieht dieser aus? 6. Wie viele Menschen hat in Niedersachsen eine Berufsbetreuerin/ein Berufsbetreuer durch- schnittlich zu betreuen? 7. Gibt es eine Obergrenze an Betreuten je Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer, ab der die Landes- regierung davon ausgeht, dass eine angemessene Betreuung nicht mehr möglich ist? 8. Wie und durch wen erfolgt die Kontrolle der Arbeit der Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer? 9. Wie haben sich die Ausgaben für Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuer im Vergleich zu ehren- amtlichen Betreuerinnen/Betreuern in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte je Jahr geglie- dert in absolute und prozentuale Veränderungen, nach Ausgaben insgesamt und pro Betreu- ungsfall für das Land bzw. die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover)? 10. Wie viele Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger sind mit der gerichtlichen Kontrolle befasst, und wie viele Verfahren hat hier durchschnittlich eine Rechtspflegerin/ein Rechtspfleger im Jahr zu leisten? 11. Was hat die Landesregierung unternommen bzw. was will und wird sie unternehmen, um die Transparenz in der Umsetzung der Berufsbetreuung zu erhöhen? 12. Welche Aufgabe kommt nach Ansicht der Landesregierung den Betreuungsvereinen in Nie- dersachsen zu, und wie wird sich diese nach Ansicht der Landesregierung in den nächsten Jahren weiterentwickeln? 13. In welchem Umfang unterstützt das Land Betreuungsvereine? 1
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                           Drucksache 17/1720 14. Was sind nach Ansicht der Landesregierung die wichtigsten Qualitätskriterien für die Arbeit eines Betreuungsvereins? 15. Zuletzt wurde das Betreuungsrecht durch das Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörden geändert. Es tritt zum 1. Juli 2014 in Kraft und zielt auf die Beschränkung der Betreuung auf das wirklich notwendige Maß, die Senkung der Betreuungsfälle/Wendung von Berufsbetreu- ern zu ehrenamtlichen Betreuern sowie auf die Senkung der Betreuungskosten im Falle mit- telloser Betreuter. Sieht die Landesregierung über diese Punkte hinaus weiteren gesetzlichen Änderungsbedarf und, wenn ja, welchen? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.05.2014 - II/725 - 709) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium                                         Hannover, den 01.07.2014 - 3475 – 203. 243 - Die rechtliche Betreuung ist staatlich organisierte Fürsorge für Menschen mit Behinderung oder psychischer Krankheit. Sie gewährleistet, dass die Betroffenen in allen Bereichen, in denen Ent- scheidungen mit rechtlichem Gehalt zu treffen sind, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Landesregierung ist sich der Bedeutung der rechtlichen Betreuung für die Betroffenen bewusst. In den vergangenen Jahren ist der Bedarf an rechtlicher Betreuung in Niedersachsen gestiegen. Dies ist maßgeblich der Zunahme der Zahl älterer und hoch betagter Menschen mit Demenz ge- schuldet. Aber auch der Betreuungsbedarf bei jüngeren Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen ist gestiegen. In Zukunft ist mit einem weiteren Anstieg des Betreuungs- bedarfs zu rechnen. Qualität und Kosten der rechtlichen Betreuung stehen unter ständiger Beobachtung der Länder und des Bundes. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. Au- gust 2013, das am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Bund eine Bitte der Konferenz der Jus- tizministerinnen und Justizminister der Länder umgesetzt. Durch Änderungen im Verfahrensrecht und im Betreuungsbehördengesetz werden die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vor- feld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt. Darüber hinaus prüfen Bund und Länder die Mög- lichkeiten struktureller Änderungen im Betreuungswesen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Zahl der unter rechtlicher Betreuung stehenden Personen wird nicht erfasst. Da jedoch nach der Aktenordnung für jeden Betreuungsfall nur eine Akte angelegt wird, kann aus der Zahl der am Jahresende anhängig gebliebenen Verfahren auf die Zahl der Betreuungsfälle geschlossen wer- den. In der folgenden Tabelle ist die Zahl der jeweils zum Jahresende anhängig gebliebenen Betreuungsverfahren aufgeführt. Jahr      Zahl der am Jahresende anhängigen Betreuungsverfahren 2009                                134 533 2010                                138 646 2011                                139 021 2012                                139 446 2013                                139 286 2
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                         Drucksache 17/1720 Zu 2: In den folgenden Tabellen ist die Zahl der jeweils in einem Jahr bei Erstbestellungen bestellten Be- rufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sowie die Zahl der jeweils in einem Jahr bei einem Betreuer- wechsel bestellten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer aufgeführt. Jahr     Zahl der bei Erstbestellungen bestellten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer 2009                                               6 287 2010                                               6 806 2011                                               6 850 2012                                               6 896 2013                                               6 855 Jahr     Zahl der bei einem Betreuerwechsel bestellten Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer 2009                                               2 555 2010                                               2 637 2011                                               2 894 2012                                               2 794 2013                                               3 065 Zu 3: Die genaue Anzahl der in Niedersachsen tätigen Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer ist der Landesregierung nicht bekannt, da es kein normiertes Zulassungsverfahren gibt. Berufsbetreuerin- nen und Berufsbetreuer müssen sich nicht anmelden oder registrieren lassen. Um eine ungefähre Anzahl der in Niedersachsen tätigen Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer mitteilen zu können, sind die Betreuungsbehörden in Niedersachsen befragt worden. Alle 46 Betreuungsbehörden (kreisfreie Städte, Landkreise und die Region Hannover) haben geantwor- tet. Danach sind in Niedersachsen ungefähr 1 680 Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer tätig. Darunter sind sowohl freiberuflich tätige Betreuerinnen und Betreuer als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsvereinen. Zu 4: Es gibt kein normiertes Zulassungsverfahren für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer. Das Gesetz fordert weder bei Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern noch bei ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern eine besondere berufliche oder sonstige Qualifikation. Vielmehr ist al- lein die Eignung das erforderliche Qualitätsmerkmal für alle Betreuerinnen und Betreuer. § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass das Betreuungsgericht zur Betreuerin oder zum Betreuer eine natürliche Person bestellt, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der bzw. des Betreuten rechtlich zu besorgen und sie oder ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jeder ohne formelle Qualifikation in der Lage ist, eine Betreuung zu führen, d. h. die Angelegenheiten eines anderen zu regeln, der dieses selbst nicht kann. Die Frage der individuellen Eignung ist einzelfallbezogen zu bewerten. Von vornherein ausgeschlossen sind nach § 1897 Abs. 3 BGB lediglich Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher die betreute Person untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stehen. Der Status einer Berufsbetreuerin oder eines Berufsbetreuers wird dadurch erlangt, dass das Betreuungsgericht im Einzelfall feststellt, dass eine Betreuung berufsmäßig geführt wird, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unter welchen Voraussetzungen das Gericht die- se Feststellung treffen kann, ist in § 1 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) geregelt. Danach hat das Betreuungsgericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit zu tref- fen, wenn der Betreuerin oder dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass sie nur im Rahmen einer Berufsausübung geführt werden können, oder wenn zu erwar- 3
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                          Drucksache 17/1720 ten ist, dass der Betreuerin oder dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt nach dieser Bestimmung im Regelfall vor, wenn 1.     die Betreuerin oder der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder 2.     die für die Führung der Betreuung erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Will das Betreuungsgericht eine Person erstmals zur Berufsbetreuerin oder zum Berufsbetreuer bestellen, soll es zuvor die Betreuungsbehörde zu ihrer bzw. seiner Eignung anhören (§ 1897 Abs. 7 Satz 1 BGB). Ist die Betreuungsperson dort bislang nicht bekannt, soll die Betreuungsbe- hörde sie auffordern, eine Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vor- zulegen (vgl. § 1897 Abs. 7 Satz 2 BGB). In der Praxis ermitteln die Betreuungsbehörden darüber hinaus im Regelfall Einzelheiten zu Ausbildung und Berufserfahrung, Kenntnissen im Betreuungs- recht und Teilnahme an betreuungsrechtsrelevanten Fortbildungen und teilen die dabei gewonne- nen Erkenntnisse in ihrer Stellungnahme dem Gericht mit. § 4 Abs. 1 VBVG sieht in Abhängigkeit von der beruflichen Qualifikation eine unterschiedliche Höhe der Vergütung für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer vor. Der Stundensatz erhöht sich je nach Umfang der Ausbildung. Zu 5: Nein. Zu 5 a: Die Frage nach einer gesetzlichen Einführung von berufsrechtlichen Zugangskriterien für Berufs- betreuerinnen und Berufsbetreuer wird schon seit längerem diskutiert. Sie ist u. a. Gegenstand der Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht und der interdisziplinären Arbeits- gruppe Betreuungsrecht gewesen, die ihre Abschlussberichte in den Jahren 2003 bzw. 2011 vorge- legt haben. Die Einführung von berufsrechtlichen Zugangskriterien wurde im Ergebnis jeweils abge- lehnt, nach Auffassung der Landesregierung nach wie vor zutreffend: Ob eine Person als Betreuerin oder Betreuer geeignet ist, hängt davon ab, für welchen Aufgaben- kreis eine Betreuung anzuordnen ist. Die Eignung sollte sich daher an den konkreten Anforderun- gen der einzelnen Betreuung ausrichten und nicht an abstrakten Kriterien. Die Anforderungen, die an Betreuungspersonen gestellt werden, sind sehr unterschiedlich und werden von vielen verschie- denen Faktoren bestimmt (z .B. Persönlichkeit der oder des Betreuten, Anlasserkrankung, Lebens- umstände u. v. m.). Neben formellen Qualifikationen der Betreuungsperson spielen auch persönli- che Fähigkeiten und soziale Kompetenz, wie z. B. Einfühlungsvermögen, eine wichtige Rolle. Das Aufgabenspektrum der beruflichen Betreuung und die Bedürfnislagen der Betroffenen sind zu viel- fältig, um hierfür abstrakte Eignungskriterien zu schaffen. Die Richterinnen und Richter sollen in je- dem Einzelfall die Eignung individuell beurteilen können. Zum anderen ist der gesetzlich normierte Vorrang des Ehrenamtes in der rechtlichen Betreuung kaum mit gesetzlichen Zugangsvorschriften für die Berufsbetreuung in Einklang zu bringen. Im Fal- le einer Einführung von berufsrechtlichen Zugangskriterien für Berufsbetreuerinnen und Berufsbe- treuer könnten Betreute leicht den Eindruck erhalten, die ehrenamtliche Betreuung sei nur eine Betreuung zweiter Klasse. Es bestünde die Gefahr, dass sie deshalb eine ehrenamtliche Betreuung ablehnen. Die Landesregierung wird die politische Diskussion weiterhin aufmerksam verfolgen. Aktuell sieht sie keinen Handlungsbedarf. Zu 5 b: Entfällt. Zu 6: Nach den eingegangenen Antworten der befragten Betreuungsbehörden führt eine Berufsbetreue- rin oder ein Berufsbetreuer durchschnittlich rund 32 Betreuungen. 4
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                          Drucksache 17/1720 Das Betreuungsgericht kann die Betreuerinnen und Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es hat sie zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besor- gen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Zu 9: In den folgenden Tabellen wird die Entwicklung der Ausgaben für Berufsbetreuerinnen und Berufs- betreuer (einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsvereinen) sowie ehrenamt- liche Betreuerinnen und Betreuer für die Jahre 2005 bis 2013 dargestellt. Jahr    Ausgaben für Berufsbetreuerinnen      Veränderung zum Vorjahr        Veränderung zum und Berufsbetreuer                       in Euro                    Vorjahr in Prozent 2005                    43 279 257,94 Euro 2006                    45 755 126,35 Euro               2 475 868,41 Euro                  5,72 % 2007                    48 406 853,77 Euro               2 651 727,42 Euro                  5,80 % 2008                    51 357 854,00 Euro               2 951 000,23 Euro                  6,10 % 2009                    55 266 590,82 Euro               3 908 736,82 Euro                  7,61 % 2010                    58 989 243,90 Euro               3 722 653,08 Euro                  6,74 % 2011                    63 683 925,95 Euro               4 694 682,05 Euro                  7,96 % 2012                    66 678 565,41 Euro               2 994 639,46 Euro                  4,70 % 2013                    70 605 238,22 Euro               3 926 672,81 Euro                  5,89 % Jahr    Ausgaben für ehrenamtliche       Veränderung zum Vorjahr       Veränderung zum Vorjahr Betreuerinnen und Betreuer               in Euro                     in Prozent 2005               8 883 961,85 Euro 2006               9 376 000,92 Euro                492 039,07 Euro                        5,54 % 2007               9 714 397,65 Euro                338 396,73 Euro                        3,61 % 2008              10 239 854,97 Euro                525 457,32 Euro                        5,41 % 2009              10 510 535,56 Euro                270 680,59 Euro                        2,64 % 2010              10 669 493,68 Euro                158 958,12 Euro                        1,51 % 2011              10 870 446,73 Euro                200 953,05 Euro                        1,88 % 2012              10 929 176,85 Euro                 58 730,12 Euro                        0,54 % 2013              11 635 036,41 Euro                705 859,56 Euro                        6,46 % Für 2004 liegen der Landesregierung keine Zahlen differenziert nach Berufsbetreuungen und eh- renamtlichen Betreuungen vor. Die Ausgaben pro Betreuungsfall können in der erbetenen Weise nicht präzise dargestellt werden. Die Landesregierung verfügt nur über die statistischen Daten, die bundeseinheitlich mit einem Zählblatt erhoben werden. Statistisch werden bei den Betreuungsverfahren derzeit nur die Erstbe- stellungen im Laufe eines Jahres erfasst. Da Entschädigungsleistungen aber sowohl für Erstbestel- lungen als auch für Bestandsverfahren geleistet werden, ist es nicht möglich, aus der Höhe der Ge- samtausgaben die Durchschnittskosten für einen Betreuungsfall abzubilden. Darüber hinaus wer- den die Zahlen zum Bestand der Betreuungen am Jahresende statistisch nicht in Berufsbetreuun- gen und ehrenamtliche Betreuungen untergliedert erfasst. Der Statistikausschuss der Landesjustizverwaltungen, ein Unterausschuss der Konferenz der Jus- tizministerinnen und Justizminister der Länder, hat sich auf ein neues Statistikverfahren geeinigt, das zum 1. Januar 2015 in Kraft treten wird. In Niedersachsen wird dafür zum Stichtag die Fach- anwendung EUREKA-Betreuung eingeführt. Durch diese landesweit einheitliche Fachanwendung ist eine noch höhere Datenqualität zu erwarten. Die neue Betreuungsstatistik wird darüber hinaus differenziertere Datenauswertungen erlauben. Dazu gehören die Möglichkeiten, vorläufige Betreu- ungen separiert zu betrachten oder Betreuungen nach Altersgruppen zu unterscheiden. Auch eine Differenzierung der Kosten nach verschiedenen Parametern wird innerhalb der Betreuungsstatistik zukünftig grundsätzlich möglich sein. 6
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                           Drucksache 17/1720 Zu 10: Am Ende des Jahres 2013 waren 139 286 Betreuungsverfahren an niedersächsischen Amtsgerich- ten anhängig. In diesen Betreuungsverfahren sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger mit unter- schiedlichen Arbeitskraftanteilen eingesetzt worden. Umgerechnet auf eine jeweilige Vollzeitbe- schäftigung waren im Jahr 2013 bei den Betreuungsgerichten insgesamt 137,82 Rechtspflegerin- nen und Rechtspfleger mit der gerichtlichen Kontrolle befasst. In Vollzeit hatte eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger damit durchschnittlich ca. 1 011 Betreuungsverfahren zu leisten. Zu 11: Die Landesregierung versteht die Frage dahin, dass die Fragestellerinnen und Fragesteller den Zu- gang zur Berufsbetreuung und die Kontrolle der Berufsbetreuung für intransparent halten. Diese Einschätzung wird von der Landesregierung nicht geteilt. Auf die Beantwortung der Fragen 4, 5, 7 und 8 wird verwiesen. Zu 12: In Niedersachsen gibt es derzeit (Stand: Mai 2014) 57 staatlich anerkannte Betreuungsvereine. Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag im Rahmen der Umsetzung der staatlichen Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer kör- perlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht bzw. nicht in vollem Umfang selbst besorgen können (vgl. § 1896 Abs. 1 BGB). Die Betreuungsvereine sollen über ihre Angebote Anreize bieten, ehrenamtlich tätig zu werden. Damit liegt die zentrale Aufgabe der Betreuungsvereine in der Stärkung des Ehrenamts. Wesentlich ist insofern die Anwerbung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer durch die Vereine (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Begleitung und Vorbereitung auf das Ehrenamt erfolgt dann über die Querschnittsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der Vereine (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Betreuungsrecht normiert die Subsidiarität der rechtlichen Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB). Betreuungsvermeidende Hilfen sind somit vorrangig. Die Beratung und Information im Wege von Informationsveranstaltungen über betreuungsvermeidende Instrumente wie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, aber auch Betreuungsverfügungen (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 a BGB) er- langt eine zunehmende Bedeutung. In einigen Betreuungsvereinen wird darüber hinaus eine indivi- duelle Beratung von Personen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht angeboten (§ 1908 f Abs. 4 BGB). Dazu kommt die Beratung der Bevollmächtigten, insbesondere zu Fragen der An- wendung einer Vorsorgevollmacht (§ 1908 f Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013, das am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, sieht eine Konkretisierung der bundeseinheitlichen Anerkennungs- voraussetzungen für Betreuungsvereine hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Quer- schnittsaufgaben (§ 1908 f BGB) vor. Die Ergänzung in Nummer 2 des § 1908 f Abs. 1 BGB, eh- renamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufga- ben zu unterstützen, stellt eine zusätzliche Konkretisierung der Querschnittsarbeit und damit der Anerkennungsvoraussetzungen des § 1908 f BGB dar. Die gesetzliche Pflicht zur Unterstützung soll neben der Pflicht zur Anleitung und Beratung bestehen. Hiermit wird die Zielsetzung verfolgt, Ehrenamtliche und Bevollmächtigte längerfristig in das Netzwerk des Betreuungsvereins einzubin- den und diese vor Überforderungssituationen zu schützen, die zu einem Abbruch der Betreuungs- tätigkeit führen könnten. Den Ehrenamtlichen soll vermittelt werden, dass sie in ihrem Verein über Rückhalt verfügen. Sowohl die Rechtsstellung als auch die Lebenssituation der zu betreuenden Menschen hat sich in Niedersachsen in den letzten Jahren entschieden verbessert. Dazu leisten die Betreuungsvereine einen wesentlichen Beitrag. Zu 13: Die Landesregierung bringt der Arbeit der anerkannten Betreuungsvereine große Wertschätzung entgegen. Das Flächenland Niedersachsen verfügt über eine gute Infrastruktur in der Betreuung, die sich maßgeblich durch die konsequente finanzielle Unterstützung der Arbeit der Vereine her- ausbilden und festigen konnte. 7
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                          Drucksache 17/1720 Das Land setzt sich seit 1992 für eine Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung ein. Es fördert antei- lig die nach § 1908 f BGB anerkannten Betreuungsvereine gemäß § 4 des Niedersächsischen Aus- führungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR) vom 17. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 30), in Verbindung mit der Richtli- nie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen (Runderlass des MS vom 26. Februar 2010, Nds. MBl. 2010, Nr. 26, S. 640 f.). Mit der Förderung der Vereine berücksichtigt das Land die Folgen des demografischen Wandels, der u. a. eine steigende Zahl an rechtlichen Betreuungen zur Folge hat. Neben dem Anreiz, ehren- amtlich tätig zu werden, tragen die Vereine mit ihrem Informations- und Beratungsangebot auch zur Betreuungsvermeidung bei. Letztlich stellen sie mit ihren beruflichen Vereinsbetreuerinnen und -betreuern sicher, dass Betreute nicht auf sich selbst gestellt sind, wenn keine Person im Ehrenamt bereit oder (mehr) in der Lage ist, die Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung und gliedert sich in zwei Arten: Zum einen wird je Einzugsbereich als Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung der Querschnittsarbeit ein Sockelbetrag pro ganzjährig vollzeitbeschäftigter Person in Höhe von insgesamt höchstens 12 000 Euro gewährt. Die anteilige Förderung einer Teil- zeitstelle ist ebenfalls möglich. Zum anderen wird für jede ehrenamtliche Betreuung, die einer oder einem von dem Betreuungsverein geworbenen ehrenamtlichen Betreuerin oder Betreuer übertra- gen wurde, im Folgejahr eine Fallpauschale von höchstens 800 Euro gewährt. Damit können auf eine ehrenamtliche Betreuerin oder einen ehrenamtlichen Betreuer mehrere Fallpauschalen entfal- len. Durch diese erfolgsbezogene Förderkomponente soll ein größerer Anreiz für die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher geschaffen und dadurch ihre Anzahl erhöht werden. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) als Bewilligungsbehörde entscheidet auf- grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Anträge sind beim LS über die örtliche Betreuungsbehörde einzureichen. Durch die Arbeit der 57 anerkann- ten Vereine konnten 2012 insgesamt 693 Betreuungsfälle an ehrenamtliche Betreuerinnen und Be- treuer vermittelt werden. In 2013 haben 58 Vereine dafür gesorgt, dass 659 Betreuungsfälle an eh- renamtliche Betreuerinnen und Betreuer vermittelt wurden. 8
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                      Drucksache 17/1720 Übersicht über die anerkannten Betreuungsvereine in Niedersachsen (Stand: 13. Mai 2014): Legende: roter Punkt: anerkannter Betreuungsverein blauer Punkt: möglicher Neuantrag auf Anerkennung Im Doppelhaushalt 2012 und 2013 stand dem MS für die Förderung der Betreuungsvereine jeweils ein Haushaltsansatz von 880 000 Euro zur Verfügung. 2012 wurden 52 der insgesamt 57 aner- kannten Betreuungsvereine vom Land gefördert. Rund 560 000 Euro sind in die Querschnittsarbeit und rund 320 000 Euro in die Einzelfallpauschalen geflossen. In 2013 wurden 53 der insgesamt 58 Vereine gefördert; rund 574 000 Euro sind in die Querschnittsförderung und 306 000 Euro in die Fallpauschalen geflossen. Der Haushaltsansatz in Höhe von 880 000 Euro ist im Haushalt 2014 um 120 000 Euro auf 1 Million Euro erhöht worden. Das Land hat mit dieser Erhöhung rechtzeitig rea- giert und kann damit den Folgen des demografischen Wandels hinreichend begegnen. Es gibt ei- nen empirisch gesicherten steigenden Bedarf an rechtlicher Assistenz im Land, der zum maßgebli- chen Teil der Zunahme von Menschen mit Demenz geschuldet ist. Die Zahl an rechtlichen Betreu- ungen erhöht sich stetig, sodass auch von einer weiteren Steigerung der Zahl ehrenamtlicher Betreuungen auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die bevorstehende Novellierung der aktuell geltenden Förder- richtlinie hinzuweisen. Diese läuft zum 31. Dezember 2014 aus. Eine Fortsetzung der Förderung in modifizierter Form ist beabsichtigt. 9
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                         Drucksache 17/1720 Das Land Niedersachsen ist mit dieser freiwilligen Leistung auch und gerade gegenüber anderen Bundesländern hervorragend aufgestellt. Das Land hat jedoch nicht die Zuständigkeit und damit die Verantwortung für eine Vollförderung der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine inne, son- dern erbringt in Form freiwilliger Leistungen eine anteilige Unterstützung. Die Verantwortung für den Bestand der Betreuungsvereine liegt maßgeblich bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, denn nicht zuletzt entlastet die Tätigkeit der Betreuungsvereine die örtlichen Betreuungsbehörden, die anderenfalls - mit unter Umständen entsprechend hohem Personalaufwand - die Betreuungen selbst übernehmen müssten. Gemäß §§ 5 und 6 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. AGBtR haben die nach Landesrecht bestimmten Behörden für ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Bet- reuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben und für deren Fortbildung zu sorgen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover werden durch das Gesetz zur Änderung des Nds. AGBtR aus 2012 ausdrücklich als örtliche Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 BtBG bezeichnet. Sie bleiben damit weiterhin für sämtliche Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde zuständig. Dazu gehört, die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisatio- nen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern sowie die Aufklärung und Bera- tung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen durchzuführen. Diese sogenannten Quer- schnittsaufgaben haben die Betreuungsbehörden als gesetzliche Pflichtaufgaben im eigenen Wir- kungskreis zu erfüllen. Durch die Tätigkeit der anerkannten Betreuungsvereine werden die kommunalen Betreuungsstellen in nicht unerheblichem Umfang von Querschnittsaufgaben entlastet. Das Land geht daher gemäß Nummer 5 seiner Förderrichtlinie davon aus, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben angemessen beteiligen. Die anerkannten Betreuungsvereine werden in der Regel durch die kommunalen Betreuungsbe- hörden gefördert. Auch bei dieser Förderung handelt es sich um freiwillig gewährte Leistungen, auf die kein Anspruch besteht. Die Förderung fällt regional sehr unterschiedlich aus: Einige Betreu- ungsbehörden nehmen die Förderung der Querschnittsarbeit in der gleichen Höhe als Projektförde- rung wie das Land vor. Letztlich gibt es weitere Betreuungsbehörden, die den gesamten Verein im Rahmen einer institutionellen Förderung unterstützen. Zu 14: Durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung als Betreuungsverein sollen bestimmte Qualitätsstan- dards gewährleistet werden, ehe der Verein Vereinsbetreuer stellen und selbst zum Betreuer be- stellt werden darf (§§ 1897 Abs. 2 Satz 1, 1900 Abs. 1 BGB). Kommt der Verein den Vorgaben nicht nach, kann er nicht als Betreuungsverein anerkannt werden (§ 3 Abs. 1 Nds. AGBtR i. V. m. § 1908 f BGB) bzw. muss mit einem Widerruf der Anerkennung rechnen (§ 3 Abs. 2 Nds. AGBtR i. V. m. § 1908 f Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Qualitätsstandards sind in § 1908 f BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nds. AGBtR normiert. Ferner wer- den die Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen des Fachausschusses IV (Betreuungsrecht) der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städtetages vom 22. November 2011 zugrunde gelegt. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Betreuungsver- eins ist, dass der Verein eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorhält (§ 1908 f Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Modells „organisierte Einzelbetreuung“ (§ 1897 Abs. 1 BGB) darf der Verein nicht nur ehrenamtliche Kräfte und gegebenenfalls freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Er muss in ausreichender Zahl auch die Beschäftigung bezahlter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer fachlichen, d. h. sozialpädagogischen, psychologischen, rechtswissenschaftlichen oder ähnli- chen Ausbildung gewährleisten, die für eine Übernahme schwierigerer Betreuungsfälle qualifiziert sind. Außerdem benötigt der Verein professionelle Betreuerinnen und Betreuer, um die Ehrenamtli- chen in ihre Aufgaben einzuführen, zu beraten und fortzubilden. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, einen bestimmten Ausbildungsabschluss vorzu- schreiben. Zum einen sind die Anforderungen an die Betreuerinnen und Betreuer so vielseitig, dass sich ganz verschiedene Ausbildungsrichtungen als sinnvoll erweisen können (z. B. Sozialpädago- 10
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